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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2018, RV/7500911/2017

Die Verwendung einer Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO führt nicht zur Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerden des Bf. Wien, gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung,

a) vom , Zl. MA 67-PA-aaa

b) vom , Zl. MA 67-PA-bbb

beide betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung,  zu Recht erkannt:

1) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängten
    Geldstrafen von jeweils 300,00 Euro auf jeweils 180,00 Euro und die für den Fall der
    Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 60 Stunden auf
    jeweils 36 Stunden herabgesetzt werden.

    Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten der Verfahren bei der belangten
    Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit jeweils 18,00 Euro, das sind 10% der
    verhängten Geldstrafe, festgesetzt.

2) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsbarkeitsgesetz
    (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

3) Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a
    Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine
    ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe
 

Die Sprüche der, gegenüber dem Beschwerdeführer,(Bf.),erlassenen o.a. Straferkenntnisse lauten wie folgt:

"Sie haben am

a)  um 21:01 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 09, xxx und

b)  um 20:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 09, yyy

mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-zzz jeweils folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da im Fahrzeug eine Farbkopie des Behindertenausweises mit der Nummer 000 hinterlegt war. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Sie haben dadurch (jeweils) folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von (jeweils) 300,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit  (je) 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von (jeweils) 30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher (jeweils) 330,00 Euro."

Den Straferkenntnissen liegen zu beiden Geschäftszahlen jeweils eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. Das Parkraumüberwachungsorgan machte bei der Beanstandung folgende Notiz:

a) Straftat vom :

farbkopie 29b nr 000 behörde "bundesamt f soziales u beh." erkannt an pixeligem druck, folierung ecken nicht durchgehend rund.

b) Straftat vom :

farbkopie 29b-ausweis nr 000, ausgest. bm f soz

Im Verwaltungsakt befinden sich vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Fotografien:

a) zur Straftat vom  drei Fotografien, von denen zwei den verwendeten Behindertenausweis Nummer 000 bzw die verwendete Ausweiskopie und eine das Fahrzeug zeigen.

b) zur Straftat vom  drei Fotografien, von denen zwei den verwendeten Behindertenausweis Nummer 000 bzw die verwendete Ausweiskopie und eine das Fahrzeug zeigen.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug des Bf. sind 15 einschlägige  Vorstrafen nach dem Parkometergesetz ersichtlich.

Der Magistrat der Stadt Wien forderte den Bf. mit Schreiben vom  zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu den  Tatzeiten und Tatorten a) und b) auf. Der Bf. äußerte sich schriftlich,  dass der PKW immer von ihm gelenkt werde.

Die belangte Behörde erhob am  bei Sozialministeriumservice, dass der in Rede stehende Behindertenausweis auf Frau A.B., geb. am ccc, wohnhaft in Wien 16, zugelassen ist.

Die belangte Behörde forderte diese , mit Schreiben vom auf, innerhalb von zwei Wochen folgende Fragen schriftlich zu beantworten:

"Wurden

-Sie innerhalb der letzten 4 Monate von Herrn (Name des Bf.wird angeführt)mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-zzz befördert oder haben Sie dieses selbst gelenkt?

Kopien Ihres Ausweises gemäß § 29b StVO gemacht? Bejahendenfalls wem (Personendaten) wurden diese Kopien ausgehändigt?"

Die Befragte äußerte sich fristgerecht und führte dabei aus, sie habe dem Bf. eine gefertigte Kopie deshalb übergeben, da sie sich - bei einem möglichen Verlust des Behindertenausweises - die nochmaligen Kosten für eine Wiederbeschaffung nicht leisten könne. Der Bf. habe sie auch unmittelbar nach ihrer Operation (Fussabnahme), noch ohne Ausweis, auf seine Kosten, zu verschiedenen Arztterminen transportiert. Der Behindertenausweis sei damals erst zu beantragen gewesen. In den letzten 4 Monaten habe sie mit dem Bf. ärztliche Termine wahrgenommen. Ausserdem besorge ihr der Bf. die verschriebenen Medikamente und er helfe auch im täglichen Leben wie die Besorgung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die sie selbst nicht besorgen könne. Auf Grund ihrer neuen Krankheit könne sie derzeit nicht einmal Krücken benützen. Sollte die belangte Behörde vorschreiben dass nur das Original in das Fahrzeug zu legen sei werde sie dem Bf. das Original selbstverständlich ausfolgen.

