Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2018, RV/7100987/2009

Schätzung Tabaktrafik

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Adr., über die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 der belangten Behörde FA Wien 8/16/17 vom (für das Jahr 2006) und (für das Jahr 2007), zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzugelassen.

  Entscheidungsgründe

Der Bf betreibt in den beschwerdegegenständlichen Jahren einen Einzelhandel mit Tabakwaren.  Für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 konnten dem Finanzamt vom Bf. keine Bilanzen vorgelegt werden.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden somit beim Bf. wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Dabei wurden seitens des Finanzamtes folgende Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 herangezogen:


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Umsatzsteuer 2006:
Umsätze 20 %
€ 393.497,59
Umsätze 10 %
€ 131.155,34
Umsatzsteuer 2007:
20 %
€ 356.831,78
10 %
€ 112.653,40
 
 
 
 
 
Einkommensteuer 2006:
 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
 
€   66.941,88
Einkommensteuer 2007:
 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
 
€   54.469,25

Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide ergingen mit 28. und .

Mit wurde seitens der Masseverwalterin des Bf. Berufung wie folgt erhoben:

"Am wurden mir als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des
Bf Bescheide Ihres Finanzamts vom zugestellt, mit welchen
die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 23.231,05, die Einkommensteuer 2006 in Höhe
von € 25.055,94, die Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 18.819,63, die Umsatzsteuer für den Zeitraum 01-03/2008 in Höhe von € 12.968,54 und Anspruchszinsen von
der Einkommensteuer für 2006 in Höhe von € 857,46 festgesetzt werden.

Am langte bei mir der Bescheid Ihres Finanzamts vom , mit welchem die Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 18.792,60 festgesetzt wird, ein.

Der Bescheid Ihres Finanzamts über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 vom
 ist von mir als Masseverwalterin jedenfalls binnen offener Frist mit Berufung zu bekämpfen, weil es sich bei der Einkommensteuer 2006 um eine Konkurs-
forderung handelt und daher ab Konkurseröffnung am DatumX keine Anspruchs-
zinsen mehr gebühren.

Aufgrund einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Gemein-
schuldners habe ich als Masseverwalterin auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006, den Umsatzsteuerbescheid 2006, den Einkommensteuerbescheid
2007, den Umsatzsteuerbescheid 2007 und den Umsatzsteuerbescheid für
01-03/2008 Berufungen zu erheben, weil die festgesetzten Abgaben als überhöht zu
bekämpfen sind.
Hätte der Gemeinschuldner die festgesetzten Umsätze bzw. die festgesetzten Einkommen erzielt, wäre keine Insolvenz eingetreten.
Da bekannt gegeben wurde, dass der Gemeinschuldner noch Unterlagen und Informationen beischaffen wird, die eine nähere Begründung und Untermauerung der Berufungen ermöglichen werden, ersuche ich in meiner Funktion als Masseverwalterin höflich, die Frist zur weiteren Ausführung der Berufungen bis  zu erstrecken.

Der Gemeinschuldner ist bemüht, mit Hilfe seiner vormaligen steuerlichen Vertretung bis
dahin die Aufarbeitung seiner Buchhaltung zu bewerkstelligen.

Unter einem gebe ich bekannt, dass ich meinen Kanzleisitz Ende dieses Monats
verlegen werde und bitte Zustellungen an mich ab an meine neue Anschrift
in Adr1, vorzunehmen".

Mit äußert sich die Masseverwalterin des Bf. weiters wie folgt:

"Bezugnehmend auf mein Schreiben vom sowie Ihren Mängelbehebungs-
auftrag vom darf ich als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen
des Bf nochmals festhalten, dass die mit Berufungen vom
angefochtenen Bescheide Ihres Finanzamts vom 28./ aufgrund der
gemeinschuldnerischen Stellungnahme als überhöht zu bekämpfen sind.

Vom Gemeinschuldner wurde zwischenzeitig die beiliegende Stellungnahme der XKG
zur Begründung der Berufungen eingeholt.

Nach dieser Stellungnahme samt angeschlossener Unterlagen betragen die steuerpflichtigen Einkünfte des Gemeinschuldners im Jahr 2006 € 46.167,85 und im Jahr 2007 € 25.058,72.

