1. Parkometerabgabe 2. Beschwerdevorbringen: Behörde sei Beweise schuldig geblieben 3. nicht ordnungsgemäß kundgemachte Kurzparkzone 4. Tatort auf Foto nicht ersichtlich
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu
den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 12,00, das sind 20%
der verhängten Geldstrafen, zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (EUR 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (EUR 10,00) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der bereits einbezahlte Betrag von EUR 36,00 wird auf die verhängte Geldstrafe von EUR 60,00 angerechnet.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung der Magistratsabteilung 67 (MA 67) vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE am um 16:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Engerthstraße 94, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht einen unbegründeten Einspruch und forderte die belangte Behörde zur Vorlage von Beweisen auf.
Die MA 67 übermittelte dem Bf. mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung den Beleg der Organstrafverfügung sowie die vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde der Bf. ersucht, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können.
Der Bf. gab mit Schreiben vom folgende Stellungnahme ab:
"1. Die Behörde ist jeden Beweis schuldig geblieben, dass mein Auto tatsächlich
vorschriftswidrig geparkt gewesen ist. Die zur Erhellung gedachten "Beweisfotos“ zeigen
meinen Wagen, jedoch nicht den inkriminierten Ort (Engerthstraße 94, 1200 Wien).
2. Selbst wenn das Auto an dieser Stelle geparkt gewesen ist, dann träfe den Lenker keine Schuld, denn im Bereich der Engerthstraße 94, 1020 Wien) ist weit und breit keine
Kurzparkzone gemäß StVO gekennzeichnet bzw. ordnungsgemäß beschildert. (Anfang und Ende der Kurzparkzone, blauer Streifen am Fahrbahnrand).
3. Gesetzten Falles, die Kurzparkzone ist trotz der in Punkt 2 erwähnten örtlichen
Gegebenheiten aufrecht, so kann dem Lenker ebenfalls kein schuldhaftes Verhalten zu Last gelegt werden, da er keine Möglichkeit hatte, die Parkometerabgabe vor Ort zu bezahlen. Bei Besichtigung des "Tatortes“ im Umkreis von 300 Metern konnte kein einziger Parkscheinautomat ausgemacht werden. Es gibt auch keinerlei Informationen, wie eine solche Abgabe ordnungsgemäß zu entrichten wäre. Also musste der Lenker davon ausgehen, dass es keinerlei Hindernis gegeben hatte, sein Fahrzeug dort ohne Kurzparkschein zu parken.
4. Die Informationsschreiben der Behörde in dieser Causa sind dem Inhalt nach
widersprüchlich und lassen falsche Schlüsse zu. So deutet die Anonymverfügung vom
darauf hin, dass eine zweite Verwaltungsübertretung begangen wurde, was nicht der Fall sein kann."
Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 60,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Hingewiesen wurde darauf, dass der verspätet eingezahlte Betrag von EUR 36,00 (Organstrafbetrag) auf die verhängte Geldstrafe angerechnet werde und der zu zahlende Restbetrag daher EUR 34,00 betrage.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. vorgebrachten Einwendungen Folgendes ausgeführt:
"Zur Frage, ob lhr Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt war oder nicht, und Sie die
Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben, stehen einander
divergierende Darstellungen gegenüber.
Die erkennende Behörde schenkt den klaren, nachvollziehbaren und auch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers, die der Organstrafverfügung zu entnehmen sind, Glauben, denn es bestand kein Anlass, an diesen zu zweifeln.
Des Weiteren wurden vom Meldungsleger die Abstellung dokumentierende Fotos angefertigt.
Aus dem Akt ergab sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger
eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen hatte wollen.
Der Meldungsleger unterliegt auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht. Außerdem träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht zumindest dienstrechtliche
Sanktionen.
Sie hatten hingegen sehr wohl Interesse daran, eine Gegendarstellung abzugeben, die geeignet ist, Sie von dem gegen Sie erhobenen Tatvorwurf zu entlasten. lhre bloße Erklärung, dass die vom Meldungsleger angefertigten Fotos nicht die Tatörtlichkeit zeigen würden, ist aber hierzu nicht ausreichend.
Es wäre lhre Aufgabe gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Beweisantrage zu stellen. Sie hatten also initiativ alles darlegen müssen, was für lhre Entlastung spricht. Dieser Verpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen.
Aufgrund der Aktenlage ist die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführten
Verwaltungsübertretung somit als erwiesen anzusehen.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Dem Rechtsbestand ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde zur Erbringung eines
Fotobeweises (die Tatörtlichkeit betreffend) verpflichtet ist.