Daraufhin forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom den Bf. zur Rechtfertigung auf und hielt ihm  die beiden Verwaltungsübertretungen vor, und führte ihn dazu die oben wiedergegebenen Notizen a) und b) der Parkraumüberwachungsorgane vor Augen. Die belangte Behörde forderte den Bf. auf, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich  zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich beim Magistrat der Stadt Wien erscheinen. Wenn er zur Vernehmung zum Magistrat der Stadt Wien kommen wolle, möge er die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitbringen.Letztlich teilte die belangte Behörde dem Bf. mit, dass Sie verpflichtet ist, Einkommens-und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dazu äußerte sich der Bf. nicht.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ daraufhin  die o.a. verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse. In diesen wird begründend ausgeführt:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil im Fahrzeug ein nicht für Sie ausgestellter nachgemachter Ausweis gemäß § 29b StVO angebracht war und ein Parkschein fehlte. 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom () samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde. 

Da außerdem auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft Ihre Tätereigenschaft festgestellt wurde, war daher davon auszugehen, dass die Verwaltungsübertretung von Ihnen begangen wurde. 

Von der Möglichkeit, anlässlich der ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG eine Stellungnahme abzugeben, haben Sie keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsstrafverfahren durfte daher, wie angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werden. 

Für die Behörde gibt es somit keine Veranlassung, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, zumal Sie der Ihnen angelasteten Tat, die sich auf die Anzeige stützt (mangels Rechtfertigung), nicht entgegengetreten sind. 

Die Behörde legte daher die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete Anzeige samt den vom Meldungsleger zur Tatzeit angefertigten Fotos ihrer Entscheidung zugrunde. 

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung). 

Aus der Regelung des § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen hat, die Anbringung von (Farb-)Kopien erfüllt diese Voraussetzungen nicht. 

Dass im Fahrzeug ein Original eines Ausweises gemäß § 29 b StVO 1960 angebracht gewesen sei, haben Sie nicht einmal behauptet.

Die Ausnahmebestimmung konnte daher auch nicht zur Anwendung gelangen.  

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). 

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung). 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. 

Die Verschuldensfrage war zu bejahen. 

Sie haben die Parkometerabgabe daher hinterzogen. 

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). 

lm Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung in Folge Verwendung eines nachgemachten Behindertenausweises und somit Vortäuschung eines Befreiungstatbestandes) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten. 

Ein geringeres Schuldausmaß konnte nicht angenommen werden, da es sich bei der verwendeten „Farbkopie" vielmehr um eine Fälschung handelt, da versucht wurde, den Ausweis (ein rechtlich geschütztes Produkt) in allen Eigenschaften - inklusive Laminierung - so zu reproduzieren, dass er dem Original möglichst ähnlich wird. Ob Sie den Inhaber des Ausweises gemäß § 29 b StVO nun befördert haben, ist hierbei kein Tatbestandsmerkmal. 

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine einschlägigen Vormerkungen das Parkometergesetz betreffend aufscheinen. 

Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. 

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der gegen die Straferkenntnisse Folgendes vorgebracht wird:

Anfangs möchte ich Ihnen sagen, warum ich mich nicht dafür gerechtfertigt habe einem Behinderten Menschen geholfen zu haben. 

Diese besagten schreiben hatte ich in meinem Rucksack, der mir entwendet worden ist! Ich aber durch den Verlust des Inhalts auf diese Briefe vergessen habe. 

Ich helfe der Besitzerin des Behinderten Ausweise SEHR OFT im Alltag. Sei es Einkaufen, Apotheke, Krankenhaus Fahrten etc. 

Seit den letzten schreiben der MA - Habe ich steht's das Original mit! 

Ich verstehe ohne hin nicht warum Sie so derart dagegen sind wenn man Behinderten Menschen helfen will.

Kurz um, die Briefe der "normalen" Rechtfertigung wurden mir samt Rucksack entwendet! Ich habe seit dem immer das Original im Auto liegen! Gerne kann Ihnen das auch Fr.(genannt wird der Name der Ausweisbesitzerin) bestätigen! 

Ich hoffe dass dies hiermit wieder von Tisch ist, und ich weiterhin Fr.  A.B. helfen kann."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß Abs 3 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.

Gemäß Abs 4 leg cit hat beim Halten gemäß Abs 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Aufgrund des vorstehend aufgezeigten Verfahrensgeschehens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hatte das o.a. mehrspurige Kraftfahrzeug a) am um 21:01 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 09, xxx und b) am  um 20:45 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 09, yyy abgestellt. Im Fahrzeug war zu diesen Zeitpunkten eine Kopie des für Frau A.B. gemäß § 29b Abs.1 StVO ausgestellten  Behindertenausweises, nicht jedoch der Originalausweis angebracht.

