Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.02.2018, RV/1200035/2014

Vorschriftswidriges Verbringen von Beförderungsmitteln durch eine Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf., Adr, Schweiz, ver­treten  durch V., Rechtsanwälte, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zoll­amtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl ******/*****/03/2014, betreffend Eingangsabgaben und Ab­gaben­erhöhung , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt: 

1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl ******/*****/03/2014, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung und § 2 Abs. 1 Zoll­rechts -Durch­führungs­gesetz (ZollR-DG) buchmäßig erfasste Eingangsabgaben in Höhe von € 3.300,53 an Zoll und € 7.261,16 an Einfuhrumsatzsteuer betreffend das Fahrzeug der Marke BMW 318 D und € 24,98 an Zoll und € 54,95 an Einfuhrumsatzsteuer betreffend das Fahrzeug der Marke Hyundai Santa Fe wegen vorschriftswidrigen Verbringens mit. Gleichzeitig wurde eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 252,42 im ersten und € 3,39 im zweiten Fall festgesetzt.

Begründend führte das Zollamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet habe, da er aufgrund der aufrechten Ehe seine persönlichen Bindungen in der Union habe und dorthin auch regelmäßig zurückkehre. Es sei auf­grund der Wohnsitzdefinition des § 4 Abs. 1 Nr. 8 ZollR-DG unerheblich, dass der Be­schwerde­führer sich abwechslungsweise in der Schweiz und in Österreich aufhalte und an seinem Schweizer Wohnort noch gemeldet sei. Die Fahrzeuge seien deshalb im Zuge der Einreise zu gestellen und einem Zollverfahren zuzuführen gewesen. Da dies nicht geschehen sei, seien die Fahrzeuge vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden. Die Verbringung sei betreffend das Fahrzeug Hyundai Santa Fe am und betreffend das Fahrzeug der Marke BMW 318 D am erfolgt. Zur Abgaben­be­rech­nung sei der Kaufvertrag (BMW 318 D) bzw. die Angaben des Beschwerdeführers (Hyundai Santa Fe) heranzuziehen gewesen. Entstehe ein Zollschuld nach Art. 202 bis 205 ZK sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspreche, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom Beschwerde und wandte ein, dass er seit Jahrzehnten in W. in der Schweiz wohne und seit 20 Jahren bei der X-AG in F. beschäftigt sei. Die Wohnung in W. habe eine Größe von ca. 100 m2 und werde seit seiner Scheidung von seiner ersten Frau im Jahr 2004 von ihm gemeinsam mit seinen drei Kindern bewohnt. Er sei in W. weiters bei einem Fußballclub als Funktionär und bei einem Wohltätigkeitsverein tätig. Er habe ausschließlich in W. Freunde und Bekannte. Diese Freundschaften würden immer noch gepflegt werden. Die nunmehrige Ehegattin habe insgesamt sechs Kinder, drei davon würden noch bei der Gattin wohnen, weil sie schulpflichtig seien. Es sei geplant, nach Abschluss der Schulpflicht des jüngsten Kindes gemeinsam in die Schweiz zu ziehen, da für den Beschwerdeführer kein Lebensmittelpunkt in Österreich bestehe. Er halte sich auch nicht mehr als 185 Tage im Jahr in Österreich auf. Die Gattin besuche ihn auch in W.. Die Behörde lasse auch unberücksichtigt, dass er auch oft beruflich nach Lustenau bzw. Österreich fahren müsse und damit nicht nur zu seiner Ehegattin fahre. Der Sachverhalt sei daher nur unvollständig festgestellt worden.

Das Fahrzeug der Marke BMW sei ein Leasingfahrzeug und stehe somit nicht in seinem Eigentum. Es sei ihm untersagt es auszuführen bzw. in einem anderen Staat als der Schweiz anzumelden. Der Wert des Fahrzeuges umfasse nicht Euro 33.005,26, sondern sei weit niedriger anzusetzen. Es handle sich um ein Fahrzeug aus der EU, sodass kein Zoll anfallen könne. Ebenso sei der PKW der Marke Hyundai überhöht bewertet und stamme auch aus der EU, sodass kein Zoll zu bezahlen sei.

