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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.02.2018, RV/1100635/2014

Rückerstattung der Abgeltungssteuer Schweiz?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache der Bf., Gde X, U-Weg-xx, gegen den Bescheid des Finanzamtes Y, Gd Y, S-Straße-yy, vom betreffend Abweisung des Antrages auf Erstattung der Einmalzahlung gemäß Art. 13 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die bis in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesene (vgl. entsprechende Abfrage aus dem Zentralen Melderegister) Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) war Grenzgängerin nach Z und unterhielt als Nutzungsberechtigte ein Gehaltskonto (Privatkonto CHF xyz) bei der X-Bank (Ge T, D-Straße-xy).
Die Bf. hat es - bezugnehmend auf das Abkommen vom zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (BGBl. III Nr. 192/2012) - bis zum verabsäumt, ihrem Schweizer Kreditinstitut gegenüber mitzuteilen, für welche der beiden Methoden (Einmalzahlung gemäß Art. 7 oder freiwillige Meldung gemäß Art. 9) zur Nachversteuerung von Vermögenswerten bzw. Kapitaleinkünften, die in Österreich zu besteuern gewesen wären und unversteuert auf dem gegenständlichen Bankkonto lagen, sie sich entscheidet. In Ermangelung einer solchen Erklärung kam in der Folge die anonyme Abgeltung durch Einmalzahlung zur Anwendung. In diesem Sinne hat die X-Bank aufgrund der im gegenständlichen Abkommen (Anhang I) festgelegten Formel einen pauschalen Steuerbetrag iHv 2.467,92 € (= 3.073,11 CHF) berechnet und vom Gehaltskonto der Bf. abgezogen (vgl. diesbezügliche Belastungsanzeige der X-Bank). Gleichzeitig mit dieser Erhebung der Einmalzahlung hat die Bf. eine (einspruchsfähige) Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Abgeltungssteuer erhalten, um im Falle einer späteren Prüfung durch die Abgabenbehörde einen Nachweis erbringen zu können. Im Wege der zuständigen schweizerischen Behörde wurde die eingehobene Einmalzahlung schließlich an die zuständige österreichische Behörde weitergeleitet.

Mit Begleitschreiben vom legte die Bf. im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde vom ) entsprechende Schreiben der X-Bank (Belastungsanzeige, Bescheinigung über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung, Zins- und Kapitalbescheinigungen) vor.

Nach Ergehen eines entsprechenden Delegierungsbescheides des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 3 AVOG 2010 (datiert mit ) wies das Finanzamt den Antrag der Bf. auf Rückerstattung der Abgeltungssteuer Schweiz mit Bescheid vom ab; dabei führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens mit der Schweiz eine Erstattung der Einmalzahlung nur dann vorsehe, wenn diese ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Voraussetzung für eine Erstattung sei somit, dass Österreich an den in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus der Schweiz bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht hätte ausüben können oder bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgt sei. Da im gegenständlichen Fall nicht sämtliche Kapitaleinkünfte fristgerecht (bis zum ) offengelegt worden seien und die nicht offengelegten Kapitaleinkünfte zumindest in einem der Steuerjahre (konkret im Jahr 2012), die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterlägen, die gesetzliche Freigrenze von 22 Euro überschritten hätten, könne keine Erstattung der Abgeltungsteuer erfolgen.

Mit Schreiben vom erhob die Bf. gegen diesen abweisenden Bescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es ihr im ersten Halbjahr 2013 nicht bewusst gewesen sei, welches Ausmaß das Steuerabkommen Schweiz auf ihre Situation habe, weshalb sie auch verabsäumt habe, einen Abzug der Abgeltungssteuer bei ihrer Bank abzulehnen. Die gesamten Gutschriften auf ihrem Konto resultierten aus den Gehaltszahlungen ihrer damaligen Arbeitgeberin (AB AG) in Z. Diese Einkünfte habe sie in Österreich versteuert. Allein die Zinseinkünfte auf das bereits besteuerte Einkommen habe sie nicht versteuert, da sie davon ausgegangen sei, dass die KESt auch in der Schweiz automatisch abgeführt werde. Die Zinserträge für 2012 beliefen sich auf 46,38 CHF (ca. 38 €). Aufgrund des Missverhältnisses zwischen abgezogener Abgeltungssteuer iHv 2.470 € und der nichtversteuerten Zinseinnahmen von ca. 38 € ersuche sie, die Ablehnung ihres Antrages nochmals zu prüfen.

