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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2018, RV/5100744/2015

Mangelhafte Kontrolle der Buchhaltungskraft durch den Geschäftsführer einer GmbH als grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache A GmbH, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch B Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) erste Säumniszuschläge von insgesamt 3.841,10 € fest, weil sie die Umsatzsteuer 03/2014 in Höhe von 15.125,53 € nicht fristgerecht bis , die Umsatzsteuer 04/2014 in Höhe von 71.476,13 € nicht fristgerecht bis , die Umsatzsteuer 05/2014 in Höhe von 64.394,17 € nicht fristgerecht bis , die Umsatzsteuer 06/2014 in Höhe von 27.143,08 € nicht spätestens bis und die Umsatzsteuer 07/2014 in Höhe von 13.916,60 € nicht fristgerecht bis entrichtet hatte.

Mit Eingabe vom stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO.

Hinsichtlich der Umstände, die zur Säumnis geführt hätten, liege aus Sicht der Bf kein Verschulden vor. Das Unternehmen sei seinen Abgabenverpflichtungen seit mehreren Jahrzehnten stets nachgekommen, weshalb es in der Vergangenheit bisher nie zu Beanstandungen gekommen sei.

Bis Ende 2012 sei Herr DC für die Buchführung verantwortlich gewesen. Nach dessen Kündigung sei Herr HJ, wohnhaft Adresse2, eingestellt worden. Dieser habe eine kaufmännische Ausbildung und habe die entsprechenden Buchhaltungskurse absolviert. In der Anfangszeit habe ihn Herr DC noch eingeschult. Nachdem Herr DC das Unternehmen endgültig verlassen habe, sei eine Begleitung durch die steuerliche Vertreterin erfolgt. Im Auftrag der Geschäftsführung sei die Tätigkeit des Herrn HJ anfangs wiederholt überwacht bzw. von Frau Mag. L von der Steuerberatungskanzlei  geprüft worden. Der Geschäftsführung sei mitgeteilt worden, dass die Buchführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

Im September 2014 habe der Geschäftsführer der Bf einen Bescheid über die Einleitung des Strafverfahrens erhalten und sich an seine steuerliche Vertretung gewandt, weil er diesen Bescheid nicht nachvollziehen konnte.

Die steuerliche Vertreterin habe daraufhin über FinanzOnline festgestellt, dass die Umsatzsteuer für die angeführten Zeiträume nicht entrichtet worden sei. Unmittelbar darauf habe Frau Mag. L die Buchhaltung vor Ort gesichtet und mit Herrn HJ Rücksprache gehalten. Dabei sei festgestellt worden, dass dieser im angeführten Zeitraum nur Ein- und Ausgangsrechnungen verbucht habe, jedoch nicht das Finanzamtskonto. Als die steuerliche Vertretung ihn damit konfrontiert habe, habe er mitgeteilt, dass er noch nicht dazugekommen sei und dies ohnehin demnächst erledigen wollte. Die steuerliche Vertreterin  habe die fehlenden Buchungen nachgeholt und die Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. lm Zuge der daraufhin durchgeführten Umsatzsteuerprüfung sei es zu keinen Feststellungen gekommen.

Der Geschäftsführer der Bf habe von diesem Umstand keine Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich alleine aus der Tatsache, dass auch für Februar 2014 keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht worden sei, obwohl sich ein hohes Guthaben von 25.723,63 € ergeben habe.

Die Post werde im Büro geöffnet und auf die Bereiche aufgeteilt. Post vom Finanzamt sei direkt an das Buchhaltungsbüro bzw. Herrn HJ weitergegeben worden. ln einem Fall sei dem Geschäftsführer der Bf in Erinnerung, dass ein Schreiben vom Finanzamt eingelangt sei, woraufhin er Herrn HJ damit konfrontiert habe. Dieser habe mitgeteilt, dass er das mit Frau L von der Steuerkanzlei besprechen und klären müsse bzw. er sich darum kümmere, was aber letztlich nicht geschehen sei.

Die Überweisungen führe der Geschäftsführer der Bf durch. Dies erfolge mittels Telebanking, wobei er per Mail auf dem Bildschirm eine Liste (Datenfile) über die durchzuführenden Überweisungen des jeweiligen Tages erhalte. Betreffend Finanzamtszahlungen scheine lediglich eine Zeile Finanzamt auf. Der Zahlbetrag ans Finanzamt beinhaltete alle diesbezüglichen Abgaben, wobei dem Geschäftsführer kein Detail dazu zur Verfügung stehe. Er habe daher auch nicht wissen können, dass in dieser Summe die Umsatzsteuer nicht enthalten gewesen sei.

