Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2018, RV/6100006/2012

Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Gesellschafter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache des P, Adresse, vom , ehemals vertreten durch S, Adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde gegen den Kapitalertragsteuer Bescheid des Jahres 2001 wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.

II.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1) Verfahren vor der Abgabenbehörde

1.1 Außenprüfung

Im Rahmen einer den Zeitraum 1999 bis 2004 umfassenden Außenprüfung wurde unter anderem durch die Auswertung sichergestellter Kontounterlagen (Bank- und Kreditkonten) festgestellt, dass Wertpapierdepots und die dazugehörigen Verrechnungskonten bei der B AG geführt wurden, die die I Stiftung (FL) betreffen, deren wirtschaftlicher Eigentümer der Beschwerdeführer ist. Diese als Sicherstellung bzw. als Haftung dienenden Konten betreffen sowohl aushaftende Kredite der „NG“ als auch Privatkredite des Beschwerdeführers. Im Zeitraum 1999 bis 2006 habe es Transaktionen in Gesamthöhe von € 1.964.287,07 gegeben, wovon auf die Stiftung Zugänge in Höhe von € 1.182.335,49, sowie auf Sparbücher € 404.927,82 und Girokonten € 377.023,76 entfielen.

Weiters wurde auf Grund des Lebensstandards (Autos, Antiquitäten, Schmuck) des Ehepaars P unter anderem festgestellt, dass in einer Baurechnung Heizkörper für einen Wintergarten verrechnet worden sind, der für die Unterbringung eines Autos im Wintergarten gedient haben muss. Im Rahmen der Außenprüfung sei ein Schreiben gefunden worden, in dem unter anderem auf einen:..“ second bugatti'“..verwiesen werde für den die...“exact dimensions of the car ...into fhe showroom“  benötigt worden sind. Es sei daher vom Erwerb eines (zweiten) Bugatti auszugehen. Ein “second bugatti“, wie in diesem Schreiben angeführt, bedinge aber das Existieren eines “first bugatti“, dessen Erwerb jedoch in der Vermögensrechnung des Ehepaares P keine Deckung gefunden habe.

Außerdem werde auf einen Zeitungsartikel der St. Petersburg Times, Tampa Florida v. Datum verwiesen in dem von der Leidenschaft des Herrn P alte Autos und Antiquitäten zu sammeln berichtet werde ("He collecfs anfiques and old cars, O said.“). Zudem konnte anlässlich der Hausdurchsuchung am beim Beschwerdeführer in dessen Haus (Villa) im Adresse das Vorhandenseins von Antiquitäten festgestellt werden sowie auf Grund eines Beschwerdeschreibens der Ehefrau an ein Hotel im Rahmen eines Urlaubsaufenthaltes auf den Besitz von hochkarätigem Schmuck der Ehefrau geschlossen werden.

Gegen den auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheid wurde berufen () und diese Berufung ca. einen Monat später () zurückgenommen.

1.2 Vorhalt der Abgabenbehörde

An den Beschwerdeführer erging im Dezember 2010 ein Vorhalt in dem dieser ersucht werde, zur beabsichtigen Vorschreibung der Kapitalertragsteuer in Höhe von € 69.511,75 für das Jahr 2001 auf Grund einer verdeckten Ausschüttung bei T in Höhe von € 278.047,00 Stellung zu nehmen, da die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer auf Grund der Änderung des § 21 Abs. 3 AVOG 2010 durch das BGBl I Nr. 105/2010 in die Zuständigkeit des Betriebsstätten Finanzamtes (Finanzamt Z) und nicht in die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes (Finanzamt X) falle.

Der Beschwerdeführerin kam diesem Ersuchen nicht nach und gab keine Stellungnahme ab.

1.2 Direktvorschreibung der Kapitalertragssteuer

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund einer verdeckten Ausschüttung bei der T in Höhe von € 278.047,00 in Anwendung des § 95 Abs. 5 EStG 1988 die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von € 69.511,75 vorgeschrieben.