Als Masseverwalterin ersuche ich, die Ausführungen der XKG vom
als Berufungsvorbringen zu behandeln und die angefochtenen Abgabenbescheide
dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer nach den vom Gemeinschuldner in
den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen Daten fest-
gesetzt und die Einkommensteuer auf Basis steuerpflichtiger Einkünfte von
€ 46.167.85 im Jahr 2006 sowie steuerpflichtiger Einkünfte von € 25.058,72 im Jahr
2007 berechnet wird".

Diesem Schreiben beigelegt ist weiters nachfolgend wiedergegebenes Schreiben der XKG vom :

"Konkurs Bf — Einspruch ESt-Bemessung:

Im Hinblick auf die vom Finanzamt mangels vorliegender Jahresabschlüsse
festgesetzten Einkünfte erlaube ich mir auf folgende Tatsachen hinzuweisen, die mir
als Begründung für eine Beeinspruchung der ESt-Nachforderungen ausreichend
erscheinen:

Ermittlung des Rohgewinnes:
Die laufende Buchhaltung wurde von der Wohlfahrtseinrichtung der
Tabaktrafikantinnen Österreichs (WETTÖ) bis durchgeführt.

Das Geschäftsjahr 2008 wurde gar nicht gebucht.

Die uns und dem Finanzamt vorliegenden Saldenlisten für 2006 und 2007 basieren
allein auf der laufenden Buchhaltung und beinhalten keinerlei Bilanzbuchungen.

Gerade in der sehr komplexen Branche der Tabak-Trafikanten bilden die
Abschlussbuchungen im Zuge der Bilanzierung einen wichtigen Part für die
Ermittlung eines korrekten Ergebnisses, da in der laufenden Buchhaltung oftmals

sämtliche Kassenerlöse als Erlöse verbucht wurden, eine Vielzahl der Erlösarten
jedoch Agenturerlöse darstellt und somit nur die damit verbundenen Provisionen
erfolgswirksam sind.

Darüber hinaus fehlen in den ggst. Saldenlisten die Lagerbestandsveränderungen, die sich direkt proportional auf die Ergebnisse auswirken.

In der Branche der Tabaktrafikanten unterliegt ein Großteil der Artikelgruppen
strengen Kalkulationsvorschriften, sodass die daraus erzielbaren Roherträge fixiert
sind.

Diesem Schreiben ist als Beilage eine gutachterliche Stellungnahme des
Tabaksachverständigen K beigefügt (Anlage 1), in welchem die Umsatzauswertung der Fa. S lt. Kassasystem (Anlage 2) um die vorgegebenen bzw. branchenüblichen Spannen ergänzt wurde.
Das auf diese Weise ermittelte Ergebnis entspricht dem richtiggestellten Rohgewinn für die ggst. Geschäftsjahre.

Abschreibungen:
In den vorliegenden Saldenlisten sind die Abschreibungen auf das Anlagevermögen
noch nicht enthalten. Entsprechend dem Anlagenverzeichnisses 2005 ergeben sich ohne Berücksichtigung von Neuinvestitionen für 2006 und 2007 Abschreibungen in Höhe von € 890.49 bzw. € 178,41.

Sonstiger betrieblicher Aufwand:
Der in den Saldenlisten enthaltene sonstige betriebliche Aufwand kann 1:1 auch in
die adaptierte Erfolgsrechnung übernommen werden. Zusätzlich sind, aber auch
diejenigen Zahlungen zu berücksichtigen, die bis zur Bilanzierung als "ungeklärte
Posten" auf Konto 9998 verbucht wurden und die im Zuge der Bilanzierung noch in
den Aufwand umgebucht worden wären.

Als Anlage 4 sind die Kontoauszüge für 2006 und 2007 angefügt. Darüber hinaus
gibt Anlage 5 Aufschluss über diejenigen in Konto 9998 enthaltenen Positionen, die
Warenlieferungen betreffen und somit nicht dem sonstigen Aufwand zuzurechnen
sind. Diese Positionen sind in den Kontoauszügen mit einem Strich neben der
laufenden Nummer gekennzeichnet. Lt. Herrn B von der WETTÖ sind auf dem Konto 9998 keinerlei Privatentnahmen verbucht.

