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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.04.2017, RV/5300003/2017

1. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen von Umsatz- und Einkommensteuer im Glücksspielmilieu; 2. Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden von Kontoeinschauen nach § 99 Abs. 6 FinStrG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300003/2017-RS1
1. Zur Erledigung eines Antrages, einer Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist gemäß § 152 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG der Spruchsenatsvorsitzende zuständig. Vor der tatsächlichen bescheidmäßigen Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung übt die bloße Existenz eines solchen Antrages für sich alleine keine aufschiebende Wirkung aus (vgl. z.B. ; auch z.B. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, § 152 Rz 7). 2. Solchen Anträgen wird in der Regel auch keine Berechtigung zukommen, weil in Anbetracht der Rechtsfolge des § 99 Abs. 6 letzter Satz FinStrG (keine Verwertung zu Lasten des Beschuldigten bei festgestellter Unzulässigkeit des Auskunftsersuchens) im Normalfall nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Schaden ausgegangen werden kann. 3. Erginge übrigens eine Erledigung des Spruchsenatsvorsitzenden nunmehr nachträglich nach der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, wäre der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung überdies auch schon deswegen als unbegründet abzuweisen, weil infolge des zeitlichen Ablaufes eine Stattgabe verunmöglicht ist (vgl. wiederum ).

Entscheidungstext

weitere GZ. RV/5300004/2017
RV/5300006/2017

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. axxxx, Geschäftsmann, und 2. B, geb. bxxxx, Geschäftsfrau, beide wohnhaft XXX, beide vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt, Schottengasse 4/4/29, 1010 Wien, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG), Finanzamt Lilienfeld St. Pölten,  StrNrn. 029/2016/00113-001 und 029/2016/00118-001, Amtsbeauftragte Hofrätin Mag. Eva-Maria Zeh, am nach in Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit ihres Verteidigers, der Amtsbeauftragten und der Schriftführerin Elisa Stephanie Buchinger durchgeführter mündlicher Verhandlung über die Beschwerden

1. des A vom gegen die Anordnung der Vorsitzenden des Spruchsenates IV beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom auf Stellung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an die C-Bank betreffend ihre Geschäftsverbindungen mit A und Übermittlung der Umsatzdaten zu dem Girokonto IBAN-1, lautend auf A,

2. der B vom gegen die Anordnung der Vorsitzenden des Spruchsenates IV beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom auf Stellung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an die D-Bank betreffend die Geschäftsverbindungen der Bank mit B und Übermittlung der Umsatzdaten zu den Girokonten IBAN-2, IBAN-3 und IBAN-4, lautend jeweils auf B, sowie

3. der B vom gegen die Anordnung der Vorsitzenden des Spruchsenates IV beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom auf Stellung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an die E-Bank betreffend die Geschäftsverbindungen der E-Bank mit B und Übermittlung der Umsatzdaten zu dem Girokonto-5, lautend auf B,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden  als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Verfügungen vom hat die Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. axxxx, Geschäftsmann, und 2. B, geb. bxxxx, Geschäftsfrau, beide wohnhaft XXX, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG, StrNrn. 029/2016/00113-001 und 029/2016/00118-001, angeordnet, dass folgende Auskünfte nach § 99 Abs. 6 FinStrG eingeholt werden sollen:

1. von der C-Bank betreffend ihre Geschäftsverbindungen mit A und Übermittlung der Umsatzdaten zu dem Girokonto IBAN-1, lautend auf A,

2. von der D-Bank betreffend die Geschäftsverbindungen der Bank mit B und Übermittlung der Umsatzdaten zu den Girokonten IBAN-2, IBAN-3 und IBAN-4, lautend jeweils auf B, sowie

3. von der E-Bank betreffend die Geschäftsverbindungen der E-Bank mit B und Übermittlung der Umsatzdaten zu dem Girokonto-5, lautend auf B.

Zur Begründung führte die Spruchsenatsvorsitzende jeweils wie folgt an:

Es bestehe der Verdacht, dass A und B vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht seit zumindest 2010 Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und damit Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a iVm § 38 FinStrG begangen haben.

Laut den Steuerakten des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten hätten A und B seit Jahren nur Arbeitslosengelder, Notstandshilfe, Krankengelder sowie geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen.

[Demgegenüber aber] haben die Genannten laut Kaufvertrag vom eine Liegenschaft in XXX um einen vereinbarten Kaufpreis in Höhe von € 700.000,00 erworben. Dabei haben sich die Käufer verpflichtet, vor der Übernahme der Liegenschaft Eintragungsgebühren in Höhe von € 41.308,00 und bis zum eine Kaufpreisanzahlung in Höhe von € 40.000,00 zu leisten. Der verbleibende Teil des Kaufpreises sei laut Vertrag in Form einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von € 3.000,00 ab an die Verkäuferin zu bezahlen. Bis auf ein Pfandrecht der Verkäuferin zur Besicherung des Restkaufpreises sei die erworbene Liegenschaft unbelastet.

