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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2018, RV/1100236/2014

Einkünfte aus der Lehrtätigkeit an einer liechtensteinischen Privatschule - Besteuerungsrecht?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., Gde X, P-Weg-xx , vertreten durch die XYZ KG, Gd Y, F-Straße-yy, gegen den Bescheid des Finanzamtes Z, Ge Z, S-Straße-zz, vom betreffend Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) bezog im Beschwerdejahr aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin an der "abc" Privatschule in Liechtenstein (gde Nn, R-Straße-nn) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre mit 6.500,00 € fest; begründend führte es dabei Nachstehendes aus:
"Das BGBl. II Nr. 450/2013 vom besagt, dass Art. 19 Abs. 1 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Einzelperson, auf alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden ist, SOFERN der Vertragsstaat oder die Gebietskörperschaft öffentliche Funktionen ausüben. Weiters wird klargestellt, dass die Besteuerung der Bezüge von Bediensteten, die unter Art. 19 Abs. 2 des DBA fallen (zB Bedienstete von Betrieben gewerblicher Art), von dieser Regelung unberührt bleibt. Da vom Fürstentum Liechtenstein beim Betrieb einer Privatschule keine öffentliche Funktion ausgeübt wird und das Land insoweit nicht im Hoheitsbereich tätig ist, sind Ihre Bezüge von der abc a Privatschule in Österreich zu besteuern. Es war eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Einkommensteuer für 2014 festzusetzen."

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde von Seiten der Bf. beantragt, dieser stattzugeben sowie den in Rede stehenden Vorauszahlungsbescheid ersatzlos aufzuheben bzw. die Einkommensteuer 2014 mit 0,00 € festzusetzen, und unter Verweis auf die dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen, in weiterer Folge zitierten Beilagen rechtliche und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Dazu wurde Folgendes (wörtlich) vorgebracht:
""Die Festsetzung des Einkommensteuervorauszahlungsbetrages erfolgte offensichtlich aufgrund der Aufnahme der Grenzgängertätigkeit der Bf. bei der "abc" Privatschule in Nn. Offensichtlich geht das FA Z davon aus, dass dieses Einkommen nicht unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein fällt. Dies ist unrichtig.
Dies aus folgenden Gründen:
Die "abc" Bildungsanstalt, bei welcher die Bf. als Lehrerin angestellt ist, ist eine juristische Person mit Öffentlichkeitsrecht zumal dieser im Jahr 2002 das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde.
Es wird diesbezüglich auf die in der Beilage befindliche Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom xyz, abcde (Beilage 1), verwiesen, wonach der "abc" das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Es wurde der “abc“ auch das Recht eingeräumt, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen, wie Zeugnisse der öffentlichen Schule, ausgestattet sind (Art. 68 des Schulgesetzes).
Die "abc" und somit die Bf. erfüllt als bei der "abc" angestellte Lehrerin eine öffentliche Funktion. Der Begriff "öffentliche Funktion" knüpft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Tätigkeit des betreffenden Dienstnehmers. Die Bf. ist in Ausübung öffentlicher Funktionen tätig. Dazu hat der VwGH Folgendes erwogen:
Voraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein ist einerseits die Leistung von Diensten für den Staat oder eine Gebietskörperschaft … wobei die erbrachten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand bzw. der betreffenden Einrichtung stehen dürfen, und anderseits die "Ausübung einer öffentlichen Funktion".
Feststeht jedenfalls, dass die von der Bf. durchgeführte Lehrertätigkeit nicht in einem Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand bzw. der betreffenden Einrichtung steht und sie sehr wohl als Lehrerin eine öffentliche Funktion ausübt.
Bei der "abc" handelt es sich aufgrund des verliehenen Öffentlichkeitsrechtes um eine von der Regierung bewilligte öffentliche Schule und erfüllt somit eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe. Die "abc" ist auch allgemein zugänglich und werden die Qualifikationen des Leitungs- und Lehrpersonals jährlich durch den Schulrat geprüft.
In steuerlicher/rechtlicher Hinsicht hat diese Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes zur Folge, dass die Lehrer der "abc" wie Lehrer einer öffentlichen Schule oder einer öffentlichen Universität zu behandeln sind. Der Umstand, dass die "abc" eine juristische Person mit Öffentlichkeitsrecht ist, hat zur Folge, dass die Bf. in Ausübung einer öffentlichen Funktion tätig ist und somit als eine bei der "abc" angestellte Lehrerin, mit Wohnsitz in Österreich, nur in Liechtenstein steuerpflichtig ist. Für eine Lehrerin aus Österreich gilt Art. 19 Abs. 1 des Abkommens, abgeschlossen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern von Einkommen und von Vermögen.
Das Finanzamt Z, Ref. 21, ist offensichtlich aufgrund des beiliegenden Schreibens vom selbst davon ausgegangen, dass diese Einkünfte aus der Tätigkeit bei der "abc" gemäß Art. 19 des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein nur im Schuldnerstaat (Liechtenstein) besteuert werden (Beilage 2).
Die Befreiung des liechtensteinischen Lohnes der Bf. von der österreichischen Einkommen­steuer ist gegeben, zumal es sich bei der Bf. um eine Lehrkraft handelt, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis steht und diese Lehrkraft in Ausübung öffentlicher Funktionen tätig ist.
Art. 19 des DBA-Liechtenstein lautet:

