Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2018, RV/7501056/2016

Mängelbehebungsanordnung nach AVG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS über die Beschwerde des Bf, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, MA 67-PA-***, vom zu Recht erkannt:

I.  Gem. § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II.  Gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.Verfahrensgang

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-***, lastete der Magistrat der Stadt Wien, MA 67 Parkraumüberwachung, Frau M C m nachstehende Verwaltungsübertretung an und verhängte über sie gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung,  iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe in Höhe von 300,00 Euro und im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden:

"Sie haben am um 20:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen. Die Parknachweisnummer/n wurde/n in der Anzeige festgehalten."

Laut Zustellnachweis für RSb-Briefe wurde die an Frau C m M, Anschrift, gerichtete Strafverfügung nach erfolglosem Zustellversuch am bei der Post-Geschäftsstelle X, hinterlegt und innerhalb der Hinterlegungsfrist am von der Bescheidadressatin persönlich übernommen.

Aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Vorstrafenauszug vom geht hervor, dass Frau C m M zum Tatzeitpunkt wegen gleichartiger Übertretungen bereits drei Mal rechtskräftig bestraft worden ist.

Am langte zu der oben angeführten Geschäftszahl eine von G w als Absender gesendete E-Mail-Eingabe bei der Behörde ein, in der auszugsweise wie folgt ausgeführt wurde:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Vorerläuterung: Frau M C m,…, ist die Stieftochter von Herrn T.

Frau C M, (** Jahre alt) ist leider an S erkrankt…Deshalb fährt Frau M auch nicht Auto. Wegen dieser Krankheit hat Frau M ihren Stiefvater t auch eine notarielle Vollmacht erteilt. Am 17Nov15 habe ich (ww) Herrn tt in die Buchhaltungsabteilung 32 der MA 6 Rechnungs- und Abgabewesen…begleitet. Dort erfuhren wir, dass gegen Frau M eine unerledigte Parkraumbewirtschaftungsstrafe besteht. …

Da das Rechtskraftdatum () erst in der Zukunft liegt, erlaube ich mir, im Namen von Frau M und über Auftrag ihres mit Notariatsvollmacht ausgestatteten Stiefvaters t ein Ersuchen um Strafmilderung hiermit einzubringen. Zwischenzeitlich hat Herr t die gegenständliche Strafverfügung…, adressiert an seine Stieftochter, datiert mit , über EUR 300,-- in ihrer (M) Wohnung aufgefunden.

Die bestrafte Parkscheinverwendung wurde vom Stiefvater t verursacht. Als er den Parkschein ausfüllte, war das Licht im Auto schlecht, sodass er nicht bemerkte, dass er aus dem Konvolut der sich im Auto zur Verwendung befindlichen Parkscheine scheinbar einen Parkschein nahm, an dem möglicherweise “radiert“ war. Sehhilfe benutzte Herr ttt dabei keine.

Für Herrn ttt sind EUR 300,-- viel Geld, bezieht er doch an echter Alterspension monatlich nur EUR 634,70…Es wird daher ersucht, die Strafe auf etwa EUR 30,-- zu reduzieren…

Mit vorzüglicher Hochachtung w i.A. t“

Mitgeschickt wurden Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt über den Pensionsbezug sowie eine mit datierte, unterfertigte und notariell beglaubigte Generalvollmacht, der zufolge Herr ttt von Frau C m M bevollmächtigt wurde, sie in allen ihren Angelegenheiten gegenüber Privatpersonen, Unternehmen und Behörden bis zur Erlangung einer Rechtskraftbestätigung zu einem beim Bezirksgericht B anhängigen Verfahren oder bis „dessen Einstellung, Eintritt ewigen Ruhens oder Ähnlichem oder im Allgemeinen bis zu meinem schriftlichen Widerruf“ zu vertreten.

In der Folge erließ die Behörde mit folgende verfahrensleitende Anordnung:

"BEHEBUNG EINES MANGELS

Sehr geehrter Herr w!

