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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2017, RV/5101375/2017

Grunderwerbsteuer - § 201 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Grunderwerbsteuer (Festsetzung gemäß § 201 BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Anlässlich einer Außenprüfung in der Notariatskanzlei wurde u.a. die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer beim Einantwortungsbeschluss vom hinsichtlich der EZ xxx GB yyOrt überprüft. Danach wurde das Eigentum an der vorgenannten Liegenschaft dem  Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) und seinem Bruder zu je 1/4, hinsichtlich 6 weiterer Erben zu je 1/12 einverleibt. Dem Finanzamt wurden Kopien des Beschlusses und des Verkehrswertgutachtens vom mit dort ausgewiesenem Verkehrswert der Liegenschaft von EUR 156.500,00 ausgehändigt.

Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer erfolgte vom dreifachen Einheitswert, wobei die Eingabe der Bemessungsgrundlage in der EDV nicht nach dem tatsächlich eingeantworteten Erbanteil, sondern für alle acht Erben zu gleichen Teilen, somit zu je 1/8 erfolgte. Dies ergab daher - ausgehend von einer Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 37.064,00 (dreifacher Einheitswert) und einer selbst berechneten Grunderwerbsteuer für das gesamte Grundstück von EUR 1.298,00  -   für jeden Erben, unabhängig von der Erbquote die gleiche Bemessungsgrundlage von EUR 4.633,00 und daher den gleichen Abgabenbetrag von EUR 162,15.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 201 BAO vom setzte das Finanzamt  vom anteiligen gemeinen Wert, sohin von EUR 39.125,00 gemäß der auf den Bf. entfallenden Erbquote von ¼ laut vorgelegtem Verkehrswertgutachten, Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR 1.369,38 fest und forderte daher vom Bf. unter Berücksichtigung der selbst berechneten Grunderwerbsteuer von EUR 162,15 den Differenzbetrag von EUR 1.207,23 nach.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde bekämpft der Bf. die Höhe der Nachforderung und ersucht um Berichtigung des Abzugsbetrages, indem von der laut Bescheid festgesetzten Grunderwerbsteuer nicht nur der selbst berechnete Betrag in Höhe von EUR 162,15, sondern entsprechend seines Erbteils in Höhe ¼ auch ¼ des vom Notar selbst berechneten Gesamtsteuerbetrages von EUR 1.298,00, somit EUR 324,50 in Abzug gebracht werden soll.

Das Finanzamt wies das Beschwerdebegehren mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und führte begründend aus, dass die Selbstberechnung unrichtig erfolgt sei, indem, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.632,89, die Grunderwerbsteuer unter Anwendung des Steuersatzes von 3,5% mit EUR 162,15 ermittelt worden sei. Nur dieser selbst berechnete und auch an das Finanzamt entrichtete Abgabenbetrag könne in Abzug gebracht werden.

Im Vorlageantrag wiederholt der Bf. sein Vorbringen und führt aus, dass das Finanzamt im Bescheid die Grunderwerbsteuer zwar entsprechend seines ¼ - Erbteiles ausgehend von 25% der Gesamtbemessungsgrundlage (gemeiner Wert des Grundstückes) bemessen hätte, aber davon nur den von ihm bereits eingezahlten Anteil von EUR 162,15 und somit nur 1/8 des selbst berechneten Gesamtsteuerbetrages von EUR 1.298,00 (für das gesamte Grundstück) abgezogen hätte.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und schloss Kopien des Einantwortungsbeschlusses, des Liegenschaftsbewertungssachverständigengutachtens sowie ein Abfrageprotokoll aus der Datenbank des Abgabeninformationssystems an. Daraus geht hervor, dass betreffend den Bf. am ein Grunderwerbsteuerbetrag aus der Selbstberechnung von EUR 162,15 gebucht wurde.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom betonte der Bf., dass sich seine Beschwerde nicht gegen die Festsetzung seines Anteils in Höhe von 25% der auf das gesamte Grundstück zu erhebenden Grunderwerbsteuer richte. Allerdings hätte der Notar bereits EUR 1.298,00 als Grunderwerbsteuer abgeführt. Hiervon wären ihm aber nur ca. 12,5% (EUR 162,15) zugeordnet worden. Entsprechend seines Erbteils von 25% wären ihm aber EUR 324,50 an der bereits gezahlten Grunderwerbsteuer anzurechnen.

