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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.02.2018, RV/7102241/2017

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind 1 für den Zeitraum vom  bis zum sowie die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind 2 ab dem  zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die, die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzende Bf. war im Zeitraum vom bis zum an der in Wien befindlichen Wohnadresse ihrer Eltern gemeldet.

In ihrem, mit datierten Antrag auf Familienbeihilfe für ihre am 3 geborene Tochter 1 gab die seit Juli 2011 verheiratete, aber von ihrem Ehegatten getrennt lebende Bf. bekannt seit dem bei der x als Assistentin beschäftigt zu sein. Den Beilagen des Antrages war zu entnehmen, dass die Bf. einen mit Gültigkeit bis zum ausgestatteten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" besitzt, während deren Tochter einen bis zum  gültigen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" innehat.

Auf Grund einer am erfolgten Überprüfung des Familienbeihilfeanspruches für das Kind 1, reichte die Bf. eine "Rot-Weiß-Rote-Karte Plus nach, der gemäß die Tochter der Bf. einen bis zum  gültigen Aufenthaltstitel besitzt.

Mit Eingabe vom beantragte die Bf. Familienbeihilfe für ihre am 4 geborene Tochter 2, wobei dem Antrag eine Heiratsurkunde sowie eine für vorgenanntes Kind ausgestellte, bis zum Gültigkeit besitzende "Rot-Weiß-Rote-Karte Plus Karte beigelegt wurde.

Am langte beim Finanzamt - offenbar als Reaktion auf einen - dem BFG nicht vorgelegten - Vorhalt der belangten Behörde ein durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf. verfasster Schriftsatz ein, worin unter Hinweis darauf, dass beiliegende Unterlagen bereits der WGKK vorgelegt worden seien, ausgeführt wurde, dass die Bf. behufs des Nachweises ihrer Lebenshaltungskosten - in Ermangelung einer aufrechten Schutzversicherung, respektive der Nichtauszahlung des Kinderbetreuungsgeldes - zwecks Arztbesuche sowie dem Ankauf von Windeln gezwungen sei, sich von den Eltern bzw. von Freunden Geldbeträge zu borgen. Unter Bezugnahme auf die beigelegte, mit datierte Vereinbarung betreffend die seitens des Vaters der Bf. eingeräumte, - nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündbare - Wohnrecht gab die Bf. bekannt, die elterliche Wohnung unentgeltlich zu benützen. Der Ehegatte der Bf. arbeite in 5 und besuche dieser die Familien alle 1-2 Wochen für ein Wochenende. Die Bf. habe für ihre Tochter 1 Kinderbetreuungsgeld beantragt, dieses jedoch unter Hinweis der WGKK auf ein fehlendes Formular aus Ungarn bis dato nicht erhalten. In der Folge habe sie am 4 ihre Tochter 2 geboren und für diese ebenfalls Kinderbetreuungsgeld beantragt. In Anbetracht nämlicher "Situation" seien die Eltern - mit Ausnahme des Ankaufes von Kleidung und Windeln - gezwungen gewesen für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Der Vollständigkeit ist anzuführen, dass die weiteren Beilagen die Ein- und Ausreise der Bf. in den Jahren 2006 bis 2014 sowie die absolvierten Mutter - Kind - Passuntersuchungen umfassten.

Befragt zum Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung (Vorhalt vom ) gab die Bf. bekannt, der WGKK die erforderlichen Dokumente zwar vorgelegt zu haben, wobei nämlicher Sozialversicherungsträger auf eine Freigabe der belangten Behörde warte.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. betreffend den mit datierten Antrag auf Familienbeihilfe auf den Umstand verwiesen, dass das Finanzamt keine Möglichkeit des Zugriffes auf die der WGKK vorgelegten Unterlagen besitze, weswegen eine Vorlage derselben bei der belangten Behörde zwecks (positiver) Erledigung desselben unumgänglich sei.

