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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.02.2018, RV/2100629/2016

Ein Einkommensteuerbescheid betreffend eine Erblasserin ist nach rechtskräftiger Einantwortung an alle Miterben zu adressieren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100629/2016-RS1
Das Einkommensteuergesetz normiert im § 1 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich die Einkommensteuerpflicht der natürlichen Person. Auch wenn mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die einkommensteuerrechtliche Position des Erblassers eintreten und ihnen gegenüber gemäß § 199 BAO ein Gesamtschuldverhältnis begründet werden kann, müssen der Einkommensteuerbescheid und alle anderen im Einkommensteuerverfahren erlassenen Bescheide an die einzelnen namentlich genannten Erben einer Erbengemeinschaft gerichtet sein.
RV/2100629/2016-RS2
Ein einzelner Erbe ist kein tauglicher Bescheidadressat (), weshalb die angefochtenen Bescheide als Rechtsakte wirkungslos sind und als Nichtbescheide gelten. Eine dagegen eingebrachte Berufung ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die Beschwerden vom , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend die Erstattung von Kapitalertragsteuer für 2008 bis 2012 zu Recht beschlossen: 

Die Beschwerden werden § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Vor Entscheidungsgründe

Die Verlassenschaft nach LL, wurde dem Beschwerdeführer (=Bf.) mit Beschluss vom xx.ll.mmmm des Bezirksgerichtes zu Gz.: xxxx/12, zu 7/72 Anteilen an insgesamt zwölf Erben rechtskräftig eingeantwortet.

Während des Nachlassverfahrens hatten die übrigen erbantrittserklärten Erben in der Tagsatzung am yy.ll.mmmm vor dem den Verlass abhandelnden Notar den Bf. mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB betraut und die Ausstellung einer entsprechenden Amtsbestätigung beantragt (siehe Niederschrift vom yy.ll.mmmm).

Mit Amtsbestätigung, ebenfalls vom yy.ll.mmmm, wurde der Bf. vom öffentlichen Notar als Gerichtskommissär zum Vertreter des Nachlasses im Sinne des § 810 ABGB bestellt.

Im Nachlass befanden sich Sparguthaben für deren Zinsen die jeweiligen Bankinstitute Kapitalertragsteuer einbehielten.

Der Bf. stellte als Vertreter des Nachlasses nach § 810 BAO Anträge an das Finanzamt auf Erstattung der auf die Zinsen der Jahre 2008 bis 2012 entfallenden Kapitalertragsteuer für Spareinlagen der Erblasserin.

Diese werden im Folgenden aufgelistet (Beträge in Euro):


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Jahr
Einbringungsdatum
Erstattungsbetrag
Kennzahl 364
Bescheiddatum
Erstattungsbetrag
Laut Bescheid
2008
850,63
1.055,95
2009
50,75
62,99
2010
54,51
54,51
2011
54,61
55,00
2012
54,56
55,00

In den Beilagen zu den Erstattungsanträgen 2008 und 2009 führte der Bf. aus, dass er nur die Erstattung von 58/72 Anteilen der einbehaltenen Kapitalertragsteuer begehre, was den unter der der Kennziffer 364 ausgewiesenen Beträgen entsprach.

Er vertrete nur 58/72 Anteile des Verlasses, zwei weitere Anteile zu je 7/72 gebührten seinen beiden Brüdern, die gesonderte Anträge stellen würden.

Für die Jahre 2010 bis 2012 beantragte er die Erstattung von 100% (1/1) der angefallenen Kapitalertragsteuer.

In den angefochtenen Bescheiden vom wurde der zu erstattende Betrag jeweils mit 1/1 der Anteile, also mit 100% der einbehaltenen Kapitalertragsteuer festgesetzt.

Bescheidadressat war in den Jahren 2008 bis 2011 der Bf. als Erbe im Verlass nach der Erblasserin, im Jahr 2012 nur mehr der Bf. ohne Bezug zum Nachlass.

Das Finanzamt führte in allen Bescheiden in der Begründung ua. aus, dass laut Auskunft des Verlassenschaftsgerichtes die Kapitalertragsteuer nur in Höhe der jeweiligen Erbquote (das seien jeweils 7/72) ausbezahlt werden könne.

Laut Kontoauszug wurden vom Abgabenkonto des Nachlasses am vom bestehenden Guthaben in Höhe von 1.384,49 Euro insgesamt 403,80 Euro ausbezahlt, das entspricht 3x7/72 Anteilen.

