Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2018, RV/7500007/2018

1. Parkometerabgabe; 2. Parkscheinmanipulation; 3. der Beschwerdeeinwand, keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme erhalten zu haben, wird durch die Zustellnachweise widerlegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Stm, vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006,  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die verhängte Geldstrafe wird von EUR 365,00 auf EUR 240,00 und die gemäß § 16 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit EUR 24,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die Geldstrafe (EUR 240,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (EUR 24,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. 

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde von der Magistratsabteilung 67 (MA 67) mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE am um 16:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Museumstraße 3, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe er die Parkometerabgabe hinterzogen.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 365,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.

In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. vor, "out of the blue" eine Strafverfügung zu einer Verwaltungsübertretung erhalten zu haben. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Es sei auch kein Strafzettel an der Windschutzscheibe gewesen.

Im Zuge des Einspruches erging an den Bf. am ein Lenkerauskunftsersuchen und gab dieser in Beantwortung desselben an, der Lenker gewesen zu sein.

Mit Schreiben vom (Ergebnis der Beweisaufnahme) übermittelte die MA 67 dem Bf. die vom meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten zwei Fotos in Kopie und bot ihm die Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben sowie für eine allfällige Strafbemessung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten bekanntzugeben.

Das Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt (Rückscheinabschnitt RSa eigenhändig).

Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.

Die MA 67 lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv EUR 365,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher EUR 401,50).

Zur Begründung führte die MA 67 zunächst aus, dass das Fahrzeug von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet worden sei, weil es im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt gewesen sei. Im Fahrzeug habe sich der Parkschein mit der Nummer 48577..Z (restliche Ziffern durch Holzwäscheklammer verdeckt) befunden, welcher entfernte Entwertungen aufgewiesen habe.

Dieser  Sachverhalt gründe sich auf die erstattete Anzeige und zwei Fotos, welche vom Meldungsleger aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei.

Nach Wiedergabe der Beschwerdeeinwendungen und des weiteren Verwaltungsgeschehens (Ergehen einer Aufforderung zur Rechtfertigung und Nichtbeantwortung derselben) führte die belangte Behörde aus, dass es keine Veranlassung gebe, an den Anzeigeangaben des Meldungslegers zu zweifeln, weshalb sie die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete Anzeige samt den beiden Fotos ihrer Entscheidung zu Grunde lege.

Bemerkt werde noch, dass für die gegenständliche Übertretung keine Organstrafverfügung, sondern eine Anzeige ausgestellt worden sei. Ein Rechtsanspruch auf die Hinterlassung einer Organstrafverfügung am beanstandeten Fahrzeug oder darauf, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden, bestünde nicht. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verständigung über die Anzeigelegung am Fahrzeug hinterlassen werde.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen. Er habe die Parkometerabgabe somit hinterzogen und sei die Verschuldensfrage zu bejahen gewesen.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung) sei die Strafe spruchgemäß festzusetzen gewesen, um den Bf. von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.

Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gäbe es nicht.

Auf den Umstand, dass hieramts keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Bereich Parkometerabgabe aktenkundig seien, sei Bedacht genommen worden.

Das Straferkenntnis wurde vom Bf. nachweislich am übernommen.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Bf. vor, dass er gar keine Möglichkeit zu einer Rechtfertigung gehabt habe. Er habe weder Fotos noch irgendein Schreiben je erhalten. Er lege daher Beschwerde gegen die Strafe ein und sei sich keiner Schuld bewusst.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE war am um 16:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 7, Museumstraße 3, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Lenkereigenschaft blieb unbestritten.

Die Strafverfügung wurde vom Bf. nachweislich am übernommen.

Die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte mit Rückscheinbrief RSa (eigenhändig). Das Schriftstück wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am am gleichen Tag bei der Post-Geschäftsstelle 8075 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

Das Straferkenntnis wurde vom Bf. nachweislich am übernommen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Beleglesedaten, den vom meldungslegenden Organ im Zuge der Beanstandung aufgenommenen zwei Fotos sowie aus den im Akt dokumentierten Zustellvorgängen.

