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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2018, RV/7103564/2014

§ 252 BAO und § 295 Abs. 1 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., vertreten durch
Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog im Jahr 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Sie gab die Einkommensteuererklärung für 2012 im elektronischen Weg ab.

Das Finanzamt (FA) erließ am den Einkommensteuerbescheid 2012 und setzte die Einkommensteuer mit EUR 1.463,00 fest.

Am erging der gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2012. Darin wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 21.913,38 und die Einkommensteuer mit EUR 3.961,00 festgesetzt. Die Änderung gemäß § 295 BAO sei auf Grund bescheidmäßiger Feststellungen des FA Bruck Eisenstadt Oberwart erfolgt.

In der Beschwerde gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 führte die Bf aus, die Festsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könnten nicht nachvollzogen werden, und seien diese daher exakt aufzugliedern.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, eine Aufgliederung der Vermietungseinkünfte im Einkommensteuerbescheid sei normalerweise nicht vorgesehen, diese seien im
F-Bescheid ersichtlich. Gleichzeitig wurden die Vermietungseinkünfte (offenbar aus Servicegründen)aufgegliedert wie folgt:


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A-Gasse
EUR 4.562,44
B-Gasse
EUR 6.759,69
C-Gasse
EUR 5.209,75
D-Gasse
EUR 3.745,38
E-Gasse
EUR 1.636,12

Im Vorlageantrag wurde vorgebracht, sowohl die Hausverwaltung als auch die Bf hätten keine F-Bescheide erhalten, sodass die Versteuerungsbasis nicht überprüft werden könne. Es werde daher um Zustellung der F-Bescheide ersucht. Die Rechtskraft für die F-Bescheide beginne erst ab Zustellung zu laufen. Derzeit seien die angesetzten Versteuerungsbeträge nicht nachvollziehbar.

Das FA legte die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Feststellungsbescheide seien (neuerlich) nachweislich zugestellt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt steht fest :

Am erging der Einkommensteuerbescheid 2012.

Am erging der gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2012. Darin wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit EUR 21.913,38 und die Einkommensteuer mit EUR 3.961,00 festgesetzt. Die Änderungen gemäß § 295 BAO erfolgten auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des FA Bruck Eisenstadt Oberwart (Feststellungsbescheide). Gegen einen der Feststellungsbescheide (St.Nr. 123/4567) ist eine Beschwerde beim BFG zu RV/123456/2014 anhängig.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und Abfragen aus Datenbanken und ist unbestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 252 Abs 1 BAO können die dem gemäß § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2012 vom zu Grunde gelegten Entscheidungen, die in Feststellungsbescheiden getroffen wurden (Höhe der Einkünfte der Bf auf Grund ihrer Beteiligungen an Vermietungsgemeinschaften) nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Die Norm des § 252 Abs 1 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein, d.h. Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen können nur im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden derartige Einwendungen, wie im vorliegenden Fall, im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl zB ; ; ; ).

Auch der Einwand der Bf, die Feststellungsbescheide seien nicht zugestellt worden, ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Durchbruch zu verhelfen.

Der Einkommensteuerbescheid vom wurde gemäß § 295 Abs 1 BAO geändert.

§ 295 Abs 1 BAO lautet:

„Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.“

Aus dem Gesetzeswortlaut ist abzuleiten, dass abgeleitete Bescheide (im ggstdl Fall der Einkommensteuerbescheid 2012 vom ) auch vor Erlassung des jeweiligen Grundlagenbescheides (Feststellungsbescheides) ergehen dürfen (vgl zB ; ; ; ).

Im Erkenntnis vom , 96/15/0083, führt der VwGH diesbezüglich Folgendes aus:

§ 295 BAO sieht nicht nur den Fall der Änderung des Feststellungsbescheides vor; vielmehr wird seit der insoweit klarstellenden Novelle BGBl. Nr. 134/1969 der Fall der nachträglichen Erlassung des Feststellungsbescheides ausdrücklich erwähnt. Schon vor dieser Gesetzesänderung hat der Verwaltungsgerichtshof aber die in Rede stehende Bestimmung in diesem Sinne ausgelegt (…). § 295 BAO ordnet dem Gebot der Folgeänderung somit auch Fälle unter, in denen der Grundlagenbescheid später ergeht als der Folgebescheid (…). Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, mit der Erlassung eines abgeleiteten Bescheides bis zur Erlassung bzw. Abänderung des Grundlagenbescheides zuzuwarten.“

Daher geht der Einwand, die Feststellungsbescheide seien nicht zugestellt worden, ins Leere. Korrespondierend damit ist die Beurteilung der Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzig und allein dem Beschwerdeverfahren gegen die jeweiligen Grundlagenbescheide vorbehalten.

Die Beschwerde war abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung ggstdl Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw aus der ständigen Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103564.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at