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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2018, RV/7100506/2011

Berücksichtigung vom Arbeitgeber einbehaltener, aber nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer im Veranlagungsweg

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des  Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, in welcher Höhe bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2008 Bezüge aus seiner Anstellung bei der Arbeitgeber3 zu berücksichtigen sind.

Laut Versicherungsdatenauszug der Österr. Sozialversicherung bezog der Bf. im Jahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von folgenden Stellen:

1.1.-      Arbeiter, Arbeitgeber1

14.1.-  Arbeitslosengeld, AMS Wien

2.7.-  Arbeiter, Arbeitgeber2

2.7.-    Arbeiter, Arbeitgeber3

Der Bf. beantragte die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2008. Über Vorhalt des Finanzamtes vom legte der Bf. mit Schreiben vom alle monatlichen Lohnzettel aus 2008 vor. Dazu gab er an, bei der Arbeitgeber1 zwar im Jahr 2007, jedoch nicht mehr im Jahr 2008 beschäftigt gewesen zu sein. Bei der Arbeitgeber2 sei er von Juli bis Dezember 2008, bei der Arbeitgeber3 von Juli bis November 2008 beschäftigt gewesen.

Laut vorgelegten Lohnzetteln betrug der monatliche Bruttobezug bei der Arbeitgeber3 € 2.200,00, das sind netto € 1.464,08. Für November 2008 wurde dem Bf. zusätzlich Weihnachtsgeld in Höhe von brutto € 1.100,00 gewährt, sodass der Bruttobezug für November 2008 € 3.300,00 und der Auszahlungsbetrag € 2.340,18 betrug.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurde ein steuerpflichtiger Bezug bei der Arbeitgeber3 im Betrag von € 17.798,00 angesetzt. Dieser berechnet sich laut dem Bescheid zugrundeliegenden Jahreslohnzettel wie folgt:


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Bruttobezüge
22.000,00
Sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge
2.200,00
SV-Beiträge für laufende Bezüge
2.002,00
Steuerpflichtige Bezüge
17.798,00
Einbehaltene Lohnsteuer
1.713,73
Anrechenbare Lohnsteuer
1.713,73
SV-Beiträge für sonstige Bezüge
187,77

Der Bf. führte in seiner Berufung vom aus, er habe im Jahr 2008 bei der Arbeitgeber3 insgesamt nur „€ 11.000,00 brutto“ verdient. Er ersuchte daher, die Daten richtig zu stellen und die festgesetzte Einkommensteuer neu zu berechnen.

Mit Vorhalt vom führte das Finanzamt aus:

„Die Einkünfte betragen: (….).

Um Stellungnahme wird gebeten. Sollte die Höhe der Einkünfte nicht stimmen wird um Vorlage der monatlichen Lohnabschnitte und aller Unterlagen (Bescheide) v AMS gebeten.“

Der Bf. führte mit Schreiben vom unter Vorlage der monatlichen Lohnzettel nochmals aus, er habe bei der Arbeitgeber3 insgesamt € 11.000,00 brutto und eine Sonderzahlung von € 1.100,00 verdient. Für Dezember habe er keinen Lohn bekommen.

In den Akten befindet sich folgende elektronische Mitteilung des Betriebsfinanzamtes vom an das für den Bf. zuständige Finanzamt:

„… Bezugnehmend auf Ihre Verf. 4 vom habe ich den Lohnzettel Arbeitgeber3 entsprechend der Angaben des AST, dass er € 11.000,- plus einer Sonderzahlung in Höhe von € 1.100,- erhalten hätte, berichtigt. Da diese Angaben lediglich den Status einer Parteienbehauptung haben und diesbezüglich keinerlei Auszahlungsnachweise vorgelegt wurden, kann man in Anbetracht der gerundeten Ziffern davon ausgehen, dass es sich um Akontierungen ohne Einbehalt von Lohnsteuer bzw. SV handelt, dies auch deshalb, da lt.  Abgabenkonto keinerlei Lohnabgaben gemeldet, bzw. abgeführt worden sind (Firma Status AL). Bei LZ-Erstellung wurde daher keine SV und keine anrechenbare Lst. berücksichtigt.“

Der Jahreslohnzettel der Arbeitgeber3 wurde sodann vom Betriebsfinanzamt wie folgt berichtigt:


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Bruttobezüge
12.100,00
Sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge
1.100,00
Steuerpflichtige Bezüge
11.000,00

Das Finanzamt erließ mit Bescheid vom eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, indem bei Berechnung der Einkommensteuer die von der Arbeitgeber3 bezogenen, steuerpflichtigen Einkünfte mit € 11.000,00 angesetzt wurden. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht als Werbungskosten angesetzt und die einbehaltene Lohnsteuer nicht als abzugsfähig berücksichtigt.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte, betreffend seine von der Arbeitgeber3 erhaltenen Bezüge die Werbungskosten für die Sozialversicherung in Höhe von € 2.189,77 für die laufende(n Bezüge) und von € 187,77 für die Sonderzahlungen, sowie die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von € 1.713,73 zu berücksichtigen. Dem Vorlageantrag war ein handschriftlich ausgefülltes Formular L 16/Jahreslohnzettel 2008 der Arbeitgeber3 beigefügt, worin die Bezüge wie folgt berechnet wurden:


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Bruttobezüge
 
11.000,00
Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2
 
2.200,00
Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge
2.189,77
 
abzüglich SV-Beiträge für § 67
187,77
2.002,00
Steuerpflichtige Bezüge
 
6.798,00
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer
1.713,73
 
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis 8
36,13
1.677,60

Das Bundesfinanzgericht stellt dazu fest, dass der handschriftlich angeführte Betrag der Bruttobezüge bei flüchtiger Betrachtung auch als „€ 22.000,00“ gelesen werden könnte.

