Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2018, RV/3100317/2017

nachträgliche Betriebsausgaben (Sozialversicherungsabgaben)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_A über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

 
Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr 2014 ausschließlich nichtselbständig beschäftigt. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 vom begehrte der Abgabepflichtige ua. die steuerliche Berücksichtigung von "sonstigen außergewöhnlichen Belastungen" (Kennzahl 735) in Höhe von 18.062,65 €.

Nachdem der Beschwerdeführer dem Ersuchen des Finanzamtes_A vom auf Aufstellung (anhand geeigneter Unterlagen) der begehrten außergewöhnlichen Belastungen nicht nachkam, erkannte die Abgabenbehörde diese im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum ) unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2013 nicht an.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom führte der Abgabepflichtige unter Beilage einer Aufstellung von Kostenbescheiden des Finanzamtes ua. aus, die begehrten Forderungen (inklusive Zinsen und Kosten) würden bei Selbständigen und Unternehmen unter die Verlustschreibungen fallen. Dies gelte auch für Unselbständige bei Forderungen aus selbständiger Tätigkeit. Unter Punkt 11 Außergewöhnliche Belastungen seien erhöhte Sonderausgaben aufgeführt wie Forderungen. Seitens des Finanzamtes gäbe es hierzu keine Einschränkung im Steuergesetz, dass die Steuernachforderungen aus selbständigen Tätigkeiten inklusive Kosten und Zinsen ausgeschlossen seien. Daher seien die Kosten und Zinsen bei der Bemessung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen.

Der Abgabepflichtige äußerte sich wiederum nicht zum Ersuchen der Abgabenbehörde vom ua. auf Darlegung des antragsbegründenden Sachverhaltes sowie auf Aufgliederung der streitgegenständlichen Beträge, weshalb das Finanzamt_A die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abwies. In der Begründung führte die Abgabenbehörde ua. aus, der Vorhalt vom zur Sachverhaltsklärung sei nicht beantwortet worden. Mangels Aufklärung und Nachweis der in Frage stehenden Aufwendungen durch den Beschwerdeführer gelange das Finanzamt_A in freier Beweiswürdigung zur Schlussfolgerung, dass insoweit, als der Rechtsmittelführer aus welchen Gründen auch immer keinen solchen Nachweis geführt habe, eine absetzbare Veranlassung nicht gegeben sei, weshalb die beantragten Aufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen seien.

Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom unter Beilage ua. einer Aufstellung von Bescheiden des Finanzamtes_A, eines Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes_A vom , GZ_1, von Exekutionsbeschlüssen des Bezirksgerichtes_A vom und , GZ_2, samt Exekutionsunterlagen die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Im Übrigen wies der Abgabepflichtige die Darstellung der Abgabenbehörde zurück, die der Arbeitnehmererklärung beigefügten Nachweise seien nicht ansatzweise ausreichend, da diese aus Forderungen des BFA in Zusammenhang mit seinem Büro stehen würden. 
Über Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes_A vom führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom unter Beilage eines Vollstreckungsauftrages des Finanzamtes_A vom , eines Bescheides über eine Abänderung von Nebengebühren des Finanzamtes_A vom  sowie einer Buchungsmitteilung Nr. 2/2015 vom weiters aus, es seien keine außergewöhnlichen Belastungen für die Mietzins- samt Räumungsklage beantragt worden, sondern würden die Unterlagen lediglich zum Nachweis für die aus der Büroauflösung entstandenen Folgekosten (inklusive Zinsen, Zinseszinsen und Kosten) dienen, die per Gehaltspfändung erhoben worden seien. Ursache für die Büroauflassung und die damit verbundenen Kosten sei der fehlende Zahlungseingang der Firma_A für erbrachte Leistungen in Zusammenhang mit einem Unternehmen_B-Projekt in Land_A gewesen. In dieser Causa sei auch Rechtsanwalt_A eingeschaltet worden, aber die Angelegenheit aufgrund fehlender finanzieller Mittel von diesem nicht mehr weiterverfolgt worden. Diese Umstände seien dem Finanzamt_A seit der Einbringung des Säumnisbescheides aus 2006 bekannt gewesen. Im Zuge der Bearbeitung der Veranlagung seien in jedem Fall die Zins- und Kosteneinhebungen seitens des Finanzamtes nicht berücksichtigt worden. Dies sei in keiner Weise nachvollziehbar, da unabhängig von der gegenständlichen Angelegenheit diese Gebühren für Selbst- und Unselbständige in der Veranlagung zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen seien.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am erklärte der Beschwerdeführer ua., er habe bis 2006 ein Büro für Gewerbe_1 in Ort_1 geführt. In den Jahren bis 2006 habe er weder die vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben noch die Unterhaltsverpflichtungen für seinen Sohn_A gezahlt, weshalb sein Lohn aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2014 zur Begleichung von aushaftenden Sozialversicherungsabgaben (13.611,07 €) und Unterhaltsvorschüssen der Republik Österreich (4.451,58 €) gepfändet worden wäre. Da er diese Beträge (Gesamtbetrag 18.062,65 €) im Jahr 2014 beglichen habe, mache er diese nun im Jahr 2014 steuerlich geltend.

