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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2018, RV/7100303/2018

Mittelpunkt der Lebensinteressen - Entsendung für 4 Jahre (nach China)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom  bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ folgenden Einkommensteuerbescheid 2009:
Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2009 eine Nachforderung
in Höhe von 6.323,92 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der
ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
Einkommen 52.106,64 €
ausländische Einkünfte 356.554,13 €

Die Beschwerde wurde eingebracht wie folgt:
Der Bescheid wird in folgenden Punkten angefochten:
Es wurden ausländische Einkünfte iHv EUR 356.554,14 berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt wurden Topfsonderausgaben iHv EUR 2.724,-.
Folgende Änderungen werden beantragt:
Ich beantrage die Steuerfreistellung der ausländischen Einkünfte sowie die Berücksichtigung der Topfsonderausgaben.
Begründung:
Meine Entsendung nach China hat im März 2009 begonnen. Der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen hat sich mit nach China verlagert. Meine ausländischen Einkünfte die ich ab April 2009 bezogen habe, wurden somit in China besteuert. Daher sind diese nicht in meiner österreichischen Steuererklärung 2009 zu berücksichtigen. Bitte finden Sie anbei
- die Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2009
- den L1 2009 für die Periode -
- den berichtigten L8 für die Periode bis (der ursprüngliche L2
2009 ist somit zu stornieren)
Allgemeine Angaben
Entsendung hat begonnen mit und wird voraussichtlich enden mit .
Arbeitgeber im Heimatland: T****Austria
...gasse ..., 1*** Wien
Arbeitgeber im Gastland: T... Shanghai
... Road, Shanghai, China
Familie lebt in: bis in Österreich
Mittelpunkt der Lebensinteressen in: bis in Österreich
ad KZ 455 Topfsonderausgaben
Versicherungen 2.724,00

