Kein Unterhaltsabsetzbetrag bei Unterhaltsleistungen an volljährige Tochter, für die keine Familienbeihilfe gewährt wird
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom , betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über.
Die streitgegenständlichen beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz am bereits anhängigen Berufungen sind daher gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.
Im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 wurde durch die belangte Behörde am ein neuer Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 unter Aberkennung des im Erstbescheid gewährten Unterhaltsabsetzbetrages erlassen und begründend ausgeführt, dass für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kein Unterhaltsabsetzbetrag zustünde. Für die Tochter des Bf. sei im Jahr 2008 keine Familienbeihilfe bezogen worden, weshalb dem Bf, der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zustünde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wendet der Bf. folgendes ein: Er habe 2008 für seine am 1982 geborene Tochter Unterhalt bezahlt, weil sie kein eigenes Einkommen hatte und noch studierte. Sie hätte auch kein Recht auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gehabt. Erst im April 2009 habe sie zu arbeiten begonnen. Dass seine Tochter mit dem Studium so lange braucht, läge daran, dass sie viele Prüfungen zwei- oder dreimal machen haben müssen, bis sie diese bestanden habe.
Sollte der Freibetrag tatsächlich formal vom Familienbeihilfenbezug abhängig sein, ersucht der Bf. seine Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 als unbegründet ab.
Im dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führt der Bf. als Begründung folgendes aus: "Die negative Entscheidung des Finanzamtes geht davon aus, dass ich gar nicht zu Unterhalt verpflichtet gewesen wäre, weil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wurde. Gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestand jedoch trotzdem aus folgenden Gründen:
1. Meine Tochter studierte 2008, wenn auch mit Mühe und Zeitverzögerung, zudem suchte sie Arbeit.
2. Es muss [...] eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Dass sie nicht schon 2008 einen Arbeitsplatz fand, kann nicht ihr oder mir aufgelastet werden, noch weniger ihrer Mutter. Heute dauert das Arbeitfinden eben länger als in der Ära der Vollbeschäftigung. Meine Tochter hat Arbeit gefunden im April 2009.
M.E. darf sich die Republik nicht vor der Unterstützung von Kindern und Eltern drücken mit der Ausrede, es seien ohnehin genug Arbeitsplätze für unsere Kinder da."
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 dem damals zuständigen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Das Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Bf. leistete im Beschwerdejahr an seine volljährige, an der Wirtschaftsuniversität Wien noch studierende Tochter, Unterhalt und begehrte aus diesem Grund den Unterhaltsabsetzbetrag bzw. alternativ die Anerkennung dieser Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung. Diese wurde am 1982 geboren und vollendete damit im Streitjahr 2008 das 26. Lebensjahr. Die Zahlung der Familienbeihilfe für die Tochter wurde infolge Studienverzögerung mit September 2007 eingestellt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.
Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe) Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltzugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 € monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
In Abweichung dazu wird - bei Volljährigkeit von Kindern - in § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) normiert, dass Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 bestimmt, dass Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Nachdem es sich bei der in Rede stehenden nicht haushaltszugehörigen Tochter des Bf. um ein volljähriges Kind handelt, für das im Beschwerdejahr keine Familienbeihilfe gewährt bzw. ausbezahlt wurde, die Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten entsprechend der obigen Verfassungsbestimmung in Form des Unterhaltsabsetzbetrages aber zwingend mit der Auszahlung der Familienbeihilfe verknüpft ist, war dem hier strittigen Begehren des Bf. (Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages im Hinblick auf seine Tochter im Jahr 2008) - ungeachtet einer allenfalls bestehenden zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Bf. (-die diesbezüglichen Einwände des Bf. waren damit nicht entscheidungsrelevant) - jedenfalls ein Erfolg zu versagen.
Umstände, die eine außergewöhnliche Belastung bei der Tochter des Bf. selbst darstellen würden, wurden nicht vorgebracht. Da Kosten für den eigenen Unterhalt, hätte die Tochter diese bestritten, daher schon mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 darstellen, könnten diese vom unterhaltsverpflichteten Vater im Übrigen auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden (vgl. dazu z.B. auch -G/04; ; ; ; ; ). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid steht somit in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis im völligen Gleichklang mit der geltenden Gesetzeslage und im Sinne der einheitlichen und umfassenden Rechtsprechung ergangen ist, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993 § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993 |
Schlagworte | Volljährigkeit Familienbeihilfe |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101025.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at