Das Finanzamt wies in der Folge die in Rede stehende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab; auf die entsprechenden Ausführungen der Abgabenbehörde in der diesbezüglichen Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.

Im als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom wiederholte die Bf. im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und brachte unter Vorlage entsprechender Zins- und Kapitalausweise der X-Bank ergänzend vor, dass die Zinserträge seit der Kontoeröffnung in 2010 107,70 CHF betragen und sich wie folgt zusammensetzen würden:
2010: 0,58 CHF; 2011: 29,07 CHF; 2012: 46,38 CHF; 2013: 31,67 CHF.
Es sei für sie im Übrigen verständlich, dass sie für den Betrag von 107,70 CHF nachträglich Steuern zu einem erhöhten %-Satz zu zahlen habe, allerdings erscheine ihr der Betrag von 2.470 € nicht angemessen.

Das Finanzamt legte in der Folge die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom erklärte die Abgabenbehörde, dass auf Grund des BMF-Erlasses vom (BMF-010221/0566-VI/8/2014) eine Erstattung der Abgeltungssteuer nicht möglich sei, da die nichterklärten Kapitaleinkünfte im Jahr 2012 den Betrag von 22 € überstiegen hätten. Das von der Steuerpflichtigen angesprochene Missverhältnis zwischen "Abgeltungssteuer" und "der Steuer der nichterklärten Kapitaleinkünfte" sei laut BMF-Erlass kein Kriterium für eine Erstattung.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (BGBl. III Nr. 192/2012; in der Folge kurz: Steuerabkommen-Schweiz; siehe dazu auch unter https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/abkommen-aut-ch-steuer-finanzmarkt.html) vom ist am in Kraft getreten. Es soll nicht nur die zukünftige Besteuerung von in der Schweiz ab erzielten Kapitalerträgen (einschließlich des Wertzuwachses) durch Erhebung einer der österreichischen Kapitalertragsteuer entsprechenden Abgeltungs- bzw. Quellensteuer sicherstellen [ausgenommen bleiben lediglich die von EU-rechtlichen Regelungen (Zinsenbesteuerungsabkommen vom zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der RL 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, ABl. L 385/2004, 0030-0049) bereits erfassten Kapitalerträge; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die in Teil 2 geregelte Regularisierung der Vergangenheit (vgl. Art. 1 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz)], sondern auch eine abgabenrechtliche und strafrechtliche Bereinigung von in der Vergangenheit bewirkten Abgabenverkürzungen in Zusammenhang mit in der Schweiz veranlagtem Vermögen und erzielten Kapitaleinkünften von in Österreich ansässigen Personen herbeiführen (Regularisierung der Vergangenheit).
In diesem Sinne werden Vermögenswerte bzw. Kapitalerträge von am in Österreich ansässigen natürlichen Personen, die in Österreich zu besteuern gewesen wären und unversteuert auf einem schweizerischen Bankkonto oder Bankdepot liegen, entweder in Form einer Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen-Schweiz, wobei die Anonymität des Anlegers erhalten bleibt, oder durch freiwillige Meldung gemäß Art. 9 Steuerabkommen-Schweiz, bei welcher im Rahmen einer Aufgabe der Anonymität gleich einer Selbstanzeige die persönlichen Besteuerungsgrundlagen gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offengelegt werden, durch die Zahlstelle für den Zeitraum zwischen dem und dem legalisiert. In beiden Fällen der Regularisierung der Vergangenheit tritt strafbefreiende Wirkung ein.
Erteilt die betroffene Person, die am und am (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens) bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, der schweizerischen Zahlstelle bis spätestens (unwiderruflich) die (ausdrückliche) schriftliche Ermächtigung, der zuständigen österreichischen Behörde die Identität, die relevanten persönlichen Daten sowie den jährlichen Kontostand zwischen dem und dem Inkrafttreten des Abkommens () bekannt zu geben, entfällt die Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen- Schweiz. Die freiwillige Meldung gilt im Falle der Feststellung einer Abgabenverkürzung als Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FinStrG, bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände sind von der betroffenen Person innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festzusetzenden angemessenen Frist offen zu legen.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige aber - nach diesbezüglicher Information seiner Bank iSd Art. 4 Abs. 1 Steuerabkommen- Schweiz - (unwiderruflich) für die anonyme Abgeltung oder reagiert er auf die Information seiner Bank (bis spätestens ) nicht, kommt automatisch die pauschale anonyme Besteuerung (Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen-Schweiz) durch die schweizerische Bank zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz). Die schweizerische Bank bucht vom österreichischen Kunden den von ihr nach der im Anhang I des gegenständlichen Steuerabkommens enthaltenen Formel berechneten pauschalen Steuerbetrag zu Lasten seines Vermögens ab und leitet diesen (über die Eidgenössische Steuerverwaltung) an die österreichische Steuerbehörde weiter. Mit der (vollständigen) Überweisung gilt die (österreichische) Steuerpflicht für die Vergangenheit betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer im Umfang der auf den Konten und Depots entstandenen Vermögenswerte als abgegolten (das von der Abgeltungswirkung umfasste Vermögen ist mit der Höhe des relevanten Kapitals gedeckelt) und es tritt hinsichtlich der durch die Einmalzahlung abgegoltenen Steueransprüche Straffreiheit ein. Die Bank stellt dem österreichischen Kunden eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung aus, welche als Nachweis über die erfolgt Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Finanzbehörden dient.

