Fahrten eines Arbeitnehmers einer Sicherheitsfirma zu Einsatzorten sind Werbungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom , betreffend Einkommensteuer 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen: 20.312,85 €
Einkommensteuer: 3.245,10 €
anrechenbare Lohnsteuer: 3.266,27 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988: 0,17 €
Abgabengutschrift: 21,00 €
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Berufungswerber (nunmehriger Beschwerdeführer, im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) hat seinen Wohnort in Adresse. Er bezog im Jahr 2012 als Dienstnehmer der Fa. P.GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zusätzlich war er auch bei der Firma S.GmbH in Adresse2, beschäftigt. Diese Firma stellte für die folgenden Zeiträume Lohnzettel aus: 14.4. bis , 11.5. bis , 1.6. bis , 6.7. bis , 4.8. bis , 1.9. bis , 6.10. bis , 3.11. bis und 1.12. bis .
Da der Bf. im Jahr 2012 mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezog, führte die Abgabenbehörde für dieses Jahr eine Pflichtveranlagung durch.
Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom berücksichtigte das Finanzamt als Werbungskosten lediglich den Pauschbetrag in Höhe von 132 Euro. Die Abgabenbehörde stellte den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 22.641,41 € fest und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 575 € fest.
Mit Eingabe vom erhob der Bf. g egen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 Berufung. Er beantragte die Berücksichtigung von Kilometergeldern in Höhe von 1.792,56 € und die Erlassung eines neuen Bescheides.
Als Begründung führte er an, dass er vergessen habe, die Berücksichtigung der Kilometer gelder zu beantragen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom forderte die Abgabenbehörde den Bf. zur Vorlage eines Fahrtenbuches bzw. zur Vorlage einer genauen Aufstellung der Fahrten auf. Weiters wurde er um Auskunft darüber ersucht, ob und gegebenfalls in welcher Höhe der Arbeitgeber Kostenersätze geleistet habe.
Mit der Vorhaltsbeantwortung übermittelte der Bf. neben einer Jahresübersicht eine Aufstellung über die einzelnen von ihm getätigten beruflichen Fahrten, die mit einem Bestätigungsvermerk des Arbeitgebers versehen waren. Es handelte sich um folgende Fahrten, die der Bf. jeweils von seinem Wohnort antrat:
am nach U
am nach D
am nach M
am nach A
am nach G
am 26. und nach P
am 1. und nach W
am nach E
am 29. und nach H
am nach S
am nach T
am nach R
am nach K
am nach B
am nach U
am nach I
am nach O
am nach E
am nach K
am nach I
am nach F
am nach E
am 20.10. und am 25.10. nach N
am nach K
am nach S
am nach C
am nach L
am , am und am nach E
am nach F
am nach K
am nach Z
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt:
„Laut Ihrer vorgelegten Jahresübersicht der gefahrenen Kilometer handelt es sich um Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte. Diese Fahrten sind bereits mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Zusätzliche Kilometergelder können nicht berücksichtigt werden.“
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Da die Berufung am noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens des Bf. und der vom Finanzamt vorgelegten Akten, insbesondere der vom Bf. vorgelegten Aufstellung über die einzelnen von ihm getätigten beruflichen Fahrten. Die Richtigkeit dieser vorgelegten Aufstellung wird auch wegen des Bestätigungsvermerkes des Arbeitgebers nicht angezweifelt.
Rechtslage
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km so sind die Mehraufwendungen grundsätzlich mit dem Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und d EStG 1988 abgegolten.
Nach § 26 Z. 4 EStG 1988 gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, so liegen nach § 26 Z. 4 lit. a letzter Absatz EStG 1988 hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
Erwägungen
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist strittig, ob die einzelnen Fahrten des Bf. zu den Einsatzorten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten, die grundsätzlich mit dem Verkehrsabsetzbetrag pauschaliert sind oder ob diese Fahrten als Dienstreisen im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 anzuerkennen sind, für welche grundsätzlich Kilometergelder geltend gemacht werden können.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km so sind die Mehraufwendungen grundsätzlich mit dem Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c und d EStG 1988 abgegolten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist oder wenn er an mehreren Arbeitsstätten eines Arbeitgebers tätig ist.
Die Frage, ob die vom Bf. zu den einzelnen Einsatzorten getätigten Fahrten nun als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sind, oder ob sie als Dienstreisen im Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 gelten, ist in § 26 Z. 4 lit. a letzter Absatz EStG 1988 geregelt. Nach dieser Bestimmung sind Fahrten zu den einzelnen Einsatzorten nur dann als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Einsatz am gleichen Einsatzort länger als einen Monat dauert.
Da die Einsätze des Bf. im Jahr 2012 maximal drei Tage an einem Einsatzort dauerten ( am , und in E) sind die beantragten Kilometergelder grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der Einsatzort gleichzeitig der Ort ist, an dem der Arbeitgeber seine Firma betreibt und sich somit auch dort die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befindet. Aus diesem Grund waren die geltend gemachten Kilometergelder nach L (am nach L) nicht abzugsfähig.
Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und Kilometergelder für 4.202 km in Höhe von 1.764,84 € anzuerkennen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keiner dieser Revisionsgründe vorliegt, war zu entscheiden, dass e ine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100751.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at