Zurücknahme einer Antragsveranlagung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 der belangten Behörde Finanzamt FA vom zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 am elektronisch bei der Abgabenbehörde ein.
Der Einkommensteuerbescheid vom führte zu einer Abgabennachforderung von 1.279,00 €. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Bf steuerfreie Einkommensersätze (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener) erhalten habe, die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen würden (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei würden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge so umgerechnet, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze weiterbezogen worden wären. Daraus werde ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet werde. Mit diesem Durchschnittssteuersatz werde das steuerpflichtige Einkommen versteuert.
In der elektronisch gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte der Bf ein, dass als Umrechnungsbasis des Umrechnungszuschlages der Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz der Gesamtbetrag der Einkünfte von 6.320,04 € herangezogen worden sei. In diesem Betrag seien geringfügige Einkünfte von 4.177.11 € (Bezug 15.1. bis ) enthalten, die neben dem Arbeitslosengeld (1.1. bis ) bezogen worden seien. Geringfügige Einkünfte neben dem Bezug von Arbeitslosengeld seien bei der Berechnung der Umrechnungsbasis abzuziehen. Er ersuche daher um Neuberechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
Hochzurechnen seien die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988).
Die Hochrechnung betreffe aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen worden seien ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte seien daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen. Ebenso seien ganzjährig bezogene Pensionen sowie ganzjährig bezogene geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht bei der Hochrechnung zu berücksichtigen (; ). Die Veranlagung sei somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt würden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung sei damit ausgeschlossen.
Der Bf stellte zeitgerecht einen Vorlageantrag. Diesen änderte er mit Eingabe vom dahin gehend ab, dass er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 zurückziehe.
Im Vorlagebericht führte die Finanzamtsvertreterin aus, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliege und daher keine Bedenken gegen die Zurücknahme der Arbeitnehmerveranlagung bestünden.
Rechtslage
Anträge sind grundsätzlich zurücknehmbar (Ritz, BAO6, § 85 Tz 5).
Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bis 11 EStG 1988 nicht vor, kann eine Antragsveranlagung nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung bis zur Rechtskraft des Bescheides – und daher auch noch im Vorlageantrag - zurückgezogen werden ().
Erwägungen
Im vorliegenden Fall bestanden auf Grund der vorgelegten Aktenteile keine Bedenken gegen die Feststellung des Finanzamtes, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand nicht vorliege.
Dem geänderten Beschwerdebegehren des Bf war daher zu entsprechen und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom antragsgemäß aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist somit nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101391.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at