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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.01.2018, RV/7101204/2017

Zivildienst und freiwilliges soziales Jahr begründen nach dem FLAG verschiedene Ansprüche

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für V. M., geb. xxx, für den Zeitraum Juli und August 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. Bf. bezog für ihren Sohn M. V., geb. xxx, für den im gegenständlichen Verfahren zu entscheidenden Zeitraum Juli und August 2016 Kinderbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Am erließ das Finanzamt den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für V. M., geb. xxx, für den Zeitraum Juli und August 2016 in Höhe von insgesamt € 440,80 und führte dazu aus, dass die Bf. gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 diese zurückzuzahlen habe.

Begründend führte das Finanzamt wie folgt aus:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Aus den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, welche die Möglichkeit eines Ersatzdienstes anstelle der Ableistung des Zivildienstes regeln (vgl. § 12 c ZDG), geht hervor, dass dieser Ersatzdienst keinen Zivildienst darstellt. Es bestehe daher Familienbeihilfeanspruch für die Dauer der Ableistung dieses Dienstes (§ 2 Abs. 1 lit. 1 FLAG 1967), aber nicht für die "Zwischenzeiten"."

Gegen den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für M. V. brachte die Bf. Beschwerde ein.

Begründend führte sie wie folgt aus:

"Aus meiner Sicht handelt es sich bei dieser Begründung um eine rein formalistische Interpretation des Gesetzestextes. Der Verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) sieht jedoch vor, dass wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung nicht ungleich behandelt werden darf. Das bedeutet, dass unterschiedliche Rechtsfolgen ihrer jeweilige sachliche Rechtfertigung in Unterschieden im Bereich des Tatsächlichen finden müssen. Alles andere wäre Willkür.
Die Tätigkeit von M. im Zuge des Sozialen Jahres in einer Einrichtung zur Betreuung von behinderten Menschen könnte genauso im Rahmen eines Zivildienstes erfolgen. Absolut vergleichbare Tätigkeiten für Zivildiener werden z.B. von der Erzdiözese angeboten: "Hilfsdienste bei der Pflege, Betreuung und Integrationstherapie behinderter und sozial benachteiligter Menschen, Küchen-, Wäscherei- Haus- und Gartenarbeiten, Hol- und Bringdienste."
Die Entscheidung für das Soziale Jahr musste u.a. auch deshalb gewählt werden, weil im notwendigen Zeitraum keine Zivildienststellen zur Verfügung standen und nicht unnötige Wartezeit vergeudet werden sollte.
Unabhängig von dieser Argumentation wäre die Familienbeihilfe auch ausbezahlt worden, wenn M. kein Soziales Jahr geleistet hätte, sondern im Oktober 2015 mit dem Studium begonnen hätte. Auf Basis dieser Tatsache ist die vorliegende Entscheidung sowohl im Sinne des "normalen Rechtsempfindens" als auch in Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht nachzuvollziehen.
Schlussfolgerung und Antrag:
Ein sachlicher Unterschied zwischen Sozialem Jahr und Zivildienst ist in dieser Angelegenheit nicht ersichtlich. Daher ist es unverständlich, dass die Rechtsfolgen in Zusammenhang mit der Zuerkennung der Familienbeihilfe unterschiedlich sein sollen.
Somit wird der Abänderungsantrag gestellt, die Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2016 zuzuerkennen.
Weiters wird der Antrag auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Anspruch auf Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 gestellt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 2 FLAG 1967 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist...

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,...

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."

Auszüge aus dem Freiwilligengesetz:

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden...

§ 2 Förderung von freiwilligem Engagement...

(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
1. freiwillig Leistungen für andere,
2. in einem organisatorischen Rahmen,
3. unentgeltlich,
4. mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt, erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Sohn M. von 1. Sept. 2015 bis an einem freiwilligen Sozialen Jahr und an den pädagogischen Seminaren im Ausmaß von 150 Bildungseinheiten teilgenommen hat.

