Zurückweisung eines Antrages auf Neuberechnung von Stundungszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache B, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zurückweisung eines Antrages vom wegen Neuberechnung von Stundungszinsen zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Innsbruck hat zu StNr. C mit Bescheid vom Stundungszinsen in Höhe von € 12.223,40 und mit Bescheid vom Stundungszinsen in Höhe von € 4.989,43 festgesetzt.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Neuberechnung dieser Stundungszinsen und führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, die Berechnung der Zinsen sei unrichtig erfolgt. Der Beginn der Verpflichtung zur Entrichtung der Stundungszinsen würde am Tag der Einbringung eines, im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, „zeitgerechten“ Ansuchens liegen. Da sich die Ansuchen auf Steuerrückstände bezogen hätten, deren Fälligkeit zum Großteil bereits vor dem Einbringungsdatum des Ansuchens gelegen sei, seien diese nicht zeitgerecht eingebracht worden. Nicht zeitgerecht eingebrachte Ansuchen würden keine Ansprüche auf Stundungszinsen auslösen, auch wenn ihnen von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung zuerkannt worden sei. Es werde daher beantragt, die festgesetzten Stundungszinsen neu zu berechnen und neu festzusetzen.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag zurückgewiesen und dazu begründend im Wesentlichen ausgeführt, ein Antrag auf Neuberechnung von Stundungszinsen sei in der BAO nicht vorgesehen, weshalb dieser als unzulässig zurückzuweisen sei. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der in der BAO vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten sei auch eine amtswegige Änderung der Stundungszinsen nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom .
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, aktenwidrig und unrichtig. Auf die Tatsache, dass am ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO gestellt worden sei, sei überhaupt nicht Bezug genommen worden bzw. sei dieser Antrag bis heute unbehandelt. Ein Antrag auf Akteneinsicht vom sei nicht gewährt worden.
Die gegenständlichen Stundungszinsen scheinen lediglich auf dem Steuerkonto gebucht worden zu sein, sie scheinen jedoch in bescheidmäßiger Form vorgeschrieben worden zu sein. Ein Nachweis über die erfolgte Antragstellung auf Stundung bzw. Zustellung solcher Stundungszinsenbescheide würde jedenfalls nicht vorliegen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich, zu den Terminen im Herbst 2009 und Frühjahr 2010 Anträge auf Stundung gestellt zu haben.
Darüber hinaus sei im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch durch die grundlose Verweigerung der Akteneinsicht, der Grundsatz des „fair trial“ nicht eingehalten worden. „Fair trial“ heiße im Sinne der EMRK, dass die Parteien in gleichem Umfang informiert werden und die Gelegenheit haben müssen, vorzutragen und ihre Beweise einzubringen, aber auch, dass sie in jedem Stand des Verfahrens umfassend von der bescheiderlassenden Behörde informiert werden müssen. Die grundlose Verweigerung einer Akteneinsicht würde diesen Grundsätzen eklatant widersprechen. Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid sei daher mangelhaft und aktenwidrig.
Tatsächlich sei scheinbar in beiden Fällen die einbringungshemmende Wirkung aufgehoben worden. Infolgedessen seien mit Bescheid vom – falls überhaupt ein derartiger Bescheid erlassen wurde und nicht nur auf dem Steuerkonto eine Buchung erfolgte – Stundungszinsen gemäß § 212 BAO in Höhe von € 12.223,40 und mit Bescheid vom – falls überhaupt ein Bescheid erlassen und zugestellt wurde und nicht nur eine Buchung auf dem Steuerkonto erfolgte – solche in Höhe von € 4.989,43 festgesetzt worden. Darüber hinaus seien für diese Zeiträume Versäumniszuschläge verrechnet worden. Die BAO würde aber nicht vorsehen, dass Säumniszuschläge und Stundungszinsen kumulativ verrechnet werden können. Die Berechnung dieser Stundungszinsen sei daher rechtswidrig erfolgt.