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien wurde das gesamte Straßennetz des
20. Wiener Gemeindebezirkes als flächendeckende Kurzparkzone erklärt.
Der Bereich der gegenständlichen Kurzparkzone ist ordnungsgemäß durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden und dadurch
gekennzeichnet, das an allen (legalen) Einfahrtsmöglichkeiten in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO (Kurzparkzone Anfang) samt Zusatztafel
"gebührenpflichtig“ und an allen Ausfahrtstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13e StVO (Kurzparkzone Ende) angebracht sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z 13d und 13e angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesem Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit zur Kundmachung nicht erforderlich (VfSlg 8894/1980; Zl. 94/17/0404; , ZI. 98/17/0333).
Das Vorhandensein von Bodenmarkierungen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie
haben auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss.
Die Beanstandung erfolgte zu Recht, weil der Abstellort Wien 20, Engerthstraße 94,
innerhalb einer flächendeckenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt. Diese ist von Montag bis Freitag, wenn Werktag, von 9 bis 22 Uhr gültig und durch die entsprechenden Verkehrszeichen an den Bereichsgrenzen gesetzeskonform kundgemacht.
Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich auch noch im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.
Für ortsfremde Fahrzeuglenker sind an den Stadteinfahrten lnformationsschilder angebracht, die auf die Gebührenpflicht in den Wiener Kurzparkzonen und auf die wichtigsten Erwerbsstellen für Parkscheine hinweisen, sodass auch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit haben, vor Erreichen des Zielortes entsprechend
Vorsorge zu treffen. In diesem Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt, dass ein Fahrzeuglenker verpflichtet ist, sich vor Fahrtantritt in den Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu versichern, ob er genügend Parkscheine mitführt, und sich diese gegebenenfalls vor Fahrtantritt besorgen muss ().
Parkscheine können in Wien über Trafiken, die Vorverkaufsstellen der Wiener Linien, die Autofahrerorganisationen ARBÖ und OAMTC sowie — auch in den Abendstunden - über zahlreiche Tankstellen und Zigarettenautomaten von Tabaktrafiken bezogen werden. Darüber hinaus ist bereits seit Iängerer Zeit zur weiteren Verbesserung der
Distribution von Parkscheinen deren Erwerb bei allen Fahrscheinautomaten in den
Wiener U-Bahnstationen möglich, wodurch das Netz der Verkaufsstellen ausgedehnt
und eine weitere ganztägige Erwerbsmöglichkeit geschaffen wurde.
Des Weiteren betreibt die Stadt Wien seit das elektronische Parkraumbewirtschaftungssystem "HANDY Parken“, das die Abstellung von Fahrzeugen in
Kurzparkzonen ohne Verwendung von Papierparkscheinen ermöglicht. Voraussetzung
ist lediglich der Besitz eines Mobiltelefons mit SMS-Funktion. Detaillierte Informationen zu diesem System finden Sie unter www.handyparken.at im Internet.
§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Gemäß § 50 Abs. 6 VStG wird die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des
Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolgt. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer
des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers
fristgerecht gutgeschrieben wird.
Maßgebend für die strafbefreiende Wirkung der Zahlung ist das Einlangen auf dem Konto der Zahlungsempfängerin (MA 6 - BA 32). Banklaufzeiten und sonstige Verzögerungen bei der Überweisung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt (§ 49a Abs. 6
VStG).
Da die Zahlung der Organstrafverfügung vom über EUR 36,00 erst am
dem Konto des Magistrats gutgeschrieben und die der Anonymverfügung
vom über EUR 48,00 (Differenzbetrag zur Organstrafverfügung EUR
12,00) gar nicht vorgenommen wurde, musste das Strafverfahren mittels Strafverfügung vom eingeleitet werden.
Auf die Motive der nicht zeitgerechten Entrichtung des in der Organstrafverfügung
bzw. der Nichtentrichtung des in der Anonymverfügung verhängten Betrages kann es
bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.
Der Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG ist zu entnehmen, dass eine Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung darstellt, und daher auch kein Rechtsmittel dagegen zulässig ist. Wird eine Anonymverfügung nicht fristgerecht einbezahlt, wird das Strafverfahren eingeleitet, wobei nicht mehr die günstigeren Strafbeträge der Anonymverfügungsverordnung zur Anwendung kommen.
Dem verhängten Anonymverfügungsbetrag kommt somit für das in der Folge eingeleitete Strafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der festzusetzenden
Geldstrafe keine rechtliche Bedeutung mehr zu.
