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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2018, RV/7500101/2018

Parkometerabgabe; Grunddelikt: Parkscheinmanipulation; VwGH erblickt, im Fall, dass eine Ahndung des den Anlass für die vom Bf nicht beantwortete Lenkeranfrage bildenden Grunddeliktes zufolge der vom Bf begangenen Tat nicht möglich ist und die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderl Sicherheit nachgewiesen und in der Folge das Grunddelikt eingestellt wird, keine Rechtswidrigkeit, wenn die bel Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (§ 19 Abs. 1 VStG) annimmt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf, Bgld, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-2, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe von EUR 365,00 auf EUR 180,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von 74 Stunden auf 37 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (§ 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) mit EUR 18,00 festgesetzt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe von EUR 180,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 18,00, insgesamt somit EUR 198,00, an den Magistrat der Stadt Wien binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses zu entrichten.

IV. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall lastete die Magistratsabteilung 67 (MA 67) der Beschwerdeführerin (Bf) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-1, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Bgld am um 14:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 05, Rüdigergasse 8, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe. Demnach habe sie die Parkometerabgabe hinterzogen.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf eine Geldstrafe iHv EUR 365,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.

In ihrem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch äußerte sich die Bf nicht zu der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung, sondern ersuchte die Behörde nur um Akteneinsicht bzw um Nachweis des ihr vorgeworfenen Tatbestandes.

Die MA 67 ersuchte die Bf mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") unter Anlastung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung und unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren um Vorlage des Parkscheines mit der Nr. 123 im Original sowie weiters um Bekanntgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfälliger Sorgepflichten, um diese bei einer allfälligen Strafbemessung berücksichtigen zu können.

Die Bf teilte der MA 67 mit Schreiben vom mit, dass ihr die Erklärung der Behörde (Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein mit der Nr. 123 Spuren entfernter Entwertungen aufgewiesen habe), nicht weiter helfe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Behörde einen Nachweis sende, damit sie den Vorwurf prüfen könne. Leider sei sie nicht im Besitz des Originalparkscheines. Sie sei Halterin des in Rede stehenden Fahrzeuges. Dieses werde aber auch von weiteren Familienmitgliedern genutzt, weswegen sie derzeit nicht feststellen könne, wer am besagten Tag das Fahrzeug gelenkt habe. Sie ersuche um erneute Prüfung und Mitteilung, wie der von der Behörde erhobene Vorwurf erledigt werden könne.

Die MA 67 forderte daraufhin die Bf als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 mit Lenkerauskunftsersuchen vom auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Bgld am um 14:46 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 5, Rüdigergasse 8, gestanden sei. 

Das Lenkerauskunftsersuchen enthielt folgenden Hinweis:

"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Die Bf teilte in Beantwortung des nachweislich an sie am ergangenen Lenkerauskunftsersuchens mit Schreiben vom mit, dass sie Halter des in Rede stehenden Fahrzeuges sei, dieses aber von vier weiteren Familienmitgliedern genutzt werde, weshalb nicht festgestellt werden könne, wer am besagten Tag das Fahrzeug gelenkt habe. Sie ersuche um erneute Prüfung und Mitteilung, wie der von der Behörde erhobene Vorwurf erledigt werden könne.

Die MA 67 lastete der Bf in der Folge mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-2, an, in Zusammenhang mit der Abstellung des in Rede stehende Fahrzeuges zur bereits genannten Zeit am genannten Ort folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Als Zulassungsbesitzerin habe sie dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem sie das Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit Auskunft vom sei keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben worden. 

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf eine Geldstrafe iHv EUR 365,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt.

In ihrem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte die Bf vor, dass sie mit Schreiben vom Einspruch gegen die Strafverfügung (Anm.: gemeint Strafverfügung der MA 67 vom , mit welcher der Bf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 [ungültiger Parkschein wegen Parkscheinmanipulation]) eingelegt und die Behörde um Nachweis der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung gebeten habe.

Die Behörde habe mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug am ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, da der Parkschein entfernte Entwertungen aufgewiesen habe. Sie habe der Behörde mit Schreiben vom sowie mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie nicht nachvollziehen könne, wer am besagten Tag das Fahrzeug abgestellt habe, da es von mehreren Familienmitgliedern gefahren werde.