Für diese Zeit hat die Bf. für ihren Sohn die Familienbeihilfe bezogen.
Im Wintersemester 2016 hat M. an der Universität Wien das Diplomstudium Rechtswissenschaften begonnen.

Rechtlich folgt daraus:

Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob der Bf. für ihren Sohn für den Zeitraum zwischen Beendigung des freiwilligen Sozialjahres und dem Beginn des Studiums an der Universität Wien Familienbeihilfe zusteht.

Betreffend des strittigen Zeitraumes Juli und August 2016 ("Zwischenzeit") wird folgendes Erkenntnis des , angeführt, welches wie folgt lautet:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag der Beschwerdeführerin ab, ihr für ihre am 1993 geborene Tochter Eva -Maria Familienbeihilfe für den Zeitraum vom bis zum zu gewähren.

Eva-Maria habe im Juni 2012 erfolgreich die Reifeprüfung abgelegt und im Oktober 2012 ein freiwilliges Sozialjahr iSd des Freiwilligengesetzes begonnen. Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres sehe das Gesetz keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 1552/2012-4, die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom , B 1552/2012-6, über nachträglichen Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, für ihre Tochter für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres Familienbeihilfe gewährt zu erhalten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.

Mit dem Bundesgesetz BGBI. Nr. 269/1980 wurde im § 2 Abs. 1 FLAG eine lit. d und eine lit. e angefügt:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten,

e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,"

Nach den Materialien (EB RV 312 BlgNR, 15. GP) soll die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können.

Mit Art. 72 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBI. Nr. 201, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG jeweils der Ausdruck "27. Lebensjahr" durch den Ausdruck "26. Lebensjahr" ersetzt.

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBI. I Nr. 30/1998, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG der Ausdruck "Präsenzdienst" durch den Ausdruck "Präsenz- oder Ausbildungsdienst" und in § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. der Ausdruck "Präsenz- oder Zivildienstes" durch den Ausdruck "Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes" ersetzt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBI. I Nr. 111/2010, wurde § 2 Abs. 1 lit. d FLAG geändert und lautet nunmehr:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,"

Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien.

Mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 17/2012 wurde dem § 2 Abs. 1 FLAG folgende lit. l angefügt:
"l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBI. INr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBL I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBL I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms 'Jugend in Aktion' im Zeitraum 2007 bis 2013."

Diese Änderung trat mit in Kraft (§ 55 Abs. 19 lit. a FLAG).

Die Materialien (EB RV 1634 BlgNR, 24. GP) erläutern dazu, dass nach dem FLAG die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt werde, wenn sie sich in Berufsausbildung befänden. Da es sich bei der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahres, des freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handle, werde eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen.

Die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin für Zeiten, in denen ihre Tochter in Schulausbildung stand (bis einschließlich Juni 2012) und in der ihre Tochter das freiwillige Sozialjahr leistete (ab Oktober 2012), steht außer Streit.

Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres, sohin für den Zeitraum der Monate Juli, August und September 2012 räumt die Beschwerdeführerin ein, dass keine ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen worden sei, wonach für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zustünde. Daraus könne aber entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht geschlossen werden, dass für diese Zeit kein Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde. Dies wäre ein Wertungswiderspruch zu den sonstigen "Unterbrechungstatbeständen" Präsenz- oder Zivildienst. Im Fall der Unterbrechung durch Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst sei ausdrücklich geregelt, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der Absolvierung von Präsenz- oder Zivildienst Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde, wenn in weiterer Folge eine weitere Berufsausbildung folge, obwohl für die Ableistungszeiten selbst kein Anspruch bestünde. Im Fall der Ausbildungsunterbrechung durch Absolvierung eines freiwilligen Sozialjahres wäre es gleichheitswidrig, für die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des Sozialjahres keine Familienbeihilfe zuzuerkennen.

Eine ausdrückliche Regelung enthält das FLAG in seinem § 2 Abs. 1 lit. e für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und der nachfolgenden Berufsausbildung.

