Parkometerabgabe - abgelaufenes Parkpickerl
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 48 Euro auf 36 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bleibt mit 10 Euro unverändert; hierbei handelt es sich um den gesetzlichen Mindestkostenbetrag.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe (36 Euro) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 46 Euro.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Straferkenntnis vom an, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Trappelgasse 1, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 48,00 und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. gegen die an ihn ergangene Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag für den Parkkleber für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am gestellt und die angestrebte Bewilligung am selben Tag erteilt worden sei. Die Verwaltungsübertretung sei jedoch bereits am erfolgt.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gelte erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Die Besorgung eines neuen Parkklebers könne ohne Nachteil für den Inhaber auch Wochen vor dem Ablaufdatum des vorhergehenden erfolgen. Ein entsprechendes Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes sei nicht zwingend vorgeschrieben.
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Das Vorbringen des Bf. sowie seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nach dem Parkometergesetz 2006 seien insofern berücksichtigt worden, als die Geldstrafe auf die Höhe der Anonymverfügung herabgesetzt worden sei.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Fax vom gegen "Schuld und Strafe" Beschwerde und wiederholte zunächst seine bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen:
Er habe fahrlässig gehandelt. Er besitze seit Beginn der Parkraumbewirtschaftung im 4. Bezirk ein Parkpickerl und habe seit dieser Zeit den 2-Jahres-Beitrag, nachdem er den Erlagschein von der Magistratsabteilung 67 erhalten habe, immer rechtzeitig überwiesen. Den Erlagschein habe er immer einige Wochen vor dem 1. Juni der ungeraden Jahre erhalten. Im Jahr 2017 habe er keinen Bescheid mit Erlagschein bekommen, weswegen er vermutlich auch den Termin für die Einzahlung der 2-Jahres-Gebühr vergessen habe. Ein Einziehungsauftrag - bis auf Widerruf - könnte solche Situationen verhindern.
Nachdem er die bargeldlose Organstrafverfügung von der Magistratsabteilung 67 erhalten habe, habe er sofort im zuständigen Magistratischen Bezirksamt die Gebühr für das Parkpickerl entrichtet. Er habe die Behörde um Nachsicht und um eine Ermahnung ersucht, da das Verschulden seinerseits geringfügig gewesen und dadurch auch kein hoher Schaden für die Allgemeinheit entstanden sei. Er verweise auf seine Unbescholtenheit.
Weiters brachte er in der Beschwerde vor, seine Schuld sei darin zu sehen, dass er übersehen habe, rechtzeitig das über Jahre hin bestehende Recht auf ein Parkpickerl (elektronisch lesbar) mit Erlagschein zu bezahlen und dass sein Fahrzeug im nicht bezahlten Zeitraum ohne Berechtigung auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt gewesen sei. Sofort nach Entdecken des vom Parkraumüberwachungsorganes ausgestellten Erlagscheines habe er die Gebühr am (bis ) direkt beim Magistratischen Bezirksamt bezahlt. Die MA 67 habe den Bescheid (für das Parkpickerl 2017-2019) rechtzeitig an seine Adresse gesendet, aber er habe dieses Schreiben nicht erhalten. Das sei ein Grund, warum er das Datum - Beginn des neuen Parkraumbewirtschaftungszeitraumes - übersehen habe.
In Bezug auf die Bestrafung räumte der Bf. zwar ein fahrlässiges Fehlverhalten seinerseits ein, gab jedoch gleichzeitig zu bedenke, dass der Parkplatz, den er benutzt habe, auch dann für die Allgemeinheit nicht zur Verfügung gestanden wäre, wenn er rechtzeitig bezahlt hätte. Die Gebühr für eine Parkberechtigung für 2 Jahre betrage ca. 300 Euro, der von ihm durch sein fahrlässiges Fehlverhalten verursachte Schaden hingegen nicht einmal 5 Euro. Der Verwaltungsaufwand übersteige bei weitem den Schaden, den er verursacht habe, deshalb ersuche er um Einstellung des Verfahrens.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Trappelgasse 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt und dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der Bf. hatte für das in Rede stehende Fahrzeug für den 4./5. Bezirk ein Parkpickerl mit einer Gültigkeitsdauer vom bis .
Der Antrag auf Verlängerung der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 im 4./5. Wiener Gemeindebezirk wurde am gestellt und die Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom selben Tag erteilt.