Gemäß § 230 Abs. 3 BAO würde die Verpflichtung der Entrichtung am Tag der Einbringung eines „zeitgerechten“ Ansuchens beginnen. Nach einschlägigen Entscheidungen – siehe auch – würden zur Unzeit eingebrachte Ansuchen – was ausdrücklich bestritten bzw. es ist nicht bewusst sei, dass solche Anträge auf Stundung überhaupt gestellt wurden – auf Stundung keine Ansprüche auf Stundungszinsen auslösen, selbst dann nicht, wenn diesen von der Abgabenbehörde einbringungshemmende Wirkung zuerkannt wurden.
Die gegenständlichen Stundungsbescheide – falls überhaupt welche ausgestellt wurden – seien nicht nur nicht unrichtig berechnet, sondern seien rechtswidrig. Ein Inhalt eines Bescheides sei rechtswidrig, wenn der Spruch des Bescheides rechtswidrig ist, sei es dass er gegen Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Bescheidausspruch sei nicht vor allem bei unzutreffender Auslegung von Rechtsvorschriften rechtswidrig.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO könne die Behörde nicht nur über Antrag, sondern auch von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH würde die Aufhebung die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraussetzen. Diese sei jedoch eindeutig gegeben, da die Bestimmung des § 230 Abs. 3 BAO eindeutig sei. Ein zur Unzeit eingebrachtes Stundungsansuchen bzw. ein zur Unzeit erlassener Stundungsbescheid könne keine Stundungszinsen auslösen.
Hinsichtlich der amtswegigen Aufhebung darf auf die zehnjährige absolute Verjährungsfrist verwiesen werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es seien zwei Anträge auf Stundung aktenkundig, die die Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt habe. Es sei daher unerheblich, dass es der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich ist, diese Anträge gestellt zu haben.
Mit Bescheiden vom und vom seien jeweils Stundungszinsen festgesetzt worden. Diese seien an die Beschwerdeführerin an der im Bescheidspruch angeführten Adresse adressiert worden.
Am habe im Beisein des Gatten der Beschwerdeführerin eine Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter und dem Fachvorstand sowie dem Sachbearbeiter der Abgabenbehörde stattgefunden. Inhalt der Besprechung seien die Abgabenrückstände der Beschwerdeführerin gewesen. Insbesondere sei dabei auch die Entrichtung der Stundungszinsen, die mit Bescheid vom festgesetzt worden seien, besprochen worden. Laut Besprechungszusammenfassung sei vereinbart worden, dass die Stundungszinsen in Höhe von € 12.223,40 bis zum zu entrichten sind. Diese Zinsen wären nicht Gegenstand der Besprechung gewesen, hätte die Beschwerdeführerin den Bescheid über die Festsetzung der Stundungszinsen nicht eine Woche vorher erhalten. Zudem würde sich die Beschwerdeführerin in ihrem weiteren Stundungsansuchen vom auf die Besprechung vom beziehen. Einwendungen, dass die Inhalte der Besprechungszusammenfassung nicht den Inhalten der Besprechung entsprechen, seien von der Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht worden.
Aktenkundig sei weiters ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom sowie eine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Ein derartiger Antrag sei nur dann sinnvoll, wenn der entsprechende Bescheid auch zugegangen ist. Im Übrigen werde auch in diesem Schreiben auf die Vereinbarung aufgrund der Besprechung vom hingewiesen.
Es würde daher gänzlich den Erfahrungen des täglichen Lebens und den logischen Denkgesetzen widersprechen, über die Tilgung von Abgabenrückständen mit der Abgabenbehörde zu sprechen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde zu beantragen, wenn die zugrunde liegenden Bescheide nicht zugegangen sein sollen. Hinzu würde kommen, dass auch aufgrund der Vielzahl der Bescheide, die die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit aufgrund ihrer Abgabenrückstände bekommen habe, es ihr nicht mehr erinnerlich sein könne, dass ihr die Bescheide über die Festsetzung von Stundungszinsen zugegangen sind. Dafür würde auch sprechen, dass sie sich nicht mehr daran erinnern kann, dass sie Anträge auf Stundung gestellt hat. Im Übrigen seien die Stundungszinsen von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt worden.