Die Beschwerdevorentscheidung wurde erlassen wie folgt:
Aufgrund der Beschwerde vom wird der Bescheid vom
geändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit 14.287.20 €
Bisher war vorgeschrieben 6.923,92 €
Begründung:
Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt.
Da die Entsendung den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten hat, durchgehend ein Hauptwohnsitz (Eigentum) in Österreich bestanden hat und nach Entsendungsende Arbeitslosengeld in Österreich bezogen wurde, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland zu sehen (vgl. höchstgerichtl. Judikatur - Erk. vom , 2009/08/0293-mit Hinweis auf die Judikatur des EuGH).
Daher sind die Auslandsbezüge i.H. von € 160.449,44 als Progressionseinkünfte zu
erfassen. Ursprünglich waren dies € 178.277,08. Dieser Betrag war deshalb abzuändern, weil zusätzlich ein zehnprozentiger Anteil für Aufenthalte in Österreich und Drittstaaten in Analogie zu den Folgejahren Österreich zuzuordnen war. Für das Jahr 2009 liegen nämlich keine Aufzeichnungen vor. Vielmehr wurde bekanntgegeben, dass (der Bf.) für den asiatischen Raum zuständig sei.
Die Eingrenzung auf einen bestimmten Kontinent ist jedoch keine Eingrenzung auf
ein bestimmtes Land, weswegen der darauf abzielenden Argumentation Ihrerseits
nicht gefolgt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Trotzdem (der Bf.) ab Februar 2009 für die Dauer von über vier Jahren nach China entsendet wurde und er seinen Lebensmittelpunkt nach China verlagerte, da unter anderem seine Frau durchgehend mit (dem Bf.) in China gelebt hat, wurde Herrn (Bf.) gesamtes Welteinkommen 2009 in Österreich versteuert.
Folgende Änderungen werden beantragt:
Wir ersuchen die Höhe des in Österreich zu versteuernden unselbstständigen Einkommens im Jahr 2009 auf € 52.298,64 zu korrigieren. Progressionsvorbehaltseinkünfte sind mit € 0,00 (statt € 160.449,44) zu berücksichtigen.
Begründung:
(Der Bf.) war von seinem Arbeitgeber T... von Februar 2009 bis Juni 2013 nach China entsendet. Laut Assignment Contract waren 48 Monate geplant. Trotz Verlängerung des Vertrags wurde (der Bf.) arbeitgeberseitig und unvorhergesehen mit gekündigt. Somit ist der in der Bescheidbegründung angeführte Arbeitslosenbezug (des Bf.) als vorübergehendes Übel anzusehen. Der Wille (des Bf.) war es weiterhin in China tätig zu bleiben und nicht nach Österreich zurückzukehren. Seine Frau hat während der Dauer der Entsendung durchgehend mit (dem Bf.) in China gelebt. Vor seiner Entsendung nach China war (der Bf.) ebenfalls im Ausland tätig.
Gemäß Einkommensteuerrichtlinien Rz 7596 ist bei einer Entsendung von 2 - 5 Jahren den Umständen entsprechend festzulegen, ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts in das Ausland stattfindet. Dauert die Entsendung länger als 5 Jahre und übersiedelt der Ehegatte ebenfalls ins Ausland ist von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts auszugehen.
Gemäß EAS 1086 ist für die Festlegung des Lebensmittelpunkts das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftliche Beziehungen haben eine geringere Bedeutung als persönliche. Von ausschlaggebender Bedeutung sind deshalb die Ausübung des Berufs sowie die Gestaltung des Familienlebens. Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Des Weiteren wurde in der EAS 1086 argumentiert, dass die Festlegung des Lebensmittelpunkt in erster Linie vom Abgabepflichtigen selbst entschieden wird.
Da in Herrn (Bf.) Fall ab Februar 2009 bis Mitte 2013 die Ausübung seines Berufes sowie der gemeinsam mit seiner Frau geführte Haushalt in China war, spricht die Argumentation des EAS 1086 eindeutig für einen Lebensmittelpunkt in China. Auch gemäß der Einkommensteuerrichtlinien Rz 7596 ist der Lebensmittelpunkt in China zu sehen, da das Kriterium des gemeinsamen Familienwohnsitzes erfüllt wurde und die Dauer knapp unter den erforderlichen fünf Jahren liegt und auch im Normalfall das Tätigsein und der Aufenthalt in China mehr als fünf Jahre überschritten hätte.
Zusätzlich argumentiert EAS 3310, dass wenn sich Inlandsaufhalte auf Urlaubszeiträume von maximal 25 Tage beschränken der Lebensmittelpunkt sich stets im Ausland befindet. (Der Bf.) hat im Jahr 2012 lediglich 19,5 Tage (11 Arbeitstage), im Jahr 2011 12 Tage (12 Arbeitstage) und 2010 12 Tage (12 Arbeitstage) in Österreich verbracht (siehe Tagekalender anbei). Auch dieses Argument spricht also für einen Lebensmittelpunkt [offensichtlich zu ergänzen: nicht] in Österreich.
Da die Gehaltskosten von Herrn (Bf.) an T... China weiterbelastet wurden und (der Bf.) Passivleistungen in China erbracht hat ist darüber hinaus T... China als Herrn (Bf.) wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen, was zu einem Besteuerungsrecht im Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag führt. (vgl. auch Erlass vom - BMF-010221/0362-VI/8/2014).
Schlussfolgernd sehen wir den Mittelpunkt der Lebensinteressen während des Zeitraums seiner Entsendung in China und ersuchen dem gemäß das chinesische Einkommen freizustellen und im Jahr 2009 € 52.298,64 zu versteuern.
Der status quo von Herrn (Bf.) ist, dass er momentan auf Arbeitssuche ist. Aufgrund seines Karriereprofils und seiner Erfahrungen ist davon auszugehen, dass (der Bf.) auch seine zukünftige Stelle im Ausland finden wird. Das bedeutet, dass (der Bf.) lediglich während seiner Arbeitssuche in Österreich verbleibt und sobald er eine neue Stelle gefunden hat mit seiner Frau wieder eine Ansässigkeit im Ausland begründet. Langfristig ist sein Lebensmittelpunkt bis zu seinem Ruhestand im Ausland zu sehen. Seinen Wohnsitz in Österreich behält (der Bf.) lediglich um diesen nach seinem Ruhestand zur Verfügung zu haben.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Bf. ist bei der Firma "T****Austria" beschäftigt. Im April 2009 wurde er nach China entsandt.
Die ausl. Eink. mit ProgVorbehalt wurden auf Basis der übermittelten Unterlagen (Steuerkalender) von der GPLA berichtigt.
Der Bf. beantragt den inländischen Teil der Einkünfte nicht unter Progressionsvorbehalt zu stellen, weil per ein Aufenthaltswechsel nach China erfolgte. (siehe Seite 14 des Vorlageantrages)
Weiteres beantragt er die Berücksichtigung der Beiträge für Personenversicherungen als Sonderausgaben.
Beweismittel:
Laut der im Beschwerde- und Vorlageverfahren vorgelegten/übermittelten Unterlagen
mail-verkehr mit GPLA - siehe Dok. 15 ab Seite 19;
Entsendungsvertrag: Schriftverkehr Teil 1 Seite 31;
ZMR : Schriftverkehr Teil 3 Seite 4
Stellungnahme:
Im April 2009 wurde der Bf. für 48 Monate nach China entsandt. Eine Abmeldung laut ZMR erfolgte nicht.
Ein Steuerkalender für 2009 wurde nicht vorgelegt bzw. ist überhaupt nicht vorhanden.
Die Veranlagungen für die Folgejahre wurden ebenso mit den von der GPLA berichtigten Lohnzettel und ausländischen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt durchgeführt, wurden nicht beeinsprucht und sind daher bereits rechtskräftig (Bescheide 2010 bis 2012 vom Juli 2017, 2013 erging im September d.J.). Es wird daher angenommen, dass er von einer Ansässigkeit in Österreich ausgeht und sich der Rechtsmeinung des Finanzamtes anschließt.
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. wurde mit Wirkung vom von seinem Arbeitgeber, der T. **** Austria, für die Dauer von 48 Monaten an die T., Shanghai, China, entsendet.