"Öffentliche Funktionen
1. Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktion erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden."

Es ist nunmehr unzweifelhaft, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der "abc" um eine juristische Person handelt, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und somit die Bf. als Lehrkraft, in Ausübung öffentlicher Funktionen, tätig ist. Daher gelangt der Art. 19 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen, abgeschlossen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein (BGBI. 24/1971) zur Anwendung.
Aus dem Art. 67 Liechtensteiner Schulgesetz (Beilage 3) ergibt sich, dass einer Schule nur dann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden kann, wenn sie allgemein zugänglich ist, die Voraussetzung gem. Art. 62 Abs. 1 erfüllt und insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt. Es ist somit unzweifelhaft, dass die "abc" und somit die bei der "abc" angestellten Lehrer öffentliche Funktionen ausüben.
Die Bf. steht somit in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, erbringt ihren Dienst gegenüber dem Staat Liechtenstein bzw. einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes des Staates Liechtenstein und übt eine öffentliche Funktion als Lehrerin aus. Sie ist daher gemäß DBA-Liechtenstein von der österreichischen Einkommensteuer befreit.
So wird dies rechtlich auch von der liechtensteinischen Steuerverwaltung gesehen. Diesbezüglich wird auf das ebenfalls beiliegende Schreiben der liechtensteinischen Steuerverwaltung vom (Beilage 4) verwiesen.
Dazu ist weiters auszuführen, dass ursprünglich nämlich bis ins Jahr 2007 die "abc" Privatschule von der Stiftung "SN" geführt wurde. Im Jahr 2007 wurde als neue Trägerschaft für die "abc" Privatschule die "abc" Bildungsanstalt gegründet. Die Gründung der "abc" Bildungsanstalt erfolgte am zyx und ist diese seitdem Trägerin der "abc" Privatschule (Beilage 5). Nachdem es die "abc" Bildungsanstalt übernommen hat, den Schulbetrieb weiterzuführen, wurden auch sämtliche (staatlichen) Bewilligungen von der Stiftung "SN" auf die "abc" Bildungsanstalt übertragen. Dies erfolgte gemäß Regierungsbeschluss der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom uvwx für das Schuljahr 2007/2008 und folgende (siehe Beilage 6).""

Das Finanzamt wies diese Beschwerde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab; auf die diesbezügliche Bescheidbegründung wird verwiesen.

Mit (nicht näher begründetem) Schreiben vom beantragte die Bf., die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die in Rede stehende Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gegenständlich ist strittig, ob das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte der Bf. aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit an der "abc" Privatschule in Liechtenstein nach der Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein Österreich oder nach der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein dem Fürstentum Liechtenstein zukommt.