In der Begründung wurde unter anderem ausführt, dass die Kapitalertragsteuer nach § 95 Abs. 5 EStG ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorzuschreiben sei, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt habe oder der Empfänger wisse, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt habe und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitgeteilt habe.

Die Direktvorschreibung liege im Ermessen der Behörde und erfolge iSd § 20 BAO unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen. Unter Billigkeit verstehe die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben.

1.3 Berufung (Beschwerde)

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und in der Begründung unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid auf einer Vielzahl von Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung basiere, die in Summe bereits über mehrere Jahre stattgefunden hätten und sich als Resultat dieser Betriebsprüfungen als Ergebnis dort ausdrücke. Dazu werde auf die bisher von den steuerlichen Vertretern eingebrachten Berufungsschriften bzw. Vorlageanträge zum UFS (Unabhängiger Finanzsenat) zu den Grundlagenbescheiden der ABNr. 1, 1, 02, 1,1. 1 sowie 1 verwiesen.

Im Wesentlichen sehe die Finanzverwaltung es als gegeben an, dass durch formelle und materielle Mängel die sachliche Richtigkeit des Rechnungswesens der jeweiligen Betriebe nicht gegeben sei und die Buchführung keinerlei Beweiskraft der tatsächlichen Ergebnisse entfalte. Die Finanzbehörde sehe darin die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis als gegeben an. Die Zuschätzung der Finanzverwaltung basiere im Wesentlichen auf produktgruppenspezifischen Verkürzungen. Dies sei bereits in den Berufungen zu den Grundlagenbescheiden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten worden, sodass von verdeckten Gewinnausschüttungen keine Rede sein könne.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setze eine nachweisliche Vorteilsgewährung durch eine Willensentscheidung seitens einer Körperschaft voraus. Ein derartiger – im Rahmen der Beweiswürdigung gezogener Schluss – sei jedoch nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt, aus dem dieser Schluss gezogen werde, ausreichend erforscht sei.

Im konkreten Fällen zu der o.a. ABNr. stütze sich die Finanzverwaltung auf keine durch plausible Kalkulation belegte Zuschätzung, sondern auf pauschale Verkürzungen bestimmter Produktgruppen. Somit sei der Sachverhalt, wie oben angeführt, nicht ausreichend erforscht und ein Schluss, hier lägen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, nicht zulässig.

Auch konnte Herr P durch die der Finanzbehörde vorgelegte Vermögensdeckungsrechnung den Beweis erbringen, dass seine private Lebensführung und damit verbundene Investitionen durch keine verdeckten Ausschüttungen zu finanzieren gewesen wären. Herr P habe von den prüfungsgegenständlichen Betrieben keine Gewinnausschüttungen gem. § 93 Abs. 2 Z.1 lit. a EStG je erhalten, somit sei Kapitalertragssteuer logischerweise auch nicht angefallen und daher obsolet. Er könne daher kein Schuldner gem. § 95 Abs.2 EStG 1988 von Kapitalerträgen sein.

Im Rahmen der Rechtsmittel zu den Grundlagenbescheiden werde zudem seitens der Berufungswerber der Beweis erbracht werden, dass die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens gegeben sei und die Zuschätzungen, welche Basis des o.a. Kapitalertragssteuerbescheides des Jahres 2001 sei, jeglicher Grundlage entbehre.

Es sei zudem den Einkommenssteuerbescheiden 1999 – 2008 von Herrn P zu entnehmen, dass dieser über maßgebliche Einkünfte verfüge und schon aus diesem Grunde Gewinnausschüttungen für seine Lebenshaltung nicht notwendig seien.

Aus den genannten Gründen werde daher beantragt, der Berufung sowie dem Aussetzungsantrag stattzugeben.

1.4 Vorlage der Berufung (Beschwerde)

Die Berufung (Beschwerde) wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) vorgelegt.

