Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2018, RV/6100398/2016

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100398/2016-RS1
Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 KBGG hat der Elternteil den ausbezahlten Zuschuss zurückzuzahlen, der sich gemäß § 11 Abs 3 KBGG dazu verpflichtet hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache K.K., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Stadt vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom besteht zu Recht und bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am  stellte die Beschwerdeführerin (Bf) einen Antrag auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (KBG) für ihren Sohn K.. Mit demselben Datum unterfertigte die Bf die Erklärung, mit der sie sich als Alleinerziehende selbst zur Rückzahlung des Zuschusses gemäß § 18 Abs 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz igF (KBGG) verpflichtete.
Angaben zum Kindervater wurden keine gemacht.

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von € 2.047,35 zurückgefordert (Restbetrag, Vorschreibung 2008 über € 2.927,90) . Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 KBGG wäre die Bf alleine für die Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Im Jahr 2009 wären die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KBGG überschritten worden.

Die Summe der bis zum Jahr 2009 insgesamt ausbezahlten Zuschüsse betrug € 4.975,26.

Am legte die Bf Beschwerde ein und führte dazu aus, dass die Rückzahlung des Zuschusses zum KBG durch den Vater beantragt worden wäre.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf unter Hinweis auf die §§ 11 Abs 3 und 18 Abs 1 Z 3 KBGG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von € 2.047,35 bestände zu Recht.

Die Bf stellte daraufhin am den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen. Dem Vorlageantrag beigelegt wurden erstmalig die Geburtsurkunde und der Vaterschaftsnachweis für K..

Im Zuge der Ermittlungstätigkeit forderte das BFG die WGKK auf, jene Unterlagen zu übermitteln, die zum Zeitpunkt des Antrages  auf den Zuschuss zum KBG von der Bf ausgefüllt wurden.
Mit Fax vom übermittelte die WGKK daraufhin den Antrag der Bf auf Zuschuss zum KBG sowie die Abgabenerklärung zum Kinderbetreuungsgeld, aus der hervorgeht, dass sich die Bf selbst zur Rückzahlung verpflichtet hat (siehe dazu Abgabenerklärung  und Antrag auf Zuschuss zum KBG jeweils vom , eingelangt bei der WGKK am ). Die WGKK erklärte in diesem Zusammenhang, dass bis zum heutigen Zeitpunkt, keine Unterlagen zum Nachweis der Vaterschaft von K. vorgelegt worden wären.

Im Vorbringen vom (Telefonat, E-Mail) erklärte die Bf, sich sicher zu sein, die Unterlagen betreffend Vaterschaftsnachweis damals an die WGKK nachgereicht zu haben. Für sie wäre die Sache somit erledigt gewesen. Sollte sich der Anspruch doch gegen ihre Person richten, so wäre dieser verjährt.

II. entscheidungsrelevanter  Sachverhalt

Mit Antrag vom  ersuchte die alleinerziehende Bf um Gewährung eines Zuschusses zum KBG für ihren Sohn K.. Mit demselben Datum unterfertigte die Bf die Erklärung, mit der sie sich als Alleinerziehende selbst zur Rückzahlung des Zuschusses gemäß § 18 verpflichtete. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabe wurden in der Erklärung angeführt. Angaben zum Kindesvater betreffend K. wurden keine gemacht. Insgesamt wurde der Bf ein Zuschuss zum KBG in Höhe von € 4.975,26 gewährt.

Im Jahr 2009 überschritt das Einkommen der Bf die Einkommensgrenzen des § 19 Abs 1 KBGG überschritten. Das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG für das Jahr 2009 betrug € 32.288,29 (Einkommen gemäß § 19 KBGG).

Mit Bescheid vom wurde der Bf für das Jahr 2009 ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von € 2.047,35  vorgeschrieben.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

IV. Rechtsausführungen

Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz 2001 (KBGG) idgF haben Anspruch auf Zuschuss zum KBG unter anderem alleinstehende Elternteile.

Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum KBG für ein Kind ist, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss (Abs 2).

Gemäß § 10 KBGG beträgt die Beihilfe 6,06 € täglich.

Gemäß § 11 KBGG sind alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt (Abs 1).

Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben (Abs 2).

Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten (Abs 3).