Der verspätet eingezahlte Organstrafverfügungsbetrag von EUR 36,00 wurde jedoch
gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die in der Strafverfügung vom verhängte
Geldstrafe über EUR 60,00 (Differenzbetrag zur Organstrafverfügung EUR 24,00)
angerechnet.
Zur subjektiven Tatseite, also zu ihrem Verschulden ist zu bemerken, dass es sich bei der lhnen angelasteten Verwaltungsübertretung, um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies konnten Sie nicht glaubhaft machen.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben. Im Zuge des Verfahrens sind darüber hinaus keine Tatsachen
hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Die Behörde legte deshalb ihrer Straferkenntnis den Akteninhalt zugrunde.
Zur Strafbemessung hat die Behörde Folgendes erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 4O - 46 VStG) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Sie haben keine Angaben über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
allfällige Sorgepflichten gemacht. Die Strafbemessung erfolgte daher auf der Grundlage durchschnittlich angenommener wirtschaftlicher Verhältnisse. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz nicht aktenkundig sind.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung
von Ubertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung Beschwerde:
"1. Die Behörde ist jeden Beweis schuldig geblieben, dass mein Auto tatsächlich
vorschriftswidrig geparkt gewesen ist. Die zur Erhellung gedachten ,"Beweisfotos“ zeigen
meinen Wagen, jedoch nicht an den inkriminierten Ort (Engerthstrasse 94, 1200 Wien). Die Behörde beruft sich auf die Integrität des Meldungslegers, was die dokumentierenden Fotos betrifft. An dieser Integrität soll auch nicht gezweifelt werden, aber es ist nun einmal nicht hinreichend dokumentiert, ob der PKW an der inkriminierten Stelle (Engerthstrasse 94, Wien 20) oder wo anders geparkt war. Dies ist aber im Hinblick auf eine eindeutige Schuldzuweisung im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich. Wenn nicht hinlänglich bewiesen ist, dass der Wagen dort tatsächlich geparkt (gehalten) war, kann kein Schuldspruch ausgestellt werden.
2. Selbst wenn das Auto an dieser Stelle geparkt gewesen wäre, dann träfe den Lenker keine Schuld, denn im Bereich der Engerthstraße 94, 1020 Wien) ist weit und breit keine
Kurzparkzone gemäß StVO gekennzeichnet bzw. ordnungsgemäß beschildert. (Anfang und Ende der Kurzparkzone, blauer Streifen am Fahrbahnrand). In der Ausformulierung des Strafbescheides ist die Behörde auch detallierte Angaben schuldig geblieben, wo genau die Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13 d und 13 e angebracht sind. Mir selbst ist keines aufgefallen. Es wird der der Antrag gestellt, die Behörde möge den Beweis für ihre Behauptung vorlegen.
3. Gesetzten Falles, die Kurzparkzone ist trotz der in Punkt 2 erwähnten örtlichen
Gegebenheiten aufrecht, so kann dem Lenker ebenfalls kein schuldhaftes Verhalten zu Last gelegt werden, da er keine Möglichkeit hatte, die Parkometerabgabe vor Ort zu bezahlen bzw. über die Modalitäten der Bezahlung informiert war. Bei Besichtigung des "Tatortes“ im Umkreis von 300 Metern konnte kein einziger Parkscheinautomat ausgemacht werden. Es gibt auch keinerlei Informationen, wie eine solche Abgabe ordnungsgemäß zu entrichten wäre. Also musste der Lenker davon ausgehen, dass es keinerlei Hindernis gegeben hätte, sein Fahrzeug dort ohne Kurzparkschein zu parken.
Die Behörde behauptet in dem gegen mich gerichteten Strafbescheid, dass "für ortsfremde Fahrzeuglenker an den Stadteinfahrten Informationsschilder angebracht sind, die auf die Gebührenpflicht in den Wiener Kurzparkzonen und auf die wichtigsten Erwerbsstellen für Parkscheine hinweisen, sodass auch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit haben vor Erreichen des Zielortes entsprechend Vorsorge zu treffen“. Diese Angaben entsprechen nicht der Realität. Auf der von mir gewählten Anfahrtsstrecke über die A23, Abfahrt Handeslskai, befindet sich kein derartiges Informationsschild. Es wird daher der Antrag gestellt, die Behörde möge den Beweis für diese Behauptung vorlegen!
4. In der Bescheidbegründung wird auf Seite 3 auf eine Verordnung des Magistrats der Stadt Wien Bezug genommen. Es fehlt hier allerdings eine konkrete Aktenzahl und ein Datum der Verordnung, sodass hier ein Mangel in der Bescheidausfolgung gem.
Verwaltungsstrafverfahrensgesetz festzuhalten ist."