Übergangsbestimmung infolge Auflösung des Unabhängigen Finanzsenates:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 BAO, dass die am beim UFS als Abgabebehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

2 Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

An der im Vorlagebericht vom . Jänner 2012 angeführten Adresse Adresse, war der Beschwerdeführer nach dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister nur bis gemeldet und ist danach in die Schweiz verzogen. Der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers ist dem Bundesfinanzgericht seither unbekannt. Eine Abfrage in der Datenbank der Finanzverwaltung ergab, dass die Vollmacht des Parteienvertreters (incl. Zustellvollmacht) mit erloschen ist.

Über die Beschwerde wurde erwogen

A) Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bis Gesellschafter der T in Adresse. Eine Löschung dieser Kapitalgesellschaft im Firmenbuch erfolgte bisher nicht. Eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ist weder der Abgabenbehörde noch dem Firmenbuch bekannt. Die Funktion des zuletzt im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers – Name – wurde mit gelöscht. Dessen Aufenthalt ist unbekannt.

Im Rahmen einer diese Gesellschaft betreffenden Außenprüfung den Zeitraum 1999 bis 2004 betreffend wurde zusammenfassend festgestellt, dass

  • das von dieser Gesellschaft im Zeitraum 1999 bis 2004 verwendete Kassensystem zu Umsatz- und Erlösverkürzungen durch die im Kassensystem programmierten Verkürzungssätze zu automatischen Verkürzungsverläufen genutzt wurde,

  • erzielte Umsätze von Bediensteten zur Gänze aus dem Abrechnungssystem gelöscht wurden,

  • Schwarzeinkäufe von Getränken getätigt wurden, sowie

  • „Schwarzzahlungen“ von Löhnen an Bedienstete erfolgt sind

und daher weder die tatsächlich erzielten Umsätze noch die damit verbundenen Erlöse der Besteuerung unterzogen wurden.

Die dieser Kapitalgesellschaft im Rahmen der vorgenommenen Schätzung zugerechneten Mehrgewinne, wurden nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung zugeflossen angesehen.

Auf den Beschwerdeführer entfiel auf Grund seiner Beteiligung von 25% ein Anteil von € 278.047,-- und die Höhe der Kapitalertragsteuer betrug € 69.211,75.

Die von der Kapitalgesellschaft eingebrachte Berufung (Beschwerde) unter anderem gegen die Körperschaftssteuerbescheide der Jahre 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom abgewiesen.

B) Beweiswürdigung

1) Allgemein

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO (Bundesabgabenordnung) sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Bestimmung des § 2a (idF FVwGG 2012) erweitert den Anwendungsbereich der BAO, der bisher in den §§ 1 und 2 auf Abgabenbehörden abstellt, auf Verwaltungsgerichte und auf Verfahren, soweit die belangte Abgabenbehörde die BAO anzuwenden hat (Ritz, BAO5, § 2a, Tz 1).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich das Bundesfinanzgericht – zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) – Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe und vom , 2001/13/0263). Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich (Ritz, BAO4, § 183 Tz 1 und die hierin zitierte Rechtsprechung).

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen.

Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe ) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (). Die Beweiswürdigung dient der Bildung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache.

Zur freien Beweiswürdigung gehört insbesondere auch, ob die im Laufe eines Verfahrens gemachten Angaben mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmen oder nicht.

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen als spätere () bzw. anders lautende Angaben, die später gemacht wurden (, 0017). Eine für den Abgabepflichtigen günstigere Darstellung, die erst nach und nach im Zuge eines Verfahrens gegeben wird, kann nur verminderte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen ().

Die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht haben nach § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Abgabenverfahren und im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben (zB Auswertung von Aussagen eines Zeugen, die er vor einer anderen Behörde abgegeben hat).

