Suchen Kontrast Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.03.2018, RV/5101860/2015

Pendlerpauschale bei arbeitgebereigenem KfZ

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache Bf., Str., Ort, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2013
Einkommen
33.847,74 €
Einkommensteuer
8870,50 €
 
 
 
anrechenbare Lohnsteuer
-9718,90 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
848 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem Ende dieses der Entscheidung zu entnehmen, die Berechnung bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob am Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom und beantragte das Vertreterpauschale und das Pendlerpauschale.

Am erging ein Ersuchen um Ergänzung von Unterlagen.

Am übermittelte die Bf. eine Bestätigung ihres Arbeitgebers der XY GmbH darüber, dass sie im Jahr 2013 ganzjährig aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulungsreferentin (Vertretertätigkeit) überwiegend im Außendienst tätig war. Weiters wird bestätigt, dass sie im Jahr 2013 ganzjährig einen Firmen PKW zur Verfügung hatte für welchen die Firma XY einen Sachbezug in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten pro Monat einbehalten hat. Weiters wurden eine Aufstellung über die Tage im Außendienst im Jahr 2013 lt. Spesenabrechnung, eine Bestätigung über Personenversicherungsverträge für das Jahr 2013 der X-Versicherung, eine Bestätigung über Prämienleistungen zu Personenversicherungsverträgen für das Jahr 2013 der Z-Versicherung, eine Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen für das Jahr 2013 von der Y-Versicherung und eine Rückzahlungsbestätigung der Volksbank Ort1 übermittelt.

Am erging eine Beschwerdevorentscheidung mit der der Einkommensteuerbescheid 2013 geändert wurde. In der Begründung wurde ausgeführt: "Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit. Da Sie laut Ihrer Stellenbeschreibung von XY in der Abteilung Schulung tätig sind, und die Hauptfunktion von Ihnen die theoretische und praktische Produktschulung für die Mitarbeiter ist, konnte Ihnen das Vertreterpauschale nicht gewährt werden. Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu (Rz 267 LStR). Da Sie im ganzen Jahr 2013 ein Firmenkfz zur Verfügung hatten, konnten Ihnen die Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht gewährt werden."

In dem am eingebrachten Vorlageantrag führt die Bf. aus, dass es nicht richtig sei, dass sie vorwiegend in der Mitarbeiterschulung tätig sei, sondern dass sie den Kundschaften (Händlern) Produkte vorstellt und diese darauf einweise - nicht unsere Mitarbeiter! Das habe sehr wohl den Anschein einer Vertretertätigkeit. Bzgl. der Pendlerpauschale sei die Regelung, dass Firmenwagenbenützern keine Pendlerpauschale mehr zusteht, erst per in Kraft, weshalb Ihr diese Pauschale noch 4 Monate (wie beantragt) zustehen müsste.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Am  wurde die Bf. mit Vorhalt aufgefordert das Formular L34 zu übermitteln. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortert. 

Am erging noch einmal ein inhaltsgleicher Vorhalt an die Bf.

Am brachte die Bf. beim Finanzamt das ausgefüllte Formular L34 ein.

Das Formular wurde der Amtspartei mit Schreiben vom zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Aktenteile.

Rechtslage

Zur Ermittlung der Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden (§ 17 Abs. 6 EStG 1988).

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wurde im BGBl II Nr. 382/2001 verlautbart und hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

Aufgrund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschalbetrags gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

9. Vertreter 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

...

6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) ...

b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu. (gültig ab )

Erwägungen

Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist weder dem Gesetz noch der Verordnung zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zweck der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des VwGH () muss bei der Tätigkeit im Rahmen des (den Innendienst überwiegenden) Außendienstes der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund stehen.

Aus der Aufstellung über die Tage im Außendienst ist ersichtlich, dass die Bf. überwiegend im Außendienst tätig ist.

Nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der Verordnung und die Zuerkennung des Vertreterpauschales nicht die Berufsgruppe maßgeblich, der der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen angehört, sondern entscheidend ist, dass die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit dem Tätigkeitsbild der in der Verordnung genannten Berufsgruppe entspricht (vgl. ).

Dass die Firma XY grundsätzlich den Verkauf von Geräten betreibt ist nicht maßgeblich für die Beurteilung, sondern entscheidend ist die konkrete Tätigkeit der Bf. In der Stellenbeschreibung vom  von ihrem Arbeitgeber XY wird folgendes ausgeführt: Zweck bzw. Hauptziel der Funktion ist es, dass die Bf. theoretische und praktische Produktschulungen für den Handel und die Mitarbeiter in allen Niederlassungen durchführt und sie Herrn VN NN bei der Weiterentwicklung des Schulungskonzeptes unterstützt. Als ihre Aufgaben, Kompetenzen und Pflichten sind die Durchführung von Produktschulungen für Händler und Mitarbeiter vor Ort bzw. in den XY Niederlassungen, die Teilnahme und Mitarbeit an Messen, die Unterstützung bei der Erstellung von Wettbewerbsvergleichen und Beobachtung bzw. Dokumentation von Wettbewerbsaktivitäten sowie die Unterstützung bei der Weiterentwicklung des Schulungskonzeptes aufgeführt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass in Folge der Produktschulungen der Händler durch die Bf. diese Händler auch neue Produkte ihres Arbeitgebers kaufen und sie so im weitesten Sinne das Geschäft angebahnt hat, jedoch ist es offenkundig, dass die Bf. selbst keine Kaufverträge im Namen und auf Rechnung ihres Arbeitgebers abschließt.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

Strittig ist der Anspruch auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales bis zum . Ab dem gilt, dass dem Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale mehr zusteht, wenn ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Lt. § 124 b Z 243 der Übergangsbestimmungen im EStG tritt § 16 Abs 1 Z 6 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2013 mit in Kraft.

Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Bf. für die Monate Jänner bis einschließlich April 2013 das Pendlerpauschale zusteht und es erst ab aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr zusteht. Aufgrund der von der Bf.  im Formular L 34 gemachten Angaben steht daher ein Pendlerpauschale von € 408 und ein Pendlereuro in Höhe von € 25,56 zu.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung Einkommensteuer 
 
 
 
Einkünfte laut Lohnzettel
€ 35.857,74
Pendlerpauschale
-408
Pauschbetrag Werbungskosten
-132
 
 
Gesamtbetrag Einkünfte
35.317,74
Topf-Sonderausgaben
-730
Steuerberatungskosten
-540
Kirchenbeitrag
-200
 
33.847,74
 
 
Einkommensteuer
8933,49
Verkehrsabsetzbetrag
-291
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54
Pendlereuro
-25,56
 
 
 
8562,93
Steuer sonstige Bezüge
307,57
 
 
 
8870,5
Anrechenbare Lohnsteuer
-9718,9
Einkommensteuer
-848 €

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101860.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-16874