Mit Stellungnahme vom teilte der Beschwerdeführer dem Zollamt mit, dass er die Wohnung Adr2, weder rechtlich noch tatsächlich inne habe. Mieterin der Wohnung sei allein Frau A.. Er stehe in keinem rechtlichen Verhältnis zum Vermieter und habe somit auch keinen Rechts­an­spruch auf die Wohnung. Er verfüge in dieser Wohnung über kein eigenes Zimmer und keinen eigenen Bereich. Es befänden sich dort von ihm auch keine persönlichen Gegenstände wie Möbel, Einrichtungsgegenstände etc. Sie sei somit auch nicht jederzeit nutzbar. Er übernachte in Lustenau, wohne aber nicht hier. Die Wohnung in der Adr2, diene auch nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses, hierzu diene ihm die Wohnung in W.. Die von seiner Gattin angemietete Wohnung biete kein nach Größe und Ausstattung seinen Lebensverhältnissen angemessenes Heim. Wenn er in Lustenau übernachte, müsse er um 3 Uhr früh aufstehen um rechtzeitig seine Arbeit antreten zu können, sodass er üblicherweise in W. übernachte. Besuche bei seiner Ehegattin, bei denen er wieder zur Übernachtung nach W. zurückkehre, würden keinen Wohnsitz begründen.

Gleichzeitig wurden der Mietvertrag über das Einfamilienhaus in Adr3 und Rechnungen betreffend die Kosten für seine Wohnung in W. vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl ******/*****/05/2014, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab. Ausgehend von einem intakten Eheverhältnis sei der Ort mit den stärksten persönlichen Bindungen Lustenau. Der Be­schwerdeführer müsse entsprechend der eigenen Angaben, wonach er sich seit der Ehe­schließung neben den Wochenenden auch während der Woche vermehrt in Lustenau aufhalte, rechnerisch auch an mehr als 185 Kalendertagen im Jahr im gemieteten Haus seiner Ehegattin in Lustenau wohnen. Der normale bzw. gewöhnliche Wohnsitz des Beschwerdeführers liege spätestens seit der Eheschließung im Zollgebiet der Ge­mein­schaft .

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt und der bereits in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wiederholt.

In der Stellungnahme vom wiederholte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen sein Vorbringen vom und wies noch einmal darauf hin, dass das Fahrzeug nicht den Zollbehörde angenommen Wert habe. Insbesondere in den ersten Monaten nach der Anschaffung ergäben sich erhebliche Wertverluste. Im Übrigen sei der gegenständliche PKW ein Leasingfahrzeug und mehr als ein Jahr benutzt worden, sodass ein Sachverständigengutachten den Wert des gegenständlichen PKWs festzustellen habe.

In einer weiteren mit datierten Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer neben der Berichtigung der Adressangabe von Frau A. mit, dass er sich im Jahr 2016 von seiner Frau getrennt habe.

Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom  bestätigte Frau A. die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere jene Aussagen bei seiner Ein­ver­nahme durch ein Organ des Zollamtes am  und gab auf konkrete Nachfrage an, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Mietkosten des Hauses getragen habe.

In der mündlichen Verhandlung wurden im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Schweiz und heiratete im Juli 2012 Frau A.. Er verfügte im Juni 2013 jeweils über einen Wohnsitz in der Schweiz (W.) und einen in Österreich (Lustenau). An der Schweizer Anschrift wohnen auch seine drei volljährigen Kinder. Er ist bei der X-AG in F. (Schweiz) als Buch­binder beschäftigt und in W. als Funktionär im Fußballclub und in einem Wohl­tätig­keits­verein tätig. Beim Wohnsitz in Österreich (Adresse: Kaiser-Franz-Josef-Straße 29 handelte es sich um ein im November 2012 angemietetes Einfamilienhaus, in dem auch seine Ehegattin und ihre drei minderjährigen Kinder wohnten. Der Be­schwer­de­führer kehrte in der Regel an den Wochenenden aber auch häufig unter der Woche, teilweise auch im Rahmen von dienstlichen Fahrten zum Wohnsitz in Österreich zurück und beteiligte sich an den Mietkosten. Eine Übersiedlung von Möbeln und sonstigem Hausrat erfolgte nicht.