Ein wirtschaftlicher Vorteil habe sich für das Unternehmen ebenfalls nicht ergeben, zumal die Bankstände in der Regel im Haben geführt seien bzw. sich regelmäßig keine Bankverbindlichkeiten ergeben würden. Abgesehen davon seien die Bankstände in den betreffenden Monaten mit jenen des Vorjahres vergleichbar gewesen. Durch ein ohnehin bestehendes Guthaben bei den Banken habe sich daher kein Zinsvorteil oder sonstiger Vorteil ergeben.

Nach Kenntnis dieser Fakten habe der Geschäftsführer der Bf Herrn HJ mit dem Umstand der Nichterklärung der Umsatzsteuervoranmeldungen konfrontiert. Dieser habe reumütig erklärt, dass er mit der Situation offensichtlich überfordert gewesen sei, seit längerer Zeit an Schlafstörungen und Antriebslosigkeit leide, seine persönliche Situation aber nicht eingestehen wollte. Dies auch dann nicht, als unterjährig laufend gefragt worden sei, ob alles in Ordnung sei. Anzumerken sei, dass auf Grund der Geschäftstätigkeit als Z gerade diese Monate nicht nur die umsatzstärksten, sondern auch die arbeitsintensivsten seien. Dazu komme, dass Anfang 2013 ein Büroumbau erfolgt sei und die EDV, unter anderem unter der Verantwortung des Herrn HJ, neu aufgestellt worden sei. Dieser befinde sich nunmehr wegen des Verdachtes auf Burnout in ärztlicher Behandlung.

Dazu sei noch festhalten, dass im Zuge der Bilanzbesprechung des Jahres 2013 Anfang Juni 2014 die steuerliche Vertretung auch die Frage gestellt habe, ob in diesem Jahr alles nach Plan verlaufe bzw. besondere Umstände aufgetreten seien. Herr HJ, der persönlich anwesend gewesen sei, habe dazu keinen Kommentar abgegeben.

Aus Sicht der Bf liege auf Grund dieser Ausnahmesituation des Buchhalters kein Verschulden an der Säumnis vor, weshalb ersucht werde, nach § 217 Abs. 7 BAO die Säumniszuschläge nicht festzusetzen.

Sollten hinsichtlich dieser Ausführungen Zweifel bestehen, werde beantragt, den Buchhalter HJ als Zeugen zu befragen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag als unbegründet ab. Es verwies eingangs auf die Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO und legte die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages dar.

Ein grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen stehe der Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO dann entgegen, wenn dem Abgabepflichtigen selbst ein grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten sei.

Da im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht eine angemessene Kontrolle der Mitarbeiter vorausgesetzt werde und eine entsprechende Wahrnehmung dieser Aufsichtspflicht nicht habe nachgewiesen werden können, liege ein der Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO entgegenstehendes grobes Verschulden vor. Da keine entsprechenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der mit der Abgabenentrichtung beauftragten Mitarbeiter getroffen worden seien, sei ein die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO ausschließendes grobes Auswahl- und Kontrollverschulden vorzuwerfen.

In der fristgerecht erhobenen, als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung wandte die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin ein, dass im Antrag ausführlich erläutert worden sei, weshalb die entsprechenden Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden seien. Auch das fehlende grobe Verschulden sei dargelegt worden.

Entgegen diesen Ausführungen sei die Abgabenbehörde davon ausgegangen, dass keine entsprechenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der mit der Abgabenentrichtung beauftragten Mitarbeiter getroffen worden seien.

Wie bereits ausgeführt, sei hinsichtlich des genannten Mitarbeiters einerseits eine Ausnahmesituation vorgelegen, andererseits sei die Bf sehr wohl ihren Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen nachgekommen. Dies ergebe sich daraus, dass der steuerliche Vertreter anfangs beauftragt gewesen sei, die laufende Buchhaltung einschließlich Ermittlung der Abgabenschuld und Entrichtung zu kontrollieren. Dabei sei es zu keinen Beanstandungen gekommen. Weiters sei der Mitarbeiter auch regelmäßig befragt worden, inwieweit er mit seinen laufenden Arbeiten zurande komme bzw. er seine Aufgaben unter Kontrolle habe. Dieser habe zu verstehen gegeben, dass alles in bester Ordnung sei. Durch den laufenden Kontakt mit dem Dienstnehmer sei sehr wohl die Kontrolltätigkeit wahrgenommen worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Antrag vom verwiesen.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt die Bf auf, ihre Beschwerde in nachstehenden Punkten zu ergänzen:

„-) Bestätigung, seit wann sich Hr. HJ in ärztlicher Behandlung befindet (um Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung betreffend die Krankheit wird ersucht).