Dem Schreiben Subject: International Assignment
ist auszugsweise zu entnehmen:
On behalf of T... Corporation, I am pleased to formally offer you the position of

Controller, Asia Pacific, for ... in Shanghai, China. You will remain employed by T... Austria (”T...”) during your temporary assignment in China.
...
This assignment is anticipated to be for 48 months ... .
The assignment period is subject to change at management’s discretion. The assignment Details areas follows:
Position: Controller, Asia Pacific
Start Date: Anticipated Length of Assignment: ... 2009
Manager: 48 months
Home Country: ... Austria
Host Country: ... Republic of China
You will remain on the T... Austria payroll. ...
You will be eligible for participation in your home country bonus plan. Any bonus payments will be paid via T...'s Austrian payroll and the hypothetical tax percentage withheld may vary from the amount withheld from your base pay.
Benefits
While on your temporary assignment, the Austrian policies and benefit programs, as they may change from time to time, will remain in effect. Deductions for your benefit plan choices will be in accordance with your Austrian country deductions.
Vacation & Holidays: 
Personal vacation eligibility is based on the home country plan; your public holidays will be based on the local C... - Shanghai holiday schedul.
Health & care Plan:
You will be eligible to participate in the C... International Plan. Details of the plan as well as enrollment forms will follow under separate cover.
Relocation Support
Travel Expenses
T... will provide transportation expenses based on current C... travel policy plus reasonable expenses on route.
Moving Expenses
As this is a temporary assignment the Company will assist you with locating suitable furnished housing. - An air shipment of personal items will be provided per the guidelines outlined in the International Assignment Policy.
Immigration Expenses:
Visas, passport, and immigration expenses will be covered directly by T... through S...
Relocation. Incidental expenses-related to securing documents will be reimbursed through S... Relocation
Relocation Allowance:
A one time relocation allowance of EUR 12,100 will be paid net-of-tax to cover incidental
expenses arising out of the transfer of your residence. This payment, which is designed to defray expenses not otherwise covered by the provisions of this letter, will be paid after your signature on this letter and completion of your cultural Training.
...
Home Leave Travel:
You and your partner will be entitled to 1 home leave trip per year, for each 12 months assignment, following the guidelines provided in the policy. The class of home leave travel is Economy Class.
Home Housing Norm:
Provided that you continue to maintain your home in Austria vacant, you will not be required to contribute to the cost of housing in the host location. Should you decide to lease out, or sell your home, your housing contribution will be EUR 12,474 annually. The level of contribution is based on independent third party data factoring in your salary, family size and country of origin.

