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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2018, RV/7104657/2017

Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages bei Vorliegen eines dreimonatigen Bezuges der österreichischen Familienbeihilfe und Überlagerung durch deutsches Kindergeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, vertreten durch die VICTORIA Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Prinz-Eugen-Straße 16/1/6, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer 2014, zu Recht: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird mit -2.144 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag für seine vier Kinder für das Jahr 2014 zustehen, die mit Einkommensteuerbescheid vom versagt wurden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde um Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages mit der Begründung ersucht, für den Kinderfreibetrag sei ausreichend, dass ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach bestehe. Der Beschwerdeführer habe nach dem Wortlaut des § 2 FLAG während des gesamten Jahres 2014 Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach gehabt, da er und seine Familie über einen Wohnsitz in Österreich verfügten und hier ansässig gewesen seien bzw. seine beiden älteren Söhne auf Grund von Schul- und Studienzwecken sich in anderen EU-Ländern aufhielten; ab April 2014 sei dieser Anspruch durch den deutschen Kindergeldanspruch überlagert gewesen. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Am beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde stimmte darin den Beschwerdeausführungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderfreibetrag zu.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, seine Frau und seine vier Kinder (Jahrgänge 1992, 1997, 2000 und 2002) sind seit dem Jahr 2010 in Österreich ansässig.

Im Jahr 2014 arbeitete der Beschwerdeführer bis Ende Februar in Österreich und bezog bis März 2014 für seine vier Kinder die österreichische Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Seit April 2014 steht der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zu einer deutschen Bank in München und unterliegt im Rahmen dieses Dienstverhältnisses der Sozialversicherung in Deutschland.

Der Familienwohnsitz befand sich im Jahr 2014 und befindet sich nach wie vor in Wien. Die zwei ältesten Kinder des Beschwerdeführers studierten im Jahr 2014 im Ausland (Deutschland), die zwei jüngeren besuchten Schulen in Wien.

Seit April 2014 bezog der Beschwerdeführer deutsches Kindergeld für seine vier Kinder.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte im Jahr 2014 keine Einkünfte.

2. Beweiswürdigung

Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Darauf fussen insbesondere die Ausführungen zu Verfahrensverlauf, Familienstatus und Familienwohnsitz sowie Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in einwandfreier Weise. Zur Beurteilung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich wurde zusätzlich Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen.

Über den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von Juni 2013 bis März 2014 erhielt der Beschwerdeführer am eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes, die sich ebenso im Akt befindet. Der Bezug des deutschen Kindergeldes ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid der deutschen Bundesagentur für Arbeit vom .

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe und Abänderung)

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 53/2013, steht einem Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 494 Euro und erhöht sich bei zwei Kindern auf 669 Euro. Für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 Euro jährlich.

Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 53/2013, steht den Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder iSd Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht.

Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. I 112/2012, steht für ein Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt € 220 jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kinderfreibetrag unmittelbar an den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 anknüpfen. Der Kinderabsetzbetrag wiederum knüpft an den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 FLAG an, wobei dieser Anspruch lediglich dem Grunde nach bestehen muss.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 sowohl österreichische Familienbeihilfe für seine vier Kinder (und zwar von Jänner bis März 2014) als auch deutsches Kindergeld (und zwar ab April 2014).

Nach der VO (EWG) 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , mit der die VO EWG Nr. 1408/71 des Rates vom abgelöst wurde, ist die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs und dient der Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen (Erwägungsgrund 1). Bei der Koordinierung wird sichergestellt, dass die betreffenden Personen nach den nationalen Rechtsvorschriften gleich behandelt werden (Erwägungsgrund 5). Es besteht daher der Grundsatz, dass bestimmte Sachverhalte oder Ereignisse, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eingetreten sind, so zu behandeln sind, als ob sie im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, dessen Rechtsvorschriften Anwendung finden, eingetreten wären (Erwägungsgrund 10). Der Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen darf aber nicht zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen oder zum Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art für denselben Zeitraum führen.

Nach Artikel 1 der VO (EWG) 883/04 bezeichnet der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburt- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. Nach Artikel 2 der VO gilt diese für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedsstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Nach Artikel 3 gilt die VO für alle Rechtsvorschriften, die den Zweig der sozialen Sicherheit "Familienleistungen" betreffen. Nach Artikel 4 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Nach Artikel 5 gilt unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen folgendes: Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedsstaat erzielten Einkünften anwendbar.

Der Beschwerdeführer ist vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 883/04 ("Familienleistungen") erfasst. Demnach vermittelt auch der Bezug einer der Familienbeihilfe vergleichbaren ausländlischen Beihilfe den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag (Kanduth-Kristen, in: Jakom, EStG, 2017, § 33, Rz 42 mwN). Der Bezug des deutschen Kindergeldes stellt somit eine gleichartige ausländische Beihilfe zur österreichischen Familienbeihilfe dar und überlagert diese. Das deutsche Kindergeld wurde im Jahr 2014 neun Monate bezogen, die österreichische Familienbeihilfe drei Monate lang. Damit stand dem Beschwerdeführer auch der Kinderabsetzbetrag länger als sechs Monate dem Grunde nach zu, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages (iHv 1109 Euro bei vier Kindern) und des Kinderfreibetrages (iHv 880 Euro) im Jahr 2014 gegeben gewesen und zu berücksichtigen sind. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer mit -2.144 Euro festgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnissesauszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104657.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at