-) Wer wickelt in Ihrem Betrieb neben Hr. HJ generell den Verkehr mit den Behörden (vor allem dem Finanzamt) ab?

-) Wie erfolgt in Ihrem Betrieb üblicherweise der Vormerk für Fälligkeitstermine?

-) Welche Vorkehrungen haben Sie in Ihrem Betrieb hinsichtlich der Fristenwahrung bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, beruflich bedingte Abwesenheit) getroffen?

-) Nachweis, wie lange die Begleitung von B nach dem Abgang von Hrn. DC erfolgte.

-) Beschreibung, wie diese Begleitung aussah.

-) Wer bekommt die Briefe, die an Hr. ZA adressiert sind (wie z.B. z.H. Hr. Dl ZA)?

-) Bereits für den Zeitraum 1/2014 wurde die Umsatzsteuervoranmeldung auf Grund der Nichtabgabe angefordert und ein Säumniszuschlag verhängt. Warum wurde nicht bereits zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle der gebuchten Daten durchgeführt?“

Mit Eingabe vom teilte die Bf durch ihre steuerliche Vertretung dazu Nachstehendes mit:

„1. Das Dienstverhältnis mit Herrn HJ wurde im November 2014 aus den in der Berufung dargelegten Gründen beendet. Herr HJ ist für Herrn DI ZA nicht mehr greifbar bzw. erreichbar.

2. Den Verkehr mit dem Finanzamt wickelte ausschließlich Herr HJ ab.

3. Fälligkeitstermine wurden von Herrn HJ vorgemerkt und auch wahrgenommen.

4. Die Mitarbeiter sind angehalten, ihre Urlaube so zu planen, dass keine Fristen versäumt werden. Die maximale Urlaubszeit der Mitarbeiter beträgt zwei Wochen. Bei längeren Verhinderungen bzw. Abwesenheiten wird individuell eine Vertretung bestimmt.

5. Siehe Arbeitsbericht B Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH.

6. Die Begleitung bestand in einer Kontrolle, bei der die Richtigkeit der Buchhaltung bzw. der Umsatzsteuervoranmeldungen und die fristgerechte Einreichung überprüft wurden. Dies erfolgte am und am jeweils durch Frau Mag. L. Des Weiteren wurde bereits im Februar mit dem Jahresabschluss begonnen, wobei gezielt auf die Richtigkeit der laufenden Buchführung geachtet wurde. lm April 2014 wurde Herr Dl ZA auch informiert, dass die Buchführung 2013 ordnungsgemäß erfolgte, zumal auch im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 keine gravierenden Mängel festgestellt wurden.

7. Schriftstücke, die an Herrn DI ZA adressiert waren, wurden an Herrn HJ übergeben, sofern sie vom Finanzamt ergingen. Dieser hatte den Auftrag, sich darum zu kümmern.

8. Auf Grund der Festsetzung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 01/2014 wurde Herr HJ damit konfrontiert, der mitteilte, diese Sache bereits erledigt zu haben bzw. sich darum zu kümmern, und dass alles in Ordnung wäre.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 217 Abs. 1, 2 und 7 BAO legte es die Maßstäbe für „grobes Verschulden“, „leichte Fahrlässigkeit“ und „auffallend sorgloses Handeln“ dar und verwies darauf, dass die Beurteilung, ob grobes Verschulden anzunehmen sei, stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers zu erfolgen habe.

Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei sei nicht schädlich. Entscheidend sei diesfalls, ob der Partei selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten sei. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht sei ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Unbestritten sei, dass die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2014 - 07/2014 verspätet eingereicht und der Abgabenbetrag auch verspätet entrichtet worden sei.