Im gegenständlichen Fall wurden die oben dargestellten persönlichen, sachlichen und zeitlichen Bedingungen (die Bf. war am und am wirtschaftlich Berechtigte von Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle und war am in Österreich ansässig; vgl. diesbezüglich auch die im Verfahrensgang angesprochene Abfrage aus dem Zentralen Melderegister sowie die oben näher bezeichneten, vorgelegten Schreiben der X-Bank) unbestrittenermaßen kumulativ erfüllt. Von der Bf. konnte für die Regelung der Vergangenheit die Wahl zwischen einer anonymen Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung getroffen werden. Nachdem es die Bf. aber trotz Information durch die X-Bank über das gegenständliche Steuerabkommen (Gegenteiliges wurde im konkreten Fall nicht behauptet; im Übrigen sei auch erwähnt, dass über das gegenständliche Abkommen durchaus auch in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit hinreichend Diskussionen geführt wurden) bis zum verabsäumt hat, ihrem schweizerischen Kreditinstitut (X-Bank) gegenüber (unwiderruflich) explizit mitzuteilen, für welche der beiden Methoden zur Nachversteuerung ihrer bislang unversteuert gebliebenen Vermögenswerte bzw. Kapitaleinkünfte auf ihrem Konten sie sich entscheidet, kam gemäß Art. 5 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz automatisch die pauschale anonyme Besteuerung (Einmalzahlung nach Art. 7 Steuerabkommen-Schweiz) durch die X-Bank zur Anwendung. Demzufolge hat die X-Bank aufgrund der im gegenständlichen Abkommen (Anhang I) festgelegten Formel einen pauschalen Steuerbetrag iHv 2.467,92 € (= 3.073,11 CHF) berechnet und vom gegenständlichen Konto der Bf. abgezogen. Der Abzug der Einmalzahlung (Abgeltungssteuer) erfolgte anonym, da die Zahlstelle den Gesamtbetrag für sämtliche Kunden an die Eidgenössische Steuerverwaltung, ohne Rückschlussmöglichkeiten auf die einzelnen Kunden, überweist.

