Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2018, RV/6100254/2007

Beschwerde/Berufung gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen bei zu Unrecht gewährter Aussetzung der Einhebung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0062. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom  wurden dem Beschwerdeführer (Bf) A für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 4.212,42 (für ausgesetzte Einkommensteuer 1996 iHv. € 25.987,81; ursprünglich in Schilling 357.600,--) vorgeschrieben.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben waren, für die aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrat.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Berufung ein, welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist.
In der Begründung wurde zunächst allgemein die Voraussetzung für die Entrichtung von Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) sowie die Voraussetzungen für den Ablauf einer Aussetzung dargelegt.

Am wurde eine Aussetzung der Einhebung beantragt, da unter Hinweis des steuerlichen Vertreters gegen den Einkünftefeststellungsbescheid 1996 (betreffend der angeführten Firma) Berufung erhoben werde.
Der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ist am ergangen.

Gemäß § 212a Abs. 1 ist die Einhebung einer Abgabe deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auszusetzen.
Tatsächlich ist jedoch gegen den Einkünftefeststellungsbescheid nie eine Berufung eingebracht worden, sodass es aufgrund der Versagung der Aussetzung auch zu keiner Vorschreibung von Aussetzungszinsen kommen hätte dürfen.

Es werde daher beantragt, Aussetzungszinsen für den Zeitraum 2001 bis 2006 mit € 0,00 festzusetzen.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde zunächst auf § 212a Abs. 9 BAO verwiesen.
Demnach ist die Vorschreibung von Aussetzungszinsen an die Gewährung eines Zahlungsaufschubes infolge einer Aussetzung der Einhebung geknüpft und nicht daran, ob die Aussetzung der Einhebung zu Recht erfolgte oder nicht.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ( Zl. 2002/13/0075) stellen die Aussetzungszinsen nur ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Für von der Einhebung ausgesetzte Abgaben bestehe daher die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen.

Dem Bf wäre es unbenommen geblieben, den seiner Meinung nach unberechtigten Aussetzungsbescheid zu bekämpfen, bzw. durch eine in § 212a Abs. 8 normierte Tilgungszahlung die Verrechnung von Aussetzungszinsen zu verhindern.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom einen Vorlageantrag, in dem der Antrag auf Festsetzung der Aussetzungszinsen mit € 0,-- aufrechterhalten wurde.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen aus der Aussetzung der Einkommensteuer für 1996 resultiere.
In diesem Jahr erzielte der Bf gewerbliche Einkünfte an der namentlich genannten Firma. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde unter Hinweis des steuerlichen Vertreters der genannten Firma eingebracht.

Tatsächlich wurde ein Berufungsverfahren nicht eingeleitet und sei daher eine Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer denkunmöglich, da keine Berufung des § 212 BAO vorlag (gemeint wohl § 212a BAO).

Die Aussetzung der Einhebung und die in Folge dessen anfallenden Aussetzungszinsen könnten nur in Verbindung mit einer in Erledigung stehender Berufung abhängig gemacht werden. Der § 212a Abs. 9 finde Anwendung im Zusammenhang mit § 212a Abs. 1.
Aus oben angeführtem Grund hätte dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht Folge gegeben werden dürfen, und der Anfall von Aussetzungszinsen ab vermieden werden können.

Danach wurde die Entscheidung durch einen Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Hinzuweisen ist darauf, dass Aufgrund der Verfügung des GV-Ausschusses des das gegenständliche Verfahren am dem nunmehr für die Erledigung zuständigen Richter übertragen wurde.

Mit Anbringen vom wurde der Antrag auf Senatsentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die in der Berufungsvorentscheidung vom angeführte VwGH-Rechtsprechung vom , Zl. 2002/13/0075 bei Festsetzung von Aussetzungszinsen von einer erhobenen Berufung ausgeht.

Im Beschwerdeverfahren des Bf liege für die Festsetzung der Aussetzungszinsen keine Abhängigkeit von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde nach Maßgabe des § 212a BAO vor.
§ 212a (5) BAO gehe vom Ablauf einer Aussetzung anlässlich einer Beschwerdeerledigung aus.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

In der Begründung des diesem Verfahren zugrunde liegendem Ansuchen um Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO vom wurde vom Bf durch seine damals ausgewiesene Vertreterin unter anderem ausgeführt: „ Gegen diesen Einkünftefeststellungsbescheid wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Die Berufung erscheint nach Lage des Falles erfolgversprechend.“ Usw..

Rechtslage und Erwägungen

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforde­rung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Gemäß § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Dazu wird angemerkt, dass die zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Jahr 2007 geltende Bestimmungen des § 212a BAO inhaltlich in gleicher Weise lediglich mit anderen Begriffen, wie Berufung statt Beschwerde, Berufungserledigung statt Beschwerdeerledigung, Berufungsvorentscheidung statt Beschwerdevorentscheidung oder Berufungsentscheidung statt Erkenntnisses, anzuwenden war.

Vorweg ist festzustellen, dass die Höhe der Aussetzungszinsen unbestritten blieb.

Unbestritten blieb auch, dass eine Aussetzung der Einhebung über Antrag des Bf erfolgt ist. Richtig ist auch, dass eine Aussetzung der Einhebung mangels zugrunde liegender Berufung nicht bewilligt hätte werden dürfen. Gegen die unrichtige Entscheidung des Finanzamtes vom wurde keine Berufung erhoben, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Einzahlungen auf den ausgesetzten Betrag – mit entsprechender Verrechnungsweisung – erfolgten nicht.
Damit bestand bis zum verfügten Ablauf am für den ausgesetzten Betrag iHv. € 25.987,81 ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO. Gegen den Verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung wurde keine Berufung/Beschwerde erhoben.

Es ist daher dem Finanzamt zu folgen, wenn es aufgrund ständiger Rechtsprechung des VwGH (ZB. v. , Zl 2002/13/0075; siehe dazu auch Kommentar zur BAO „Ritz (6) § 212a, Tz 32) davon ausgeht, dass die Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen.
Dabei kommt es eben nicht darauf an, dass die Aussetzung der Einhebung mangels zugrunde liegender Berufung/Beschwerde nicht hätte erfolgen dürfen. Demnach ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen auch nicht von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde im Sinne des § 212a BAO abhängig.
Dass ein Zahlungsaufschub, obwohl vom Bf beantragt, nicht gewährt hätte werden dürfen, geht daher ins Leere.

Wie aus einem weiteren Erkenntnis des , ersichtlich ist, ist als Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuld (auch wenn ein gegenüber dem Beschwerdebegehren überhöhter Betrag ausgesetzt wurde) zu Grunde zu legen.
Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages ist in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen.
Auch daraus ist zu schließen, dass allein der durch den Aussetzungsbescheid eingetretene Zahlungsaufschub, unabhängig von seiner Richtigkeit, für die Festsetzung von Aussetzungszinsen ausschlaggebend ist.

Die gegenständlichen Aussetzungszinsen wurden daher zu Recht vorgeschrieben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch Kommentarmeinungen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof als geklärt anzusehen ist und sich damit die Rechtsfolgen aus dem Gesetz ergeben), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100254.2007

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at