Am leaste der Beschwerdeführer in der Schweiz das Fahrzeug der Marke BMW 318d Touring im Nettowert von SFR 41.583,33 (Kurs: 1,2599 = € 33.005,26) und fuhr mit diesem Fahrzeug an einen der darauffolgenden Tagen nach Österreich.

Im Zeitraum vor Juni 2013 benutzte der Beschwerdeführer das Fahrzeug der Marke Hyundai Santa Fe, welches ausgehend von einem Wert nach Motorschaden von CHF 1000,00 ausgehend auf CHF 300,00 (Kurs: 1,201 = € 249,79) geschätzt wurde.

III. Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung:

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zoll­kodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK), entsteht eine Ein­fuhr­zollschuld , wenn eine ein­fuhr­ab­gaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) der auf den gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls noch an­zu­wen­den­den Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durch­führungs­vor­schriften zu der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 253 vom S. 1, (Zollkodex-Durch­führungs­ver­ord­nung - ZK-DVO) können Zoll­an­mel­dungen zur vor­über­gehen­den Verwendung für die in Artikel 556 bis 561 genannten Be­förde­rungs­mittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündliche an­ge­meldet werden.

Nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten Waren als vor­schrifts­wi­drig verbracht oder aus­ge­führt , wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willens­äuße­rung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die ver­brachten oder ausgeführten Wa­ren die Vor­aus­setzun­gen des Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Gemäß Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nicht­ge­mein­schafts­waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Ver­ände­rungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhr­ab­gaben , und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vor­über­gehen­den Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Ein­fuhr­ab­ga­ben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Aus­schuss­verfahren fest­ge­legt .

Die betreffend Beförderungsmittel hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durch­führungsverordnung.

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

„Artikel 558

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung …"

Nach Art. 4 Z 2 ZK ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person im Falle einer natür­lichen Person, eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat.

§ 4 ZollR-DG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 34/2010 lautet:

"§ 4. (1) ...

8. "normaler Wohnsitz“ oder "gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;"

Gemäß § 5 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) hat derjenige, der im Ver­fah­ren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Ver­fahrens­er­leich­terung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zoll­zu­wi­der­hand­lung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maß­geb­li­chen Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Um­ständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der hier noch anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 180/2004 ist in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 Zk eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf be­nützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche An­sprüche , zB des Ehegatten in Betracht. Die meldebehördliche Anmeldung ist nicht ent­schei­dend (vgl. mwH).

Wie der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am selbst angegeben hat, hat der er den Wohnsitz seiner Ehefrau und ihrer minderjährigen Kinder bei seinen Auf­ent­halten in Österreich auch benützt und ist dorthin nicht nur an den Wochenenden, sondern dem Wunsch seiner Frau entsprechend auch häufig während der Arbeitswoche zurück­ge­kehrt . Diese Aussagen wurden von seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin auch bestätigt. Darüberhinaus hat sich der Be­schwerde­führer auch an den Kosten für die Anmietung eines Einfamilienhauses im November 2012 beteiligt. Es ist daher von einem im Zollgebiet der Union liegenden Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO auszugehen. Es bedarf keiner Befriedigung des "dringenden" Wohn­bedürf­nisses für das Bestehen eines Wohnsitzes. Es genügt, dass die Räumlichkeiten jederzeit zum Wohnen benützt werden können, was bei möblierten Räumlichkeiten, welche bereits durch die Ehefrau und deren minderjährigen Kinder bewohnt werden, zunächst noch an der Adresse "Augartenstraße 20/2", ab No­vem­ber 2012 im angemieteten Einfamilienhaus "Kaiser-Franz-Josef-Straße 29/1" und den Angaben betreffend die Häufigkeit Fahrten nach Österreich für das Bundesfinanzgericht zweifelslos angenommen werden kann.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Feststellung des Zollamtes, wonach er im maßgeblichen Zeitraum (ab Juli 2012) seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Österreich und nicht in der Schweiz gehabt habe.