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen NOE war am um 16:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Engerthstraße 94, abgestellt.
Der 20. Wiener Gemeindebezirk ist eine flächendeckende gebührenpflichtige Kurzparkzone. Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 43 Abs 1 lit b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz der genannten Wiener Gemeindebezirke von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt.
Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.
Die Lenkereigenschaft ist unbestritten.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten
nach § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach § 25 Abs. 2 VStG der
Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher
alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen, es darf sich
über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne
Begründung hinwegsetzen (vgl. ).
§ 24 VStG lautet: Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG
auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter
Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78
bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen. Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden (§ 25 Abs. 2 VStG).
Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer
Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit
zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 39 Abs. 1 AVG sind für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Verwaltungsvorschriften maßgebend. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Abs. 2).
Straßenverkehrsordnung 1960 idgF
§ 25 Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im
Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich
ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken
oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken
(Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e
kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit
Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie
mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen
Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder
dergleichen gekennzeichnet werden.
§ 51 Allgemeines über Vorschriftszeichen
(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die
Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches
Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift „ENDE“ anzubringen ist, kenntlich
zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb
dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke
von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke
mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit
erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.
(2) ...
(3) Bei den Vorschriftszeichen können an Stelle einer Zusatztafel die in § 54 bezeichneten
Angaben im roten Rand des Straßenverkehrszeichens einzeilig und leicht lesbar
angebracht werden, wenn die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.
(4) Für die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder
auf Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, gilt § 44
Abs. 4.
(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen
Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese
Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden
Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen
sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der
Einmündung anzubringen.
Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z 13d und 13e
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gesetzlich normiert.
§ 52 Z 13d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf
einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die
zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer
Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten
ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren
Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen".
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Rechtliche Würdigung:
Keine erkennbare Gebührenpflicht am Tatort
Eine Kurzparkzone ist gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen für die Einfahrt und
Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d StVO als
Anzeige des Anfangs bzw nach § 52 Z 13e StVO als Anzeige des Endes aufgestellt sind.
Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind vor der Kurzparkzone alle Straßen in dem von
diesen Vorschriftzeichen umgrenzten Gebiet erfasst ( 6/63, 116/75, VwGH 1157/69, , sowie ).
Durch die Schaffung des eigenen Zeichens "Ende der Kurzparkzone" gemäß § 52 Z 13e StVO ist klargestellt, dass die Kurzparkzone fortdauert, solange dieses Zeichen für einen Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar wird (, ).
Gemäß § 52 Z. 13d StVO 1960 ist - falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist - auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. ).
Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/02/0194, wonach sich die Behörde, wenn ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vorliegt, nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit, auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung, auseinanderzusetzen hat. Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde (vgl. ).
Tatort auf Fotos nicht erkennbar
Hierzu wird ausgeführt, dass es dem Parkraumüberwachungsorgan überlassen bleibt, ob bzw. wie viele Fotos es im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigt. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Fotos besteht nicht, denn es reicht bereits das Vorliegen einer Organstrafverfügung bzw. Anzeige für die Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren aus. Eine Organstrafverfügung bzw. die Anzeige eines Parkraumüberwachungsorgans (Meldungslegers) ist als taugliches Beweismittel zu beurteilen.
Zum Vorwurf, die belangte Behörde sei jeden Beweis schuldig geblieben, dass das Fahrzeug des Bf. tatsächlich vorschriftswidrig geparkt gewesen sei
Wie bereits unter den gesetzlichen Grundlagen festgehalten, hat die Behörde im
Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen (materielle Wahrheit;
§ 37 AVG). Der Grundsatz der materiellen Wahrheit besagt, dass die Behörde den
wirklichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss und nicht an das Vorbringen der
Parteien gebunden ist. Dazu bedient sich die Behörde des Beweisverfahrens. Wenn
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, muss der volle Beweis über das Vorliegen der für
die Entscheidung relevanten Tatsachen erbracht werden. Der volle Beweis gilt dann als
erbracht, wenn die Behörde die Gewissheit hat, dass jene Tatsachen vorliegen, auf die
sie ihre Entscheidung stützt (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 223,
Rz 368).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der
Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat,
die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (, , VwGH
, 92/02/0005, uva.)
Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur
im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (zB
2010/09/0160) und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht
darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für
unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und
entsprechende Beweise anzubieten (vgl. zB , , , , , , uva).
Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts
wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. 398/64).
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 46 AVG).
Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25
Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise
zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime.