Bezugnehmend auf das Schreiben der Behörde vom teile sie die Familienmitglieder mit, welche in Frage kommen könnten, das Fahrzeug als Lenker am besagten Tag geführt zu haben:

X1, Bgld
X2, Bgld
X3, Bgld
X4, Dorf

Es falle mittlerweile auf, dass leider auf ihre berechtigten Widersprüche in keinster Weise Stellung bezogen werde. Leider habe die Behörde es auch bis heute unterlassen, ihr einen Beweis vorzulegen, mit dem der ihr angelastete Vorwurf (Parkscheinmanipulation) erwiesen sei. Aus diesem Grund gelte für sie die Unschuldsvermutung, so dass sie um Einstellung des Verfahrens ersuche.

Die MA 67 lastete der Bf mit Straferkenntnis vom an, im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Bgld am um 14:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Rüdigergasse 8, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Als Zulassungsbesitzerin habe die Bf dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit Auskunft vom sei keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben worden.

Die Bf habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 iVm mit § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 verletzt.

Gemäß § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf eine Geldstrafe iHv EUR 365,00, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Gesamtbetrag daher EUR 401,50).

Zur Begründung wurde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2 Abs 1 und 2 sowie  4 Abs 2 Parkometergesetz 2006) und nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass es Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetzes sei, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 leg cit erteilte Auskunft dürfe daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie müsse vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden sei bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Verwiesen wurde diesbezüglich auf die Erkenntnisse des und vom , 2005/17/0036.

Die Auskunft sei unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei
Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende
Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, seien diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis, derartige Auskünfte zu verlangen, würden Rechte auf
Auskunftsverweigerung zurücktreten. Die Auskunft habe den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person zu enthalten.

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - hier verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis vom , ZVR 1971/120 - genüge es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr sei die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft - sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden sei, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei - der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Der Einwand, der Lenker sei nicht mehr feststellbar, gehe ins Leere, da die Bf nach den
Bestimmungen des § 2 Abs 2 Parkometergesetz 2006 - gegebenenfalls unter Führung entsprechender Aufzeichnungen - zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen sei.

Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, dass der Parkschein Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, wären in einem gegen die Fahrzeuglenkerin bzw den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären gewesen.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Lenkerauskunft sei nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Da laut Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein Lenker
bzw keine Lenkerin bekannt gegeben worden sei, habe die Bf der Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Die Bf habe keine Gründe vorgebracht, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich gewesen, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung verwies die belangte Behörde zunächst auf § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, wonach die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe sei.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering sei.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die Strafe nicht überhöht, solle sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, die Bf von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf gewertet worden.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Die Bf erhob gegen das Straferkenntnis mit folgender Begründung Beschwerde (Schreiben vom ):

"Geschäftszahl: MA 67-PA-1 und MA 67-PA-2

zum Aktenzeichen MA 67-PA-1 - Strafverfügung vom :

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den  Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies am um 14.46 Uhr Rüdigergasse 8, 1050 Wien - nehme ich Bezug auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftwechsel. Insbesondere auf Ihr Schreiben vom , in welchem Sie mir mitteilen, dass das gegen mich gerichtete Strafverfahren eingestellt wurde...

Mit Erstaunen habe ich nunmehr Ihr Schreiben vom (Anm.: gemeint Straferkenntnis der belangten Behörde) zum Zeichen MA 67-PA-2 erhalten. In diesem wird mir zur Last gelegt, dass ich am um 14.46 Uhr, Rüdigergasse 8, 1050 Wien, das Fahrzeug, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.

Sie teilen ferner in Ihrem Schreiben vom mit, dass ich als Zulassungsbesitzerin bereits ein Schreiben von Ihnen am erhalten habe.

1) Wie ist es möglich am ein Vergehen zu begehen und über dieses bereits am von Ihnen informiert zu werden?

Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Schreibfehler Ihrerseits handelt, wenn Sie den
anführen. Richtigerweise werden Sie den Vorfall vom meinen.

