Zurückweisung einer Beschwerde gegen Sachbescheide nach vorheriger Abweisung der Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid des Rechtsmittelfristverlängerungsantrags
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende A und die weiteren Senatsmitglieder B, C und D im Beisein der Schriftführerin E in der Beschwerdesache F vertreten durch Dr. Hermann Friedrich Aflenzer, Lessingstraße 40, 4020 Linz , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag - alle für die Zeiträume 2012 bis 2015 - in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom (Poststempel vom , eingelangt beim Finanzamt am ) brachte die Bf durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Bescheide betreffend
Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer,
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag – alle für die Zeiträume 2012 bis 2015 ein und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (lt.Rückschein zugestellt an den bevollmächtigten Rechtsanwalt am ) wurde sie zurückgewiesen, da ein Fristverlängerungsansuchen betreffend Beschwerdeeinbringung mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen worden war: da bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung der Fristverlängerung zur Beschwerdeeinbringung die betreffenden Bescheide rechtskräftig waren (die Zustellung erfolgte nachweislich am , das Fristverlängerungsansuchen wurde erst am zur Post gegeben) weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Mit Schreiben vom (zur Post gegeben am , beim Finanzamt eingelangt am ) wurde ein Vorlageantrag gestellt und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrages zur Fristverlängerung mit Beschwerde bekämpft wurde, somit dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb die der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegenden Bescheide ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen seien.
Weiters wurde im Verfahren der Antrag auf Einvernahme des die Beschwerde verfasst habenden Rechtsanwalts als Beweismittel gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde im Wesentlichen auf die Beschwerde verwiesen, weitere Ausführungen wurden sowohl von Seiten des Bf`s als auch der Amtsbehörde nicht gemacht.
Gem. § 260 Abs. 1 lit.b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wie im Verfahren RV/5101737/2017 vom BFG mit Erkenntnis vom ausgesprochen, ist die Zurückweisung des Fristverlängerungsansuchens betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend
Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer,
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag – alle für die Zeiträume 2012 bis 2015 durch die Abgabenbehörde zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend
Haftung zur Abfuhr der Lohnsteuer,
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag – alle für die Zeiträume 2012 bis 2015 wurde somit nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist eingebracht und war sie gem. § 260 Abs.1 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Gem. § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt werden … wenn die Verhandlungen mit dem abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen … . – Da die Sachverhaltslage eindeutig war, konnte auf die beantragte Einvernahme des die Beschwerde verfassenden Rechtsanwalts als Beweismittel verzichtet werden.
Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gem. Art.133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf den Normen zur Zurückweisung von Beschwerden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 165 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung des Rechtsmittels gegen Sachbescheide Abweisung der Beschwerde Bescheid betreffend Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101735.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at