Aufgrund der langjährigen geringen Einkommen [der Genannten] laut Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung wäre davon auszugehen, dass bis zum Ankauf der Liegenschaft keine wesentlichen Ersparnisse erwirtschaftet hätten werden können, um daraus die obgenannten Eintragungsgebühren und die Kaufpreisanzahlung zu Finanzen. Auch die Finanzierung der genannten monatlichen Ratenzahlungen ab Jänner 2014 unter Miteinbezug der laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie der Kosten eines Vierpersonenhaushaltes wäre durch die bisher dem Finanzamt [offengelegten] Einkünfte nicht gedeckt. Daraus ergebe sich der Verdacht, dass A und B über weitere Einkünfte verfügten bzw. verfügen, die bisher dem Finanzamt nicht angezeigt und offengelegt wurden.

Dieser Verdacht gründe sich auch auf Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei sowie des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel:

So lägen dem genannten Finanzamt zwei Untermietverträge vom vor, abgeschlossen zwischen A als Vermieter und den Firmen C-Ltd sowie D-s.r.l. als Untermieter. laut diesen Verträgen betreibe A als Hauptmieter das Cafe "Y" in XXY und untervermiete Teile des Lokales an obige Firmen für den Betrieb von Sportwetten und Spielautomaten gegen eine [monatliche] Miete in Höhe von insgesamt € 1.350,00. Aus einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z gegen A gehe hervor, dass in diesem Lokal in der Zeit vom bis fünf Glücksspielgeräte mit illegalen Ausspielungen betrieben worden sind. Umsätze und Gewinne aus dem Betrieb des Cafes bzw. aus der Untervermietung seien bisher [gegenüber den Abgabenbehörden] nicht erklärt worden.

Weiters läge dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ein Bestandsvertrag vom vor, abgeschlossen zwischen den Bestandgebern E-F und dem Bestandnehmer A. Dieser habe ab gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von € 2.500,00 und einer anfänglichen monatlichen Miete in Höhe von € 550,00, dann ab Februar 2013 in Höhe von € 758,00, Räumlichkeiten zum Betrieb eines Sportwettbüros an der Liegenschaftsadresse XXE angemietet. Laut einem [späteren] Bestandsvertrag vom wird dieses vormalige Geschäftslokal des A von den Bestandgebern an einen neuen Mieter vermietet. Es sei davon auszugehen, dass A im Zeitraum Mai 2012 bis Jänner 2016 in diesen Räumlichkeiten ein Wettlokal betrieben hat, ohne die daraus erzielten Umsätze und Gewinne steuerlich zu erklären und die Abgaben zu entrichten.

Am seien von der Steuerfahndung, Team Linz, wegen dieses Verdachtes Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Aus den beschlagnahmten Unterlagen habe sich der Verdacht erhärtet, dass sowohl von A und B selbst als auch über "Strohmänner" Lokalitäten für einen Gaststättenbetrieb bzw. für den Betrieb von Glücksspielautomaten angemietet worden sind, die [aus den Betrieben] erzielten Umsätze und Gewinne bisher steuerlich nicht erklärt worden und die [diesbezüglichen Einnahmen] auf die oben genannten Bankkonten geflossen wären.

Eine Einsicht in diese [laut Kontoregisterabfrage den Beschuldigten zuordnerbaren] Konten sei nötig, da die getätigten Bankgeschäfte als Beweismittel in den Finanzstrafverfahren von wesentlicher Bedeutung seien.

Gegen die am dem Beschuldigten zugestellte Anordnung der Spruchsenatsvorsitzenden laut Punkt 1 hat A innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Gegen die am bzw. am der Beschuldigten zugestellten Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden laut Punkt 2 und 3 hat B innerhalb offener Frist jeweils Beschwerde erhoben.

In den diesbezüglichen Schriftsätzen ihres Verteidigers vom bzw. führen die Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer aus, dass die Anordnungen zu Unrecht ergangen wären, weil die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es bestehe kein ausreichender Verdacht hinsichtlich der vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen. Die weiteren Erhebungen der Finanzstrafbehörde hätten keinen Anhaltspunkt derartiger Finanzvergehen ergeben. Läge aber ein solcher Verdacht nicht vor, wären die die Anordnungen rechtswidrig. Worauf die belangte Behörde ihre Entscheidungen im Einzelnen zu stützen vermag, würden die angefochtenen Anordnungen nicht erkennen lassen. Die belangte Behörde hätte unvoreingenommen ermitteln müssen. Es lägen lediglich Scheinbegründungen vor.

Fakt sei, dass die Einschreiter keine gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen begangen hätten bzw. begingen. Sie verfügten über rechtmäßige Einkünfte. Sämtliche Vermögenswerte, über die die Einschreiter verfügten bzw. verfügen, hätten sie ordnungsgemäß erwirtschaftet.