2) Beweiswürdigung im gegenständlichen Verfahren

Das Bundesfinanzgericht nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die im Zuge der Außenprüfung vorgenommene Auswertung der sichergestellten Kontounterlagen als erwiesen an, dass Transaktionen in Gesamthöhe von € 1.964.287,07, wie unter anderem Zahlungen in Höhe von € 1.182.335,49 auf Wertpapierdepots und die dazugehörigen Verrechnungskonten der I Stiftung, mit Sitz in FL, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, vom Beschwerdeführer erfolgten, sowie weitere dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Einzahlungen auf Sparbücher € 404.927,82 und Girokonten € 377.023,76 erfolgten, deren Herkunft weder geklärt sind noch in den Vermögensdeckungsrechnungen des Ehepaares P Deckung finden, als gegeben an.

Eingänge in dieser von der Außenprüfung festgestellten Höhe zu leisten, sowie unter Berücksichtigung des aufwendigen Lebensstandards und des Lebenswandels des Ehepaares P, wie der Kauf eines „zweiten Bugattis“, sowie der Erwerb von Antiquitäten und hochkarätigen Schmuck für die Ehegattin zu finanzieren, war mit größter Wahrscheinlichkeit nur deshalb möglich, weil massive Umsatz- und Erlösverkürzungen unter anderem bei der T vorgenommen wurden.

Die massiven Umsatz- und Erlösverkürzungen waren nur durchführbar, weil eine Veränderung bzw. Löschung der im Abrechnungssystem T gespeicherten Daten nur von den dazu Berechtigten, wie dem Beschwerdeführer als Gesellschafter der Kapitalgesellschaft, vorgenommen werden konnte. Der Beschwerdeführer war es auch, der fast ausschließlich das Geld, welches der Betriebsleiter der „SI“ nach der vorgenommenen Tagesabrechnung mit den Bediensteten im oberen Teil des im Büro der „SI“ befindlichen Tresors zusammen mit den entsprechenden Abrechnungen verwahren musste, abgeholt hatte, da er in XY wohnhaft gewesen ist.

C) Rechtslage

1) Direkte Inanspruchnahme des Beschwerdeführer für die Kapitalertragsteuer

Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2002/13/0230 und 2001/13/0261, vom , 99/15/0262, 0263, vom , 97/14/0026, vom , 97/13/0241 und 0242, vom , 97/13/0173, vom , 97/14/0118, vom , 95/13/0069, vom , 93/15/0060, vom , 92/13/0011, 94/13/0094, und vom , 85/14/0080, mwN; vgl. auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 27 Tz 11.4. "Schwarzgeschäfte").

Bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 gegeben (vgl. die Erkenntnisse vom , 2008/15/0170, und vom , 2008/15/0153).

Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Die Ermessensentscheidung der Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen muss sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht (§ 20 BAO). Ermessensentscheidungen räumen – im Unterschied zu gebundenen Entscheidungen – bei Verwirklichung gesetzlich vorgesehener Rechtsfolgen der Abgabenbehörde einen Entscheidungsspielraum ein. Die maßgebenden Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung. Die im § 20 BAO erwähnten Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind grundsätzlich und subsidiär zu beachten. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die „Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei“, unter Zweckmäßigkeit „das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben“ (siehe Ritz, BAO5, § 20, Rz 3 und 7 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).

2) Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes

Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind (§ 25 Abs. 1 Zustellgesetz).

Eine Abgabestelle ist unbekannt, wenn die Behörde sie tatsächlich nicht kennt (Walter/Mayer, Zustellrecht, 125, Larcher, Zustellrecht, Rz 189). Vor Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung hat die Behörde (Bundesfinanzgericht) jedoch entsprechende Ermittlungen, wie zum Beispiel Meldeanfragen zu tätigen (siehe Ritz, BAO5, § 25, Rz 6 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH). Die öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung hat an der Amtstafel, ein zuzustellendes Schriftstück liege bei der Behörde (Bundesfinanzgericht), zu erfolgen. Das Schriftstück selbst ist nicht an der Amtstafel anzuschlagen. Ist die öffentliche Bekanntmachung rechtmäßig, so gilt die Zustellung mit Beginn des der zweiwöchigen Frist folgenden Tages als vollzogen (Walter/Mayer, Zustellrecht, 128). Die Zweiwochenfrist ist eine gesetzliche (nicht verlängerbare) Frist (siehe Ritz, BAO5, § 25, Rz 8 und die dort zitierte Literatur).