Im vorliegenden Fall sei der geschilderte Fehler dem zuständigen Buchhalter und damit einem Arbeitnehmer der Bf unterlaufen. Dass der Arbeitnehmer die entsprechenden Buchungen am Finanzamtskonto nicht durchgeführt habe, weil er mit der Situation hoffnungslos überfordert gewesen sei, sei nicht schädlich. Entscheidend sei vielmehr, ob der Partei selbst bzw. dem für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange zuständigen Organ (laut Firmenbuchauszug seien sowohl Ing. ZB als auch DI ZA seit März 2001 selbstständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma) grobes Verschulden (insbesondere Auswahlwahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten sei.

Werde weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens des Mitarbeiters eine Fristversäumnis auszuschließen geeignet sei, liege eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, da nur das reine Befragen des entsprechenden Mitarbeiters, ob er seine Aufgaben unter Kontrolle habe, ohne eine entsprechende Überprüfung des Finanzamtskontos zu wenig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass die Büroorganisation dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse. Dazu gehörten insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen seien. Auch wenn eine Überwachung „auf Schritt und Tritt“ nicht nötig sei, bestehe dennoch hinsichtlich des Fristenvormerks eine besondere Überwachungspflicht.

Ebenso wenig werde eine tägliche Abfrage des Kontostandes üblich sein. Allerdings sei durch entsprechende organisatorische Maßnahmen im Unternehmen sicher zu stellen, dass Fehlleistungen der für die Wahrnehmung von abgabenrechtlichen Terminen zuständigen Mitarbeiter verhindert oder zumindest rechtzeitig erkannt werden könnten. So würde sich eine Überprüfung des Abgabenkontos in Form einer über FinanzOnline getätigten Abfrage zumindest zu den Fälligkeiten der regelmäßig monatlich anfallenden Selbstbemessungsabgaben als probates Mittel erweisen, Fristversäumnisse zeitgerecht erkennen und gegebenenfalls rasch auf solche reagieren zu können.

Ebenso hätte die Mitarbeiterin des Steuerberaters bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 bei Durchsicht des Abgabenkontos feststellen müssen, dass die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen zur Gänze fehlten.

Im fristgerechten Vorlageantrag  verwies die Bf durch ihre steuerliche Vertretung darauf, dass im gesamten Kalenderjahr 2013 die entsprechenden Erklärungen für sämtliche Monate eingereicht und die Abgabenschulden entrichtet worden seien. Die Angaben des Mitarbeiters hätten sich dabei als absolut zutreffend herausgestellt.

Der Auftrag an die Mitarbeiterin des Steuerberaters habe sich im Kalenderjahr 2013 lediglich auf die Kontrolle der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen bezogen; die Entrichtung der geschuldeten Beträge sei ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Im Zuge der Bilanzerstellung für 2013 seien naturgemäß nur die Voranmeldungen für dieses Jahr Gegenstand der Überprüfung gewesen. Auch hier habe Herr ZA die Verständigung erhalten, dass alles korrekt erfasst worden sei. Abgesehen davon ergebe sich durch die Fälligkeit bzw. Verbuchung durch das Finanzamt eine entsprechende Verschiebung.

Hinsichtlich der Anmerkung bezüglich der Mitarbeiterin des Steuerberaters sei festzuhalten, dass bis Mitte März 2014 die Jahresabschlussarbeiten für 2013 zum Großteil abgeschlossen gewesen seien und zu diesem Zeitpunkt die UVA 01/2014 abgegeben und verbucht gewesen sei. Die finalen Arbeiten würden dann die Durchsicht des Steuerkontos auf aktuelle Verbuchungen und Meldungen nicht mehr mit einbeziehen.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Bf seit ihrem Bestehen den abgabenrechtlichen Verpflichtungen stets voll und ganz nachgekommen sei.

Aus Sicht der Bf sei es zu weit hergeholt, zu verlangen, nachdem über einen längeren Zeitraum die UVAs stets ordnungsgemäß berechnet und die Abgabenschulden ordnungsgemäß entrichtet worden seien, diesbezüglich dennoch nach über einem Jahr regelmäßige Kontrollen durch Finanzamtsabfragen durchzuführen, zumal dazu keine Veranlassung und kein Hinweis auf Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften vorgelegen sei. Die allgemeine Begründung des Finanzamtes sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als ua. auch auf die Größe des Unternehmens abzustellen sei. So sei etwa für einen Kleinstbetrieb, in dem der Unternehmer die Buchhaltung selbst durchführe, eine andere Beurteilung geboten als für eine auf Grund der Größe wirtschaftsprüfungspflichtige Kapitalgesellschaft im Sinne des UGB.