Die Anordnungen seien ohne persönliche Anhörung der Einschreiter ergangen, weshalb das Parteiengehör verletzt worden sei.

Es werde daher jeweils beantragt, die bekämpften Anordnungen ersatzlos aufzuheben, in eventu die Anordnungen aufzuheben und die Rechtssachen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Finanzstrafbehörde zurückzuverweisen, in eventu die gegenständlichen Rechtssachen dem zuständigen Gericht zur Entscheidung in der Sache selbst vorzulegen, eine Verhandlung anzuberaumen und die Beweise selbst aufzunehmen, jedenfalls den Beschwerden bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine Aufhebung (im Sinne eines Ungeschehensmachen) einer erfolgten verfahrensleitenden Verfügung ist ob ihres faktischen Wesensgehaltes, zumal nach tatsächlicher Durchführung der Anordnungen, aus Gründen der Logik nicht möglich. Wohl aber sind die Beschwerdebegehren im Sinne der dem Bundesfinanzgericht eingeräumten Prüfungskompetenz umzudeuten, wonach gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG iVm § 99 Abs. 6 FinStrG die Rechtmäßigkeit der Anordnungen zu prüfen ist, also dahingehend, dass - aus der Sicht der Beschwerdeführer - eine Rechtswidrigkeit der Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden festgestellt werden möge. Dies mit der rechtlichen Konsequenz, dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnungen die dadurch erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen (also im Finanzstrafverfahren zum Nachteil der Beschuldigten bei Fällung eines Straferkenntnisses oder einer Strafverfügung nicht herangezogen werden dürften).

Mit Zustimmung aller Parteien wurden die gegenständlichen Beschwerden vor dem Bundesfinanzgericht ob der subjektiven bzw. objektiven Konnexität der Beschwerdegegenstände in einem Verfahren abgewickelt.

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung wurde am die zum Zeitpunkt der Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden gegebene Akten- und Beweislage ausführlich erörtert und danach die Entscheidung verkündet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des BankwesengesetzesBWG, BGBl 1993/532 idgF, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konten-einschaugesetz – KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.

Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht nachträglich die Unzulässigkeit der gegebenen Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG.

Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden.

Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorliegt oder bereits die Voraussetzungen vorlägen, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens der Täter und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG).

Eine förmliche Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens ist nicht mehr Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG; vielmehr kann ein solches Ersuchen auch bereits im Zuge von Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde zur Abklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, von welchem sie durch Kontrollmitteilungen, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt hat (§ 82 Abs. 1 FinStrG), gestellt werden (siehe dazu z.B. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, § 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Dazu führt § 57 Abs. 5 FinStrG aus, dass die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.

Es hat somit aufgrund der die Finanzstrafbehörde zugekommenen Wahrnehmungen und Anzeigen ein entsprechender Verdacht zu bestehen, dass vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten, von entsprechendem Gewicht begangen worden wären, wobei zu seiner Aufklärung derartige Auskunftsersuchen an Kredit- oder Bankinstitute gerechtfertigt und erforderlich erscheinen.

Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung ; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der / die laut Aktenlage Verdächtigen als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommen. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals - allenfalls bereits aufgrund behördlicher Ermittlungen ergänzten - gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgereicht haben.

Ob die Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung des Auskunftsersuchens zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des weiteren Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits ; s auch ). Dabei wird u.a. neben der Feststellung der konkreten Höhe der verkürzten Abgaben beispielsweise auch noch die wirtschaftliche Beziehung des Ehepaares zueinander bei ihren geschäftlichen Betätigungen mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit aufzuhellen sein.

Ebenfalls nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist die Frage, ob die verheimlichten steuerpflichtigen Einkünfte, Umsätze und Vermögenswerte, welche die Beschwerdeführer gegebenenfalls verdächtigt werden, erwirtschaftet zu haben, rechtmäßigen Ursprunges sind.

2. Den vorgelegten und im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen ist nun u.a. folgender Sachverhalt zu entnehmen:

A, geboren am axxxx, war vom bis zum als Arbeiterlehrling und dann weiter bis zum als Arbeiter bei der XA1-GmbH beschäftigt. Nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit und geringfügigen Beschäftigungen war er bis zum als Bauarbeiter bei der XA2-GmbH beschäftigt. Danach ist er bis zum als arbeitslos gemeldet gewesen und hat Arbeitslosengeld, Krankengeld als Sonderfall, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Vom bis zum und vom bis zum war er als Arbeiter bei der C-Ltd gemeldet, dazwischen und nachher bis zum hat er wieder Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen. Vom bis ist er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei XA3, in der Zeit vom  bis als Arbeiter bei der F-GmbH, in der Zeit vom bis als Arbeiter bei der XA4-GmbH, in der Zeit vom bis zum als Angestellter bei G, sowie wieder vom bis zum als Arbeiter bei H und vom jedenfalls bis zum (Erstellungsdatum des Datenauszuges) als Arbeiter bei I gemeldet gewesen (Versicherungsdatenauszug, vorgelegte Unterlagen Bl. 20 ff).

