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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2018, RV/1100215/2017

Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Laserbehandlung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache XY gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.  Die Beschwerdeführerin hat in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 unter der Kennziffer 730 (Krankheitskosten) außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.663,96 € geltend gemacht.

2.  Mit Vorhalt vom wurde sie ua. ersucht, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

3.  Am hat sie dem Finanzamt Rechnungen über eine kosmetische Operation (Erbium-Yag-Laser Mundpartie, Glabella) sowie einen Beleg über damit im Zusammenhang verschriebene Medikamente vorgelegt.

4.  Im Einkommensteuerbescheid 2016 blieben die außergewöhnlichen Belastungen mit der Begründung, diese seien weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, unberücksichtigt.

5.  In der dagegen erhobenen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass es nicht nur eine reine Schönheitsoperation gewesen sei, sondern auch eine arbeitsfördernde Maßnahme. Sie bitte dies gerade in der heutigen Zeit, in welcher auch im Berufsleben immer mehr auf das Aussehen geachtet werde, zu berücksichtigen.

6.  Mit Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Unter einer "Krankheit" sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere. Nicht abzugsfähig seien daher Aufwendungen für die Vorbeugung oder für die Erhaltung der Gesundheit sowie für Verjüngungskuren oder eben auch Schönheitsoperationen. Eine Berücksichtigung von Krankheitskosten als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 komme wiederum nur dann in Frage, wenn es sich dabei um eine typische Berufskrankheit handle oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststehe. Davon könne bei einer Laserbehandlung ("Erbium-Yag-Laser") im Mundbereich (Beseitigung von Knitterfalten) nicht die Rede sein.

7.  Mit Vorlageantrag hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 seien aus ihrer Sicht erfüllt. Die Krankheitskosten wären außergewöhnlich (hoher Betrag, nicht wiederkehrend), zwangsläufig erwachsen (die Behandlung sei notwendig gewesen, da sie als junge Frau, welche im Modebereich bzw. nunmehr im repräsentativen Bereich einer Kanzlei tätig sei, die Visitenkarte des jeweiligen Unternehmens sei und hier besonders auf ein perfektes Äußeres geachtet werde) und hätten ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, da sie den Selbstbehalt überschritten hätten. Zu den Krankheitskosten würden auch Ausgaben für gesundheitsfördernde und arbeitserhaltende Maßnahmen zählen, welche dazu dienten, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Dauer zu sichern. Dies sei gegenständlich der Fall, da in der heutigen Zeit, sowohl in der Branche, in welcher sie tätig gewesen sei als auch in jener in der sie nunmehr tätig sei, besonderer Wert auf ein entsprechendes Äußeres gelegt werde. Sei dies nicht erfüllt, werde oft einer anderen Bewerberin der Vorzug gegeben.
 

II. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr als Filialleiterin in einem im Bereich Modeschmuk, modische Acessoires und Kosmetika tätigen Unternehmen beschäftigt. Im März 2016 unterzog sie sich einer Laserbehandlung zur Beseitigung von Falten (Mundpartie, Glabella). Die damit im Zusammenhang angefallenen Ausgaben samt Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 2.663,96 € hat sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
 

III. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ..."

Eine Belastung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann als zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihr nicht entziehen kann. Zwangsläufigkeit liegt daher jedenfalls dann nicht vor, wenn die Verhältnisse, die die Aufwendungen bedingen, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. , mwN, und , mwN).

Ob eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen (vgl. , mwN, und , mwN). Maßgeblich sind dabei objektive Kriterien und nicht persönliche Vorstellungen des Steuerpflichtigen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Rz 14, mwN).

Unter tatsächlichen Gründen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 sind nur solche zu verstehen, die in der Person des Abgabepflichtigen gelegen sind und ihn unmittelbar selbst betreffen (vgl. ). Tatsächliche Gründe sind insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige von einem außerhalb seines unmittelbaren Willensbereiches sich zutragenden Ereignisses zu gewissen Leistungen gezwungen ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Rz 15).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können solche tatsächliche Gründe insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein (vgl. , mit Hinweis auf , , und ). Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen jedoch nur Aufwendungen für solche Maßnahmen, die zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. , mwN). Sie müssen somit typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sein (vgl. , mwN). Bloße Wünsche, Befürchtungen oder Standesrücksichten der Betroffenen reichen demgegenüber nicht, um die Zwangsläufigkeit zu begründen (vgl. ).

Kosmetische Behandlungen und Operationen sind daher nur dann zwangsläufig, wenn sie (zB zur Wiederher­stellung nach Verletzungen oder Verunstaltungen) medizinisch indiziert sind [vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm. 78, Stichwort: "Krankheitskosten" (Stand , rdb.at); Jakom/Vock, EStG, 10. Aufl., 2017, § 34 Rz 90; sowie Fellner, UFS Journal 2011, 174 ff, und die dort angeführten Fälle aus der Rechtsprechung].

Dass gegenständlich ein Fall einer solchen medizinisch indizierten Behandlung vorgelegen wäre, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet und ergibt sich für eine solche Annahme auch aus der Aktenlage nicht der geringste Hinweis. Soweit sie, wie sie im Vorlageantrag zum Ausdruck gebracht hat, für ihre Berufsausübung auf ein besonders gepflegtes bzw. makelloses Erscheinungsbild zu achten hat, wird mit den letztlich nur allgemein gehaltenen Ausführungen, abgesehen davon, dass ein gepflegtes Äußeres bei einer Vielzahl von Berufstätigen vorausgesetzt bzw. zumindest erwartet wird, eine Zwangsläufigkeit im oben dargelegten Sinne jedenfalls nicht aufgezeigt, kann daraus doch nicht abgeleitet werden, dass eine psychische oder körperliche Beeinträchtigung von solchem Gewicht vorgelegen wäre, die nach allgemeiner Auffassung einer medizinischen Behandlung bedurft hätte.

Dass die in Rede stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können, hat das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt und bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal die Beschwerdeführerin eine Berücksichtigung als Werbungskosten auch nicht geltend gemacht hat.

Gesamthaft gesehen konnte der Beschwerde somit kein Erfolg beschieden sein.
 

IV. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall strittige Frage, ob die strittigen Aufwendungen für eine kosmetische Behandlung eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das vorliegende Erkenntnis somit nicht berührt. Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100215.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at