Gemäß § 17 KBGG haben die Krankenversicherungsträger den Abgabenbehörden die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen. Dies sind insbesondere

Name, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht und Adresse der bezugsberechtigten Person, Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, Anspruchsvoraussetzung gemäß § 9, die Höhe des Auszahlungsbetrages, die Länge des Bezugszeitraumes dieser Leistung sowie Name, Geschlecht und Sozialversicherungsnummer des zweiten Elternteils bei Abgabepflicht gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und 2.

Gemäß § 18 Abs 1 KBGG haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

Gemäß § 19 Abs 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich
1. in den Fällen des § 18 Abs 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14.000 €  3%,
mehr als 18.000 €  5%
mehr als 22.000 €  7%
mehr als 27.000 €  9%
des Einkommens,
2. in den Fällen des § 18 Abs 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von ……. .

Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des jeweiligen Elternteiles

Gemäß § 23 KBGG ist jeder Abgabepflichtige (§ 18) verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, den nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Gemäß § 207 Abs 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 208 Abs 1 lit b BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207  Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

V. Erwägungen

Eltern mit nur geringen Einkommen können einen Zuschuss zum KBG in Höhe von € 6,06 pro Tag beantragen. Dabei handelt es sich um einen Darlehen, das später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen (§ 19 KBGG) an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung des Zuschusses zum KBG unterfertigte die Bf die Abgabenerklärung. In dieser verpflichtete sich die Bf als Alleinerziehende selbst zur Leistung einer Abgabe nach § 18 KBGG und damit zur Rückzahlung des Zuschusses. Nach Einsicht in die Dokumentkopien der Anträge der Bf konnte festgestellt werden,  dass keine Angaben zum Kindesvater seitens der Bf gemacht, keine Daten über den Kindesvater bekannt gegeben bzw. keine Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen der Vater des Kindes hervor gegangen wäre. Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 KBGG hat der Elternteil den ausbezahlten Zuschuss zurückzuzahlen, der sich gem. § 11 Abs 3 KBGG dazu verpflichtet hat. Die Bf als alleinstehender Elternteil  hat sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, sodass sie alleine ihrer Verpflichtung nachzukommen hat.

Die Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabe wurden in der Erklärung angeführt.
Die Rückzahlungsverpflichtung betrifft alle Zuschüsse, die für bis zum geborene Kinder ausbezahlt wurden. Der Beobachtungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes und endet spätestens Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind den 7. Geburtstag feiert.

Grundsätzlich entsteht die Rückzahlungsverpflichtung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Einkommensgrenze erreicht wird.

Maßgeblich für die Rückzahlungsverpflichtung der Bf ist damit jeweils das Einkommen des Jahres, für das die Rückzahlung vorgeschrieben wurde. Die Höhe der Rückzahlung ist abhängig vom jährlichen Einkommen gem. § 2 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zuzüglich bestimmter Beträge (zB wie Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengelt, Überbrückungshilfen etc).
Die Bf hat im Jahr 2009 die Einkommensgrenzen des § 19 KBGG überschritten (siehe dazu Erklärung des Einkommens gem. § 23 KBGG für das Jahr 2009, KBG 1).
Damit war sie nach § 18 Abs 1 Z 3 KBGG zur Rückzahlung des an sie ausbezahlten Zuschusses zum KBG verpflichtet.

Gemäß § 19 Abs 1 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen in Höhe von € 32.288,29 und damit von mehr als € 27.000,00  9% des Einkommens. Unter Berücksichtigung der bisher vorgeschriebenen Rückzahlungsbeträge in Höhe von € 2.927,91 wurde der Bf eine Rückzahlung für das Jahr 2009 in Höhe von € 2.047,35 vorgeschrieben.

Dem Einwand der Bf, das Recht auf Festsetzung der Abgabe für das Jahr 2009 wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt und die Rückforderung 2009 hätte bis 2014 erfolgen müssen,  ist folgendes auszuführen:
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) beträgt die Verjährungsfrist bei Abgaben im Sinne des § 207 Abs 2 (und damit auch die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum KBG) 5 Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Das Finanzamt setzte innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs 1 BAO (Zusendung des Formulars KBG 1), sodass sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängerte, und  das Recht des Finanzamtes, die Abgabe festzusetzen, erst mit Ablauf des Jahres 2015 abgelaufen wäre. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom (Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009) wurde damit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist erlassen.

Der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum KBG für das Jahr 2009 vom besteht daher zu Recht.

VI. Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht den gesetzlichen Grundlagen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 10 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 11 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 17 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückzahlung
Alleinstehender Elternteil
Einkommensgrenzen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100398.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at