Die wenige Lohnsteuer, die von seinen Bezügen überhaupt einbehalten worden ist, wurde ihm antragsgemäß im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung, bei welcher er mittels Einkommensteuererklärungen angegeben hat, keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte zu beziehen, wieder retourniert. So wurden ihm antragsgemäß betreffend die Veranlagungsjahre 2005, 2008, 2009, 2011 und 2013 mit Bescheiden vom , , , und die Beträge an einbehaltener Lohnsteuer in Höhe von € 96,85 (2005), € 621,32 (2008), € 535,28 (2009), € 98,00 (2011) und € 96,00 (2013) wieder gutgeschrieben und (mit Ausnahme betreffend 2014) - mangels eines angegebenen Bankkontos - in bar wieder ausbezahlt (Abfrage Abgabenkonto A vom ; Veranlagungsdaten, vorgelegte Unterlagen Bl. 14 ff).

Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2006, 2007, 2010, 2012, 2014 und 2015 wurden von A keine Einkommensteuererklärungen eingereicht; ebenso wurden von ihm hinsichtlich all der Veranlagungsjahre keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Ebenso gibt es keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Mitteilung über die Aufnahme einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit (Veranlagungsdaten, vorgelegte Unterlagen Bl. 14 ff). Damit übereinstimmend findet sich auch im Firmenbuch keine Eintragung betreffend A (Abfrage Firmenbuch).

Es bietet sich hinsichtlich des Genannten - folgt man seiner Darstellung gegenüber den Abgabenbehörden und dem Sozialversicherungsträger - somit insoweit das Bild eines einfachen Arbeiters mit lediglich geringen nichtselbständigen Lohneinkünften, welchem es etwa bis 2013 sogar schwer gefallen ist, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes überhaupt eine Beschäftigung zu erlangen und welcher für sein Überleben Unterstützungszahlungen des Staates in Anspruch nehmen musste.

In ähnlicher Weise hat sich auch seine Ehegattin B, geboren am bxxxx, gegenüber der Sozialversicherung und dem Fiskus dargestellt:

B war mit kurzen Unterbrechungen vom bis als Arbeiterin bzw. geringfügig als Arbeitnehmerin beschäftigt. Vom bis hat sie Arbeitslosengeld bezogen. Sie ist in der Zeit vom bis zum  bei der XB1-GmbH, in der Zeit vom bis zum bei der XB2-GmbH, in der Zeit vom bis zum geringfügig bei XB3, in der Zeit vom bis zum bei der XB4-GmbH, in der Zeit vom bis zum bei der XB5-GmbH, in der Zeit vom bis zum bei der XB6-GmbH und nachfolgend bis zum bei der XB7-GmbH als Angestellte beschäftigt gewesen; in den Zeiten dazwischen hat sie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Krankengeld als Sonderfall und Notstandshilfe bezogen. In der Zeit vom bis zum ist sie noch bei der XB8-Arbeitsmarkt-GmbH als Angestellte untergekommen. Danach hat sie Arbeitslosengeld, Krankengeld als Sonderfall, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bis zum bezogen, wobei in den letzten Zeitraum auch die Geburt zweier Kinder (am und am ) und damit der Bezug von pauschalem Kindergeld gefallen ist. Lediglich einmal ist sie noch in der Zeit zwischen dem und dem als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der J-Ltd gemeldet gewesen (Versicherungsdatenauszug, vorgelegte Unterlagen Bl. 9 ff).

Auch B wurde die wenige Lohnsteuer, die von ihren Bezügen überhaupt einbehalten worden ist, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung , bei welcher sie mittels Einkommensteuererklärungen angegeben hat, keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte zu beziehen, wieder retourniert. So wurden ihr antragsgemäß betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2010 mit Bescheiden vom , , , , und die Beträge an einbehaltener Lohnsteuer in Höhe von € 642,76 (2005), € 943,04 (2006), € 348,97 (2007), € 470,15 (2008), € 933,47 (2009) und € 533,00 (2010) wieder gutgeschrieben und (mit Ausnahme für 2006 und 2007) - mangels eines angegebenen Bankkontos bar wieder ausbezahlt (Abfrage Abgabenkonto B vom ; Veranlagungsdaten, vorgelegte Unterlagen Bl. 1 ff).

Hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2011 bis 2015 wurden von B keine Einkommensteuererklärungen eingereicht; ebenso wurden von ihm hinsichtlich all der Veranlagungsjahre keine Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Ebenso gibt es keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Mitteilung über die Aufnahme einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit (Veranlagungsdaten, vorgelegte Unterlagen Bl. 1 ff). Damit übereinstimmend findet sich auch im Firmenbuch keine Eintragung betreffend B (Abfrage Firmenbuch).

