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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2018, RV/5101603/2016

Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 44 Abs. 2 FLAG einer in Deutschland unselbständig beschäftigten Person

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bfin., Wohnadresse, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 44 FLAG, Abgabenkontonummer 41-000/0000,  zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Betriebsadresse.

Sie stellte am elektronisch an das Finanzamt Braunau Ried Schärding folgenden Antrag:
„Ich war gemäß folgender Bestätigung der SV der Bauern (separates Schreiben vom ) vom bis trotz Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert über der Pflichtversicherungsgrenze nach dem BSVG auf Grund meiner unselbständigen Beschäftigung in der BRD nach deutschen Rechtsvorschriften sozialversichert. Gemäß VwGH-Erkenntnis vom , 2001/15/0033, zu FLAG § 44 Abs. 1 lit. a unterlag ich gemäß VO Nr. 1408/71 bzw. der Rechtsnachfolge-VO Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/04 und die Vorschreibung von SV-Beiträgen nach österreichischen Rechts­vorschriften (hier nach § 44 FLAG) erfolgte rechtswidrig. Ich ersuche um entsprechende Wiederaufnahme bzw. in eventu Wiedereinsetzung des Verfahrens und Gutschrift der zu Unrecht vorgeschriebenen und einbehaltenen Beträgen und Gutschrift derselben in eventu inclusive der vorgesehenen Verzinsung auf mein Konto.“

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding den Antrag betreffend die Rückerstattung der Beiträge gemäß § 44 FLAG ab.  
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt:
„Nach Art. 13 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 bzw.  Art. 13 der VO Nr. 883/2004 (Nachfolge-VO) unterliegen Personen, für die diese Verordnungen gelten, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates.
Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt
grundsätzlich den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie dort den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit (nach der alten VO: einen Teil der Beschäftigung) ausübt.
Aus der Aufstellung (siehe unten) geht hervor, dass der überwiegende Teil der Einkünfte aus Tätigkeiten in Österreich erzielt wurde.

Einkünfte 2007  - 2013


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L+F
s.A.
V + V
nsA-Ö
nsA-D
2007
20.618
 
4.508
3.840
4.430
2008
21.372
 
2.076
789
4.379
2009
140.419
- 10.130
1.076
0
4.430
2010
13.773
-7.183
566
0
4.414
2011
6.589
6.147
-4.448
0
4.431
2012
2.704
6.988
66
0
4.425
2013
4.578
177
0
6.506
4.851

Aus diesem Grunde unterlag die Vorschreibung der Beiträge für Land- und Forstwirtschaft dem österreichischen Staat.

Zur Begründung führte sie aus, dass eine unzuständige Behörde betreffend Feststellung der SV-Beiträge entschieden habe. In ihren Anträgen vom und (Urgenz) habe sie bereits das Erkenntnis des EuGH zitiert, wonach die SV-Pflicht nicht in Österreich liege und daher die Vorschreibung der SV-Beiträge nach § 44 FLAG rechtswidrig sei.
Aus der VO 883/2004 sei erkennbar, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger und nicht das Finanzamt zur Entscheidung darüber zuständig seien, ob und in welchem Land der EU die SV-Beitragspflicht vorliegt. Den Anträgen vom und (Urgenz) liege eine Kopie der bescheidmäßigen Feststellung des zuständigen SV-Trägers Deutschlands bei, dem vom zuständigen SV-Träger in Österreich nicht widersprochen worden sei. Die SV-Beitragspflicht sei daher rechtsgültig dem deutschen SV-Träger zugewiesen.
Dem belangten Finanzamt stehe es wegen der ausdrücklichen Zuweisung der Zuständigkeit an den jeweiligen SV-Träger nicht zu, eigene Bewertungen über die SV-Pflicht zu machen, weil diese Entscheidungsbefugnis aus sachlichen Gründen nur den SV-Trägern zugewiesen wurde. Die Beurteilung der SV-Pflicht durch das belangte Finanzamt verstoße daher gegen das Recht auf den ordnungsgemäßen Richter.
Die SV-Pflicht ergebe sich nicht aus dem Überwiegen der Einkünfte des entsprechenden Landes, sondern sei in Art. 13 der VO 883/2004 anders geregelt. Da bis Juli 2013 eine unselbständige sv-pflichtige Beschäftigung nur in Deutschland vorgelegen habe, hätte das Finanzamt erkennen müssen, dass auch Deutschland für die SV-Pflicht zuständig sei.
Gemäß dem im Antrag angeführten EuGH-Erkenntnis stellten die gemäß § 44 FLAG einbehaltenen Beträge SV-Beträge dar. Österreich sei nicht berechtigt, diese zu erheben, wenn die SV-Pflicht in Deutschland bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Bfin. einen Vorlageantrag an das Bundes­finanzgericht und beantragte wiederum die volle Rück­erstattung ihrer Sozial­versicherungs­beiträge, die gemäß § 44 FLAG einbehalten wurden.