Die Summe der noch nicht umgebuchten sonstigen Aufwendungen beträgt
€ 10.961,02 für 2006 und € 14.365,40 für 2007.

Auf Basis der obigen Berechnungsansätze ergeben sich folgende Jahresergebnise vor Steuern:
2006 € 46.167,85
2007 € 25.058,72

Diese Ergebnisse sind zum einen ein deutliches Signal für die stark
zurückgegangene Ertragskraft der Fa. S, die letztlich auch zum Konkurs
führte. Zum anderen bilden diese Ergebnisse auch die korrigierte Grundlage für die
Nachbemessung der Einkommensteuer 2006 und 2007.

Da die WETTÖ beträchtliche Forderungen gegenüber der Fa. S hat, besteht
von deren Seite verständlicherweise keine Bereitschaft, an einer "offiziellen"
Aufarbeitung der obigen Berechnungen mitzuwirken. Ich hoffe, dass die Plausibilität
der Ergebnisse dennoch nachvollziehbar ist.

Erlösbericht vom bis : Bruttoerlöse in Höhe von € 707.830,58

Erlösbericht vom bis : Bruttoerlöse in Höhe von € 625.115,83".

Weiter findet sich in den übermittelten Unterlagen folgendes Gutachten:

"Sehr geehrter Herr Mag. T, 

ich bestätige hiermit den von Ihnen erhaltenen Auftrag mit folgendem Wortlaut: 

Überprüfung und gegebenenfalls Bestätigung des in den anliegenden Tabellen kalkulatorisch ermittelten Wareneinsatzes einer Tabaktrafik für die Geschäftsjahre 2006 und 2007. 

Zwecks Überprüfung der von Ihnen beigestellten Tabellen (siehe Anlage) habe ich folgende Vorgehensweise gewählt. 

Die in den Tabellen von Ihnen kalkulatorisch angesetzten Handelsspannen bzw. Rohaufschläge für die einzelnen Warengruppen wurden mit branchenüblichen Werten und mit Tabaktrafiken ähnlicher Umsatzgröße verglichen. 

Ergebnis: 

Die in der Anlage dargestellte Kalkulation liegt für alle Warengruppen im Bereich branchenüblicher Werte. Der auf diesem Wege ermittelte Wareneinsatz der gegenständlichen Tabaktrafik für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 wird somit als zutreffend bestätigt. 

Geschäftsjahr 2006: 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Warengruppe 
Ust 
Bruttoerlös 
Nettoerlös
Spanne %
Rohertrag  
Zigaretten     
20%
383,717.10
319,764.25
17.50%
55.958.74 
Zigarren  
20%
5.195.16
4329.30
30.00%
1,645.13  
Zigarettentabak
20%
6.303.65
5253.04
24.00%
1,260.73  
Pfeifentabak
20%
1.674.95
1.395.79
29.50%
411.76  
Vignetten 
0%
17.084.50
17.084.50
2.60%
444.20  
Zeitungen
10%
47.940.17
43.581.97
15.70%
6.842.37  
Zeitungen
20%
2.659.17
2.215.98
25.00%
553.99
Briefmarken
0%
7.317.10
7,317.10
3.00%
219.51  
Telefonwertkarten
20%
3.593.10
2.99425
5.00%
149.71  
Handywertkarten
20%
36.410.00
30.341.67
5.00%
1.517.08  
Raucherzubehör
20%
4.327.20
3.606.00
38.00%
1.370.28  
Papier u. Bürowaren
10%
95.20
86.55
38.00%
32.89  
Papier u. Bürowaren
20%
863.35
719.45
38.00%
273.39  
Billetts u. Ansichtskarten
20%
1.369.40
1.141.17
38.00%
433.64  
Feuerzeuge
20%
2,048.30
1,706.92
38.00%
648.63  
Diverses
20%
3.305.75
2.754.79
38.00%
1.046.82
Brieflose
0%
2.208.00
2.203.00
12.00%
264.96
Rubbellose
0%
11.477.50
11.477.50
7.00%
803.43  
Fahrscheine
10%
96.235.50
87.486.82
2.00%
1.749.74  
Eurobon
0%
1790.00
1.790.00
5.00%
89.50  
Parkscheine
0%
68.570.00
68.570.00
5.00%
3.428,50
Zigaretten div.Lieferanten
20%
1 .989.90
1.658.25
17.50%
290.19
Zigarren div. Lieferanten
20%
1.655.58
1.379.65
38.00%
524.27
Summe
 