Nach der Definition des "normalen" bzw. "gewöhnlichen" Wohnsitzes im § 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren beruflichen Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf­zu­halten , der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auf die 185-Tage-Regelung kommt es dabei nicht an.

Das Bundesfinanzgericht erkennt sehr wohl, dass der Beschwerdeführer neben seinen persönlichen Beziehungen zum Wohnsitz in Österreich auch persönliche Beziehungen zu seinem Schweizer Wohnort hat. Letztere haben aber aufgrund der gegebenen Umstände in den Hintergrund zu treten. Der Beschwerdeführer bewohnte mit seinen großjährigen Kindern zwar auch die Wohnung in der Schweiz, war dort als Funktionär in einem Fußballclub tätig und engagierte sich in einem Wohltätigkeitsverein, jedoch ist aufgrund seiner Verehelichung im Juli 2012 in Österreich, seinen regelmäßigen wöchentlichen, ab November 2012 noch häufigere Rückkehr zum Wohnsitz in Österreich, wo seine Ehefrau und deren noch minderjährigen Kinder wohnten, von engeren persönlichen Bindungen zu dem in Österreich gelegenen Wohnsitz auszugehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass von der Schweizer Wohnung keine Möbel oder sonstiger Hausrat nach Österreich übersiedelt wurde, handelte es sich doch um bereits möblierte Räumlichkeiten. Das gleiche gilt betreffend des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung einer langen Anreise zur Arbeits­stelle verbunden mit der Notwendigkeit sehr früh aufzustehen und seinen Verpflichtungen in den angeführten Vereinen auch immer wieder in seiner Schweizer Wohnung nächtigte. Ebenso wenig vermag die Vorlage der Rechnungen über die für die Schweizer Wohnung anfallenden Kosten an der Beurteilung der Wohn­sitz­situation etwas zu ändern. Auch für den in Österreich gelegenen Wohnsitz sind zweifelslos Kosten angefallen. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch ein­räumte , habe er seiner Frau auch immer wieder Geld gegeben.

Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass sich das Verhältnis zu seiner Frau verschlechterte und er sich im Laufe der Zeit immer mehr zurückgezogen habe, mag für spätere Zeiträume zutreffen (die Trennung erfolgte nach eigenen Angaben im Jahr 2016) ist jedoch für den Zeitraum zwischen der Eheschließung im Juli 2012 und der Kontrolle im Mai 2014, welche schließlich zur Festsetzung der Eingangsabgaben führte, unglaubwürdig und widerspricht den Angaben und Feststellungen bei der Kontrolle und der nach­folgen­den Einvernahme.

Im beschwerdegegenständlichen Fall ist somit spätestens ab der Verehelichung im Juli 2012 von einem in Österreich gelegenen gewöhnlichen Wohnsitz auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen im Regelfall nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem eine Person regelmäßig mit ihrer Familie lebt. Als die stärksten persönlichen Beziehungen sind diejenigen zum dem Ort anzusehen, an dem eine Person mit ihrem Ehegatten bei auf­rechter Ehe lebt (vgl. )

Der Be­schwerde­führer erfüllt somit den Tatbestand des Art. 558 ZK-DVO für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels unter vollständiger Befreiung von den Einfuhr­ab­gaben nicht. Die Zollanmeldung konnte daher auch nicht konkludent im Sinne des Art. 232 ZK-DVO abgegeben werden.

Die beiden vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeuge gelten deshalb nach Art. 234 ZK-DVO als vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht. Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Eingangsabgaben wegen vorschriftswidrigen Verbringens nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK und die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG erfolgte daher zu Recht (vgl. )