Zur Begründung wiederholte sie  im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und brachte vor, dass eine unzuständige Behörde über die Feststellung der SV-Beiträge entschieden habe. Dem Finanzamt stehe es nicht zu, eigene Bewertungen über die SV-Pflicht zu machen, weil diese Entscheidungsbefugnis aus sachlichen Gründen den SV-Trägern zugewiesen wurde. Die Beurteilung der SV-Pflicht durch das belangte Finanzamt verstoße daher gegen das Recht auf den ordnungsgemäßen Richter.

Mit Vorlagebericht vom legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor.
Zusätzlich zur Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag legte das Finanzamt elektronisch einen deutschen Lohnzettel für Dezember 2007 und die Einkommensteuer­bescheide für die Jahre 2007 bis 2009 vor.

Auf telefonische Anfrage des Richters gab die für den Pensionsakt der Beschwerdeführerin zuständige Sachbearbeiterin der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekannt:
Die Bfin. bezieht seit eine Pension (vorzeitige Alterspension) der Sozial ­versicherungs­­anstalt der Bauern. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt bereits 406 Versicherungs­monate, die alle vor dem erworben wurden. Zwischen und war sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern nicht pensions- und krankenversichert. Sie hat in diesem Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge geleistet.

Beweiswürdigung

Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens der Bfin., der vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akten sowie der Auskunft der für den Pensionsakt der Bfin. zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Rechtslage

Artikel 13 der EU Verordnung 883/2004 (Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten) lautet:

Abs. 1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b)  den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen oder der Arbeit­geber,  das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesent­lichen Teil ihrer Tätigkeit in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.   

Abs. 2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

Abs. 3)  Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitglied­staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

Abs. 5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamtem Einkünfte erzielen würden.  

Artikel 14 der Verordnung 883/2004 (Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiter­versicherung) lautet:

Abs. 1) Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.

Abs. 2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.

Abs. 3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiter­versicherung eines Mitgliedstaats beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.

Abs. 4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat, so gilt die Gleichstellung des Wohnorts in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 5 Buchstabe b ausschließlich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.  

Gemäß § 44 Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) ist der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grund­steuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
im Ausmaß von 125 v.H. der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsicht­lich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag. Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben wurde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungs­gesetzes bewertet worden wäre.
Nach  Abs. 2 ist für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grund­steuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstücks­eigentümer zu entrichten.

Erwägungen

Zuständigkeit des Finanzamtes Braunau Ried Schärding zur Erlassung des angefochtenen Bescheides

Die Bfin. bringt vor, dass die Abgabenbehörde als unzuständige Behörde über die Fest­stellung von SV-Beiträgen entschieden hat.  

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen:

Nach § 44 Abs. 2 FLAG ist für die Erhebung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Ausmaß von 125 v.H. der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 1 (der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag) das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.

Im beschwerdegegenständlichen Fall war also das Finanzamt Braunau Ried Schärding (als Lagefinanzamt) jedenfalls dafür zuständig, über die Beitragspflicht nach § 44 Abs. 2 FLAG zu entscheiden.

Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Vorschreibung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen bzw. zur Nichtvorschreibung von solchen Beiträgen  aufgrund von Artikel 13 der EU Verordnung 883/2004  führt nicht dazu, dass sie auch zur Entscheidung darüber zuständig wird, ob eine Beitragspflicht nach § 44 Abs. 2 FLAG besteht. Die Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern betreffend die Vorschreibung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen bzw. die Nicht­vorschreibung von solchen Beiträgen ist aber als Vorfrage im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor der Abgabenbehörde zu beurteilen.

Aus der Zuständigkeit des Finanzamtes ergibt sich gemäß § 1 BFGG (Bundesfinanz­gerichts­gesetz) auch die Zuständigkeit des   Bundesfinanz­gerichtes zur inhaltlichen Entscheidung über die gegen­ständliche Beschwerde.

Inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Bescheides

Nach dem Erkenntnis des Zl. 2011/15/0033, sind Beiträge von land- und forstwirt ­schaft ­lichen Betrieben (innerstaatlich) Abgaben i.S.d. F-VG. Der Umstand, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nicht, dass sie nicht in den Geltungs ­bereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann (vgl. , Derouin, Randnr. 22). Da (u.a.) mit diesen Beiträgen die Mittel des Ausgleichs ­fonds für Familienbeihilfen aufgebracht werden, vom Ausgleichsfonds der Aufwand für die nach dem FLAG vorgesehenen Beihilfen und sonstigen Maßnahmen getragen wird und es sich hiebei schon im Hinblick auf die Erklärung Österreichs jedenfalls um Rechts ­vorschriften über einen Zweig der sozialen Sicherheit i.S.d. Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 handelt, wird diese Abgabe speziell für die Finanzierung eines Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet. Die Verordnung Nr. 1408/71 ist daher auf diese Abgabe anwendbar (s. Zl. 2011/15/0033).

Aus diesem Erkenntnis des Zl. 2011/15/0033, ergibt sich, dass auch die Nachfolge-Verordnung der Verordnung Nr. 1408/71, die EU Verordnung Nr. 883/2004 auf den hier strittigen Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anwendbar ist.

Nach Artikel 13 Abs. 3 der EU-Verordnung 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitglied­staates, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung ausübt.

Einkünfte aus L and- und Forstwirtschaft gelten im Sinne der EU-Verordnung 883/2004 als selbständige Erwerbstätigkeit (s. Zl. 2011/15/0033 ), weshalb grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitglied­staates anzuwenden sind, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Auch wenn die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wesentlich höher sind als aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, sind die  Rechts­vorschriften des Mitglied­staates anzuwenden, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung ausübt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in Artikel 14 der genannten EU-Verordnung geregelt und betrifft die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung.

Es war daher erforderlich, eine entsprechende Anfrage an die für die Kranken- und Pensionsversicherung zuständige Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu richten, ob die Bfin. in den strittigen Jahren freiwillig weiterversichert war.

Nach Auskunft der der Sozialversicherungsanstalt der Bauern war die Bfin. zwischen und bei ihr nicht pensions- und krankenversichert. Da die Bfin. also in diesem Zeitraum keine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge leistete, bestand nach der oben angeführten Rechtslage auch keine Verpflichtung, den hier strittigen Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 44 Abs. 2 FLAG zu leisten.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig,  weshalb er vom Bundesfinanz­gericht aufzuheben war.

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.   

Das Finanz­amt Braunau Ried Schärding als zuständige Abgabenbehörde hat somit neuerlich über den Antrag vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. in eventu Wiedereinsetzung des Verfahrens zu entscheiden, wobei die Abgabenbehörde an die Rechts­ansicht des Bundesfinanz­gerichtes gebunden ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht dem Erkenntnis des Zl. 2011/15/0033, gefolgt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor, weshalb zu entscheiden war, dass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 14 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 13 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 44 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101603.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at