3. Mit Verfügungen vom hat jedoch die Vorsitzende des Spruchsenates IV beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde eine Durchsuchung der Orte bzw. Räumlichkeiten an den Anschriften XXX und XXE nach Beweismitteln in einer Finanzstrafsache gegen A und B wegen des Verdachtes begangener gewerbsmäßiger Hinterziehungen an Umsatz- und Einkommensteuer nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG iVm § 38 FinStrG in noch festzustellender Höhe angeordnet (vorgelegte Unterlagen, Bl. 28 ff). Diese Anordnungen wurden am vollzogen und dabei entsprechende Unterlagen bzw. Daten aus einem Computer sichergestellt (Niederschriften vom , vorgelegte Unterlagen Bl. 36 ff).

4. Laut dem Vorbringen der Amtsbeauftragten in ihrer Stellungnahme vom habe der Verdacht bestanden, dass die Genannten ihre Einkünfte bzw. Umsätze als Einzelunternehmer gegenüber dem Fiskus nicht gemeldet hätten, wobei der Unternehmensgegenstand dieser Einzelunternehmen im Betrieb von Glücksspiellokalen in Niederösterreich und Wien gelegen wäre. Die Finanzpolizei habe festgestellt, dass die Betreiber diverser Lokale für die Abgabenbehörde nicht greifbar gewesen wären.

Von einer geheimen Zeugin sei - so die Amtsbeauftragte - die Aussage gekommen, dass A der tatsächliche "Chef" "des Lokales" [vermutlich gemeint: der Lokale] sei. Für die nunmehrige Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes wird dieses Vorbringen bzw. diese Zeugenaussage nicht als Beweismittel verwendet, weil sie dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden ist.

5. Die Auswertung der sichergestellten Unterlagen bzw. der nach den Hausdurchsuchungen durchgeführten weiteren Erhebungen haben jedoch zahlreiche Anhaltspunkte erbracht, die den geäußerten Verdacht der durch die Beschwerdeführer verheimlichten steuerpflichtigen Einkünfte massiv stützen (die nachfolgende Darlegung erfolgt in möglichst chronologischer Form):

  • Sichergestellt wurden Dokumente, mit welchen die XA5-AG mit Schreiben vom den Beginn einer Vertragsbeziehung mit A betreffend die Verbrauchsstelle XXF bestätigt und mit Schlussrechnung vom den Zeitraum bis abrechnet (vorgelegte Unterlagen Bl. 160 f).

  • Am hat A von der Geschäftsfläche des von ihm an der Anschrift XXG angemieteten Cafes "Y" einen Teil im Ausmaß von 17 m² an die D-s.r.l. zum Zweck der Vermittlung von Sportwetten mit TV-Anlagen, Internetterminals und Wettautomaten auf ein Jahr gegen monatlich € 1.000,00 vermietet. Ausdrücklich wird u.a. festgehalten, dass die Bedienung der Gäste des Wettbüros ausschließlich durch den Vermieter und dessen Beauftragte und Bedienstete erfolge, gleichermaßen wie [die Bedienung] der übrigen Gäste des Lokales "Y", welches vom Vermieter betrieben werde (Kopie Untermietvertrag, Bl. 172 ff).

  • Am hat A von der Geschäftsfläche des von ihm an der Anschrift XXG angemieteten Cafes "Y" einen weiteren Teil im Ausmaß von 5 m² an die C-Ltd [Anmerkung: seinen angeblichen Arbeitgeber, siehe oben] zum Zweck der Vermittlung von Sportwetten mit TV-Anlagen, Internetterminals und Wettautomaten auf ein Jahr gegen monatlich € 350,00 vermietet. Ausdrücklich wird u.a. festgehalten, dass die Bedienung der Gäste des Wettbüros ausschließlich durch den Vermieter und dessen Beauftragte und Bedienstete erfolge, gleichermaßen wie [die Bedienung] der übrigen Gäste des Lokales "Y", welches vom Vermieter betrieben werde (Kopie Untermietvertrag, Bl. 178 ff).

  • K hat am auf die Frage, welche Geschäftsbeziehungen es zu A und B geben habe bzw. gibt, als Zeuge angegeben, dass der erste Bestandvertrag betreffend die Vermietung eines Geschäftslokales an der Anschrift XXE am abgeschlossen worden sei. Die Geschäftsräume seinen an A, L und die D-s.r.l. vermietet worden (Zeugenaussage, Unterlagen Bl. 84). Mit diesem Bestandvertrag wurden die Räumlichkeiten eines ehemaligen Fliesengeschäftes an die Genannten vermietet (Kopie Vertrag, Unterlagen Bl. 89 f), wobei die Vermietung vorerst offenbar am wieder geendet hat (Kopie Endabrechnung Bl. 91).