2.) Sachverhalt:
2.a) Der Abgabepflichtige führte ein Büro für Gewerbe_1 in Ort_1 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Der Betrieb wurde im Jahr 2006 aufgegeben (siehe Niederschrift mit dem Abgabepflichtigen vom ).

2.b) Der Beschwerdeführer reichte in den Jahren 2003 bis 2006 keine Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ein, weshalb dieser vom Finanzamt_A auf Grundlage von Schätzungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 2003 bis 2006 veranlagt wurde (Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 mit Ausfertigungsdatum , für 2004 mit Ausfertigungsdatum , für 2005 mit Ausfertigungsdatum sowie für 2006 mit Ausfertigungsdatum ). Mangels Begleichung der ausstehenden Forderungen setzte die Abgabenbehörde in den Jahren 2008 bis 2013 Vollstreckungshandlungen (siehe die Aufstellung des Beschwerdeführers über die in den Jahren 2008 bis 2013 erlassenen Bescheide über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen im Vollstreckungsverfahren).
Nachdem der Beschwerdeführer Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2006 (vom ) bei der Abgabenbehörde einreichte, erließ das Finanzamt_A - nach Wiederaufnahme der Verfahren - (neue) Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2006 (Bescheide mit Ausfertigungsdatum ; siehe Niederschrift vom sowie die elektronische Datenbank des Finanzamtes_A).
Ein Betriebsaufgabegewinn bzw. -verlust aus der Beendigung des Unternehmens im Jahr 2006 wurde vom Abgabepflichtigen weder erklärt noch vom Finanzamt_A festgesetzt (siehe Niederschrift vom ).

2.c) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft schrieb dem Abgabepflichtigen bis 2006 Sozialversicherungsabgaben laufend vor, welche von diesem jedoch nicht beglichen wurden. Zur Begleichung der offenen Außenstände führte die Sozialversicherungsanstalt ab Februar 2013 eine Lohnpfändung beim Abgabepflichtigen durch (siehe Niederschrift vom sowie Lohnkonto der Arbeitgeber_A für 2014 per ).

Sämtliche ua. mit der Lohnpfändung verbundenen (Exekutions)Kosten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die aus dem Rückstand auflaufenden Zinsen wurden mittels der im Jahr 2013 vorgenommenen Lohnpfändungen beglichen, sodass vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 lediglich aushaftende Sozialversicherungsabgaben getilgt wurden (siehe Niederschrift vom ).

2.d) Der Abgabepflichtige war in den Jahren 2005 und 2006 für seinen Sohn_A unterhaltspflichtig. Da der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkam, übernahm die Republik Österreich entsprechende Unterhaltsvorschussleistungen. Zur Rückzahlung der Vorschussleistungen nahm die Republik Österreich beim Abgabepflichtigen in dem strittigen Jahr 2014 Lohnpfändungen vor.

