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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.03.2018, RV/7103405/2016

Zahlungserleichterungen bei Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Linke Steuerberater KG, Bahnstraße 54, 2230 Gänserndorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Bewilligung einer Zahlungserleichterung und führte wie folgt aus:

„Für das Jahr 2015 ist absehbar, dass es einen erheblichen Verlust geben wird. Zu diesen Gewinnschwankungen kommt es dadurch, dass das Lager an gebrauchten Autos am 31.12. manchmal stark schwankt, und das wirkt sich bei mir als Einnahmen-Ausgabenrechner stark aus. Ich werde die Steuererklärungen für 2015 sofort einreichen, wenn die Steuerformulare veröffentlicht worden sind, es wird dann die Vorauszahlung für 2016 wahrscheinlich automatisch mit Null festgesetzt werden, was voraussichtlich auch dem Ergebnis des Jahres 2016 entsprechen wird. Durch den Verlust des Jahres 2015 sind meine finanziellen Möglichkeiten stark eingeschränkt, und ich ersuche darum, dass das Finanzamt meine angebotenen Raten akzeptiert. Ich ersuche darum, dass mit der offene Restbetrag vor geschrieben wird. Wenn die Einkommensteuer-Vorauszahlungen, wie oben dargestellt, mit Null festgesetzt sein werden, wird bereits Mitte des Jahres der Rückstand abbezahlt sein.“

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das am eingebrachte Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten ab.

Der aushaftende Rückstand beruhe auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung der Bf habe rechnen müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden.

Mit Beschwerde vom brachte der Bf Folgendes vor:

„Ich hatte im Jahr 2014 ein höheres Einkommen als sonst. Wenn man aber den Durchschnitt des Bruttoeinkommens der Jahre 2010 bis 2014 (das Jahr mit dem höheren Einkommen) errechnet, dann kommt man auf € 16.764,33. Um das mit dem Bruttolohn eines Nur-Arbeiters zu vergleichen: Dividiert durch 14 = durchschnittlicher Bruttomonatslohn der letzten 5 Jahre = € 1.197,45. Das ist nicht übermäßig viel! Für das Jahr 2015 werde ich leider einen Jahresverlust von voraussichtlich etwa € 23.000,- erklären müssen, gemeinsam mit meinem Lohn von etwa € 13.000,- wird das ein Minus-Einkommen von etwa € 10.000,- ergeben. Dass unter diesen Voraussetzungen von etwaigen Rücklagen aus 2014 nichts mehr da ist, ist naheliegend. Ich werde die Steuererklärung 2015 noch im Februar einreichen. Für das Jahr 2016 ist dann mit einer ESt-Vorauszahlung von Null zu rechnen, auch deshalb, weil ein Verlustvortrag von etwa € 10.000,- abzuziehen sein wird. Ich wiederhole daher meinen Antrag auf Ratenzahlung. Ich habe Ende Jänner € 1.000,- auf mein Steuerkonto eingezahlt und hoffe, dass das Finanzamt auch die weiteren Raten ab Februar mit € 1.000,- festsetzen wird. Ich werde dann bis Mitte des Jahres 2016 auf meinem Steuerkonto keinen Rückstand mehr haben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der am eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Zahlungserleichterungen vom teilweise statt und gewährte hinsichtlich eines Rückstandes von € 6.183,00 zuzüglich der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden Viertel-Jahresbeträgen an Einkommensteuer von € 3.914,00 die Entrichtung in 6 Raten in Höhe von € 2.957,00 (), € 1.000,00 (), € 1.000,00 (), € 2.957,00 (), € 1.000,00 () und € 1.183,00 ().

Mit Vorlageantrag vom führte der Bf durch seinen Vertreter wie folgt aus:

„Am habe ich (Steuerberater) versucht, die Jahreserklärungen 2015 einzubringen. Da ich sofort anschließend für eine Woche auf Urlaub gefahren bin, habe ich erst heute gesehen, dass die Einbringung fehlgeschlagen ist. In der Zwischenzeit habe ich den Fehler berichtigt und die Steuererklärungen nochmals gesendet. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt ein Minus von € 16.176,94. Es ist mit einer Gutschrift von € 1.071,00 zu rechnen. Selbst wenn das Jahr 2016 einen moderaten Gewinn bringen wird, wird der Verlustvortrag dazu führen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte unter € 11.000,00 liegen wird. Die Vorauszahlung an Einkommensteuer 2016 müsste daher mit Null festgesetzt werden. Unter dieser Voraussetzung werde ich mit den angebotenen Raten von monatlich € 1.000,00, die ich bisher auch eingezahlt habe, bis etwa Jahresmitte 2016 meinen Rückstand beim Finanzamt auf Null reduziert haben. Dass das Finanzamt die Verteilung der zu erwartenden Zahlungen auf ein halbes Jahr abgelehnt hat, halte ich für stark übertrieben. Für einen Kleinstbetrieb, wie den von Herrn M, bedeuten auch die angebotenen  Beträge im Hinblick auf den Vorjahresverlust eine große finanzielle Anstrengung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 260) sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Verweigerung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten bis .

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().

Erwägungen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Härte waren daher nicht anzustellen.

Zudem ergab sich am durch Verbuchung einer Überweisung vom in Höhe von € 7.400,00 am Abgabenkonto des Bf ein Guthaben in Höhe von 866,71, sodass die antragsgegenständlichen Abgaben nicht mehr aushaften.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103405.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at