Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von der Grunderwerbsteuer 11/2015 in Höhe von € 21.630,00 gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2 %, das sind € 432,60, fest, weil die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.
Mit Beschwerde vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf) gegen den Bescheid vom Einspruch zur Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages über € 432,60, da sie laut Bescheid vom die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zur Stundung bis zur Abgabe der Grunderwerbsteuer über € 21.630,00 habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Die mit Bescheid vom vorgeschriebene Grunderwerbsteuer sei am fällig gewesen.
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhinderten zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterungen die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht sei ein solches Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (diesfalls spätestens am Fälligkeitstag) eingebracht werde.
Da der Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung jedoch erst am eingebracht worden sei, sei dieser nicht mehr zeitgerecht gewesen und habe daher keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung entfalten können.
Der Säumniszuschlag bestehe somit zu Recht und sei der Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.
Mit Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom ersuchte die Bf um Aufhebung des Bescheides vom zur Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages über € 432,60.
Es sei schon richtig, dass die Grunderwerbsteuer am fällig gewesen sei und die Bf am um Zahlungsaufschub bis angesucht und auch bewilligt bekommen habe. Zwischenzeitlich habe sie einen Kredit aufgenommen und die Grunderwerbsteuer am in Höhe von € 43.260,00 bezahlt.
In der Hektik des Alltags könne man schon mal eine Zahlung oder einen Termin übersehen, aber für 6 Tage Zahlungsverzug € 432,60, erscheine als extrem harte Strafe und als nicht sehr bürgernah. Da die Bf zur Zeit nur einen Notstandsbezug (ca. 900,00/Monat) vom AMS beziehe, sei dies auch eine große finanzielle Belastung.
Die Bf ersuche daher höflichst um Nachsicht des Säumniszuschlages, da sie ja stets bereit gewesen sei, diese Steuerschuld zu begleichen, und diese Frist nicht absichtlich habe verstreichen lassen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Laut Aktenlage wurde mit Bescheid vom die dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Grunderwerbsteuer festgesetzt, welche am fällig wurde.
Der am eingebrachte Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung wurde somit nach dem Fälligkeitstag und daher verspätet eingebracht, sodass er den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht verhindern konnte.
Sofern der Bf der Betrag von € 432,60 für 6 Tage Zahlungsverzug als extrem harte Strafe erscheint, ist dazu zu bemerken, dass der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge und ein Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist (), aber keine Strafe.
Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag setzt eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, ein Verschulden für die Verwirkung des Säumniszuschlages ist nicht vorausgesetzt ().
Die durch den Säumniszuschlag rechnerisch bewirkte hohe Verzinsung des geschuldeten Abgabenbetrages bei kurzer Verzugsdauer begründet auch keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung des Säumniszuschlages ().
Zwar besteht ein Antragsrecht auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO, wobei ein Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO auch in einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden kann und diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343), doch vermag der bloße Einwand, dass man in der Hektik des Alltags schon mal eine Zahlung oder einen Termin übersehen könne, das Fehlen eines groben Verschuldens nicht zweifelsfrei darzutun.
In einem vom Antragsprinzip beherrschten, auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. ). Wer eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
In diesem Sinne wäre es an der Bf gelegen, über diesen allgemein gehaltenen Einwand hinaus zweifelsfrei das Fehlen eines groben Verschuldens an der verspäteten Antragstellung darzulegen.
Dem Ersuchen um Nachsicht des Säumniszuschlages, weil die Bf zur Zeit nur einen Notstandsbezug (ca. 900,00/Monat) vom AMS beziehe, sodass dies auch eine große finanzielle Belastung sei, ist zu entgegnen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100800.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at