2.e) Der Abgabepflichte war im strittigen Jahr 2014 bei der Arbeitgeber_A nicht selbständig tätig. In Entsprechung der - oben näher dargelegten - Lohnpfändungen führte der Arbeitgeber im Jahr 2014 (Lohnpfändungs)Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Gesamtbetrag von 13.611,07 € sowie an die Republik Österreich im Gesamtbetrag von 4.451,58 €, sohin in Summe von 18.062,65 € ab (siehe Niederschrift vom , das Lohnkonto der Arbeitgeber_A für 2014 per sowie die händischen Aufstellungen des Beschwerdeführers). 

3.) Beweiswürdigung:
3.a) Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Niederschrift vom , der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (ua. Aufstellungen über die im Jahr 2014 exekutierten (Lohn)Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Republik Österreich; Lohnkonto 2014 der Arbeitgeber_A per ) und dem Veranlagungsakt bzw. der elektronischen Datenbank des Finanzamtes_A zur GZ_3. Die - nach dem Beschwerdevorbringen offenbar - streitwesentlichen Bescheide des Finanzamtes_A wurden vom Abgabepflichtigen in seiner Aufstellung "Ergänzung zum Ansuchen vom , GZ_3, einzeln aufgelistet.

3.b) Der Abgabepflichtige gab in seiner Niederschrift vom selbst an, dass im Jahr 2014 lediglich aushaftende Sozialversicherungsbeiträge betreffend die Jahre bis 2006, jedoch keine (Exekutions)Kosten und aushaftende Zinsen getilgt wurden. Für das Bundesfinanzgericht besteht nach der vorliegenden Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Unterlagen keine Veranlassung, Bedenken gegen diesen Ausführungen zu erheben.

4.) Rechtslage:
4.a) Sozialversicherungsabgaben:
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung stellen nach § 4 EStG Betriebsausgaben dar.

Gem. § 32 Z 2 EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch die Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit. Dabei ist diese Bestimmung aber nicht dazu da, fehlerhafte Veranlagungen der Vorjahre zu sanieren.

Der Begriff der Einkünfte ist sowohl im positiven wie im negativen Sinn zu verstehen. Er umfasst daher nicht nur die nachträglichen Einnahmen, sondern auch die nachträglichen Ausgaben aus einer ehemaligen Tätigkeit oder einem früheren Rechtsverhältnis, also auch nachträgliche Betriebsausgaben und Werbungskosten (; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 32 Rz 21; Doralt, EStG, § 32 Tz 57).