2) Das von Ihnen erwähnte Schreiben vom 14.11 .2017 wird mit dem Zeichen MA 67-PA-1 geführt. Dieses Verfahren wurde mit Schreiben vom von Ihrer Behörde gegen mich eingestellt.

Ich bitte um Klärung, warum der Vorfall vom zum Zeichen MA 67-PA-2 wieder zum Leben erweckt wird, wenn dieser Vorfall bereits zum Zeichen MA 67-PA-1 eingestellt wurde?"

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Bgld ist auf die Beschwerdeführerin zugelassen.

Das Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung am um 14:46 Uhr in der  gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Rüdigergasse 8, beanstandet, da der im Fahrzeug eingelegte Parkschein mit der Nr. 123 nach der Wahrnehmung des Kontrollorgans Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.

Die Abstellung des Fahrzeuges zur genannten Zeit am genannten Ort blieb unbestritten.

Die Strafverfügung, mit welcher der Bf wegen der Parkscheinmanipulation eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 angelastet wurde und über sie eine Geldstrafe von EUR 365,00 und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt wurde, erging zur GZ. MA 67-PA-1 am .

Auf Grund der von der Bf - in Beantwortung des an sie ergangenen Schreibens der belangten Behörde vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) - in ihrem Schreiben vom gemachten Ausführungen, dass sie zwar Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges sei, dieses aber von weiteren Familienmitgliedern genutzt würde, weshalb derzeit nicht festgestellt werden könne, wer am besagten Tag das Fahrzeug gelenkt habe, eröffnete die MA 67 ein Lenkerauskunftsverfahren. 

Das Lenkerauskunftsersuchen erging an die Bf am .

Wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft wurde über die Bf mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-2, auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 365,00 (bei Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In Folge des dagegen fristgerecht erhobenen Einspruches wurde der Bf mit Straferkenntnis vom wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 iVm 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 angelastet und eine Geldstrafe von EUR 365,00 (bei Uneinbringlichkeit 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs 2 VStG ein Betrag von EUR 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Das Schreiben betreffend Einstellung des Strafverfahrens zu GZ. MA 67-PA-1 (Grunddelikt: ungültiger Parkschein wg Parkscheinmanipulation - Übertretung des Parkometergesetzes gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006) erging an die Bf am .

Beweiswürdigung:

Die ordnungsgemäße Zustellung sämtlicher mit dem Verwaltungsverfahren in Zusammenhang stehender behördlicher Schriftstücke ist aktenkundig (Zustellnachweise).

Fest steht, dass die Bf in Beantwortung des an sie gestellten Lenkerauskunftsersuchens der belangten Behörde vom keinen Lenker namhaft gemacht hat.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei
Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne
weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt
eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass
ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter
zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der
Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht
einsehen konnte.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch
die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32
bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Den Gegenstand des Rechtsstreites bildet die Nichterteilung der Lenkerauskunft iZm dem Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone und der Verwendung von manipulierten Parkscheinen als Anlass- bzw Grunddelikt.

Der Magistrat der Stadt Wien sah den Einwand der Bf, dass der Lenker nicht mehr feststellbar sei, weil noch vier andere Familienmitglieder das in Rede stehende Fahrzeug nutzen würden, als nicht ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft an und verwies diesbezüglich auf die Judikatur des ZVR 1971/120.

Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das Kraftfahrzeug überlassen worden ist, bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl , ; , ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl etwa ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Bf die begehrte Auskunft unterlassen bzw dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl , ).

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers weist in der Rechtsbelehrung auf die Strafbarkeit einer Nichterteilung der Lenkerauskunft und einer solchen gleichzuhaltenden Auskunft hin.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl u.a. , , 0408; ).

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Last der Glaubhaftmachung ein, als die belangte Behörde nur die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. , 0408; , , ).

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Bf zur Last gelegten
Verwaltungsübertretung (nicht erteilte Lenkerauskunft) ist nach den Feststellungen erwiesen.

Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es der Bf möglich und
zumutbar war, ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachzukommen, noch dazu, wo sie in ihrem Schreiben vom und angab, dass das Fahrzeug von vier (weiteren) Familienmitgliedern genutzt würde.

