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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2018, RV/3101073/2017

keine Anwendbarkeit des § 212a BAO bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerde­sache  B, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5, Oktober 2017 betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am beantragte die Beschwerdeführerin die Entrichtung fälliger Abgaben in näher dargestellten Raten bis zuletzt . Am brachte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom ein modifiziertes Ratenansuchen mit Ratenzahlung bis zuletzt ein.

Das Finanzamt Innsbruck hat das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung vom mit Bescheid vom abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid am erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Ratenzahlung zu bewilligen.

Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 212a BAO zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck diesen Antrag zurückgewiesen und begründend nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschrift ausgeführt, die Einhebung einer Abgabe nach § 212a BAO sei nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt. Im Antragsfall sei der Aussetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen eine abweisende Erledigung in einem Zahlungserleichterungsverfahren (siehe dazu Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom ) verbunden. Von der Erledigung der Beschwerde gegen einen ebenfalls bereits im Abgabeneinhebungsverfahren ergangenen Zahlungserleichterungsbescheid sei aber die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Eine Abhängigkeit im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO, die ein Eingehen auf das Vorliegen materiellrechtlicher Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung rechtfertigen würde, würde daher nicht vorliegen, weil gegen eine abweisende Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens Beschwerde eingelegt worden sei. Da im Beschwerdefall somit der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht zulässig sei, sei er spruchgemäß zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am die hier gegenständliche Beschwerde ein und brachte begründend vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei rechtswidrig. Gerade im Falle eines Zahlungserleichterungsverfahrens sei die Frage des Aufschubes gemäß § 212a BAO die entscheidende Frage, die zu Gunsten des Zahlungspflichtigen ausgelegt werden müsse. Wenn nämlich der Aufschub im Sinne des § 212a BAO nicht gewährt wird, sei der Sinn der Zahlungserleichterung nicht mehr gegeben. Durch die Verweigerung des Aufschubes im Sinne des § 212a BAO werde durch faktisches Handeln des Finanzamtes bereits die endgültige Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorweg genommen. Dadurch würden durch das Finanzamt Fakten geschaffen, die dem Sinn des § 212a BAO vollkommen zuwiderlaufen würden. Der Sinn des § 212a BAO (Aussetzung der Einhebung von Abgaben) würde ja darin bestehen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens abhängig ist, solange hintanzuhalten, bis dass Beschwerdeverfahren beendet ist. Wesentliche Voraussetzung sei daher ein offenes Rechtsmittelverfahren. Diese Voraussetzungen würden eindeutig vorliegen, weshalb gestellt wird der Antrag, der gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und dem Antrag gemäß § 212a BAO vom stattzugeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und führte begründend nach Anführung des § 212a BAO aus, der vorliegende Aussetzungsantrag würde in Zusammenhang mit einem (abweisenden) Zahlungserleichterungsbescheid stehen. Die Bewilligung oder Abweisung einer beantragten Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO würde eine Maßnahme der Abgabeneinhebung darstellen. Eine Aussetzung der Einhebung würde im Zusammenhang mit Beschwerden gegen im Einhebungsverfahren erlassene Bescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommen, da derartige Bescheide keine „Nachforderung“ zur Folge hätten. Von der Erledigung der Beschwerde gegen den die begehrte Zahlungserleichterung abweisenden Bescheid sei die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig. Aus dem Wortlaut des § 212 a Abs. 1 BAO würde eindeutig hervorgehen, dass eine Aussetzung der Einhebung nur dann möglich sei, wenn ein Bescheid angefochten wird, aus dem sich eine Nachforderung für den Abgabepflichtigen ergibt. Die Abweisung eines Raten- oder Stundungsansuchens würde niemals zu einer Nachforderung führen, eine Zahlungserleichterung würde vielmehr fällige Abgabenschuldigkeiten, d.h. ein Leistungsgebot (einen Abgabenbescheid) voraussetzen. Durch einen abweisenden Zahlungserleichterungsbescheid könne in keinem Fall eine Änderung des schon vorher bestandenen Leistungsgebotes eintreten. Da es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 a BAO fehlen würde, habe die beantragte Aussetzung der Einhebung aus Rechtsgründen nicht bewilligt werden können.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und das erkennbare oder erschließbare Ziel des Parteischrittes an (z.B. ). Das gegenständliche Anbringen vom ist, wie sich aus diesem Anbringen selbst, aber auch aus dem Beschwerdeantrag vom samt der dazu erstatteten Begründung, ergibt, auf Zuerkennung „einer aufschiebenden Wirkung“ (gemeint offenkundig: Aussetzung der Einhebung) gemäß § 212a BAO gerichtet.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Gemäß § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.

Aufgrund der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe dann aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Aussetzung der Einhebung wegen eines zum Zeitpunkt der Antragstellung anhängigen Rechtsmittelverfahrens betreffend Zahlungserleichterungen. Bestand oder Höhe einer Abgabenschuld sind nicht Gegenstand eines derartigen Verfahrens; dieses kann im Ergebnis keinesfalls zu einer Herabsetzung der Abgabenschuld führen. Daher können die Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bei einem Beschwerdeverfahren gegen einen ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen abweisenden Bescheid keine Anwendung finden.

Aussetzungsanträge im Sinne des § 212a BAO sind von der Einbringung der maßgeblichen Bescheidbeschwerde bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig (). Vor Einbringung der Bescheidbeschwerde gestellte Anträge sind daher zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 212a Tz. 2 mwN).

Da im vorliegenden Fall kein Beschwerdeverfahren, von dem die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhängt, anhängig war, hat das Finanzamt Innsbruck den auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gerichteten Antrag zu Recht zurückgewiesen, weshalb die gegen diesen Zurückweisungsbescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Wenn die Beschwerdeführerin aus der im vorliegenden Fall gegebenen Nichtanwendbarkeit des § 212a BAO den Schluss zieht, durch die Verweigerung des Aufschubes im Sinne dieser Bestimmung würde durch faktisches Handeln die Entscheidung im Beschwerdeverfahren vorweg genommen, so ist darauf zu verweisen, dass die Einbringung rechtzeitiger Zahlungserleichterungsansuchen (somit vor Fälligkeit bzw. vor sonstigem Zahlungstermin) die Hemmung der Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Folge hat (§ 230 Abs. 3 BAO). Wird ein Zahlungserleichterungsansuchen hingegen nicht zeitgerecht eingebracht, so liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ihm einbringungshemmende Wirkung zuzuerkennen (§ 230 Abs. 4 BAO).

Die Hemmungsgründe des § 230 BAO sind von Amts wegen wahrzunehmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2383). Damit besteht kein Rechtsschutzdefizit aufgrund des Umstands, dass die Bestimmung des § 212a BAO im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden kann.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich die eindeutige Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Ritz, BAO, 6. Aufl., § 212a Tz. 2
Stoll, BAO-Kommentar, 2383
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3101073.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at