Veräußerungsgewinne sind nach § 24 EStG Gewinne, die ua. bei der Aufgabe des Betriebes erzielt werden. Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes iSd § 24 EStG ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Da bei den betrieblichen Einkünften mit der Betriebsaufgabe auch bei einer früheren Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Betriebsvermögensvergleich durchzuführen ist, sind die im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch offenen Forderungen und Verbindlichkeiten schon bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen. In der Veräußerungs-/Aufgabebilanz sind alle Forderungen und Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen zu erfassen. Beim späteren Eingang von Forderungen und bei der späteren Begleichung von Verbindlichkeiten, dh beim späteren Zu- und Abfluss handelt es sich um bloße Vermögensumschichtungen ohne ertrag­steuerliche Folgen (; ).
Die Vorschrift des § 32 Z 2 EStG ist nicht dazu da, fehlerhafte Veranlagungen der Vorjahre zu sanieren (). Die Bestimmung erfasst vielmehr erst Vorgänge, die nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit stattfinden bzw. Einkünfte, die erst nach Beendigung der Tätigkeit anfallen. Daher kann § 32 Z 2 EStG nur solche Einkünfte bzw. Verluste erfassen, die sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ereignen und daher im Veräußerungs- oder Aufgabegewinn noch nicht berücksichtigt wurden (). Wurden Forderungen oder Verbindlichkeiten in der Veräußerungs- bzw. Aufgabebilanz unrichtigerweise nicht erfasst oder Positionen falsch bewertet, führt der nachträgliche Eingang, die nachträgliche Begleichung bzw. die nachträgliche Korrektur der Bewertung zu keinen nachträglichen Einkünften (zu korrigieren wäre die ehemalige Veräußerungs-/Aufgabegewinnermittlung, sofern verfahrens­rechtlich möglich; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 32 Rz 27; Doralt, EStG, § 32 Tz 62).
Nachzahlungen an Betriebsausgaben, wie Nachforderungen an Betriebssteuern, restliche Löhne und dergleichen sind keine nachträglichen Betriebsausgaben, soweit sie infolge Passivierung bereits berücksichtigt wurden () oder richtig berücksichtigt hätten werden müssen. Dabei wird im Falle einer Betriebsaufgabe an die letzte Schlussbilanz angeknüpft. Die Zahlung von Verbindlichkeiten, die in dieser Schlussbilanz schon erfasst wurden bzw. hätten werden müssen, kann sich nicht in späteren Jahren einkünftemindernd auswirken. Diese Verbindlichkeiten haben sich vielmehr schon bis zum Schlussbilanzstichtag ausgewirkt.

Vereinfachend ausgedrückt heißt dies, dass sich Verbindlichkeiten (Schulden) aus dem seinerzeitigen Betrieb nicht in dem Jahr steuerlich auswirken, in dem diese Schulden tatsächlich beglichen werden. Sie sind vielmehr in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie entstanden sind bzw. bekannt wurden. 

4.b) Unterhaltszahlungen:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Nach § 18 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens Ausgaben für Renten und dauernde Lasten (Z 1), Versicherungsbeiträge (Z 2), Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung (Z 3), Anschaffung von Genussscheinen oder von jungen Aktien (Z 4), Kirchenbeiträge (Z 5), Steuerberatungskosten (Z 6) und Spenden (Z 7) als Sonderausgaben, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, abzuziehen.

§ 34 Abs. 7 EStG 1988 lautet in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung 2014 wie folgt:
"Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."

§  33 Abs. 4 Z 3 EStG lautet wie folgt:
"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
– sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und
– das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
– für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird."

Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten nach § 106 Abs. 2 EStG auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG zusteht.

Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde durch das Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312, eingeführt und in der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz u.a. wie folgt erläutert (463 BlgNR 18. GP 9):
"Die Gewährung des Absetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft. Dieser Umstand ist im Jahresausgleichsverfahren bzw. im Veranlagungsverfahren nachzuweisen.
Grundlage für die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der jeweilige Unterhaltsvergleich bzw. ein richterlich festgesetztes Unterhaltsausmaß. Keinen Anspruch haben jedenfalls Personen, deren Unterhaltsleistungen durch Leistung staatlicher Unterhaltsvorschüsse übernommen werden müssen.
Vorauszahlungen von Unterhaltsleistungen sind auf den Vorauszahlungszeitraum entsprechend aufzuteilen. Nachzahlungen können dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt des Jahresausgleiches (der Veranlagung) bereits getätigt sind und eindeutig dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnet werden können. Sie sind für jenes Jahr zu berücksichtigen, für das sie geleistet worden sind."

Der Gesetzeswortlaut und die Erläuterungen stellen klar, dass es auf die Leistung des Unterhalts und nicht nur auf die Verpflichtung dazu ankommt. Der Standpunkt, die im Falle von Unterhaltsvorschüssen entstehende Rückzahlungsverpflichtung sei - solange kein nach § 198 StGB strafbares Verhalten vorliegt - schon als "Leisten" des Unterhalts anzusehen, ist damit nicht in Einklang zu bringen. Die Erläuterungen sprechen andererseits aber auch von einer Berücksichtigung von Nachzahlungen, was im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf Unterhaltsvorschüsse bedeutet, dass deren Erwähnung in den Erläuterungen nur das vorläufige Hindernis des (noch) nicht geleisteten Unterhalts meint (Unterhaltsabsetzbetrag "nach Maßgabe der Rückzahlung"; ).