Betreffend die Einwendung der Beschwerdeführerin, ihr sei die Akteneinsicht grundlos verweigert worden, sei darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Abgabenbehörde niemals gültig eingebracht worden ist sei. Am seien mehrere Mails zwischen dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin und der Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde ausgetauscht worden. Im Zuge dieser Korrespondenz sei zuerst mittels Mail und sodann mittels Beilage per Mail ein Schreiben übermittelt worden, in dem eine Akteneinsicht beantragt wurde. Die Sachbearbeiterin der Abgabenbehörde habe den Bevollmächtigten betreffend beide Schreiben darauf hingewiesen, dass Anbringen per Mail nicht zulässig seien und dass diese schriftlich zu beantragen wären. Im Übrigen sei das abgabenrechtliche Interesse im Antrag auf Akteneinsicht darzulegen. Weitere (gültige) Eingaben betreffend eine Akteneinsicht seien nicht aktenkundig. Zudem sei das Mail am um 18:32 Uhr übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der angefochtene Bescheid bereits in der Post gewesen und hätte daher auf eine allfällige Akteneinsicht ohnehin nicht mehr reagiert werden können.
Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Stundungszinsenbescheide mangelhaft und rechtswidrig und daher gemäß § 299 BAO aufzuheben seien, da die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen sei, könne der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen seien die Stundungszinsenbescheide weder mangelhaft noch rechtswidrig, da sie ausreichend begründet und zu Recht festgesetzt worden seien. Zum anderen sei eine Aufhebung gemäß § 299 BAO nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO). Eine Aufhebung sei darüber hinaus nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht wurde (§ 302 Abs. 2 lit. b BAO). Es sei kein Antrag auf Aufhebung der Stundungszinsenbescheide aktenkundig und sei das Einbringen eines derartigen Antrages von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden. Vor diesem Hintergrund sei es daher auch unerheblich, ob ein zur Unzeit eingebrachtes Stundungsansuchen Stundungszinsen auslöst oder nicht. Die rechtskräftig festgesetzten Stundungszinsen würden eine Zahlungsverpflichtung seitens der Beschwerdeführerin bewirken und seien diese bereits entrichtet worden.
Das von der Beschwerdeführerin zitierte UFS-Erkenntnis könne auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden, da in diesem Erkenntnis der zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert gewesen sei. Dort seien die Stundungszinsenbescheide von der Partei bekämpft worden und sei der Berufung durch den UFS entsprochen worden, da das Stundungsansuchen nach Eintritt der Fälligkeit bei der Abgabenbehörde eingebracht worden sei. Im streitgegenständlichen Fall seien die Stundungszinsenbescheide jedoch rechtskräftig.
Wie bereits dargelegt, könnten die Stundungszinsenbescheide nicht gemäß § 299 BAO aufgehoben werden und sei der Antrag auf Neuberechnung der Stundungszinsen auch nicht als solcher anzusehen, da die Jahresfrist der § 302 BAO ohnehin bereits abgelaufen sei. Hinzu komme, dass der Antrag vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei. Nach Ansicht der Abgabenbehörde könne auch keine weitere Rechtsschutzmöglichkeit der BAO zur Anwendung kommen und sei das Gegenteil von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden. Der Zurückweisungsbescheid vom sei daher rechtmäßig ergangen.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Inhaltliche Ausführungen wurden im Vorlageantrag nicht vorgebracht.
Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, die gegenständlichen Stundungszinsen scheinen nicht in bescheidmäßiger Form vorgeschrieben worden zu sein, es würde kein Nachweis über die erfolgte Antragstellung auf Stundung bzw. Zustellung solcher Stundungszinsenbescheide vorliegen und der der Beschwerdeführerin sei nicht erinnerlich, zu den Terminen im Herbst 2009 und Frühjahr 2010 Anträge auf Stundung gestellt zu haben. Dazu ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am einen Antrag auf Stundung gestellt hat; der Bescheid vom umfasst die Zeit vom bis . Weiters hat die Beschwerdeführerin am einen Antrag auf Stundung gestellt; der Bescheid vom umfasst die Zeit vom bis . Es stehen damit den gegenständlichen Bescheiden entsprechende Stundungsansuchen gegenüber.
Wie sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten ergibt, erging am ein Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen im Betrag von € 12.223,40. Am erging ein weiterer Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen im Betrag von € 4.989,43. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – durch Zustellung.