Sie haben mit Schreiben vom für Herrn A, einen Einspruch im Strafverfahren des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 zur Zahl MA 67-PA-*** eingebracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Nach der Aktenlage  ist jedoch eine etwaige bestehende Vertretungsbefugnis durch keine Vollmacht nachgewiesen.

Es wird Ihnen daher gemäߧ 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, diesen Mangel binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des gegenständlichen Auftrages zu beheben und eine Vollmacht von Herrn a beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass Sie zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sind. Darüber hinaus muss aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden hat.

Sollte innerhalb der genannten Frist diesem Auftrag nicht entsprochen  werden, so müsste das von Ihnen eingebrachte Rechtsmittel zurückgewiesen werden."

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde diese Anordnung mit RSb-Brief an Herrn w an die von ihm selbst per Telefonat vom bekannt gegebene Adresse (****), versendet und die Sendung nach erfolglosem Zustellversuch des Postorganes vom beim Postamt xx hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Postorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der als Beginn der Abholfrist angemerkt.

Der Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet, weshalb die Behörde mit dem an G w gerichteten Zurückweisungsbescheid vom den per E-Mail vom eingebrachten „Einspruch des Herrn Ü, eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Nichteinbringungsfalle einen Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt wurde“ gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG als unzulässig zurückwies und dies unter Verweis auf § 10 Abs. 1 AVG, sowie § 13 Abs. 3 und 4 AVG wie folgt begründete:

Mit Schreiben vom erhoben Sie im eigenen Namen Einspruch gegen die an Frau C m M gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-***…Beschuldigte ist die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person…Der Aufforderung, eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht vorzulegen, wurde jedoch nicht nachgekommen, obwohl Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist davon ausgegangen werden müsste, dass Sie im eigenen Namen eingeschritten sind. Zumal Ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit keine Einspruchsrecht zukam, war der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.“

Der an G w adressierte und mit RSb-Brief versendete Zurückweisungsbescheid vom wurde zufolge Übernahmebestätigung vom im Wege der persönlichen Übernahme durch einen Mitbewohner zugestellt.

Mit E-Mail-Eingabe vom wurde von G w betreffend „Bescheid Zurückweisung MA 67-PA-*** folgende Beschwerde „von/für Frau M“ an die MA 67 geschickt:

„G w für Frau C m M…

Betrifft: Bescheid- Zurückweisung…

Ihre Bescheid –Zurückweisung ist mir am Dienstag, den zugestellt worden. Ich erhebe gegen diesen Bescheid Beschwerde, binnen offener Frist (4 Wochen) im Namen der betroffenen Frau C M als auch im eigenen Namen…Vorgeschichte: Frau C M ist an der O vor längerem erkrankt. Während dieser schwierigen Krankheit treten fallweise Schübe auf, wo Frau M quasi „handlungsunfähig“ ist. Für solche schwierigen Zeiten hat Frau M ihren Stiefvater t eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt…Da es immer wieder vorkommt, dass im Namen von Frau M an Behörden/Ämter irgendetwas zu schreiben ist, habe ich (G w) eine ganz einfache Vollmacht von Frau M erhalten. Erschwerend kommt hierzu, dass Frau M's kleine Firma im Vorjahr in Insolvenz geraten ist. . Zwischenzeitlich besitzt Frau M nichts mehr. Im Zuge der Insolvenzabwicklung ist Frau M auch nicht mehr Leasingnehmerin des Leasingautos, welchem die Parkometerstrafe zuzuordnen war.

Vorfall Parkschein: Frau M fuhr niemals Auto. Wegen umfassender Fürsorge für Frau M wurde das Leasingauto auch an dem Tag, als der Parkometervorfall war, von Frau M's Stiefvater gelenkt (chauffierte Frau M). Da kein Kurzparkschein im Auto von Frau M vorhanden war, hat sich C M einen Kurzparkschein beim Lenker des davor gehaltenen Fahrzeuges gekauft….“

Im Akt befindet sich dazu der Ausdruck der gemailten und unterfertigten Vollmacht, wonach Frau M Herrn G w am zur Vertretung bevollmächtigt hat, „wenn ich in den Tagen, in welchen ich bedingt durch meine Krankheit nicht wirklich fähig bin, zu agieren.