Other conditions:
Tax Equalization/Tax Preparation Assistance:
The Tax Equalization Policy (‘Policy’) is designed to ensure that you incur a total income and social security tax burden stay-at-home (‘hypothetical”) T... income that is approximate
with that which would have arisen had you remained ernployed by TEC in Austria and not gone on assignment.
Under the Policy, T... will reimburse, or pay on your behalf, actual home and host income tax costs incurred; T... will, in turn, collect a hypothetical home country income tax based upon your hypothetical income. However, Austrian and Chinese tax resulting from extraordinary personal transactions will be your responsibility. Please refer to the policy document at ... .
Repatriation
Upon completion of this assignment, it is expected that you will be returned to Austria. T... will provide transportation and shipment as stated in the related sections of the policy for repatriation completion of your assignment. 

Die Ehegattin des Bf. begleitete den Bf. und lebte während der Entsendung ebenfalls in China (Vorlageantrag).

Der Bf. hatte einen Hauptwohnsitz wie folgt angemeldet (Abfrage aus dem Zentralen Melderegister):
D.gasse, **** Wien
Unterkunftgeber Eigentum Fam.name.d.Bf. und B...
Gemeldet -
Davor hatte der Bf. seit dem Jahr 2001 einen Hauptwohnsitz im selben Wr. Gemeindebezirk angemeldet:
B.gasse, **** Wien

Die Hauptwohnsitze der Ehegattin des Bf. waren (Abfrage aus dem Zentralen Melderegister):
- D.gasse, **** Wien
Unterkunftgeber Eigentum
Gemeldet - Hauptwohnsitz
- D.gasse, **** Wien
Unterkunftgeber Eigentum B.... und Fam.name.d.Bf.
Gemeldet - Hauptwohnsitz
- B.gasse, **** Wien
Unterkunftgeber ...
Gemeldet - Hauptwohnsitz

Die Wiener Eigentumswohnung des Bf. wurde während seiner Entsendung nicht vermietet (Abgabeninformationssystemabfrage).

Der den Bf. betreffende Sozialversicherungsdatenauszug (Stand vom ) weist Folgendes aus:

Die nachfolgenden Daten wurden von den angegebenen Stellen gemeldet.
von bis /  Art der Monate / meldende Stelle
/ Angestellter / T**** Austria
  / Arbeitslosengeldbezug
laufend / Arbeitslosengeldbezug

Beitragsgrundlagen:
Jahr / allgemein / Sonderz. / Dienstgeber, meldende Stelle
2009 / 48,240,00 / 8.040,00 € T*****Austria 01
2010 / 49.320,00 / 8.220,00 € T*****Austria 01
2011 / 50.400,00 / 8.400,00 € T*****Austria 01
2012 / 50.760,00 / 8.460,00 € T*****Austria 01
2013 / 39.960,00 / 8.880,00 € T*****Austria 01

Hinsichtlich des Jahres 2010 erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Da die Entsendung ins Ausland den Zeitraum von fünf Jahren nicht überschritten hat, durchgehend ein Hauptwohnsitz in Österreich bestand und nach Ende der Entsendung Arbeitslosengeld in Österreich bezogen wurde, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland zu sehen (vgl. höchstgerichtliche Judikatur - Erkenntnis des Zl.2009/08/0293 - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).
Hinsichtlich der Jahre 2011 und 2012 erließ das Finanzamt ebenfalls abweisende Beschwerdevorentscheidung und wurde auf die Begründung betreffend das Jahr 2010 verwiesen.