Zum Beanstandungszeitpunkt (, 09:09 Uhr) war das alte Parkpickerl bereits abgelaufen und das neue Parkpickerl noch nicht gültig.
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:
Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.
§ 45 Abs. 4 StVO 1960 und § 45 Abs. 4a StVO 1960 lauten:
(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder
2. nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird.
(4a) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren im notwendigen zeitlichen Ausmaß erteilt werden, wenn der Antragsteller zu dem in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 2 umschriebenen Personenkreis gehört und
1. Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeugs ist, oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt, und
2. entweder die Tätigkeit des Antragstellers ohne Bewilligung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, oder die Erteilung der Bewilligung im Interesse der Nahversorgung liegt.
Rechtliche Würdigung:
Unbestritten blieb, dass der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug am um 09:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Trappelgasse 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt und damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.
Die Beschwerde richtet sich zwar gegen "Schuld und Strafe", gleichzeitig räumt der Bf. aber ein fahrlässiges Fehlverhalten ein und ersucht um Nachsicht und um den Ausspruch einer Ermahnung, da das Verschulden seinerseits geringfügig und dadurch auch kein hoher Schaden für die Allgemeinheit entstanden sei.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hat der Bf. nicht die nötige Sorgfalt walten lassen, da er nicht auf die Bewilligungsdauer der ihm gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 erteilten Ausnahmegenehmigung geachtet hat.
Sein Einwand, dass er vermutlich auf den Termin für die Einzahlung der 2-Jahres-Gebühr vergessen habe, da er 2017 keinen Bescheid mit Erlagschein bekommen habe, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dem Bf. hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei der Zusendung des Erlagscheines nur um eine Serviceleistung der Stadt Wien handelt.
In der Regel ist es zwar so, dass Personen, die bereits ein Parkpickerl haben und ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleich geblieben sind, von der Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zugeschickt bekommen (Anm.: eine Zahlungsanweisung für die Verlängerung um ein Jahr, die andere für die Verlängerung um zwei Jahre) und kann bei entsprechender Einzahlung das Parkpickerl so ganz einfach verlängert werden. Auf der Homepage https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es passieren könne, dass keine Zahlungsanweisung zugeschickt werde und man sich darauf nicht verlassen dürfe. Bekomme man keine Zahlungsanweisung, müsste ein Antrag für ein neues Parkpickerl spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit des alten Parkpickerls endet, gestellt werden.
Auszug der Homepage https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html:
"Tipp:
Wenn Sie schon ein Parkpickerl haben und Ihr Hauptwohnsitz und das Kennzeichen des Autos gleich geblieben sind, schickt Ihnen die Stadt Wien zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit zwei Zahlungsanweisungen zu. Das Auto muss außerdem auf Sie und ihren Hauptwohnsitz zugelassen sein (ausgenommen Firmenfahrzeuge). Eine Zahlungsanweisung ist für die Verlängerung um ein Jahr, der andere für die Verlängerung um zwei Jahre. Sie können für ein Jahr oder für zwei Jahre einzahlen und so ganz einfach Ihr Parkpickerl verlängern.
Wichtig:
Es kann passieren, dass Sie keine Zahlungsanweisung zugeschickt bekommen. Verlassen Sie sich nicht darauf! Wenn Sie keine Zahlungsanweisung bekommen haben, müssen Sie einen Antrag für ein neues Parkpickerl stellen. Machen Sie das spätestens vier Wochen, bevor die Gültigkeit Ihres alten Parkpickerls endet."
Das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Bf. hat im gegenständlichen Fall insoweit fahrlässig gehandelt, als er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, auf den Ablauf des alten Parkpickerls zu achten bzw. rechtzeitig für dessen Verlängerung zu sorgen.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Zur Strafbemessung
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl ).
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ist die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. ).
Bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse wird im vorliegenden Fall die Reduktion der Geldstrafe von EUR 48,00 auf EUR 36,00 als angemessen erachtet. Damit wird vor allem dem Milderungsgrund, dass der Bf. verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, aber auch dem Einsehen des Bf., fahrlässig gehandelt zu haben, entsprechend Rechnung getragen. Ebenso wird die Strafhöhe als ausreichend angesehen, um den Bf. künftig von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens aber mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 45 Abs. 4a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500881.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at