  • Vom bis zum sind diese Räumlichkeiten an einen gewissen M vermietet gewesen, wobei A diesen Herrn als Vertragspartner vermittelt hat (Aussage K, Bl. 84; Kopie Mietvertrag, Bl. 113 f).

  • Ab hat A die Räumlichkeiten der Spielhalle bzw. des Sportwettbüros an der Anschrift XXE gemietet (Kopie Mietvertrag, Bl. 93 f), wobei dieser Mietvertrag bis aufrecht gewesen ist (Kopien Mitteilung Indexanpassung, Aufstellung Zahlungseingänge, Übernahmeprotokoll, Endabrechnung, Bl. 95, 97 bis 100).

  • Ab dem hat angeblich ein gewisser N die Räumlichkeiten der Spielhalle bzw. des Sportwettbüros an der Anschrift XXE gemietet (Kopie Mietvertrag, Bl. 115 f), wobei aber der Vertragspartner wiederum von A vermittelt worden sei und der Zeuge K laut seinen Angaben den N nie persönlich kennengelernt habe, der Mietvertrag ihm vom Verdächtigen vielmehr bereits unterfertigt vorgelegt worden sei und die bar bezahlten Mieten einmal von A, im Übrigen aber bis Juni 2016 von unbekannten Personen überbracht worden seien (Aussage K, Bl. 84 f). Der Stromliefervertrag ist sogar weiterhin bis zum auf den Namen des A gelaufen (Aussage K, Bl. 85).

  • Ab dem bis zum hatte A auch die Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift XXH Erdgeschoß, angemietet (Kopie Mietvertrag, Bl. 101 f; Zeugenaussage K, Bl. 85).

  • Nachmieterin nach dem Verdächtigen an der Anschrift XXH ist angeblich eine gewisse O gewesen (Kopie Mietvertrag, Bl. 111 f; Zeugenaussage K, Bl. 85), wobei aber nach Andrängen des Vermieters ob nicht bezahlter Mieten und Betriebskosten für Juli und August 2016 der ausstehende Betrag tatsächlich von B am in bar bezahlt worden ist (Kassabeleg, Bl. 107; Zeugenaussage K, Bl. 85). Der Bestandvertrag ist im September 2016 noch immer aufrecht gewesen (genannte Zeugenaussage).

  • Am hat A von P Geschäftsräumlichkeiten (Top 6 und 7) an der Anschrift XXI zum Betrieb eines Wettbüros angemietet;  (Zeugenaussage Q, Bl. 117 ff; Kopie Geschäftsraummietvertrag, diverse Bestätigungen, Abrechnungen, Kopie Reisepass des Verdächtigen, Bl. 121 ff). Mit Schreiben vom teilte A mit: "Wie telefonisch vereinbart, gebe ich das Lokal in der XXI per zurück und löse den Mietvertrag auf. Bitte überweisen die die Kaution auf das Konto Nr: IBAN-3. ..." (Bl. 127).

  • Am hat A eine vom ihm gepachtete Räumlichkeit im Ausmaß von 200 m², bestehend aus einem Geschäftslokal, einer Küche, einem Keller, 2 weiteren Räumen und 2 WCs, an der Anschrift XXJ an die F-GmbH vermietet (Kopie Untermietvertrag, Bl. 135 ff) [Anmerkung: seinen damaligen angeblichen Arbeitgeber, siehe oben].

  • Am beschlagnahmten Computer fanden sich Personalstammblätter der Angestellten der J-Ltd [Anmerkung: der angeblichen Arbeitgerberin der B, siehe oben] für das Cafe XR an der Anschrift XXK für die Zeit ab dem , u.a. für den Geschäftsführer R (Bl. 222 ff). Ebenso fand sich ein Personalstammblatt ab für die Betriebsstätte der J-Ltd in Innsbruck (Bl. 226).

  • Beschlagnahmt wurden auch Aufstellungen über Umsätze und Wareneinkäufe bei einigen Wettlokalen für 2013 (Bl. 227 ff).

  • Mit Vertrag vom hat B die Geschäftsräumlichkeiten an der Anschrift XXL zum Betrieb eines Internet-Cafes angemietet. Dabei ist als Ansprechperson lediglich B aufgetreten; in den Räumlichkeiten waren illegale Glücksspielgeräte aufgestellt. Eine Untervermietung hat der Vermieter verweigert. Der Betrieb wurde behördlich Ende 2014 gesperrt, ab Ende 2015 war der Betrieb wieder geöffnet und im Lokal wieder mindestens 4 Glücksspielautomaten vorhanden. Am erfolgte offenbar wieder ein Glücksspielkontrolle durch die Finanzpolizei, wobei die vorhandenen Geräte versiegelt und vor Ort belassen wurden. Bei einer weiteren Kontrolle der Finanzpolizei am wurde festgestellt, dass die Versiegelungen der Geräte in der Folge wieder aufgebrochen worden waren. Offenbar hat dann B ab diesem letzten behördlichen Einschreiten dann dort keine geschäftliche Tätigkeit mehr ausgeübt (Aussage S, Bl. 46 f; Kopie Mietvertrag Bl. 41 ff bzw. 51 ff; weitere Unterlagen Bl. 78 ff; Bestätigung über abgelesenen Zählerstand, Bl. 156).