Der Beschwerdeführer bringt außerdem vor, dass der Wert des BMW nicht € 33.005,26 betrage, sondern weit niedriger anzusetzen sei. In seiner Stellungnahme vom fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass sich insbesondere in den ersten Monaten nach einer Anschaffung erhebliche Wertverluste ergäben und es sich um ein Leasing­fahrzeug handle und mehr als ein Jahr benutzt worden sei, sodass ein Sach­verständigen­gut­achten den Wert des gegenständlichen Fahrzeuges festzustellen habe.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es nicht auf den Kontrollzeitpunkt () ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des erstmaligen vorschriftswidrigen Ver­brin­gens im Juni 2013. Der BMW wurde nach den eigenen Angaben des Beschwerde­führers zeitnah nach dem Zeitpunkt der Übernahme des Leasingfahrzeuges für Fahrten zum Wohnsitz nach Österreich verwendet, der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung dem­ent­sprechend vom Zollamt mit spätestens angenommen. Eine einjährige Benützung des Fahrzeuges mit entsprechenden Wertverlusten liegt deshalb nicht vor.

Im gegenständlichen Fall kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode des Art. 29 ZK ermittelt werden. Es handelt sich um ein Leasingfahrzeug und es liegt kein tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft vor.

Im konkreten Fall können auch die in Art. 31 ZK angeführten Folgemethoden nicht zur Anwendung gelangen. Es ist weder ein von der Zollbehörde bereits anerkannter Trans­aktions­wert einer gleichen oder gleichartigen Ware bekannt, noch lässt sich der Zollwert nach der deduktiven Methode ermitteln, da das Fahrzeug nicht weiterverkauft wurde. Dem Zollamt stehen auch die für die Methode des errechneten Wertes notwendigen Angaben und Unterlagen nicht zur Verfügung.

Daraus ergibt sich, dass der Zollwert nach der so genannten Schlussmethode des Art. 31 ZK zu ermitteln ist. Danach ist der Zollwert auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 sowie der Vorschriften des Kapitels über den Zollwert der Waren des ZK. Als Bewertungsmethoden sind die Methoden des Art. 29 und 30 mit einer angemessenen Flexibilität heranzuziehen (Anhang 23 An­mer­kung Nr. 2 zu Art. 31 ZK-DVO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zollamt unter Anwendung der Schlussmethode aufgrund des vorgelegten Kaufvertrages, welcher als Grundlage für den Leasingvertrag diente, als Bemessungsgrundlage den darin aus­ge­wie­senen Nettopreis herangezogen hat und im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen Abschluss des Leasingvertrages und des erstmaligen Verbringens in das Zollgebiet keine weiteren Preisabschläge vornahm.

In Anwendung des Art. 31 ZK ist mangels Vorliegens aussagekräftiger Unterlagen und unter Berück­sichti­gung eines im Jahr 2011 aufgetretenen Motorschadens auch die schlussendlich erforderliche Schätzung des Zollwertes für das Fahrzeug der Marke Hyundai (Baujahr 2006) nicht zu beanstanden. Allein mit der Behauptung eines zu hohen angenommen Wertes vermag der Beschwerdeführer die Schätzung nicht in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei den beiden Fahrzeugen um solche handle, welche ursprünglich aus der EU stammten und deshalb kein Zoll zu bezahlen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Gewährung von Präferenzzöllen an einen Antrag im Rahmen der Zollanmeldung gebunden ist (Art. 20 Abs. 4 ZK). Davon abgesehen wurden im gegen­ständ­lichen Fall auch nicht die erforderlichen Präferenz­ursprungs­nachweise vorgelegt .

Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Zollbefreiung für Rückwaren angewendet wissen will, ist anzumerken, dass der Antrag auf Feststellung der Einfuhr­abgaben­freiheit , soweit er nicht in der Anmeldung gestellt wird, mit gesonderter Ent­schei­dung zu erfolgen hat und dass trotz der diesbezüglich an den Be­schwer­de­führer ge­rich­teten "verfahrensleitenden Verfügung zur Wahrung des Par­teien­gehörs" vom kein entsprechender Antrag auf Erlassung einer gesonderten Ent­schei­dung nach § 87 ZollR-DG iVm § 185 BAO gestellt worden ist.

IV. Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Abgesehen davon, dass Tatsachenfragen einer ordentlichen Revision im Allgemeinen nicht zugänglich sind, konnte sich das Bundesfinanzgericht auf den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung stützen. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1200035.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at