Der Beschwerdefall gleicht in den maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jenen, die den abweisenden Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100188/2014, und vom , RV/1100100/2013, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, zu Grunde lagen (vgl. auch ; ). Der Sachverhalt, die Rechtsgrundlagen und die rechtliche Würdigung stellen sich im erstgenannten BFG-Erkenntnis folgendermaßen dar:

""II. Sachverhalt:
Der im Inland ansässige Beschwerdeführer ist als Lehrer an der von der "abc" Bildungsanstalt in Liechtenstein geführten "abc" Privatschule nichtselbständig tätig, wobei er in der Regel arbeitstäglich zwischen seinem in Grenznähe gelegenen inländischen Wohnort und dem ebenfalls in Grenznähe gelegenen Arbeitsort in Liechtenstein pendelt.

Nach Art. 60 des liechtensteinischen Schulgesetzes sind Privatschulen von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird. Den vorliegenden Unterlagen zufolge wurde die "abc" Privatschule zunächst unter der Trägerschaft der Stiftung "SN" geführt. Dieser wurde mit Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom Xyz gestützt auf Art. 67 des Schulgesetzes, LGBl. 2000 Nr. 35, unter Vorbehalt der dort angeführten Bedingungen (Punkt 2.) das Öffentlichkeitsrecht für die von ihr betriebene "abc" Privatschule verliehen. Dadurch erhält sie das Recht, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet sind (Art. 68 des Schulgesetzes).

Seit Juli 2007 ist Rechtsträgerin die im Handelsregister eingetragene "abc“ Bildungsanstalt, eine Anstalt im Sinne der Art. 534 ff des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 1 der Statuten). Mit Beschluss der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom yxz wurden ihr die dort im Einzelnen angeführten, bisher von der Stiftung "SN" gehaltenen Bewilligungen bzw. Rechte (insbesondere zur Errichtung und Führung der Schule mit den verschiedenen Schulstufen sowie das Öffentlichkeitsrecht) übertragen.

III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Art. 15 und Art. 19 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, lauten:

"Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 Absatz 2 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

...

(4) Einkünfte aus unselbständiger Arbeit solcher Personen, die in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ansässig sind und im anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem sie ansässig sind. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens vier vom Hundert im Abzugsweg an der Quelle zu erheben.

Artikel 19

ÖFFENTLICHE FUNKTIONEN

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktion erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung."

Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Liechtenstein kommt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu. Davon abweichend werden gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein nichtselbständige Einkünfte von Grenzgängern im Sinne dieser Bestimmung im Ansässigkeitsstaat besteuert. Eine gesonderte Regelung sieht Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein wiederum für Bezüge aus öffentlichen Funktionen vor; diese sind regelmäßig in jenem Staat zu besteuern, der die Bezüge auszahlt (Kassenstaatsprinzip). Sind die dort angeführten Voraussetzungen erfüllt, kommt Art. 15 DBA-Liechtenstein nicht zur Anwendung. Tatbestandsmäßig setzt Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein voraus (vgl. , mwN):

1. die Zahlung der Vergütung von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem vom Vertragsstaat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen;
2. die Erbringung von Diensten für diesen Staat oder die Gebietskörperschaft, und zwar
3. in Ausübung öffentlicher Funktionen.

Der Unabhängige Finanzsenat ist in den ebenfalls Lehrpersonen an der "abc" Bildungsanstalt betreffenden Berufungsentscheidungen vom , RV/0418-F/12, und vom , RV/0549-F/12, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0151, betreffend einen beim Verein für Bewährungshilfe in Liechtenstein angestellten Bewährungshelfer, zum Ergebnis gelangt, dass Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein nicht zur Anwendung komme, weil die Lehrtätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit einer selbständigen juristischen Person des privaten Rechts und nicht eines solchen mit dem Staat Liechtenstein oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt worden sei.