  • Am hat die WE mit A einen Energieliefervertrag betreffend das Cafe XT an der Anschrift XXM abgeschlossen; die Stromrechnung wurde von B beglichen (Kopie Vertrag und Beleg, Bl. 164 ff).

  • Ab hat A ein Geschäftslokal im Erdgeschoß an der Anschrift XXN angemietet und ab diesem Zeitpunkt auch den Strom bezahlt (E-Mail Ummeldung Stromanschluss vom , Bl. 162).

In Anbetracht dieser Aktenlage zum Zeitpunkt der Anordnungen der Auskunftsersuchen durch die Spruchsenatsvorsitzende am hat somit tatsächlich der dringende Verdacht bestanden, dass A und auch B als Einzelunternehmer, wenngleich in entsprechendem Zusammenwirken, etwa beginnend möglicherweise bereits ab 2008, jedenfalls aber ab einschließlich 2010, massive geschäftliche Aktivitäten im speziellen Milieu der Glücksspielautomatenbetreiber entfaltet haben und diese ihre gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit gegenüber den Abgabenbehörden nicht angezeigt bzw. offengelegt haben. Bekanntlich sind derartige Betätigungen äußerst lukrativ und können dem Vernehmen nach etwa auch die Kosten für die Neuaufstellungen von illegalen Glücksspielautomaten im Falle behördlicher Beschlagnahmen in kürzester Zeit wieder eingespielt werden.

6. Dass A und auch B auch tatsächlich - wie nach der Lebenserfahrung zu erwarten - entsprechende Gewinne erwirtschaftet haben, wird durch eine festgestellte, damit korrespondierende Mittelverwendung bekräftigt:

  • So haben die eigentlich laut ihrer eigenen Darstellung gegenüber dem Fiskus völlig vermögenslosen Verdächtigen laut Baurechtsvertrag vom in XXO ein Grundstück um monatlich € 230,00 angemietet, worauf sie ein Haus errichten wollten. Tatsächlich errichtet wurde jedoch 2012 um € 06.238,34 nur ein Keller, welchen sie 2013 um € 18.000,00 wieder entfernen lassen mussten: Die Beträge wurden offenkundig auch entrichtet (Kopie Baurechtsvertrag, Rechnung Abriss, Kostenaufstellung, Bl. 212 ff).

  • Mit Kaufvertrag vom haben A und B von T ein Eigenheim an der Anschrift XXX um einen Kaufpreis von zumindest € 700.000,00 erworben, wobei sie bis zum einen Betrag von € 41.308,00, bis zum einen Betrag von € 40.000,00 und in weiterer Folge ab Jänner 2014 monatlich € 3.000,00 aufzubringen hatten, was auch geschehen ist (Zeugenaussage T, Kopie Kaufvertrag, Kopie Bestätigungsliste Kaufpreisraten, Bl. 140 ff). Anlässlich einer Einvernahme am hat A dazu angegeben, dass er und seine Gattin für die Finanzierung dieser Liegenschaft Gelder von der engeren Verwandtschaft erhalten hätten, und eine umgehende Nachreichung entsprechender Nachweise angekündigt (Kopie Niederschrift, Bl. 36); tatsächlich wurden Nachweise dazu nicht vorgelegt (Stellungnahme der Amtsbeauftragten).

  • Zusätzlich erwarb B am in XXP Kosovo, um einen Kaufpreis von € 32.000,00 eine Wohnung, wobei die Bezahlung in zwei Raten erfolgte und die zweite Rate am bezahlt wurde (Kopie Kaufvertrag, Bl. 220 f).

  • Milieubedingt haben A und B auch standesgemäß großen Wert auf einen angemessenen Fuhrpark gelegt: So waren laut Auflistung ab bis 2016 auf A 17 PKW und auf B 7 PKW zugelassen gewesen, darunter teure Marken wie BMW, Mercedes, Porsche oder Jaguar. Oft haben die Beschwerdeführer zeitgeich drei Fahrzeuge besessen (Abfragen Fahrzeugregister, Bl. 187 ff).

  • In einer Berechnung ermittelte die Abgabenbehörde eine Deckungslücke zwischen den solcherart festgestellten Aufwendungen samt Lebenshaltungskosten im Verhältnis zu dem gegenüber dem Fiskus bekanntgegebenem Einkommen von € 30.400,00 (2010), € 57.400,00 (2011), € 66.700,00 (2012), € 73.300,00 (2013), € 97.900,00 (2014) und € 90.800,00 (2015) (Bl. 235).