Beweiswürdigung: 

Die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument (des Ausweisinhabers, der das Fahrzeug selbst lenkt oder im Fahrzeug befördert wird) zur Kennzeichnung verwendet wird. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von der Parkometerabgabe auch dann nicht aus, wenn sei von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden (vgl. GZ. RV/7500524/2016).

Es wurde alleine dadurch, dass lediglich eine Kopie eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO im streitverfangenen Fahrzeug angebracht war, keine Befreiung von der Parkometerabgabe ausgelöst. Somit war der Bf. als Fahrzeuglenker verpflichtet, die Parkometerabgabe durch ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines oder durch Erhalt der Bestätigung der elektronischen Abstellanmeldung zu entrichten. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er objektiv gegen die, ihm als Fahrzeuglenker gemäß § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung  treffende, Verpflichtung verstoßen.

§ 5 Abs.1 VStG normiert, dass- wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt- zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt ausser Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf., befand sich- seinen Einlassungen nach-im Hinblick auf die o.a. Bedeutung der §§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, 29 Abs.3 StVO insofern in einem Irrtum, als er der Ansicht war, für die in Rede stehende Befreiung von der Parkometerabgabe sei ausreichend, wenn er für die Inhaberin eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO unter Verwendung des auf ihn zugelassenen PKWs Besorgungen erledigt, und dabei beim allfälligen Abstellen des Fahrzeuges in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen die Kopie dieses Ausweises verwendet. Dabei kann vom Vorliegen eines unverschuldeten Verbotsirrtums keine Rede sein. Der Bf. hat sich bereit erklärt, unter Benutzung des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eine Inhaberin eines Behindertenausweises, von dessen Verwendung die Befreiung von der Parkometerabgabe abhängt ,zu unterstützen. Daraus hat sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z.B. )  für ihn  die Verpflichtung ergeben, sich nach der Existenz allfälliger rechtlicher Regelungen die zur Erlangung dieser Befreiung einzuhalten sind, zu erkundigen.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. dazu nicht fähig gewesen wäre.

Somit trifft ihn am Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung ein Verschulden.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren19, C2 19). Hält man sich vor Augen, dass die  gesetzlichen Bestimmungen zur Parkometerabgabe nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich.

Es ist nicht hervorgekommen, dass die Einhaltung der Parkvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, weshalb das Verschulden des Bf.  als grob fahrlässig anzusehen ist.

Die spruchgemäße Herabsetzung der Parkometerstrafen erfolgte deshalb, weil  nicht als erwiesen anzusehen war, dass der Bf., die Kopie des genannten Behindertenausweises, dazu verwendete, um im Rahmen von Fahrten , die in seinem eigenen Interesse gelegen sind, eine Befreiung von der Parkometerabgabe zu erlangen, und dadurch die Hinterziehung der Parkometerabgabe bewirkt hat. Der Umstand dass beide verfahrensgegenständlichen Abstellungen in der Nähe des Wohnortes des Bf. erfolgt sind, vermag ein vorstehend dargestelltes Verhalten nicht hinreichend zu begründen. Da die Benützung von Apotheken und Geschäften im Wohnkreis der Ausweisinhaberin für die, von dieser in ihrer Stellungnahme vom  dargestellten, Hilfeleistungen durch den Bf., nicht zwingend erforderlich ist.

Eine weitere Herabsetzung des bis 365,00 Euro reichenden Strafrahmens kann jedoch im Hinblick auf die- lt. Vorstrafenauszug vom - bereits vorhandenen fünfzehn rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen, betreffend die fahrlässige Verkürzung von Parkometerabgaben, nicht erfolgen. Darüber hinaus sprechen spezialpräventive Erwägungen - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten - sowie generalpräventive Gründe im Interesse einer geordneten Parkraumbewirtschaftung gegen eine weitere Herabsetzung. Die Ersatzfreiheitsstrafen waren an die reduzierten Geldstrafen anzupassen.

Da der Bf. zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hat, war vom Vorliegen durchschnittlicher Einkommens-und Vermögensverhältnisse auszugehen.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafen (2 x 180,00 Euro) und des Beitrags zu den Kosten der behördlichen Verfahren (2 x 18,00 Euro) - Gesamtsumme daher 396,00 Euro - auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: Die Geschäftszahlen der Straferkenntnisse MA 67-PA-aaa, MA 67-PA-bbb.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Zitiert/besprochen in
ZVR 2018/110
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500911.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at