In der Folge wurden mit Eingabe vom - unter Hinweis der bereits im April 2015 erfolgten Vorlage - die am angeforderten Unterlagen nachgereicht. Hierbei ist dem von den ungarischen Behörden ausgefertigten Formular E 411 zu entnehmen, dass für den Ehegatten der Bf. mit Hinweis auf die Zuständigkeit Österreichs in vorgenanntem Staat kein Anspruch auf Familienleistungen für das Kind 1 besteht.

Mit Bescheid vom wurde mit Hinweis dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen - in Anbetracht der kurzen Anreise zum Wohn- und Arbeitsort des Ehegatten der Bf., des mehrmaligen Nichtantreffens an der Wohnadresse sowie mangelnder Bewegungen auf dem Bankkonto der Bf. - nicht als im Bundesgebiet angesiedelt zu erachten sei, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind 1 als im Zeitraum vom bis zum unrechtmäßig bezogen, zurückgefordert.

Des Weiteren wurde der mit datierte Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind 2 ab dem bescheidmäßig mit der an oberer Stelle genannter Begründung abgewiesen.

In der gegen voran geführte Bescheide gerichteten Beschwerde vom führte die Bf. ins Treffen, dass sich der Hauptwohnsitz der Kinder in Wien befunden habe, wobei nämlicher Umstand im täglichen Besuch des Kindergartens begründet liege. Was nun die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Erhebungsergebnisse anlange, so seien diese zu einer Zeit (08:00 Uhr) erzielt worden, zu welcher die Tochter der Bf. in den Kindergarten gebracht worden sei, respektive sei das Anbot auf telefonische Kontaktierung der Bf. seitens des Erhebungsorgans abgelehnt worden. Mit Eingabe vom reichte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. einerseits eine Bestätigung des 6 betreffend den im Zeitraum vom bis zum erfolgten Besuch der Tochter 1 der Kindergruppe vorgenannten Zentrums nach, andererseits führte dieser ins Treffen, dass die Bf. seit ihrer Geburt ununterbrochen in Wien gelebt habe. In Ansehung der Tatsache, dass die Bf. für ihre Kinder kein Visum habe erhalten können, sei sie gezwungen gewesen im August 2015 (laut ZMR am ) nach 5 zu übersiedeln. Dessen ungeachtet sei durch die vorgelegten Dokumente in ausreichendem Maße bewiesen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Bf. und ihrer Kinder bis zu voran geführtem Wegzug im Bundesgebiet befunden habe und korrespondierend damit ein bis inklusive August 2015 bestehender Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe für zwei Kinder zu folgern sei.

In der Folge wurden die Rechtsmittel der Bf. mit der Begründung, dass die Bf. unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und der Tatsache dass diese seit dem im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehe und sich laut dem - den Zeitraum vom  bis zum umfassenden - Kontoauszug Gutschriften ausschließlich auf zugezählten Familienbeihilfen basieren, wirtschaftliche Beziehungen Österreich als nicht bestehend zu erachten seien und es ob Aufenthaltes, respektive Beschäftigung des Ehegatten in 5 sowie eines lediglich kostenlos mitbenutzten Haushalts auch an einer persönlichen Beziehung zum Bundesgebiet mangle, mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom abgewiesen. 

Gegen vorgenannte BVE wurde mit Schriftsatz vom ein Vorlageantrag eingebracht und hierbei begründend ausgeführt, dass es den Tatsachen entspreche, dass der Ehegatte der Bf. nach 5 gezogen sei, während die Bf. mit ihren Kindern in Wien verblieben sei. Wiewohl es merkwürdig anmute, dass ein verheiratetes und sich liebendes Paar 200 Km voneinander getrennt lebe, so liege nämliche Gestion nicht zuletzt im Inhalt der missionarischen Tätigkeit des Ehegatten der Bf. begründet. Darüberhinaus sei den nachgereichten Papieren (Arbeitgebererklärung) sowohl die am erfolgte Aufnahme der Tätigkeit des Bf. als auch die ab dem entfaltete Tätigkeit der Bf. zu entnehmen. Abschließend wurde nochmals auf den Umstand verwiesen, wonach ein vor August 2015 geführtes Leben in 5 als im Widerspruch zu dem bis Ende Juli 2015 bestätigten Kindergartenbesuch der Tochter 1 stehend zu erachten sei. Die Bf. selbst habe sich vom bis zum August 2015 auf Wochenschutz bzw. Karenz befunden und sei insoweit rechtlich als in Österreich beschäftigt zu qualifizieren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden sich aus der Aktenlage sowie den Vorbringen im Verwaltungsverfahren ergebenden Sachverhalt zu Grunde:

Die, die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzende, seit dem ****2011 verheiratete und über den Daueraufenthalt - EG verfügende Bf. war laut ZMR im Zeitraum vom bis zum in dem in Wien domizilierten Haushalt ihrer Eltern gemeldet. Ausgehend vom aktenkundigen Versicherungsdatenauszug war die Bf. - vor der in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Geburt der Kinder 1 und 2 - im Zeitraum vom bis zum bei der x nichtselbständig beschäftigt. Vorgenanntes Zentrum bestätigte mit Schriftsatz vom einen Kinderkrippenbesuch der Tochter 1 im Zeitraum vom bis zum , respektive wurden nachweislich die Mutter- Kinder- Pass Untersuchungen in Österreich durchgeführt. Die den Aufenthaltstitel "Rot- Weiß- Rot Karte Plus" besitzenden Kinder waren vom Zeitpunkt ihrer Geburt bis zu dem auf Ablauf des Visums des Kindes 1  beruhenden Wegzuges nach 5, sprich bis zum  an der in Wien gelegenen Adresse ihrer Großeltern gemeldet. Der seit dem in 5 beschäftigte Ehegatte der Bf. selbst war zu keinem Zeitpunkt in Österreich behördlich gemeldet. In ihren, gegen den mit der Beschäftigung des Ehegatten in 5, des zweimaligen Nichtantreffens an der elterlichen Adresse, mangelnder Bewegung am Konto der Bf. sowie der Nichtentfaltung einer Tätigkeit begründeten Rückforderungs- und Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerden tritt die Bf. der Ansicht der belangten Behörde des fehlenden Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet mit den Argumenten des bestätigten Kinderkrippenbesuches ihrer Tochter sowie der ob Nichtauszahlung des Kinderbetreuungsgeldes notwendigen finanzieller Unterstützung ihrer Eltern sowie des Umstandes, dass das Nichtantreffen an der elterlichen Adresse letztendlich auf dem Zeitpunkt der amtlichen Erhebungen basiert habe, entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Rechtsgrundlagen

Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Personen haben gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittepunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat nach § 26 BAO jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache anzunehmen ist oder nicht.

2.2. Rechtliche Würdigung

In Ansehung der Ausführungen unter Punkt 2.1. legt die Bestimmung des § 2 FLAG 1967  die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wobei § 3 leg. cit. ergänzend für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, weitere besondere Voraussetzungen fest stellt. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich u.a. nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf den unter Punkt 1 festgestellten Sachverhalt außer Streit gestellt werden, dass sowohl die Bf. als auch ihre in den Jahren 2013 und 2014 geborenen Töchter nicht österreichische Staatsbürger sind, sich aber nach §§ 8 und 9 NAG im streitgegenständlichen Zeitraum rechtmäßig in Österreich aufhielten und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 erfüllten.

Neben dem rechtmäßigen Aufenthalt müssen die Anspruchsberechtigten (§ 3 Abs. 1 FLAG 1967) aber zusätzlich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) haben, wenn es sich – wie im gegenständlichen Fall – um Drittstaatsangehörige handelt. (Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 5).

Bei Klärung der Fragen, ob und wie lange die Bf. einen Wohnsitz und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hat bzw. gehabt hat, hat sich das Bundesfinanzgericht nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung – zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) – Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Diese Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (, , ).