Die Behörde ist gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) verfahrensrechtlich verpflichtet, in der
Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich
der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich
zusammenzufassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich der Wert eines Beweismittels der österreichischen Verfahrensgesetze nach seinem inneren Wahrheitsgehalt richtet, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt, nach der Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Aussage und nach der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Angabe. Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob einem Beweismittel gegenüber einem anderen größere Bedeutung zukommt, auch nicht gehindert, sich dabei von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen leiten zu lassen (vgl. , , und , vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S. 225, Rz 371).
Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass die belangte
Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungsmöglichkeiten (eigene Wahrnehmungen des Kontrollorgans, im elektronisches Überwachungsgerät Personal [Personal Digital Assistant, kurz PDA] erfasste Daten, vom Kontrollorgan aufgenommene Fotos) den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt hat.
Hingewiesen wird darauf, dass den Kontrollorganen für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben als Hilfsmittel elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant - PDA) zur Verfügung stehen. Mit diesen Geräten wird nicht nur überprüft, ob für das abgestellte Kfz über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde, sondern werden sämtliche Sachverhaltsfeststellungen, die für die Erfassung einer Verwaltungsübertretung erforderlich sind, für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren in das Gerät eingegeben. Die Eingaben werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der Magistratsabteilung 67 übertragen, wodurch gewährleistet ist, dass die Dokumentationen der Tätigkeiten und die Aufenthaltsorte der Kontrollorgane zeitnah der Dienstaufsicht vorliegen. Weiters sind mit diesem System auch die Datensätze der Organstrafverfügungen in der Datenbank für weitere zu setzende Schritte verfügbar. Ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch den Mitarbeiter ist dadurch ausgeschlossen.
Einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ kann die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Vorbringen des Bf. bezüglich Kauf von Parkscheinen und Modalitäten der Bezahlung sowie weiters betreffend die mit Organstrafverfügung vom verhängte und verspätet einbezahlte Geldstrafe von EUR 36,00 auf die ausführliche Begründung der belangten Behörde verwiesen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bf. seiner Verpflichtung, sich mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut zu machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einzuziehen, (offensichtlich) nicht nachgekommen ist. So hätte er zB ohne großen Zeitaufwand auf der Homepage der Stadt Wien https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/ Erkundigungen einziehen können, die zu Kurzparkzonen in Bezug auf ihre Kennzeichnung ("Flächendeckende Kurzparkzonen gibt es in den Bezirken 1 bis 10, 12, 14 bis 18 und 20. Die Schilder "Kurzparkzone Anfang" und "Kurzparkzone Ende" sind nur bei den Zu- und Ausfahrten des Gebietes aufgestellt. Innerhalb dieser Bereiche sind keine weiteren auf die Kurzparkzone hinweisenden Verkehrszeichen vorhanden.") betreffend Parkgebühren und richtige Entwertung von Parkscheinen zahlreiche Informationen enthält.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf, wenn eine gebührenpflichtige Kurzparkzone - wie im gegenständlichen Fall - gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht ist - auch einem ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen (vgl. ).
Sogar Fremde haben sich über die (für sie jeweils verhaltensbezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren, und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich (); im Zweifel ist bei der Behörde anzufragen.
Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums ().
Unterlässt ein Beschuldigter bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar (); der Beschuldigte trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (). Der Irrtum ist in solchen Fällen nicht unverschuldet.
Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen.
In einer solchen Konstellation ist einem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat ( 730/68) und bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (VwSlg 10.262 A/1980; s. auch Lewisch/Fister/Weilguni , VStG [2013] § 5 RZ 18).
Dass den Bf. an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, vermochte dieser nicht glaubhaft zu machen, da kein Vorbringen erstattet wurde, welches ein Verschulden ausschließen könnte. Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG ist dem Beschuldigten daher nicht gelungen und hat dieser zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten.
§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand, als auch
die subjektive Tatseite der zumindest fahrlässigen Abgabenverkürzung als erwiesen
anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 1 (Wiener) Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch
die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis
35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens-
und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen
ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das
als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und
fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Die Höhe der Strafe trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten vom keine Vorstrafen ausweist.
Bei der Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-und Vermögensverhältnisse
sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Da der Bf. dazu keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen aus.
Im Hinblick auf den Strafrahmen von EUR 365,00 und selbst unter der Annahme
unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf ist eine
Strafe von EUR 60,00, das entspricht nicht einmal 20% der Höchststrafe, schuld- und
tatangemessen und im untersten Bereich angesiedelt.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die bereits berücksichtigten
Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der
Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den
Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig,
da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt
werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine
Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 25 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 39 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 60 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 52 Z 13d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 39 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | VwGH, 1157/69 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500015.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at