707,330.58
618.862.94
12.92%
79.959.47

Geschäftsjahr 2007: 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Warengruppe 
Ust 
Bruttoerlös 
Nettoerlös
Spanne %
Rohertrag  
Zigaretten     
20%
350469.65
292.053.04
17.50%
51.110.16  
Zigarren  
20%
8.610.17
7.175.14
30.00%
 2.726,55  
Zigarettentabak
20%
4.778.75
3.982.29
24.00%
 955.75  
Pfeifentabak
20%
1.284.30
1.070.25
29.50%
 315.72  
Vignetten 
0%
16.986.50
16.985.50
2.60%
  441.55  
Zeitungen
10%
46,083.74
41.894.31
15.70%
 6.577.41  
Zeitungen
20%
343.99
286.66
25.00%
  71.56  
Briefmarken
0%
2.787.75
2.787.75
3.00%
   83.63   
Telefonwertkarten
20%
1.185.00
987.50
5.00%
   49.38  
Handywertkarten
20%
32.210.00
26.841.57
5.00%
 1.342.08   
Raucherzubehör
20%
4.598.00
3.831.67
38.00%
 1.456.03  
Papier u. Bürowaren
10%
37.80
34.36
38.00%
 13.06  
Papier u. Bürowaren
20%
654.53
545.48
38.00%
 207.23  
Billetts u. Ansichtskarten
20%
1.599.40
1.332.83
38.00%
 506.48  
Feuerzeuge
20%
2.504.53
2037.11
38.00%
  793.10  
Diverses
20%
3.279.62
2.733.02
38.00%
 1.038.55  
Brieflose
0%
2.233.00
2.233.00
12.00%
 267.96  
Rubbellose
0%
11.223.00
 11.223.00
7.00%
 735.61  
Fahrscheine
10%
77.797.20
70.724.73
2.00%
  1.414.49  
Eurobon
0%
3.590.00
3.890.00
5.00%
 194.50  
Parkscheine
0%
49.531.40
 49.631.40
5.00%
2.481.57  
Zigaretten div.Lieferanten
20%
1.629.00
1.357.50
17.50%
237.56  
Zigarren div. Lieferanten
20%
1.298.45
1.082.04
38.00%
411.18  
Summe
 
625.115.33
544.776.25
13.49%
73.481.37

Die beschwerdegegenständlichen Bescheide Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 werden seitens des Finanzamtes mit Bescheidbegründung (Berufungsvorentscheidung) vom wie folgt begründet:

"Lt. Prüfungsfeststellung wurden Umsatz und Gewinn der Jahre 2006 und 2007 - mangels
Vorlage der Bilanzen - mittels der vorgelegten Saldenliste ermittelt. Die Umsatzsteuer 1-3/2008 wurde, da das Geschäftsjahr 2008 überhaupt nicht gebucht wurde, gem. § 184 BAO geschätzt.

Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden. Auch Aufzeichnungen, die nach § 126 BAO zu führen sind (bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988), unterliegen den Ordnungsmaßstäben des § 131 BAO. Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen, und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegen zu wirken.

Eine sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden bzw. nicht überprüft werden kann.

Eine Saldenliste allein ist für eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu wenig. Derjenige, der
zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene
Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise
ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen ().

Die Berufung musste deshalb gem. § 276 (1) BAO als unbegründet abgewiesen werden.
Sicherheitszuschlag infolge Grundaufzeichnungsmängel (§§ 131, 163, 184 BAO):

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung, denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden".