Wenn die Beschwerdeführerin die Erlassung und Zustellung der Bescheide in Frage stellt, so ist auf die in den vorgelegten Akten enthaltenen Bescheidabschriften sowie auf die oben dargestellten Ausführungen des Finanzamtes Innsbruck in der Beschwerdevorentscheidung, welche im Inhalt der vorgelegten Akten Deckung finden, zu verweisen. Auch wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sich an Stundungsanträge nicht erinnern zu können, steht doch zweifelsfrei fest, dass derartige Anträge eingebracht wurden. Damit kann auch dem Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Unterlassung der Bescheidzustellung nicht gefolgt werden, weil sich dies nur darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin sich auch daran nicht erinnern könne, dazu aber keine konkreten Anhaltspunkte in den Akten vorliegen und von der Beschwerdeführerin auch kein konkretes diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Aufgrund der Vorhaltswirkung der Beschwerdevorentscheidung wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, den dortigen Ausführungen des Finanzamtes im Vorlageantrag zu begegnen.
Im Übrigen ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach die Entrichtung der mit Bescheid vom festgesetzten Stundungszinsen Gegenstand von Besprechungen mit dem steuerlichen Vertreter war. Weiters ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zu verweisen, in welchem ausdrücklich auf den Bescheid vom über die Festsetzung von Stundungszinsen Bezug genommen wurde.
Das Bundesfinanzgericht geht daher aufgrund der vorgelegten Akten und des lediglich unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, die Beschwerdeführerin könne sich an eine Bescheidzustellung nicht erinnern, davon aus, dass tatsächlich die Bescheide über die Festsetzung von Stundungszinsen vom und vom rechtswirksam ergangen sind, zumal das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführerin könne sich an die Stundungsanträge nicht erinnern, dadurch entkräftet ist, dass entsprechende Anträge in den Akten enthalten sind.
Es ist daher festzustellen, dass das Finanzamt Innsbruck über die gegenständlichen Festsetzungen von Säumniszinsen, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin eine „Neuberechnung“ beantragt hat, bereits (rechtskräftige) Bescheide erlassen hat.
Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (z.B. ). Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenverfahren ().
Ein Anwendungsfall des § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO ist hier nicht gegeben, weil keine nachträgliche Herabsetzung einer Abgabenschuld erfolgte, welche eine – nunmehr amtswegige – (Neu-)Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages erforderlich machen würde.
Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (, mit Hinweis auf ). Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 944). Es liegen auch sonst keine gesetzlichen Tatbestände vor, mit welchen in den Bestand der rechtskräftigen Bescheide eingegriffen werden könnte.
Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des erstmals in der Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringens zu § 299 BAO auf die Bestimmung des § 302 BAO verwiesen, wonach Aufhebungen gemäß § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig sind (§ 302 Abs. 1 BAO) und darüber hinaus auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist (§ 302 Abs. 2 lit. b BAO). Diese Fristen sind hinsichtlich der gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung von Stundungszinsen bereits abgelaufen.
Weiters wird auf das Vorbringen zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO „vom “ darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin am einen derartigen Antrag (unter anderem) hinsichtlich des Bescheides vom über die Festsetzung von Stundungszinsen eingebracht hat. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.
In den gegenständlichen Fällen sind in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und in der für die Festsetzungsbescheide maßgeblichen Rechtslage keine (wesentlichen) Änderungen eingetreten; vielmehr stützt sich der gegenständliche Antrag auf Neuberechnung ausschließlich darauf, dass die Bescheide im Zeitpunkt ihrer Erlassung unrichtig gewesen wären, sodass der Antrag letztlich darauf gerichtet ist, über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache abermals bescheidmäßig abzusprechen.
Damit steht diesem Antrag das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, sodass der Antrag zurückzuweisen war. Ein Anbringen ist unzulässig, wenn die Abgabenbehörde in ein und derselben Sache bereits einmal rechtskräftig entschieden hat (vgl. Ritz, BAO6, § 85a Rz. 10).
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid des Finanzamts Innsbruck erging damit zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 302 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Neuberechnung Rechtskraft res iudicata |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100529.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at