Die gegen die angeführten Berufungsentscheidungen erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit Erkenntnissen vom , 2013/15/0200, und 2013/15/0204, als unbegründet abgewiesen. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise aus ():
"Die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der F Bildungsanstalt um ein rechtlich verselbständigtes ins Öffentlichkeitsregister eingetragenes Unternehmen handelt, wird durch die der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen bestätigt. Der vorgelegte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin weist nicht den Vertragsstaat Liechtenstein oder eine seiner Gebietskörperschaften, sondern die F Bildungsanstalt als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin aus. Die belangte Behörde konnte sich daher zu Recht darauf stützen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit dem Vertragsstaat Liechtenstein (oder einer seiner Gebietskörperschaften) ausübt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt, führt nicht dazu, dass Liechtenstein als Kassenstaat Schuldner der gezahlten Vergütung wird, was aber Voraussetzung für die Anwendung der so genannten Kassenstaatsregelung wäre. Wegen des klaren Wortlautes "Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften" ist ein Durchgriff durch zwischengeschaltete Personen für Zwecke der Anwendung des Art. 19 DBA nicht möglich. Damit fallen Vergütungen von privatrechtlich organisierten Arbeitgebern nicht unter Art. 19 Abs. 1 DBA, auch wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und staatlicher Aufsicht unterliegen (vgl. Dürrschmidt in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6, Art. 19 Rz. 27 und 27a; sowie Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art. 19 Rz. 41, zu der insoweit übereinstimmenden Formulierung des Art. 19 im OECD-Musterabkommen).
Körperschaften öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, werden von der Regelung des Art. 19 Abs. 1 DBA nicht erfasst (vgl. nochmals Dürrschmidt in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen6‚ Art. 19 Rz. 22). Damit können die streitgegenständlichen Bezüge selbst für den Fall, dass es sich bei der F Bildungsanstalt entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln sollte, nicht der Zuteilungsregel des Art. 19 Abs. 1 DBA subsumiert werden.“

Da auch das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit der eine selbständige juristische Person darstellenden "abc" Bildungsanstalt und nicht mit dem Staat Liechtenstein oder einer seiner Gebietskörperschaften bestand, fallen die von ihm bezogenen Vergütungen somit schon aus diesem Grund nicht unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein und kommt das Besteuerungsrecht im Beschwerdefall daher, nachdem auch unstrittig ist, dass die Anwendungsvoraussetzungen der Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein erfüllt sind, Österreich zu.

Dem steht auch die im Schreiben des Finanzamtes vom geäußerte Ansicht, dass "diese Einkünfte" gemäß Art. 19 DBA-Liechtenstein nur im Schuldnerstaat besteuert werden bzw. die dem entsprechend über Jahre hinweg in Liechtenstein erfolgte Besteuerung nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. , und ) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nicht nur, dass besondere Umstände vorliegen müssen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt, kann der Grundsatz von Treu und Glauben zudem nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. , mwN, und , mwN). Im Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nämlich nur insoweit Bedeutung zukommen, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist (vgl. ). Ein Vollzugsspielraum in diesem Sinne bestand bei der Beurteilung der zur Anwendung kommenden Zuteilungsnorm und der darauf basierenden Abgabenfestsetzung aber nicht.

Ebenso war für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die von der liechtensteinischen Steuerverwaltung im Schreiben vom vertretene Auffassung nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass der Standpunkt, wonach für als Lehrkräfte tätige Grenzgänger aus Österreich Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein gelte, nicht näher begründet wurde, kommt der Rechtsansicht einer ausländischen Steuerbehörde nämlich keine bindende Wirkung zu (vgl. ).""

Der erkennende Richter schließt sich diesen Sachverhaltsdarstellungen, Überlegungen und vom Höchstgericht bestätigten Einschätzungen vollinhaltlich an. Da im konkreten Fall das Dienstverhältnis der Bf. ebenfalls mit der eine selbständige juristische Person darstellenden "abc" Bildungsanstalt und nicht mit dem Staat Liechtenstein oder einer seiner Gebietskörperschaften bestand, fallen die von ihr bezogenen Vergütungen nicht unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein und kommt das Besteuerungsrecht daher, nachdem auch unstrittig ist, dass die Anwendungsvoraussetzungen der Grenzgängerregelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein erfüllt sind, Österreich zu.
Die strittige Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2014 und Folgejahre war sohin als rechtmäßig zu beurteilen.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Art. 19 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100236.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at