Betreffend das Jahr 2013 wurden dem Finanzamt folgende Bezüge gemeldet (Abgabeninformationssystemabfrage):
0101-**** T***** Austria FC-MIT VLG,KOR                            403.592,47
0110-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                 4.341,48
0101-**** T***** Austria FOLGE                                           374.322,72

Betreffend das Jahr 2014 wurden dem Finanzamt folgende Bezüge gemeldet (Abgabeninformationssystemabfrage):
0101-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                   566,28
0101-**** BAWAG Allianz Vorsorgekasse                                           0,00
1501-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                 3.869,58
0804-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                    660,66
2304-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                 1.934,79
0306-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE                         1.746,03
1007-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                   660,66
2707-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                   235,95
0208-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG                   566,28
1408-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH                  2.127,09
0410-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH                  2.995,29
1912-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH                     564,33
0306-**** ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE FOLGE                70,30

Betreffend das Jahr 2015 erklärte der Bf. folgende Einkünfte bzw. Einkommen und erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 8.809,78 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 8.809,78 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben -60,00 €
Einkommen 8.749,78 €

Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt steuerpflichtig Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand gemäß § 26 Abs. 1 BAO dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Der Bf. ist im Streitjahr 2009 auf Grund seines inländischen Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Artikel 24 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 679/1992, bestimmt:
In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in China besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. Österreich darf jedoch bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person Einkünfte oder Vermögen, die von der Besteuerung ausgenommen sind, einbeziehen.

Artikel 4 des DBA bestimmt:
Ansässige Person
Abs. 1: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihres Hauptsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Abs. 2: Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 26 zu regeln.

Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass bei kurzfristigen Wohnsitznahmen von bis zu zwei Jahren regelmäßig noch nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes auszugehen ist. Bei Zeiträumen über fünf Jahren spreche die Vermutung hingegen für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes, wenn die Ehefrau und die haushaltszugehörigen Kinder mitziehen. Für Zeiträume zwischen zwei und fünf Jahren sei die Frage der Verlagerung des Lebensmittelpunktes an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu klären (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 4 Rz 12).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in jenem Staat, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz inne hat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. ).

Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt in Verwirklichung des Mittelpunktes der Lebensinteressen können z.B. herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0133, und die dort angeführte Judikatur) ().

Eine Entsendung weist einen grundsätzlich vorübergehenden Charakter aus ().

Die Entsendungsdauer, und zwar sowohl die ursprünglich geplante (4-jährige) als auch die in der Folge tatsächlich realisierte (4 Jahre und zwei Monate), unterschritt die 5-Jahres-Frist gemäß der Verwaltungspraxis.

In Österreich verfügte der Bf. über eine Eigentumswohnung und blieb die inländische Sozialversicherung aufrecht. Im Jahr 2014 bezog der Bf. (nahezu während des gesamten  Jahres) Arbeitsmarktservicebezüge und im Jahr 2015 war er (in Österreich) gewerblich tätig.

Zur (abändernden) Beschwerdevorentscheidung:

Die Beschwerdevorentscheidung ändert den als Progressionseinkünfte zu erfassenden Betrag mit der Begründung ab, ein zehnprozentiger Anteil für Aufenthalte in Österreich und Drittstaaten sei in Analogie zu den Folgejahren Österreich zuzuordnen. Den Grund dieser Vorgangsweise bildet der Umstand, dass für das Jahr 2009 keine Aufzeichnungen vorliegen, vielmehr bekanntgegeben wurde, dass der Bf. für den asiatischen Raum zuständig sei. Die Eingrenzung auf einen bestimmten Kontinent sei jedoch keine Eingrenzung auf ein bestimmtes Land, weswegen der darauf abzielenden Argumentation nicht gefolgt werden könne.
Den Ausgangspunkt dieser Überlegung des Finanzamtes bildet die Annahme, im Jahr 2009, somit in den ersten Monaten der Entsendung des Bf., wären die gleichen Verhältnisse wie in den nachfolgenden Jahren gegeben gewesen. Worauf sich diese Annahme stützt (und die verneinenden Angaben seitens des Bf. als unzutreffend erweist), ist weder der Beschwerdevorentscheidung noch dem übrigen Akteninhalt zu entnehmen. Einer Schätzungsberechtigung mangelt es demgemäß an einer stichhaltigen Begründung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 24 Abs. 2 DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100303.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at