Die gegenständliche Formel dient der praktischen Vereinfachung; sie ist pauschal wie typisierend, aber auch differenzierend (bei hohen Vermögenszuführungen im Betrachtungszeitraum steigt der sich aus der Formel ergebende Prozentsatz - sachlich differenzierend - bis auf 38% an; vgl. dazu auch Mayr, Steuerabkommen mit der Schweiz verfassungswidrig?, ).
Durch diese pauschale Berechnung werden die tatsächlichen Erträge (die Einmalzahlung basiert ausschließlich auf den Vermögensständen im Betrachtungszeitraum), die grundsätzlich der Besteuerung zu unterwerfen wären, außer Acht gelassen und kommt die Anrechnung von Quellensteuern einschließlich der EU-Zinssteuer nicht in Frage; auch steuermindernde Besonderheiten des innerstaatlichen Steuerrechts - wie eine Anrechnung der Einmalzahlung bei der Einkommensteuer - bleiben bei Anwendung der pauschalen Berechnung außer Acht. Eine entsprechende Anrechnung würde dem Zweck des Abkommens bzw. dem Willen des Abkommensgesetzgebers, nämlich einer abgabenrechtlichen und strafrechtlichen Bereinigung von in der Vergangenheit bewirkten Abgabenverkürzungen (weitreichende Abgeltungs- und Amnestiewirkung) widersprechen und fände auch keine entsprechende Rechtsgrundlage (vgl. dazu zB auch ).

Wenn von der Bf. vorgebracht wird, dass die gegenständliche Einmalzahlung unverhältnismäßig sei, so ist diesem Beschwerdevorbringen zu erwidern, dass es der Bf. (bis ) alternativ offen gestanden wäre, die Zahlstelle bzw. die X-Bank anzuweisen, eine Meldung an Stelle der Einmalzahlung vorzunehmen und sich damit letztlich für eine Besteuerung für die Vergangenheit gemäß den nationalen Vorschriften des Ansässigkeitsstaates Österreich zu entscheiden; sie hätte sich jedenfalls den nachteiligen Folgen der pauschalen Einmalzahlung entziehen können. Ein diesbezügliches Versäumen bzw. die Nichtinanspruchnahme dieses durch das Steuerabkommen eingeräumten Handlungsspielraumes ist jedenfalls der Bf. anzulasten.
An dieser Stelle erlaubt sich das Finanzgericht auch darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das Legalitätsprinzip umfasst entgegen seinem Wortlaut auch die Gerichtsbarkeit; die Bindung der Gerichte an die Gesetze war nämlich zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Bundesverfassung bereits eine solche Selbstverständlichkeit, dass sie gar nicht gesondert erwähnt wurde. Die Abgabenbehörde wie auch das Finanzgericht haben daher - gebunden an dieses in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip - die oben angeführten, klaren Be­stimmungen des Steuerabkommens (ein parlamentarisch genehmigter Staatvertrag besitzt zur Gänze den Rang eines Bundesgesetzes, vgl. Öhlinger, in: Korninek/Holoubek, B-VG, Art. 50 Rzen 37 und 39), die im Übrigen keinerlei Spielraum eröffnen, so lange anzuwenden, als diese dem Rechtsbestand angehören [mit Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BGBl. III Nr. 6/2017) wurde das obgenannte Steuerabkommen Schweiz mit Wirkung ab aufgehoben; nach Art. 3 dieses (Aufhebungs-)Abkommens bleiben die Bestimmungen des gegenständlichen Steuerabkommens Schweiz weiterhin auf alle während seiner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar].

Hinsichtlich des Umstandes, dass die Schadensgutmachung durch den sich aus der (pauschalen, typisierenden, differenzierenden) Formel ergebenden Nachzahlungsbetrag höher ausfällt, ist auch zu berücksichtigen, dass mit dieser Einmalzahlung im Gegensatz zur freiwilligen Meldung eben auch die Anonymität verbunden ist bzw. die Privatsphäre geschützt bleibt, damit darin wohl auch ein entsprechender Aufpreis dafür enthalten ist ("Mehrbelastung als Preis für die Anonymität", vgl. dazu auch Leitner/Brandl, Die möglichen Auswirkungen des Steuerabkommens mit der Schweiz in der Praxis, SWK 2012, 655).