D) Erwägungen

1) Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Beschwerdeführer

Die Vornahme verdeckter Ausschüttungen ist ein klassischer Anwendungsfall der Gesetzesbestimmung des § 95 Abs. 5 EStG 1988, denn das Wesen verdeckter Ausschüttungen besteht gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl. das gleichfalls zu einer verdeckten Ausschüttung ergangene Erkenntnis vom , 2008/15/0153). Gegen die Ermessensübung, die Kapitalertragsteuer dem Gesellschafter direkt vorzuschreiben, wendet sich die Beschwerde nicht.

Bei der im gegenständlichen Verfahren gebotenen Interessenabwägung ist wesentlich, dass

  • die T im Zeitpunkt der Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Beschwerdeführer ihren Betrieb bereits längere Zeit eingestellt hatte,

  • der Gesellschaft durch die im Zeitraum 1999 bis 2004 vorgenommenen Umsatz- und Erlösverkürzungen massiv finanzielle Mittel entzogen worden sind,

  • der Gesellschafter hingegen durch von ihm vorgenommene Transaktionen über ungeklärte Vermögenseingänge in Gesamthöhe von € 1.964.287,07 verfügt haben müsste, sowie

  • auf Grund des Lebensstandards (Autos darunter offenbar einen „zweiten Bugatti“, Antiquitäten, Schmuck) des Ehepaars P,

daher über entsprechende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Abgabenforderungen der Abgabenbehörde im Gegensatz zur T verfügen muss bzw. musste.

Es wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht gerechtfertigt gewesen, von einer verfahrensrechtlich noch möglichen Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Beschwerdeführer abzusehen.

Es entspricht der Intention des Gesetzgebers, die auf verdeckte Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft entfallende Kapitalertragsteuer mittels Abgabenbescheid direkt dem begünstigten Gesellschafter vorzuschreiben.

Da die T die dem Beschwerdeführer zugeflossenen verdeckten Ausschüttungen nicht der Vorschrift des § 93 Abs. 1 EStG 1988 entsprechend gekürzt hat, sind somit die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 und damit die direkte Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für die Kapitalertragsteuer nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erfüllt.

2) Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde gegen die Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 war daher abzuweisen.

3)Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes

Eine Partei hat, die der in § 8 Abs. 1 ZuStG normierten Mitteilungspflicht nachzukommen. Tut sie das nicht, hat sie die Gefahr zu tragen, dass Zustellungen durch Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgen, weil ihre geänderte Abgabestelle für die Behörde nicht feststellbar war (BFG, , RV/5100443/2016, und die dort zitierte Judikatur).

Da dem BFG – abgesehen davon –, dass

  • weder der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Schweiz bekannt ist

  • noch in Ermangelung des Beitritts der Schweiz zur Multilateralen Amtshilfekonvention behördliche Erledigungen, sofern eine Abgabestelle in Schweiz bekannt gegeben worden wäre, nicht in das schweizerische Hoheitsgebiet zuzustellen sind,

im laufenden Verfahren vom Beschwerdeführer die jeweilige korrekte Abgabestelle nicht bekannt gegeben wurde, erfolgt die Zustellung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer daher durch Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz (Aushang an der Amtstafel des Bundesfinanzgerichtes).

E) Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren war weder eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt zu lösen noch wurde vom Bundesfinanzgericht von der im Streitjahr geltenden Rechtslage abgewichen sowie die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet, sodass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig war.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 95 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Direktvorschreibung
Kapitalertragsteuer
Abzugsverpflichteter
Gesellschafter
verdeckte Ausschüttung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100006.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at