Im gegenständlichen Fall besteht im Hinblick auf den unter Pkt. 1 festgestellten Sachverhalt (Meldung zum Zentralen Melderegister, vertraglich bedungene Nutzungsbewilligung des Wohnsitzes der Eltern) kein Zweifel daran, dass die Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend über einen Wohnsitz in Wien im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 26 BAO verfügt.

Im Hinblick auf die bestehenden Familienbande zu dem seit 2014 in 5 lebenden und arbeitenden Ehegatten kann aber nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass auch an vorgenanntem Ort noch ein Wohnsitz vorhanden ist, sodass im gegenständlichen Fall zusätzlich zu klären ist, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. tatsächlich in Österreich befindet. Zur Beantwortung dieser Frage ist nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 zu untersuchen,  zu welchem Staat sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der oder die Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen, aber auch Verbindungen zu Sachgesamtheiten, wie Privatsammlungen und die Mitgliedschaft in Vereinen und andere soziale Engagements. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragsstaat für die Person der bedeutungsvollere ist. (, ).

Bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, besteht die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort, an dem sie mit ihrer Familie leben. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (, ,  , ).

Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit bei verheirateten Personen mit gemeinsamer Haushaltsführung der Familienwohnsitz. (Vgl. , ).

In Ansehung des Umstandes, dass der Ehegatte der Bf. nachweislich seit dem  in 5 wohnhaft und berufstätig ist und das Vorliegen eines (familienbeihilfenanspruchsschädlichen) durch gemeinsame Haushaltsführung mit der Bf. existierenden ungarischen Familienwohnsitzes keine Deckung in den Ermittlungsergebnissen findet, gelangt das BFG zur Überzeugung, dass zuletzt genannte Judikate des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des vorliegenden Falles unmaßgeblich sind.

Unter Heranziehung der Tatsache, dass die Bf. bis zu dem am erfolgten Wegzug nach 5 über eine Wohnmöglichkeit in der elterlichen Wohnung verfügte, respektive das Kind 1 bis zum nachweislich eine Kinderkrippe besucht hat, sieht es das Verwaltungsgericht als erwiesen an, dass - im streitgegenständlichen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. im Sinne des § 2 Abs. 8 FLAG als im Bundesgebiet gelegen zu erachten ist.

Hierbei ist dem die Rückforderung bzw. die Abweisung des Antrages der Familienbeihilfe stützenden Argument der belangten Behörde des zweimaligen Nichtantreffens an der elterlichen Adresse entgegenzuhalten, dass ungeachtet dessen, - dass die Erhebungsergebnisse keinen Eingang in einer den Vorschriften der BAO entsprechenden Niederschrift gefunden haben. - einem aktenkundigen, mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht die Qualität eines Aktenvermerks zukommenden Schriftsatz der belangten Behörde vielmehr zu entnehmen ist, dass am  eine namentlich nicht näher bezeichnete Mieterin dem Erhebungsorgan bekannt gegeben hat, dass an der Adresse der Eltern der Bf. unter anderem eine junge Frau mit zwei Kleinkindern lebt.

Ebenso ist dem in der BVE angezogenen Vorbringen des Finanzamtes nach dem Fehlen eines eigenständigen Haushaltes bzw. anhand der Kontenbewegungen konstatierter fehlender Geldmittel in Anbetracht der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0031, demgemäß Unterstützungszahlungen, respektive Tragung des Unterhaltes durch Dritte der Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet nicht abträglich ist, der Boden entzogen.

Zusammenfassend ist aus vorgenannten Gründen der Lebensmittelpunkt der Bf. im streitgegenständlichen Zeitraum als im Bundesgebiet gelegen zu qualifizieren und korrespondierend damit ein bis inklusive August 2015 bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder 1 und 2 "festzustellen".

Demzufolge war wie im Spruch zu befinden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, da angesichts ausreichend vorhandener, dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegter und zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102241.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at