Das Bundesfinanzgericht teilt die Ansicht der Abgabenbehörde, dass nach dem Steuerabkommen-Schweiz erhobene Abgeltungsbeträge außerhalb der in Art. 13 Steuerabkommen- Schweiz genannten Fälle nicht erstattungsfähig sind.
Art. 13 Abs. 3 Steuerabkommen- Schweiz sieht eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn diese (zur Gänze oder zum Teil) "ohne rechtlichen Grund“ erfolgte.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (2151 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag) führen als Beispiel für eine solche grundlose Einmalzahlung an, "wenn sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich ansässig war". Nach der Verwaltungspraxis (vgl. dazu Information des Bundesministeriums für Finanzen vom , BMF-010221/0566-VI/8/2014, betr. Rückerstattung der Abgeltungsbeträge nach den Steuerabkommen mit der Schweiz und mit Liechtenstein) liegt ein rechtlicher Grund dann (zum Teil) nicht vor, wenn der Einmalzahlungsbetrag aufgrund eines Rechenfehlers oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe (überhöht) entrichtet wurde. Von einer Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund sei auch dann auszugehen, wenn Österreich an den in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten bzw. an den aus der Schweiz bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können, weiters wenn bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgte oder wenn die Zahlstelle trotz Erteilung der Ermächtigung zur freiwilligen Meldung die Einmalzahlung erhoben habe.

Angesichts der gegenständlichen Sach- und Rechtslage bestand nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im konkreten Fall die Pflicht, die Einmalzahlung zu ermitteln und abzuführen. Die Erhebung der Einmalzahlung war dem Grunde und auch der Höhe nach zutreffend [wie oben dargelegt, wurden im konkreten Fall die persönlichen, sachlichen und zeitlichen Bedingungen des gegenständlichen Steuerabkommens erfüllt; nach Art. 1 Abs. 3 Steuerabkommen-Schweiz findet die in Teil 2 des in Rede stehenden Steuerabkommens geregelte Regularisierung der Vergangenheit auch auf von EU-rechtlichen Regelungen bereits erfasste Kapitalerträge Anwendung; gegenständlich gab es keine Anhaltspunkte dafür bzw. wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet bzw. nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen dargetan, dass der in Rede stehende Einmalzahlungsbetrag falsch errechnet oder unter Zugrundelegung falscher Grunddaten in unrichtiger Höhe entrichtet wurde; die Bf. hat in Steuerjahren, die potenziell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, ein Einkommen über der Besteuerungsgrenze erzielt; Österreich hätte an den aus der Schweiz unstrittig bezogenen Kapitaleinkünften der Bf. ein Besteuerungsrecht ausüben können (werden - wie im konkreten Beschwerdefall - Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die keinem Steuerabzug iSd § 93 EStG 1998 unterliegen, wäre eine Pflichtveranlagung vorzunehmen gewesen; sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie nach § 39 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 22 Euro nicht übersteigen - in den der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegenden Steuerjahren überschritten die nicht fristgerecht offengelegten schweizerischen Kapitaleinkünfte der Bf. jedenfalls im Jahr 2012 die genannte Freigrenze); eine fristgerechte Offenlegung ist nicht erfolgt (ausländische Kapitalerträge, die von der Bf. über ihr ausländisches Konto bezogen wurden, wären - unter Berücksichtigung des 25%igen Sonder­steuersatzes - in die Steuererklärung aufzunehmen gewesen); die X-Bank erhielt unbestrittenermaßen keine fristgerechte Ermächtigung zur freiwilligen Meldung].
Eine (teilweise) Erstattung der strittigen Einmalzahlung kam damit nicht in Betracht und war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.Eine nachträgliche (verspätete) Offenlegung der in Rede stehenden schweizerischen Vermögenswerte bzw. Kapitaleinkünfte kann an dieser Einschätzung nichts ändern bzw. der Bf. nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. dazu im Übrigen auch ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ;).

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass es an der Bf. gelegen gewesen wäre, belegt durch konkrete Unterlagen das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine (teilweise) Rückerstattung der Einmalzahlung [nämlich das (teilweise) Vorliegen einer ohne rechtlichen Grund bezahlten Einmalzahlung] hinreichend darzutun.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im gegenständlichen Steuerabkommen so eindeutig gelöst sind, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen war und daran keine Zweifel bestanden. Andererseits hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 1 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 5 Abs. 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 7 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 9 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
Art. 13 Abs. 3 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100635.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at