Rechtslage:  

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht getilgten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Einer kurzfristigen, ausnahmsweisen Säumnis trägt der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO Rechnung, wonach die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht entsteht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet hat.

Nach § 217 Abs. 7 erster Teilsatz BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit (als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 1332 ABGB) zu qualifizieren ist. Eine nur leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Vorhersehbarkeit des Schadens. Ein Schaden ist typischerweise dann vorhersehbar, wenn sich eine Person über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und der Eintritt eines Schadens infolgedessen nicht bloß für möglich, sondern für wahrscheinlich gehalten werden muss.

(Grobes) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Das gilt nicht nur für Parteienvertreter, sondern auch für Organe juristischer Personen.

Hingegen ist (grobes) Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen (oder des Parteienvertreters) nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst (bzw. dem Parteienvertreter) ein grobes Auswahlverschulden, grobe Mängel der Kanzleiorganisation oder eine mangelhafte Überwachung anzulasten sind (Ritz, BAO6, § 308 Tz 17).

Nicht nur ein Parteienvertreter, sondern auch eine Kapitalgesellschaft muss ihre Büroorganisation so einrichten, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt sind.

Bedienen sich die verantwortlichen Vertreter einer Gesellschaft zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten eines Mitarbeiters des Unternehmens, ist durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten bei der Abgabenentrichtung infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Wird weder im Allgemeinen noch im Besonderen ein (wirksames) Kontrollsystem vorgesehen, welches im Falle des Versagens des Mitarbeiters eine Fristversäumnis auszuschließen geeignet ist, liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Ist somit das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. ).

Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Die den Vertreter treffende Überwachungs- und Kontrollpflicht geht nicht so weit, ausnahmslos jeden Arbeitsablauf lückenlos zu überwachen und auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Zeitgerechtheit zu überprüfen. Insbesondere bei eingearbeiteten, gut geschulten und zuverlässigen Mitarbeitern kann bei Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems, das sich in der Vergangenheit bewährt hat, bei angemessener Überwachung und bei stichprobenartigen Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen in Bezug auf die Erfüllung der Obliegenheiten der Mitarbeiter geführt haben, bei vereinzelten Verstößen im Allgemeinen nur von einem minderen Grades des Versehens des Vertreters ausgegangen werden (vgl. ).

Insbesondere gleichartige Fehler innerhalb eines kurzen Zeitraumes sind allerdings ein Indiz dafür, dass der Vertreter einer Gesellschaft es an einer ausreichenden Überwachung und damit an der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hat mangeln lassen (Stoll, BAO, 2987).

Erwägungen:

Bei der Bf handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die durch
ihre(n) Vertreter handelt.

Da, wie oa, (grobes) Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei nicht schädlich ist, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen, ob die Buchhaltungskraft ein Verschulden traf oder ob sich diese in einem entschuldbaren Ausnahmezustand befand oder nicht, sondern vielmehr, ob dem (gesetzlichen) Vertreter der Bf eine grobe Verletzung seiner Kontrollpflicht anzulasten war.

Dass der seit dem Jahr 2013 im Unternehmen der Bf tätige Buchhalter anfangs noch von der bisherigen Buchhaltungskraft eingeschult und danach im Auftrag der Geschäftsführung durch eine Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei angeleitet bzw. überwacht wurde – laut vorgelegtem Arbeitsbericht wurde die Buchhaltung am und am durchgesehen – war keinesfalls ausreichend und vermochte, wie die über einen langen Zeitraum andauernden Versäumnisse bestätigten, ein effektives, internes Kontrollsystem nicht zu ersetzen. Die weiteren Tätigkeiten der Steuerberatungskanzlei im Februar, März und April 2014 bezogen sich laut Beschwerdevorbringen lediglich auf die Buchungen des Jahres 2013 und die Erstellung des Jahresabschlusses für 2013, weshalb die bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Bf verhängten Säumniszuschläge ebenso wenig auffielen wie der Umstand, dass die – im Übrigen Gutschriften ausweisenden – Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2014 und 02/2014 dem Finanzamt noch nicht übermittelt worden waren.

