Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2018, RV/7105905/2017

Gebühr nach § 24a VwGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf, Adresse, vom gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. XY/2017, betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Amtlichem Befund vom teilte das Landesverwaltungsgericht A dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für die Revision des Beschwerdeführers (kurz: Bf) vom zur Zahl LVwG die Entrichtung der Eingabengebühr iHv € 240,00 nicht nachgewiesen wurde.

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf zur Erf.Nr. XY/2017 einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für die beim Landesverwaltungsgericht A eingebrachte Revision

1. eine Gebühr gemäß § 24a Z. 1 VwGG in Höhe von € 240,00 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest.

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:

1. Gebührenbescheid:

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Zur Entrichtung der festen Gebühren ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse Eingaben bzw. Beilagen eingebracht oder Protokolle verfasst werden oder amtliche Ausfertigungen oder amtliche Zeugnis ausgestellt werden (§ 13 Abs. 1 Z 1 u. 2 GebG)."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

In der dagegen eingebrachten Beschwerde, vom Bf als "RECHTSBEHELF GEGENREDE WIDERSPRUCH" bezeichnet, beantragte der Bf aufgrund einer schweren Erkrankung eine Fristverlängerung zur Erwiderung mit Belegen und Beweisen bis spätestens .

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt:

"Nach § 24a  Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der geltenden Fassung ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr von 240 Euro zu entrichten.

Die beim Landesverwaltungsgericht A am eingebrachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. LVwG) unterliegt gem. § 24a VwGG der Gebühr von 240 Euro.

Nach § 24a Z 3 VwGG entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

Da dem Landesverwaltungsgericht A der entsprechende Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, ist keine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung erfolgt.

Der in der Beschwerde vom angekündigten Nachreichung von Belegen und Beweisen bis zum ist der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gem. § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet."

Innerhalb offener Frist wurde dagegen Rechtsmittel erhoben und vom Bf vorgebracht, dass er von einem Sägewerker B in C A mit über 150.000 uneingelösten Wechsel geschädigt worden sei. Es sei ein Betrug gewesen, der von der Justiz in Österreich nicht verfolgte werde, was eine Schande und Skandal sei. Er werde eine Petition beim Parlament in Wien mit sämtlichen Belegen und Unterlagen einreichen und jedes einzelne Mitglied im Parlament schriftlich kontaktieren.

Mit Vorlagebricht vom legte das Finanzamt die Beschwerde und den entsprechenden Verwaltungsakt an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes vom teilte das Landesverwaltungsgericht A mit Schriftsatz vom mit, dass die Eingabe vom , welche sich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht A vom , Zahl LVwG, richtete und vom Einschreiter selbst als gegen das Erkenntnis gerichteter "RECHTSBEHELF GEGENREDE WIDERSPRUCH" bezeichnet wurde, sowohl vom Landesverwaltungsgericht als auch vom Verwaltungsgerichtshof als Revision behandelt wurde. Mit Beschluss vom , Zl. Ra 2017/06/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Die Eingabe des Bf vom , die sich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht A vom , Zahl LVwG, richtete, wurde sowohl vom Landesverwaltungsgericht als auch vom Verwaltungsgerichtshof als Revision behandelt. Mit Beschluss vom , Zl. Ra 2017/06/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Die Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG wurde weder nachgewiesen, noch ist ein Zahlungseingang aktenkundig. Die Gebühr wurde daher nicht entrichtet.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die elektronisch vorgelegten Teile des Verwaltungsaktes des Finanzamtes, Erf.Nr. XY/2017, und den Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom .

2. Rechtslage, rechtliche Erwägungen (siehe auch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105950/2016):

Nach Artikel 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) bestimmt in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I 33/2013 ua Folgendes:

"§ 24 (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Schriftsätze beim Verwaltungsgericht einzubringen. Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen:

1. Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof; 

2. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

(2) Die Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). ..........

(3) ............

(4) ............

§ 24a Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 

1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. .... 

2. ...............

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. 

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes hat den Beleg dem Revisionswerber (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. ........

6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. 

7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) ...........

(3) ........

(4) ........

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

§ 34 (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

(2) Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

(3) ...........

(4) ..........."

§ 11 Abs. 2 GebG bestimmt, dass automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich stehen.

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Weder die Ablehnung der Behandlung einer Revision, noch die Zurückweisung oder die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (zB weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts nicht behoben wurde) können etwas daran ändern, dass die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung entstanden ist (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, § 14 TP 6 GebG, Rz 161, mit weiteren Hinweisen).

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts "der Überreichung der Eingabe" vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist (vgl. ). Unter Überreichung iSd § 24a VwGG ist somit bei einer Revision das Einlangen beim Verwaltungsgericht zu verstehen.

Zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Anm. nach der bis zum geltenden Rechtslage) war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. dazu ua auch ). Auch wenn seit nach § 30a VwGG bestimmte Verfahrensschritte im Revisionsverfahren vom Verwaltungsgericht zu setzen sind, so obliegt die rechtliche Beurteilung der eingebrachten Schriftsätze weiterhin letztendlich dem Verwaltungsgerichtshof.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Zl. Ra 2017/06/0034, deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Vorliegen einer Revision des Bf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes A vom , Zahl LVwG, ausgegangen ist. Im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim Landesverwaltungsgericht A am ist die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG entstanden und war sie gleichzeitig fällig. 

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. 

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ).

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde und kann daher eine mögliche Schädigung des Bf durch eine Privatperson nicht berücksichtigt werden.

Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die getroffene Entscheidung folgte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu insbesondere , vom , 2011/16/0097, und vom , Ro 2015/16/0041, mit weiteren Nachweisen).

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105905.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at