Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.02.2018, RV/7102538/2015

Zurücknahme eines Vorlageantrags und einer Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Berichterstatter gemäß § 272 Abs. 4 BAO in den Beschwerdesachen

1.  betreffend die Beschwerde von Johann W***** und Mitgesellschafter, *****Adresse*****, vertreten durch LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH, Zweigstelle Gänserndorf, 2230 Gänserndorf, Eichamtsstraße 5-7, Zustelllung an Johann W*****, *****Adresse***** vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, 2230 Gänserndorf, Rathausplatz 9, vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2013, Steuernummer 18 032/0*****

2. betreffend die Beschwerde von Johann W***** und Mitgesellschafter, vertreten durch LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH, Zweigstelle Gänserndorf, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014, Steuernummer 18 032/0*****

den Beschluss gefasst:

I. Der Vorlageantrag vom betreffend Einkünftefeststellung 2013 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Die Beschwerde vom betreffend Einkünftefeststellung 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht zu den Geschäftszahlen RV/7102538/2015 und RV/7105146/2015 folgenden verfahrensleitenden Beschluss:

I. Die Beschwerdeverfahren werden nach Ergehen des Erkenntnisses (Geschäftszahl des Bundesfinanzgerichts RR/7100125/2014) gemäß § 272 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortgesetzt.

II. In der Beilage wird das unter I. angeführte Erkenntnis übermittelt.

III. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerden weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen werden.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerden wäre innerhalb dieser Frist dem Bundesfinanzgericht ferner bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein sollen.

IV. Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äußern.

Begründend führte das Gericht aus:

In den hier zu den Zahlen RV/7102538/2015 und RV/7105146/2015 anhängigen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu beurteilen, ob Umsatzsteuergutschríften bei einer Teilpauschalierung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 der LuF PauschVO 2011 als Einnahmen anzusetzen sind.

Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschlüssen vom und vom die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden gemäß § 271 BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur GZ RR/7100125/2014 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur GZ RR/7100125/2014 mit Erkenntnis entschieden. Der im RIS veröffentlichte Text des Erkenntnisses ist beigeschlossen.

Die Beschwerdeverfahren sind daher gemäß § 271 Abs. 2 BAO von Amts wegen fortzusetzen.

Der Gerichtshof hat im RIS folgende Rechtssätze veröffentlicht:

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 sind die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich des dem Steuerpflichtigen eingeräumten Wahlrechts) mit Umsatzsteuer anzusetzen. Das grundsätzliche Gebot des Ansatzes von Bruttowerten hat seine Ursache darin, dass die Begriffe Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben die gesamten betrieblich veranlassten Zu- und Abflüsse inklusive Umsatzsteuer umfassen. Umsatzsteuergutschriften sind dabei Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahllasten Betriebsausgaben(vgl. z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 4 Tz 26, sowie das dort angeführte Erkenntnis vom , 181, 575/76, VwSlg 4953 F/1976).

Gemäß § 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006 sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Daraus ist abzuleiten, dass für die Berechnung des Betriebsausgabenpauschales die Bruttobetriebseinnahmen, zu denen auch die Umsatzsteuergutschriften gehören, heranzuziehen sind (vgl. auch Hammerl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, § 21 Tz 191, sowie Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL § 17 Anm 61).

Der Verwaltungsgerichtshof ist damit der Amtsbeschwerde des Finanzamts gefolgt und hat unter anderem ausgeführt:

31 Der Mitbeteiligte hat in Bezug auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine pauschalierte Form der Gewinnermittlung gewählt. Da der Einheitswert seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über 65.500 EUR liegt, kommt dafür nur die Teilpauschalierung nach den §§ 8 ff LuF PauschVO 2006 in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom , 2005/15/0019). Bei der Teilpauschalierung sind die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen (§ 8 Abs. 2 der LuF PauschVO 2006). Die Vorsteuergutschriften sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, wohingegen die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer - wie bereits ausgeführt - durch das Betriebsausgabenpauschale abgegolten wird. Der Mitbeteiligte ist nicht gehalten, die pauschalierte Form der Gewinnermittlung in Anspruch zu nehmen. Wenn dies für ihn günstiger sein sollte, kann er seinen Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG 1988 (oder auch nach § 4 Abs. 1 EStG 1988) ermitteln, so wie er auch freiwillig auf die Umsatzsteuerpauschalierung verzichtet hat (§ 22 Abs. 6 UStG 1994).

32 Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Folgen somit in der Ingerenz des Steuerpflichtigen liegen (vgl. zu Pauschalierungsregelungen auch das Erkenntnis vom , 2008/15/0333, VwSlg 8422/F), bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der Wettbewerbsneutralität oder des Gleichheitssatzes.

Die Beschwerden rügen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich damit, dass die belangte Behörde dem Erkenntnis nicht gefolgt ist.

Unter Beachtung des nunmehr ergangenen Erkenntnisses wären die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin ist daher aufzufordern, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, ob die Beschwerden weiter aufrecht erhalten oder ob diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO zurückgenommen werden.

Sollten die Beschwerden aufrechterhalten werden, hätte die Beschwerdeführerin darzulegen, aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis zur steuerlichen Behandlung von Umsatzsteuergutschriften bei der land- und forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sein sollen.

Der belangten Behörde steht es frei, sich innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht zur Anwendbarkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis auf die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu äußern.

Zurücknahmeerklärungen

Mit Schreiben vom , präzisiert am , erklärte die steuerliche Vertretung namens ihrer Mandantin, den Vorlageantrag betreffend der Einkünftefeststellung 2013 und die Beschwerde betreffend der Einkünftefeststellung 2014 zurückzuziehen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 256 BAO lautet: 

§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 272 BAO lautet:

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1. wenn dies beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.

Gegenstandsloserklärung

Da der Vorlageantrag vom betreffend Einkünftefeststellung 2013 zurückgenommen wurde, hat das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs. 3 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. d BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Gleiches gilt für die Gegenstandsloserklärung gemäß § 256 Abs. 3 BAO der zurückgenommenen Beschwerde vom betreffend Einkünftefeststellung 2014.

Die ursprünglich beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 272 Abs. 3 BAO entfallen, der gegenständliche Beschluss war gemäß dieser Bestimmung durch den Berichterstatter zu fassen.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 8 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
§ 22 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102538.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at