Wird Unterhalt nicht oder nicht ausreichend geleistet, tritt die öffentliche Hand (Jugendwohlfahrtsträger) mit Unterhaltsvorschussleistungen in Vorlage. Der Unterhaltsverpflichtete ist sodann zur Abdeckung (Rückzahlung) des Unterhaltsvorschusses verpflichtet (§ 26 Unterhaltsvorschussgesetz). Empfänger ist sodann der Jugendwohlfahrtsträger, der Unterhaltsabsetzbetrag steht nach Maßgabe der Rückzahlung zu (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 67).

Nachzahlungen von Unterhaltsleistungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht werden (; Herzog, a.a.O, § 33 Tz 67/2) .

Erwägungen:
5.a) betreffend Sozialversicherungsabgabe:
Die streitgegenständlichen, im Jahr 2014 mittels Lohnpfändung bezahlten Sozialversicherungsabgaben wurden dem Abgabepflichtigen von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft bis 2006 laufend vorgeschrieben, jedoch von diesem nicht beglichen. Für das Bundesfinanzgericht steht somit außer Zweifel, dass dem Abgabepflichtigen bei der Betriebsaufgabe (2006) bzw. bei der Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2006 (vom  ) die Höhe der aushaftenden (vorgeschriebenen) Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bekannt waren bzw. bekannt sein mussten. Der Abgabepflichtige wäre sohin nach § 24 EStG zur Erfassung dieser Verbindlichkeiten in der Betriebsaufgabebilanz verpflichtet gewesen. Dies wurde jedoch von ihm unterlassen (siehe Niederschrift vom ).

Wie oben ausgeführt führt die nachträgliche Begleichung von - in der Aufgabebilanz nicht erfasster - Verbindlichkeiten zu keinen nachträglichen Betriebsausgaben im Zeitpunkt ihrer Bezahlung. Die vom Abgabepflichtigen im Jahr 2014 vorgenommene Tilgung offener Sozialversicherungsabgaben darf sich daher im Jahr 2014 nicht als Betriebsausgabe einkünftemindernd auswirken.

Als Sonderausgaben (§ 18 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) können lediglich Ausgaben berücksichtigt werden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Nachdem die strittigen Sozialversicherungsabgaben Betriebsausgaben (des Jahres 2006) darstellen, ist deren steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung im Jahr 2014 schon dem Grunde nach verwehrt. Dem entsprechenden Beschwerdebegehren kann daher nicht gefolgt werden.  

5.b) betreffend Unterhalt:
Nach § 20 EStG sind Unterhaltskosten der privaten Lebensführung zuzurechnen, weshalb die strittigen Aufwendungen weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuerliche Berücksichtigung finden.

§ 18 EStG zählt die Sonderausgaben taxativ auf. Nachdem der Gesetzgeber bei den steuerlich zu berücksichtigenden Sonderausgaben Aufwendungen für Unterhalt nicht erfasst hat, kann dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden.

Der Abgabepflichtige hat im Jahr 2014 (staatliche) Unterhaltsvorschussleistungen für seinen Sohn_A betreffend die (Unterhalts)Jahre 2005 und 2006 mittels Lohnpfändung zurückbezahlt. Wie dargelegt dürfen Unterhalts(nach)zahlungen nur in jenem Jahr erfasst werden, für das sie geleistet wurden. Unterhaltszahlungen betreffend die Jahre 2005 und 2006 finden somit im Jahr 2014 keine steuerliche Anerkennung; dem Beschwerdeführer kann damit im Jahr 2014 weder ein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt noch eine außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsleistungen zuerkannt werden.

6.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

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Steuer
betroffene Normen
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100317.2017

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