Das für den Bf. zuständige Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom das Betriebsfinanzamt um Berichtigung des Jahreslohnzettels bzw. um Stellungnahme, wenn keine Änderungen durchgeführt werden. Eine Antwort ist nicht aktenkundig. Die Berufung wurde sodann dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Arbeitgeber3 wurde im Firmenbuch bereits am von Amts wegen gelöscht.

Über Anfrage des Unabhängigen Finanzsenats teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Email vom mit, dass von der Arbeitgeber3 für den Bf. für den Beitragszeitraum 7/2008 bis 11/2008 keine Beitragsnachweise gemeldet wurden.

Abfragen des Unabhängigen Finanzsenates im AIS-DB2 ergaben auch, dass die Arbeitgeber3 für den Bf. für 2008 tatsächlich keine Lohnsteuer abgeführt hat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Der Bf. beantragt, als steuerpflichtige Bezüge aus seiner Anstellung im Jahr 2008 bei der Arbeitgeber3 den nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen verbleibenden Nettolohn anzusetzen und die im Abzugswege einbehaltene Lohnsteuer als anrechenbar zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall wurden von der Arbeitgeber3 für den Bf. im Jahr 2008 zwar monatliche Lohnzettel erstellt, aber weder die auf den Bruttoarbeitslohn entfallenden (Arbeitnehmer-) Sozialversicherungsbeiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse noch Lohnsteuer im Abzugswege an das Finanzamt abgeführt.

Für die Annahme des Betriebsfinanzamtes im Schreiben vom , dass dem Bf. tatsächlich im Wege einer Anzahlung die Bruttogehälter ausbezahlt worden seien („dass es sich um Akontierungen ohne Einbehalt von Lohnsteuer bzw. SV handelt“), fehlt jeder Beweis; auch wurde die Vorlage von Auszahlungsbelegen dem Bf. nach der Aktenlage nie abverlangt.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass zwischen dem Bf. und der Arbeitgeber3 eine Bruttolohnvereinbarung über monatlich € 2.200,00 bestand und die Angaben des Bf. glaubhaft sind, dass ihm nur die in den monatlichen Lohnzetteln ausgewiesenen Nettobeträge ausbezahlt wurden. Demnach hat der Arbeitgeber zwar Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer im Abzugsweg einbehalten, diese aber nicht ordnungsgemäß an die Sozialversicherung bzw. das Finanzamt abgeführt.

Das Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis wie folgt zu beurteilen:

a. Die Bruttobezüge sind nicht, wie im angefochtenen Bescheid vom - offenbar aufgrund eines Fehlers bei Übertragung der händischen Lohnzetteldaten in die EDV - angenommen, mit € 22.000,00, oder wie im handschriftlichen Jahreslohnzettel angeführt, mit € 11.000,00, sondern richtigerweise mit € 12.100,00 anzusetzen (5 x 2.200,00 plus Sonderzahlung € 1.100,00).

b. Abzugsfähigkeit der vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese nicht an die Sozialversicherung abgeführt wurden:

Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass dem Bf. Einnahmen in Höhe der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2008 nicht ausbezahlt wurden und somit nicht zugeflossen sind.

Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung stellen, wenn der Versicherte sie selbst trägt, Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG dar. Im Vereinfachungsweg werden daher im Beschwerdefall Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 in Höhe von € 2.002,00 (€ 2.189,77 abzüglich € 187,77) berücksichtigt.

c. Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt, auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen:

Gemäß § 46 (1) Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuer die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet.

Auch gemäß der vergleichbaren Bestimmung des § 62 Z 4 EStG 1988 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifes „vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind“, abzuziehen.

Diese gesetzlichen Bestimmungen erfordern somit ihrem Wortlaut nach nicht, dass einbehaltene Beiträge auch tatsächlich an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Der Gesetzgeber spricht in § 62 ebenso wie in § 46 EStG 1988 nicht von „einbehaltenen und abgeführten“, sondern von „einbehaltenen“ Beiträgen.

Anzurechnen sind somit die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, auch dann, wenn sie vom Abzugspflichtigen nicht an das Finanzamt abgeführt worden sind (vgl. , Jakom/Vock, EStG, 2017, § 46 Tz 4).

Die Regelung des § 83 Abs. 2 Z 4 EStG 1988, wonach der Arbeitnehmer (für die Lohnsteuer) unmittelbar in Anspruch genommen wird, wenn eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird (sog. Nachholwirkung der Veranlagung, vgl. ), steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung greift nur dann, wenn ein etwaig fehlerhafter Lohnsteuerabzug zu korrigieren wäre.

Auch eine „unmittelbare“ Inanspruchnahme des Bf. als Arbeitnehmer gemäß der Kann-Bestimmung des § 83 Abs. 3 EStG 1988 ist im Beschwerdefall auszuschließen, da die Voraussetzung eines vorsätzlichen Zusammenwirkens des Bf. mit dem Arbeitgeber, um sich  einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt, nicht erwiesen ist.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der  grundsätzliche Bedeutung zukommt - insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird - abhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Jakom/Vock, EStG, 2017, § 46 Tz 4
VwGH, 97/15/0059
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100506.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at