Mit wird bezüglich der Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2006 und 2007 der Vorlageantrag wie folgt gestellt:

"Mit 4 Berufungsvorentscheidungen Ihres Finanzamts vom wurden die
Berufungen vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom ,
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom gegen den Umsatz-
steuerbescheid 2007 vom sowie gegen den Einkommensteuerbescheid
2007 vom als unbegründet abgewiesen.
Gemäß gemeinschuldnerischer Stellungnahme beschränkt sich die Bescheid-
begründung auf mehr oder weniger passende "Textbausteine" ohne Bezugnahme auf
den konkreten Sachverhalt.

Da im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen keine ausreichende
Auseinandersetzung mit den Berufungsgründen sowie den vorgelegten Unterlagen
(wie etwa Kurzgutachten des Sachverständigen K und Stellungnahme der
XKG) erfolgt und unbeachtet geblieben ist, dass auch die Höhe einer
Schätzung einer nachvollziehbaren Begründung bedarf, habe ich in meiner Funktion
als Masseverwalterin den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen vom
durch die Abgabenbehörde Zweiter Instanz zu stellen."

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.

Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Nach Abs. 3 leg.cit. hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (Erkenntnis des Zl. 2002/14/0003).

Mit Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0109 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bereits formelle Fehler der B und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, prinzipiell zur Schätzung sberechtigung führen.

Eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedürfe es unter diesen Voraussetzungen nicht.

Allerdings müsse dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit offenstehen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzung sbefugnis entgegenzuwirken (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom. , Zl. 97/13/0033 und vom , Zl. 94/14/0173).

Auf Grund der Tatsache, dass im Rechenwerk des Bf. in den Jahren 2006 und 2007, wie der Bf. auch niemals bestritten hat, keine Bilanzen vorgelegt werden konnten - das Geschäftsjahr 2008 wurde unbestritternermaßen überhaupt nicht gebucht - kann vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung, welche eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglicht, und geeignet ist der Abgebenerhebung zu Grunde gelegt zu werden, nicht mehr gesprochen werden.  

Die Betriebsprüfung war daher berechtigt und verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzung swege zu ermitteln.

Den Ausführungen des Finanzamtes, dass der Umstand, dass "eine sachliche Unrichtigkeit gegeben ist, wenn nicht alle Geschäftsfälle (einschließlich Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden bzw. nicht überprüft werden können" (siehe Bescheidbegründung der BVE) ist seitens des Bundesfinanzgerichtes beizupflichten.
"Eine Saldenliste allein ist für eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu wenig".

Sicherheitszuschlag infolge Grundaufzeichnungsmängel (§§ 131, 163, 184 BAO):

Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung, denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden".

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzung smethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei.

Es müssen die zum Schätzung sergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und es muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. Erkenntnis des Zl. 98/13/0061).

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/13/0011, vom , Zl. 94/15/0011, vom , Zl. 95/13/0191 und vom , Zl. 96/15/0183).

Die Betriebsprüfung ging, w. o. ausgeführt, bei der Ermittlung der Umsätze auf Grundlage der von ihr im Rechenwerk des Bf. vorgefundenen Saldenlisten sowie laut Erlösbericht des Bf. festgesetzt und bediente sich für die Umsatzsteuer 1-3/2008 der Methode der kalkulatorischen Schätzung . Dabei wird der Umsatz mit Hilfe eines Rohaufschlages auf einer geeigneten Basis geschätzt.

Hierbei sind nicht nur branchentypische Verhältnisse, sondern insbesondere die betrieblichen Bedingungen des betreffenden Betriebes - seine Besonderheiten und die für ihn geltenden Markbedingungen - zu berücksichtigen.

Zu dieser Methode ist weiters festzuhalten, dass die Kalkulation auf einwandfreien Grundlagen beruht und sich mit sämtlichen Einwendungen des Abgabepflichtigen auseinandersetzen muss.

Da die von der BP ermittelten Festsetzungen auf Grundlage der übermittelten Saldenlisten erfolgten, und da bei einer Trafik ca. 95 % des Umsatzes durch amtliche Verkaufspreise vorgegeben sind, ist die Ermittlung der Umsätze der bescherdegegenständlichen Jahre durch die Betriebsprüfung im Sinne der Ausführungen des vorstehenden Absatzes als schlüssig, folgerichtig auch mit der Lebenserfahrung in Einklang stehend zu beurteilen.

