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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.01.2018, RV/7200163/2015

Aufhebung eines an einen Gesamtschuldner gerichteten Abgabenbescheides nach Entrichtung der Abgaben durch einen anderen Gesamtschuldner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch NN., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zl. zzz, betreffend Festsetzung einer Zollschuld, zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt Wien der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf, die Zollschuld fest.

Am habe die Bf. die unter MRN: xxx zum Versandverfahren angemeldeten Waren nicht bei der Bestimmungszollstelle Wien gestellt. Die Bf. habe dadurch die Verpflichtungen, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer eingangsabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme eines betreffenden Zollverfahrens (Versandverfahren) ergeben, verletzt. Dadurch sei für die Bf. gemäß Art. 203 Abs.1 und Abs. 3 vierter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld für diese Waren entstanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Bf. vom .

Das Zollamt Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. xXx, als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der vorliegende Vorlageantrag vom .

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am eröffnete das Zollamt Bremerhaven in Deutschland auf Antrag der Bf. unter MRN xxx ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren für die Beförderung einer Sendung mit 1.109 Packstücken und einer Rohmasse von 11.909,00 kg von Bremerhaven nach Wien. Diese Sendung war im Container XxX verladen. In der betreffenden Versandanmeldung T1 scheint die Bf. als Hauptverpflichtete (Art. 96 ZK) auf. Die Frist für die (Wieder-)Gestellung der Waren wurde mit festgelegt. Als Bestimmungszollstelle (Art. 92 Abs. 2 ZK) ist das Zollamt Wien vermerkt.

Am , kurz nach 07.00 Uhr, meldete die NNGmbH mit Sitz in W., die über eine Bewilligung als zugelassener Empfänger (Art. 406 ZK-DVO) verfügte und die zur Vornahme aller notwendigen Förmlichkeiten zum Zwecke der Beendigung des Versandverfahrens (Art. 92 Abs. 1 ZK) und zur Überführung der beförderten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr beauftragt worden war, dem Zollamt Wien als Bestimmungsstelle mittels Ankunftsanzeige TR223 (Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO) das Eintreffen der genannten Sendung beim bewilligten Warenort in 1020 Wien, X-Straße.

Tatsächlich befand sich der erwähnte Container zu diesem Zeitpunkt aber noch in Tschechien. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Fahrers des betreffenden LKW, Herrn S., der im Zuge seiner Einvernahme am durch Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz bestätigte, dass er am um ca. 10.00 Uhr den in Rede stehenden Container in Brünn übernommen hatte.

Das Zollamt Wien, das auf Grund der unrichtigen Angaben in der Ankunftsanzeige davon ausgegangen ist, dass sich die Sendung zum Zeitpunkt der Übermittlung der Nachricht TR223 – wie in Art. 408 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO gefordert - tatsächlich bereits am bewilligten Warenort in Wien befand, erteilte die Entladeerlaubnis und ging auf Grund der vom zugelassenen Empfänger erhaltenen Mitteilungen zunächst von einer ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens aus.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Zollamt Wien vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Aussagen des genannten LKW-Fahrers und der Verantwortung der NNGesmbH

Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht der von der Bf. unwidersprochen gebliebene Umstand, dass kein entsprechender Tagespassierschein des Hafens Wien vorliegt. Ein derartiges Dokument wird bei jeder Einfahrt in das Gelände des Zollamtes Hafen Wien, in dem sich der o.a. zugelassene Warenort befindet, erstellt und archiviert.

Schließlich räumt die Bf. selbst ein, dass die Waren am (gemeint zweifellos am ) erst um 12.00 Uhr beim Zollamt Wien eingelangt sind (siehe Vorlageantrag, Pkt. II).

Beweise für die Richtigkeit der Behauptung der Bf., wonach dennoch eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abwicklung vorliege, kann sie nicht vorlegen. Als Begründung führt sie an, dass dies „dem Importeur aus unternehmerischen Gründen nicht möglich sei“.

Aus all diesen Gründen erachtet es das Bundesfinanzgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen, dass sich die Waren zum Zeitpunkt der Übermittlung der o.a. Ankunftsanzeige TR223 noch in Tschechien befanden.

Erst als das Zollamt im danach anschließenden Zollverfahren (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter CRN ZZZ) eine Zollbeschau (Art. 68 ZK) vornehmen wollte, kam hervor, dass sich die Waren zum Zeitpunkt der Übermittlung der Ankunftsanzeige noch in Tschechien befunden hatten.

Die zuletzt genannte Zollanmeldung mit der angeführten CRN hat das Zollamt Wien vor Überlassung für ungültig erklärt und die Waren beschlagnahmt.

Die für die vorliegende Entscheidung wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der damals gültigen Fassung lauten:

Art. 213 ZK:

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.

Art. 233 Buchstabe ZK:

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld durch Entrichtung des Abgabenbetrages.

Rechtliche Überlegungen:

Die Zahlung des Abgabenbetrages durch einen Gesamtschuldner bewirkt das Erlöschen der Zollschuld gem. Art. 233 Buchstabe a ZK auch für die übrigen Gesamtschuldner. Ist der Anspruch einmal erloschen, kann gegen die anderen Zollschuldner nicht mehr vorgegangen werden (siehe Witte5, Art. 213 ZK, Rz. 9).

Nach Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner findet das Gesamtschuldverhältnis sein Ende ().

Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den anderen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht: Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nach Entrichtung der Schuld durch einen der Schuldner, einen Bescheid gegen den Mitschuldner zu erlassen ( B 399, 400/82, B 401, 402/82, , , 91/15/0113). Eine Festsetzung - auch im Wege einer Berufungsentscheidung - wäre daher rechtswidrig ().

Das Zollamt Wien hat in der oben geschilderten Zuwiderhandlung ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung erblickt und hat die Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK festgesetzt. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Bf. im vorliegenden Fall neben zwei weiteren Zollschuldnern als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen worden ist.

Laut Mitteilung des Zollamtes Wien ist die in Rede stehende Zollschuld durch einen der beiden letztgenannten Abgabenschuldner, nämlich durch die U. zur Gänze entrichtet worden. Der gegen dieses Unternehmen gerichtete Abgabenbescheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Es ist somit unter Bedachtnahme auf die vorzitierte Rechtsprechung auch im Streitfall festzustellen, dass auf Grund des Erlöschens des Gesamtschuldverhältnisses die Inanspruchnahme der Bf. als Abgabenschuldnerin nicht mehr in Betracht kommt.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde und ohne näheres Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen aufzuheben.

Dem Antrag der Bf., ihr die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten zu ersetzen, kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 313 BAO nicht entsprochen werden, zumal diese Norm unmissverständlich festlegt, dass Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und in Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob die spätere vollständige Entrichtung des festgesetzten Abgabenbetrages durch einen dieser Gesamtschuldner und der rechtskräftige Abschluss des ihn betreffenden Abgabenverfahrens dazu führt, dass über die noch unerledigten Beschwerden der anderen Gesamtschuldner (auf Grund des Erlöschens der Abgabenschuld) mittels Aufhebung der gegen sie gerichteten Abgabenbescheide zu entscheiden ist, fehlt jedoch – soweit ersichtlich – eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision war daher als zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200163.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at