Es ist steuerliches Allgemeinwissen, dass diejenigen Personen, welche mit ihren Geschäften als selbständige Unternehmer entsprechende Umsätze und Gewinne erzielen, diese auch einer Besteuerung zu unterwerfen haben und zu diesem Zweck ihre unternehmerische und gewerbliche Betätigung gegenüber dem Fiskus anzuzeigen und offenzulegen haben. Dabei macht es bekanntlich keinen Unterscheid, dass diese geschäftlichen Betätigungen sittenwidrig oder illegal sind. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen etwa diesbezüglich sich in einem Rechtsirrtum befunden hätten, sind den Akten nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.

7. Es hat somit zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden tatsächlich der dringende Verdacht bestanden, dass A und B mit ihren Geschäften im Milieu der Glücksspielautomatenbetreiber zumindest ab dem Veranlagungsjahr 2010 beträchtliche steuerpflichtige Umsätze und Gewinne bzw. Einnahmensüberschüsse erzielt haben, welche sie absichtlich gegenüber den Abgabenbehörden verheimlicht haben, um solcherart die Vorschreibung der Umsatz- und Einkommensteuern zu vermeiden und sich - im Sinne des § 38 Abs. 2 FinStrG - auch mittels wiederkehrender Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Sie hätten hiedurch entsprechende gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33, 38 Abs. 1 FinStrG in noch zu ermittelnder, jedenfalls aber ebenfalls beträchtlicher Höhe begangen, an deren Aufklärung großes spezial- und generalpräventives Interesse bestanden hat.

Wenngleich die zum obgenannten Anordnungszeitpunkt sichergestellten Unterlagen bereits eine entsprechende Geschäftslage skizieren, welche für eine gewisse Betragshöhe an Umsatz und Gewinn auch Berechtigung zur sicheren Schätzung in einem Finanzstrafverfahren geben können, liegen wohl für manche Geschäftsbereiche nur Informationsfragmente vor. Zu deren Aufklärung ist eine Analyse der damit zusammenhängenden Geldströme wohl unabdingbar, wenngleich üblicherweise vieles - wiederum zur Verdunkelung - mit Barzahlung abgewickelt wird. Allein, dies gelingt nicht für alle Geschäfte, weshalb auch Bank- und Kreditinstitute eingebunden werden müssen. Zumal auch in Anbetracht der erwähnten - milieuüblichen - Verdunkelungstendenz (Geschäftsbeziehung und -Strukturen werden aufgrund des behördlichen Verfolgungsdruckes für andrängende Ermittlungsorgane möglichst undurchsichtig gestaltet) bedarf es einer Einsichtnahme in die den Beschwerdeführern für ihre Geschäfte zur Verfügung gestandenen Bankkonten bzw. einer Befragung der mit den Genannten in Geschäftsbeziehung gestandenen Bank- und Kreditinstitute, um die den Beschwerdeführern zum Vorwurf gemachten finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalte weiter aufzuhellen. Andere Ermittlungen, wie etwa die Befragung der Verdächtigen selbst, welche weder zur Äußerung noch im Falle einer solchen zur Wahrheit verpflichtet sind, können dabei - ihre Mitwirkung einmal vorausgesetzt - lediglich eine zweckdienliche Ergänzung darstellen.

Die Anordnungen der Spruchsenatsvorsitzenden auf Stellung der oben beschriebenen Bankauskünfte waren daher nach der damaligen Aktenlage tatsächlich erforderlich und auch angemessen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Hinsichtlich der Anträge, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 152 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach dem Bundesfinanzgericht diesbezüglich keine Zuständigkeit zugekommen ist. Anzumerken ist, dass vor dem allfälligen Ausspruch eines aufschiebenden Wirkung durch die Spruchsenatsvorsitzende (vgl. § 152 Abs. 2 letzter Halbsatz FinStrG) dem Umstand solcher Anträge alleine keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist (vgl. z.B. ; Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, § 152 Rz 7). Solchen Anträgen selbst wird übrigens in der Regel keine Berechtigung zukommen, weil in Anbetracht der Rechtsfolge des § 99 Abs. 6 letzter Satz FinStrG im Normalfall nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Schaden ausgegangen werden kann. Ergingen nunmehr nachträglich nach der gegenständlichen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch entsprechende Erledigungen der Spruchsenatsvorsitzenden, wären sie überdies auch deswegen als unbegründet abzuweisen, weil infolge des zeitlichen Ablaufes eine Stattgabe verunmöglicht ist (vgl. wiederum ).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich vielmehr auf eine klare und unstrittige Rechtslage bzw. auf ausgeübtes Ermessen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anordnungen von Kontoeinschauen
Verdacht
Verhältnismäßigkeit
Glücksspielautomatenbetreiber
Anträge auf aufschiebende Wirkung
Zuständigkeit betreffend Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
Konteneinschau
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300003.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at