Die Ausführungen der Bf waren daher nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Zu den Ausführungen der Bf in ihrer Beschwerde betreffend Einstellung des Verfahrens MA 67-PA-1 (Grunddelikt) ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend eine Verkürzung der Parkometerabgabe unabhängig vom Verfahren betreffend eine Verletzung der Auskunftspflicht geführt wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat keine konventionsrechtlichen Bedenken geäußert, wenn ein Fahrzeughalter, gegen den bereits Ermittlungen wegen einer Verwaltungsübertretung geführt werden, zu einer Lenkerauskunft aufgefordert wird (EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich).

Es bleibt der Behörde überlassen, ob sie einen Beschuldigten nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 oder nach § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bestraft.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der
im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erschwert und letzlich unmöglich gemacht und schließlich das Verfahren betreffend das Grunddelikt (vermutete Parkscheinmanipulation) eingestellt.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der
Tatumstände anzunehmen, zumal nicht erkennbar ist, dass der Bf eine
Auskunftserteilung nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr war nach den obigen Ausführungen (zur subjektiven Tatseite) davon auszugehen, dass angesichts des eindeutigen und unmissverständlichen Auskunftsverlangens (welches eingehende Hinweise auf den Inhalt der gesetzlichen und strafbewehrten Auskunftspflicht enthält) jedenfalls ein Verschulden der Bf vorliegt.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen
Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die den Ausgangspunkt der nicht erteilten Lenkerauskunft bildende Abstellung des
Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgte allerdings nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans unter Verwendung eines Parkscheines, der Spuren von entfernten Entwertungen aufwies. Es handelte sich insoweit um den Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe.

Durch die Nichterteilung der Lenkerauskunft wurde die Verfolgung der vermuteten Hinterziehung verhindert.

Die Strafdrohung einer Übertretung wegen (fahrlässiger oder vorsätzlicher) Verkürzung der Parkometerabgabe besteht unabhängig vom Delikt der Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006.

Zufolge des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips kann für jedes Delikt eine eigene Strafe verhängt werden (Hauer/Leukauf, Lindeverlag, 6. Auflage, § 19, S 1333, mwN).

Die Strafdrohung einer Übertretung wegen einer unrichtig, nicht vollständig oder nicht erteilten Lenkerauskunft besteht unabhängig vom zu Grunde liegenden Delikt.

Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, annimmt (vgl zu § 103 KFG). Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom , 99/03/0434 (unter Verweis auf ), zu § 103 KFG wörtlich aus:

"Da eine Ahndung des den Anlass für die vom Beschwerdeführer nicht beantwortete Lenkeranfrage bildenden "Grunddeliktes" zufolge der vom Beschwerdeführer begangenen Tat nicht möglich war, - das gegen den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde von der erstinstanzlichen Behörde am gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt, weil die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte -, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, (§ 19 Abs. 1 VStG) annahm."

Die Bf machte, obwohl ihr die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten Angaben zu machen, um diese bei der Strafbemessung allenfalls berücksichtigen zu können, keine Angaben.

Es war daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Wie bereits ausgeführt, kommt der Bf der Aktenlage nach der Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute (Vorstrafenauszug der Bf in Parkometerangelegenheiten vom ).

Die belangte Behörde verwies zwar in Bezug auf die Höhe der Strafbemessung in ihrem Straferkenntnis vom darauf, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf als Milderungsgrund berücksichtigt worden sei, verhängte jedoch die Höchststrafe von EUR 365,00.

Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit eine Geldstrafe von EUR 180,00 als schuld- und tatangemessen; dies auch in spezialpräventiver Hinsicht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf
§ 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war auf Grund des Gesagten entsprechend von 74 auf 37 Stunden herabzusetzen und ist damit im Verhältnis zu der nunmehr verhängten
Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind der Beschwerdeführerin Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier zu lösende Rechtsfrage war, ob bei Einstellung des Grunddelikts der Verkürzung der Parkometerabgabe nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnug iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 die Bestrafung wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erfolgte.

Das BFG stützte sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage auf das Erkenntnis des .

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 16 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 12 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500101.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at