2.Festgestellter Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, insbesondere auch, dass zum Tatzeitpunkt Frau M C m Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *, mit dem nach den Angaben in der Strafverfügung, die der Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll, gewesen ist.

Die Behörde hat das Strafverfahren aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (KFZ-Zentralregister) daher gegen Frau C m M als Beschuldigte eingeleitet.

Fakt ist weiters, dass die gegenständliche Strafverfügung vom , MA 67-PA-***, richtig an Frau M adressiert und rechtwirksam zugestellt worden ist. Ausschließlich bei dieser lag daher verfahrensgegenständlich die Aktivlegitimation zur Erhebung eines Einspruches gegen die vorliegende Strafverfügung. In weiterer Folge hat jedoch nicht die zur Einbringung des Einspruches legitimierte Frau M, sondern Herr G w -  ohne im Akt aufliegende oder sonst nachgewiesene Bevollmächtigung  -das gegenständliche Rechtsmittel erhoben.

3.Rechtsgrundlagen

Zufolge § 24 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (hier und im Folgenden in der hier anzuwendenden Fassung) gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt.

Unter den im § 24 VStG ausdrücklich genannten Bestimmungen des AVG, die im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden sind, finden sich die §§ 10 und 13 Abs. 3 und 4 AVG nicht.

Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung  stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten  Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei  Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. 

§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, in der für den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet: 

"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. 

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.„

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13 Abs. 4 AVG bestimmt:

"Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt." 

4.Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob Herr G w rechtswirksam einen Einspruch einbringen konnte und somit das Vorliegen einer Rechtsmittellegitimation.

Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl. Ritz, BAO5, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379). 

§ 49 VStG bestimmt, dass nur dem Beschuldigten das Einspruchsrecht zusteht. Weiters ergibt sich aus § 32 Abs. 1 VStG, dass Beschuldigter und somit auch Partei im jeweiligen Strafverfahren die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person ist.

Die gegenständliche Strafverfügung vom war ausdrücklich an Frau C m M als Beschuldigte gerichtet. Nur sie oder ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Vertreter (gemäß § 10 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG) konnte daher gegen die Strafverfügung wirksam Einspruch erheben, nicht aber eine andere Person.

Herrn G w kam daher im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Somit konnte dieser aufgrund der der Behörde vorliegenden Verfahrenskonstellation nicht wirksam einschreiten. Jedoch hat Herr w in seinem per E-Mail eingebrachten Einspruch sehr wohl zu verstehen gegeben, dass er nicht für sich selbst auftritt.

Aus der Bestimmung des § 10 Abs. 2 AVG folgt, dass das Fehlen einer Vollmacht einen verbesserungsfähigen Formmangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellt. (vgl. ; ; ). Dies gilt auf Grund der oben genannten Verweisungsbestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren, sohin auch für den Fall, dass einem Einspruch gegen eine Strafverfügung die Vollmachtsurkunde nicht beiliegt.

Die Behörde hat daher zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Vorlage einer Vollmacht im Rahmen des Mängelbehebungsverfahrens verlangt und auf die mit der Nichtentsprechung verbundene Rechtsfolge hingewiesen.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, erfolgte die Zurückweisung des Einspruches zu Recht. Der Umstand, dass Herr w zusammen mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom eine Vollmacht vorgelegt hat, vermag daran nichts mehr zu ändern, weil die Vollmacht innerhalb der Frist des Mängelbehebungsauftrages vorzulegen gewesen wäre.

Was den Antrag auf Strafherabsetzung betrifft, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, inhaltlich und somit über eine Herabsetzung zu entscheiden, weil gegenständlich nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung aufgrund der Sachverhaltslage im Zeitpunkt der Zurückweisung zu beurteilen war.

5.Mündliche Verhandlung

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , BGBl. I Nr. 33/2013, in der durch das BGBl. I Nr. 24/2017 geänderten Fassung, konnte das Bundesfinanzgericht von einer Verhandlung absehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtete und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

6.Nichtzulässigkeit einer Revision: 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7501056.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at