Die von der Beschwerdeführerin gesehene ausdrückliche Regelung, dass für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe bestünde, hat nie bestanden. Lediglich bis zur Änderung des § 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestand nach § 2 Abs. 1lit. d FLAG in der Fassung vor dieser Änderung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ob nach Abschluss der Berufsausbildung ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, eine weitere Berufsausbildung oder eine tatsächliche Berufsausübung stattfand, war für diesen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG unerheblich. Dies führte praktisch zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung etwa durch die Reifeprüfung im Juni eines Jahres ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst etwa im Oktober desselben Jahres begonnen wurde.

Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst.

Daher kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Vergleich zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nichts für sich gewinnen. Wenn somit der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz BGBI. I Nr. 17/2012 einen Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum eines freiwilligen Sozialjahres eingeführt hat, ohne einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres so wie für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestünde, besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Die Beschwerde zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

(vgl. )

Der Gerichtshof hat damit klargestellt, dass für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligenjahres bzw. Beendigung des Freiwilligenjahres und dem Beginn des Studiums kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht.

Ergänzend anzumerken ist, dass aus den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, welche die Möglichkeit eines Ersatzdienstes anstelle der Ableistung des Zivildienstes regeln (vgl. § 12 c ZDG), hervorgeht, dass dieser Ersatzdienst keinen Zivildienst darstellt. Teilnehmer eines Ersatzdienstes geben zwar eine Zivildiensterklärung ab, durch den darauffolgenden Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung mit einer, für diesen Ersatzdienst anerkennenden Trägerorganisation sowie anschließenden Übermittlung dieser an die Zivildienstorganisation, erfolgt keine Zuweisung zu einem Zivildienst. Damit wird kein Zivildienst im Sinne des ZDG abgeleistet.
Da dieser Ersatzdienst keinen Zivildienst darstellt, sind auch sämtliche Bestimmungen des FLAG betreffend den Zivildienst nicht anzuwenden: d.h.
- bei Ersatzdienst besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe in "Zwischenräumen"
- bei Ersatzdienst besteht kein Anspruch auf Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967. Diesbezüglich gibt es auch eine explizite Bestimmung in § 2 Abs. 1 lit. g letzter Satz: Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden.

Sofern dieser Ersatzdienst die Kriterien des § 2 Abs. 1 lit l erfüllt, d.h. es handelt sich um
- freiwilliges Sozialjahr, nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes
- Freiwilliges Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes
- Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes
- Europäischen Freiwilligendienst (EFD) nach der VO (EU) Nr. 1288/2013 zur Errichtung von Erasmus+
besteht allerdings, sofern der Teilnehmer das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Familienbeihilfe in der Zeit während der Absolvierung dieses Dienstes.
Die Zivildienstagentur, welche für den Vollzug dieser Bestimmung des ZDG zuständig ist hält in einem eigenen Infoblatt fest, dass die Absolvierung eines Freiwilligendienstes im In- und Ausland als Ersatzdienst anzusehen ist und keinen Zivildienst darstellt.

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. für M. für die Zeit seines Ersatzdienstes Familienbeihilfe bezogen.

Der Gerichtshof hat -wie vorstehend ausgeführt - klargestellt, dass für den Zeitraum zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligenjahres bzw. Beendigung des Freiwilligenjahres und dem Beginn des Studiums kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht.

Zu den Ausführungen der Bf., dass der Antrag auf Gleichbehandlung auf den Anspruch auf Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 wird nachfolgendes ausgeführt:

Der Antrag der Bf. geht ins Leere, da M. in dem zu entscheidenden Zeitraum 2016 nicht 25 Jahre war.

Weiters ist dazu festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall M. ein Soziales Jahr absolviert und für diese Zeit die Bf. Familienbeihilfe bezogen habe.

Für den Zeitraum, in dem der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird, steht keine Familienbeihilfe zu.
Jedoch steht dann für Kinder längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, die Familienbeihilfe zu.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil der Umstand, dass ein Freiwilliges Soziales Jahr eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt, durch die wiedergegebene Judikatur des VwGH klargestellt ist.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at