Erwägungen:

Strittig ist im Gegenstandsfall allein die Höhe des aus der Selbstberechnung resultierenden und anzurechnenden Abgabenbetrages auf die bescheidmäßig festgesetzte Grunderwerbsteuer.

§ 13 GrEStG (in der für den Gegenstandsfall maßgeblichen Fassung BGBl I 2013/1) betreffend die Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung lautet auszugsweise wiedergegeben:

(1) Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen. Die Selbstberechnung und Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.......

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die selbstzuberechnende Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(4) Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Steuer.

§ 201 BAO lautet:

„(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

Ritz, BAO6, § 201, Tz 42 (Kommentar zur Bundesabgabenordnung) führt dazu auszugsweise wiedergegeben aus:

„Festsetzungsbescheide sind Abgabenbescheide (zB ; , 2005/15/0035; jeweils zu § 201 BAO).

Solche Bescheide haben die gesamte Abgabe festzusetzen; nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl zB ; , 2007/13/0065; , 2011/16/0206; , 2010/16/0030).

Bei auf § 201 Abs 2 Z 3 gestützten Festsetzungen von Amts wegen hat der Bescheid in der Begründung darzulegen, welcher Wiederaufnahmsgrund sinngemäß herangezogen wurde.“

Das Finanzamt stützte seine Festsetzung auf die im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommene Tatsache der unrichtigen Selbstberechnung, welche nicht vom gemeinen Wert ausgegangen ist.

Sie setzte die auf den Erwerb des ¼-Anteiles des Grundstückes durch den Bf. entfallende Grunderwerbsteuer in gesamter Höhe fest, da sich die Abgabe als eine einheitliche Steuer darstellt (vgl. ).

Wie das Finanzamt bereits in der Beschwerdevorentscheidung, welcher nunmehr Vorhaltscharakter zukommt, ausführte, kann nur der tatsächlich selbst berechnete und an das Finanzamt entrichtete Betrag von EUR 162,15 vom mit Bescheid gemäß § 201 BAO festgesetzten Gesamtabgabenbetrag in Abzug gebracht und der Differenzbetrag nachgefordert werden. Die vom Bf. vorgebrachten EUR 324,50, welche zwar ¼ des selbst berechneten Gesamtabgabenbetrages entsprechen, wurden ihm nicht in dieser Höhe im Rahmen der Selbstberechnung zugeordnet und daher auch nicht in dieser Höhe an das Finanzamt abgeführt.

Der mit Bescheid nachgeforderte Abgabenbetrag von EUR 1.207,23 zuzüglich der im Rahmen der Selbstberechnung abgeführten EUR 162,15 umfasst die gesamte auf seinen Erwerbsvorgang entfallende Grunderwerbsteuer. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hätten die anderen Erwerber der Grundstücksanteile im Innenverhältnis daher keinen Regressanspruch in dem Sinne, dass sie etwa mit dem Argument, der Bf. habe lediglich EUR 162,15 als selbstberechneten 1/8 –Anteil entrichtet, eine Nachzahlung auf die vom Bf. erwähnten EUR 324,50 fordern könnten.  

Das Finanzamt rechnete von der festgesetzten Grunderwerbsteuer von EUR 1.369,38 jenen selbst berechneten Betrag (EUR 162,15) an, wie er sich aus dem Abgabeninformationssystem und elektronischen Übermittlung des Parteienvertreters ergibt.

Im Übrigen ist eine Berücksichtigung allfälliger auf Grund der der Abgabenfestsetzung vorangegangenen Selbstbemessung geleisteten Zahlungen eine Frage der Abrechnung und im Streitfall im Wege eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu klären (vgl. Fellner, Band II Grunderwerbsteuer, § 13 Rz 12, ).

Ritz, BAO6, § 216, Tz 1ff dazu auszugsweise wiedergegeben

Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto ist im Verfahren nach § 216 BAO über Antrag des Abgabepflichtigen auszutragen (zB ; ; , 2001/14/0176; , 2005/13/0094; , 2006/15/0155); Im Abrechnungsbescheidverfahren ist nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (zB ; , 2009/16/0196; , 2007/13/0124; , Ra 2016/16/0032);  Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten ( Stoll,  BAO, 2315; ; , 99/16/0115; , 2012/13/0002). Der Abrechnungsbescheid ist seinem Wesen und möglichem Inhalt nach ein Feststellungsbescheid ( Stoll,  BAO, 2316; ; , 2006/14/0061).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird gegenständlich nicht berührt, da das Bundesfinanzgericht der im Erkenntnis zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101375.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at