Mit Eingaben an das Finanzamt vom brachte der Bf. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2012 ein.

Er führte darin aus:
Das Finanzamt sei bei der Erstattung der Kapitalertragsteuer von der beantragten Quote von 58/72 abgewichen und habe ihm nur einen Anteil in Höhe seiner persönlichen Erbquote von 7/72 Anteilen zuerkannt.

Er habe gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass er von den Miterben ermächtigt worden sei, die Verlassenschaft zu vertreten. Er verwies diesbezüglich auf die Amtsbestätigung vom yy.ll.mmmm.

Er beantrage daher als Verlassenschaftsvertreter die Erstattungen der Kapitalertragsteuer in der geltend gemachten Höhe von 58/72 Anteilen und seinen Beschwerden stattzugeben.

Das Finanzamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom ab.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Verlassenschaft am xx.ll.mmmm mit der Einantwortung beendet worden war, weshalb dem Bf. nur mehr die Erbquote von 7/72 Anteilen zu erstatten gewesen sei, was mittlerweile bereits erfolgt sei.

Der Bf. brachte mit Eingaben vom gegen die Entscheidungen Vorlageanträge ein.

Er berief sich darin im Wesentlichen auf seine Beauftragung zum Verlassenschaftsvertreter gemäß gemäß § 810 BAO.  

Rechtslage

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise:

§ 78 Abs. 1 BAO
Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat.

§ 78 Abs. 2 BAO
Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.

§ 78 Abs. 3 BAO
Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.

§ 92 Abs. 1 BAO
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

§ 93 Abs. 1 BAO
Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

§ 93 Abs. 2 BAO
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Erwägungen:

Wenn ein einen Erblasser betreffender Bescheid ergehen soll, ist zu unterscheiden, ob der Bescheid vor oder nach der Einantwortung von der Behörde erlassen wird. Vor der Einantwortung hat ein solcher Bescheid an die Verlassenschaft zu ergehen, nach der Einantwortung hat der Bescheid an die (eingeantworteten) Erben in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger nach dem Verstorbenen zu ergehen.

Im Beschwerdefall brachte der Bf. die Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer 2008 bis 2012 in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter im Sinne des § 810 ABGB noch vor der Einantwortung rechtmäßig ein.

Sämtliche angefochtenen Bescheide wurden am , also nach Rechtskraft der Einantwortung erlassen.

Die Einantwortung erfolgte an insgesamt zwölf Erben.

Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide ist jeweils der Bf. als Erbe im Nachlass nach der Erblasserin bzw. 2012 nur der Bf. 

Der Bescheidadressat ist Teil des Bescheidspruches, das ist jene Person gegenüber der der Bescheid normative Kraft entfaltet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs (vgl. ; ).

Im Beschwerdefall sind insgesamt zwölf Erben Gesamtrechtsnachfolger nach der Erblasserin. Bei natürlichen Personen hat die Bezeichnung der Bescheidadressaten durch Anführen des Vor- und Zunamens zu erfolgen (vgl. ; Ritz, BAO5, § 93 Tz 6, mwN; Stoll, BAO-Kommentar I, 961).
Ist eine Mehrzahl von Erben vorhanden, so sind alle Erben im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen.

Es reicht nicht, wenn nur ein Erbe genannt wird (siehe bspw. ; ).

Das Einkommensteuergesetz normiert im § 1 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich die Einkommensteuerpflicht der natürlichen Person.
Auch wenn mehrere Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die einkommensteuerrechtliche Position des Erblassers eintreten und ihnen gegenüber gemäß § 199 BAO ein Gesamtschuldverhältnis begründet werden kann, müssen der Einkommensteuerbescheid und alle anderen im Einkommensteuerverfahren erlassenen Bescheide an die einzelnen namentlich genannten Erben einer Erbengemeinschaft gerichtet sein.

Ein einzelner Erbe ist kein tauglicher Bescheidadressat (), weshalb die angefochtenen Bescheide als Rechtsakte wirkungslos sind und als Nichtbescheide gelten.
Eine dagegen eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerdde) ist daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (siehe beispielsweise , , Bundesfinanzgericht , RV/3100258/2015, Bundesfinanzgericht , RV/7103217/2017).

Die Bescheidbeschwerden sind daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen, da sie nicht zulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, da sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 260 BAO) ergibt, dass Bescheidbeschwerden mit Beschluss zurückzuweisen sind, wenn sie nicht zulässig sind. Was die Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigungen betrifft, stützte sich das Bundesfinanzgericht auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 78 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 199 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100629.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at