Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens wegen Ablauf der beantragten Stundungsfrist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache B, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am beantragte die Beschwerdeführerin die Entrichtung fälliger Abgaben in näher dargestellten Raten bis zuletzt . Am brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom ein modifiziertes Ratenansuchen mit Ratenzahlung bis zuletzt ein.
Das Finanzamt Innsbruck hat das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom mit Bescheid vom abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid am erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Ratenzahlung zu bewilligen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Festgestellt wird, dass im Antrag auf Zahlungserleichterungsansuchen vom Ratenzahlungen bis längstens beantragt wurden. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass auch der im ursprünglichen Ansuchen vom angeführte letzte Zahlungszeitpunkt () bereits verstrichen ist.
In der Beschwerde vom sowie im Vorlageantrag vom wurden keine davon inhaltlich abweichenden Anträge auf Zahlungserleichterung gestellt.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (z.B. ). Werden Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrags bewilligt, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf auch über den beantragten zeitlichen Rahmen nicht hinausgehen (vgl. auch Ritz, BAO6, § 212 Tz. 1).
Nachdem darüber hinaus eine – auch durch das Bundesfinanzgericht – gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend – ex tunc) gewähren (; ).
Da bereits aus den genannten Gründen die beantragte Zahlungserleichterung aufgrund des zwischenzeitigen Ablaufs der beantragten Fristen nicht (mehr) zu bewilligen ist, war eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) nicht mehr geboten.
Die Bescheidbeschwerde war daher laut ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die eindeutige Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterungsansuchen Ablauf der Stundungsfrist |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3101070.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at