Der Einwand des Bf., dass die "Ausführungen der XKG vom  als Berufungsvorbringen zu behandeln, und die angefochtenen Abgabenbescheide dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer nach den vom Gemeinschuldner in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen Daten festgesetzt und die Einkommensteuer auf Basis steuerpflichtiger Einkünfte von € 46.167,85 im Jahr 2006 sowie steuerpflichtiger Einkünfte von € 25.058,72 im Jahr 2007" genau mit Werten in dieser Höhe zu berechnen seien (Schreiben vom ), geht daher ins Leere.

Das Gleiche gilt für das Vorbringen der von der Bf. konsultierten Unternehmensberatungsfirma "XKG", welche sich auf "eine gutachterliche Stellungnahme des vom Tabaksachverständigen K beigefügten Analyse" bezieht, wonach sich ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von € 46.167,85 für das Jahr 2006 und € 25.058,72 für das Jahr 2007 ergebe. 

Vom Bundesfinanzgericht wird angemerkt, dass im Schätzung sergebnis der Betriebsprüfung auch die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass bei fehlerhaften Aufzeichnungen auch davon ausgegangen werden muss, dass der Bf. neben den übermittelten Umsätzen auch noch nicht aufgezeichnete Umsätze getätigt habe, welche im "Rechenwerk des Bf." keinen Eingang gefunden haben und bei der Abgabenbemessung zu berücksichtigen waren.

Wenn seitens des Bf., als Argumentation für aus seiner Sicht von der Betriebsprüfung weiter zu berücksichtigende Aufwendungen, vorgebracht wurde, dass die als "ungeklärte Posten auf Konto 9998 verbuchten Beträge" (siehe Schriftsatz vom , Seite 2, sonstiger betrieblicher Aufwand) in Höhe von € 10.961,02 für das Jahr 2006 und € 14.365,40 für das Jahr 2007 als Aufwand seitens des Finanzamtes anzuerkennen gewesen wären, woraus sich ausgehend vom "Rohgewinn laut Gutachten des K" als Ergebnis vor Steuern der Betrag von € 46.167,85 für das Jahr 2006 und 25.058,72 für das Jahr 2007 ergeben würden, und in diesem Zusammenhang vom Bf. das Beschwerdevorbringen begründend ausgeführt wird, dass "lt. Herrn B von der WETTÖ auf dem Konto 9998 keinerlei Privatentnahmen verbucht" worden seien,
war dieser Behauptung eines Herrn B von der WETTÖ seitens des Bundesfinanzgerichtes keinerlei Beweiskraft beizumessen, welche geeignet gewesen wäre, die Ermittlungen der Betriebsprüfung zu widerlegen, da der Bf. (im Schriftsatz der XKG, Unternehmensberatung) auf Seite 3 dieses Schreibens ausführt, dass die WETTÖ beträchtliche Forderungen gegenüber der Fa. S hat, von deren Seite "verständlicherweise" keine Bereitschaft, an einer "offiziellen" Aufarbeitung der obigen Berechnungen mitzuwirkenbesteht.

Diesen Ausführungen konnte daher seitens des Bundesfinanzgerichtes kein Glaube geschenkt werden. Die Plausibilität der vom Bf. vorgebrachten Ergebnisse war somit nicht gegeben.

Im Übrigen beliefen sich die vom Bf. vorgebrachten Kalkulationsdifferenzen in den Berechnungen im "Kurzgutachten K" und der Unternehmensberatung "XKG" im bei einer Betriebsprüfung mit vorgefundenen Grundaufzeichnungsmängeln üblichen Ausmaß eines Sicherheitzuschlages.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung, denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Allerdings müsse dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit offenstehen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzung sbefugnis entgegenzuwirken (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom. , Zl. 97/13/0033 und vom , Zl. 94/14/0173). Dieser Beweis ist dem Bf. im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gelungen.

Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. z.B. ; , 98/14/0026; , 96/14/0111; , 2009/17/0119 bis 0122).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schätzung
Trafik
Buchführungsmängel
Saldenliste
Sicherheitszuschlag
Grundaufzeichnungsmängel
Gutachten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100987.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at