Das Parkraumüberwachungsorgan hat die von ihm im Rahmen der Überwachungstätigkeit festgestellten Manipulationen detailliert beschrieben und in einer externen Notiz Folgendes festgehalten: "tats entw 27072017 1615h schwarzen stift entf entw mon 3 tag 14 18 std 9 14 erkannt an restkr ps nr teilw verdeckt".

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, welche bereits in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Meldungsleger den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. , 93/03/0276).

Das Parkraumüberwachungsorgan unterliegt zudem aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen die Konsequenz sein würden (vgl. , , 93/03/0276).

Auch die mit der Beschwerde befasste Richterin konnte auf der im Akt befindlichen Farbkopie des Parkscheines die vom Kontrollorgan detailliert festgehaltenen Spuren von entfernten Entwertungen zumindest teilweise erkennen.

Die Einwendungen des Bf. in seiner Beschwerde, er habe weder Fotos noch irgendein Schreiben erhalten und er sei sich keiner Schuld bewusst, werden auf Grund des Umstandes, dass die Zustellvorgänge im Verwaltungsakt dokumentiert sind, in freier Beweiswürdigung als reine Zweckbehauptung gewertet.

Im Übrigen hätte der Bf. bereits bei Erhalt der Strafverfügung, spätestens jedoch in der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung, nämlich die Manipulation eines Parkscheines, zu machen.

Den Bf. trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht. Diese erfordert es, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären bzw. diesen nur entgegenzusetzen, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Das Vorbringen des Bf. war daher nicht geeignet, sein bewusst schuldhaftes Verhalten zu entkräften.

Das Bundesfinanzgericht geht nach dem Vorgesagten davon aus, dass der Bf. die Parkometerabgabe durch Entfernung von früheren Entwertungen vorsätzlich hinterzogen hat.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten
nach § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach § 25 Abs. 2 VStG der
Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher
alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen, es darf sich
über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne
Begründung hinwegsetzen (vgl. ).

§ 24 VStG lautet: Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG
auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter
Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78
bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen. Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden (§ 25 Abs. 2 VStG).

Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer
Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit
zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Abs. 2).

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Papierparkscheine

Nach § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Nach § 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind Parkscheine bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Rechtliche Würdigung:

Wie bereits unter den gesetzlichen Grundlagen festgehalten, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (materielle Wahrheit; § 37 AVG). Der Grundsatz der materiellen Wahrheit besagt, dass die Behörde den wirklichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss und nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Dazu bedient sich die Behörde des Beweisverfahrens. Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis über das Vorliegen der für die Entscheidung relevanten Tatsachen erbracht werden. Der volle Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Behörde die Gewissheit hat, dass jene Tatsachen vorliegen, auf die sie ihre Entscheidung stützt (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 223, Rz 368).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (, , , uva.)

Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB ) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, uva).

Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. ).

Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG).

Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime.

Die Behörde ist gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) verfahrensrechtlich verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen unter anderem den Denkgesetzen (der Logik) und somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 225, Rz 371, ).

Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungsmöglichkeiten den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt hat.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich, wie schon festgehalten, aus den Wahrnehmungen des Kontrollorgans, aus den von ihm zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, den im elektronischen Überwachungsgerät (Personal Digital Assistant, kurz PDA) eingegebenen Daten, insbesondere der externen Notiz sowie aus den eigenen Wahrnehmungen der Richterin.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , uvm).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation am Parkschein vorgenommen hat und damit nicht lediglich eine Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung verwirklicht hat. Aus diesem Grund ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig anzusehen.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. ) aus, da der Bf., obwohl ihm dazu die Möglichkeit geboten wurde, zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben machte.

Das Bundesfinanzgericht erachtet im vorliegenden Beschwerdefall eine Geldstrafe von EUR 240,00 als schuld- und tatangemessen, da dem Bf. auf Grund des Umstandes, dass dessen Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten zum  keine Vorstrafen auswies, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute.

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird demgemäß von 74 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt.

Angemerkt wird, dass die belangte Behörde, entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis, den Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Bf. unberücksichtigt ließ und die Höchststrafe von EUR 365,00 verhängte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens aber mit EUR 10,00 zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 39 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 12 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 64 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise















ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500007.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at