Da mit Bescheiden vom (verspätete Entrichtung der Körperschaftsteuer 04-06/2013), vom (verspätete Entrichtung der Körperschaftsteuer 01-03/2014), vom (verspätete Entrichtung der Lohnabgaben 02/2014), vom (verspätete Entrichtung der Lohnabgaben 06/2014) und vom (verspätete Entrichtung der Körperschaftsteuer 07-09/2014) bereits  Säumniszuschläge verhängt worden waren, fand das Vorbringen der Bf, in der Vergangenheit sei es nie zu Beanstandungen gekommen, in der Aktenlage keine Deckung.

Zwar war der im Vorlageantrag geäußerten Ansicht, dass von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Größe der Bf regelmäßig nicht verlangt werden könne, die zeitgerechte Durchführung aller Abgabenentrichtungen stets und sofort persönlich zu kontrollieren, zuzustimmen, doch hat ein Geschäftsführer auch hier durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in seinem Unternehmen sicherzustellen, dass Fehlleistungen des für die Überweisungen zuständigen Mitarbeiters verhindert oder rechtzeitig erkannt werden.

Keinesfalls ausreichend war, nach eine anfänglichen Phase der Einschulung und Kontrolle diese, nachdem der Mitarbeiter die ihm übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt hatte, völlig einzustellen und sich in weiterer Folge mit bloßen Rückfragen bei diesem Mitarbeiter, ob alles in Ordnung sei, zu begnügen.

Mit einer alleinigen Befragung wird der Sinn einer effektiven Kontrolle verkannt, weil der Befragte, wie im vorliegenden Fall, durch tatsachenwidrige Berichterstattung eine Kontrolle einfach zu verhindern und umgehen vermag.

Im gegenständlichen Fall konnte das Vorhandensein eines effektiven, internen Kontrollsystems, das geeignet gewesen wäre, Fristversäumnissen vorzubeugen, nicht dargelegt werden. Vielmehr übergab der Vertreter der Bf nicht nur die gesamte Fristenverwaltung in Bezug auf abgabenbehördliche Termine, sondern auch die Bearbeitung der an ihn persönlich adressierten Schriftstücke der Abgabenbehörde in die alleinige Verantwortung seiner Buchhaltungskraft. Das bedeutete, dass der gesamte Verkehr mit der Abgabenbehörde an die Buchhaltungskraft delegiert wurde, ohne dass der zur Vertretung der Bf berufene Geschäftsführer irgendwelche Kontrollen durchgeführt hätte.

Im maßgeblichen Zeitraum existierte offenbar überhaupt kein internes Kontrollsystem und fand kein Mindestmaß an Überwachung statt, weil nur so erklärbar war, dass unterlassene Zahlungen trotz der Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes (solche ergingen laut elektronischen Aktenvermerken des Finanzamtes auf Grund ausgestellter Rückstandsausweise am , am und am ) und der Säumniszuschlagsfestsetzungen rund ein halbes Jahr lang nicht auffielen.

Welches Kontrollsystem im Beschwerdefall die Einhaltung behördlicher Zahlungsfristen hätte gewährleisten sollen, war nicht erkennbar. Tätigte der Geschäftsführer als vertretungsbefugtes Organ zwar die Überweisungen an die Abgabenbehörde, waren die fälligen Abgabenbeträge aber in einer Summe zusammengefasst, war es zudem schlichtweg unmöglich, allfällige Fehler und Versäumnisse erkennen zu können.

Dass die weitaus verspätete Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen 03-07/2014 und die Entrichtung der gemeldeten Beträge Ende September 2014 zu keinen Zinsvorteilen oder sonstigen Vorteilen führte, war unerheblich, weil Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht das Fehlen eines wirtschaftlichen Vorteils ist, sondern das Fehlen von grobem Verschulden.

Traf der Vertreter der Bf nach der geschilderten Büroorganisation keine Vorsorgen und Kontrollen, die geeignet gewesen wären, die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Buchhalter übertragenen Aufgaben zu gewährleisten und Fehlleistungen dieses Bediensteten zu vermeiden, war dieses Unterlassen als grobes Verschulden zu werten.

Die Vernachlässigung von entsprechenden möglichen Vorsorgen war als auffallend sorglos anzusehen, sodass es für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehlte.

Da den Ausführungen der Bf Glauben geschenkt wurde und es auf ein Verschulden des Buchhalters nicht ankam, erübrigte sich dessen Befragung als Zeuge.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach , sind Fragen des Vorliegens eines groben Verschuldens der Partei der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zuzuordnen und könnten nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100744.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at