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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.02.2018, RV/7100449/2018

Ausgaben für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit konsenslosen Ablagerungen von Bauschutt und diversen Abfällen - nachträgliche Betriebsausgaben und Vorsteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., K, vertreten durch Gerhard Feiler, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Sonnleithnergasse 9, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2015, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat die von der Beschwerdeführerin (Bf.) als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 37.328,75 - Kosten für die Erstellung einer Gefährdungsabschätzung und von Laboranalysen im Zusammenhang mit von der per liquidierten Fa. X GesmbH & CoKG, an der die Bf. als Kommanditistin beteiligt war, als Bauschuttdeponie genutzten Grundstücken - und die damit zusammenhängenden Vorsteuern in Höhe von € 7.465,75 mit nachstehender Begründung nicht anerkannt:

"Die Betriebsausgaben in Zusammenhang mit den Bauschuttablagerungen auf vier Grundstücken in Y werden nicht anerkannt. Alle vier Grundstücke befinden sich seit Jahren im Privatvermögen. Durch die Schenkung des Grundstückes 1489/2 durch die KG an Frau Bf. im Jahr 2008 ist auch dieses der privaten Sphäre zuzuordnen.  Es gab nie eine betriebliche Einkunftserzielung im Zusammenhang mit diesen Grundstücken.

Die Betriebsausgaben und Vorsteuern werden daher nicht anerkannt."

Dagegen hat die Bf. mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

Die Bauschuttablagerungen auf den Grundstücken in Y seien grundsätzlich der ehemaligen Baufirma X GmbH & CoKG zuzuordnen. Diese Tatsache sei der Begründung zum Bescheid vom des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zu entnehmen (Anlage 1). Es sei auch evident, dass die Ermittlungen der Technischen Gewässeraufsicht am mit den Erhebungen begonnen hätten. Damit ergebe sich auch, dass die Bauschuttablagerung vor dem verursacht worden sei bzw. in der Zeit als die X GmbH & CoKG (Vorgängerfirma war Z GmbH & CoKG) noch aktiv gewesen sei. Wie aus der beigeschlossenen Berufung gegen den Bescheid vom zu entnehmen sei, habe die Behörde jahrelang nichts unternommen und sei erst ab 2012 eine ergänzende Stellungnahme vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz eingeholt worden (Anlage 2). Auch im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom werde festgehalten, dass die nicht genehmigte Ablagerung von Bauschutt in der Zeit erfolgt sei, als die X GmbH & CoKG (vormals Z GmbH & CoKG) Eigentümer des Grundstückes gewesen sei.

Weiters werde festgestellt, dass Bf. seit zumindest Kommanditistin der X GmbH & CoKG gewesen sei. Ab dem Kalenderjahr 2005 sei sie alleinige Kommanditistin der X GmbH & CoKG bis zu deren Liquidation am gewesen.

Nachdem die Behörden erst jetzt wieder aktiv geworden seien (erste Amtshandlung am ) liege die Ursache für die als nachträgliche Betriebsausgaben beantragten Kosten eindeutig in der aktiven Zeit der X GmbH & CoKG.

Die Übernahme einer Verbindlichkeit, die in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem die Tätigkeit der X GmbH & CoKG noch als Einkunftsquelle anzusehen gewesen sei, führe zwangsläufig zu nachträglichen Betriebsausgaben. Aus dem Gesetzestext ergebe sich bereits, dass nachträgliche Betriebsausgaben auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden könnten (Doralt).

Die vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgeschriebenen Ausgaben, verursacht durch konsenslose oder nicht verhinderte Ablagerungen durch die seinerzeitige Baufirma X GmbH & CoKG von insgesamt 37.328,75 € seien als nachträgliche Betriebsausgaben der ehemaligen Baufirma zuzuordnen. Die Bf. habe als einzig verbliebene Gesellschafterin der liquidierten Baufirma diese nachträglichen Betriebsausgaben im Jahr 2015 bezahlt.

Steuerlich seien daher diese Ausgaben als nachträgliche Werbungskosten (gemeint wohl Betriebsausgaben) in der Umsatz und Einkommensteuererklärung 2015 zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hat die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wie folgt begründet:

"Nach § 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 ua. auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und zwar auch beim Rechtsnachfolger. Diese Bestimmung soll gerade dazu dienen, solche Einkünfte, die zwar erst nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit anfallen, aber einen engen (wirtschaftlichen) Zusammenhang zum Betrieb aufweisen, noch der betrieblichen Sphäre zuzuweisen. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Veranlassungsprinzips.

Im gegenständlichen Fall betrifft der vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erlassene Bescheid die Liegenschaften mit den Gst. Nr. 1488/2, 1489/2, 1484 und 1485 in der KG Y. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass lediglich das Grundstück mit der Gst. Nr. 1489/2 mittels Schenkungsvertrag vom von der Firma X GmbH & CoKG unentgeltlich erworben wurde. Die restlichen Grundstücke (Gst. Nr. 1488/2, 1484 und 1485) wurden von der Bf. bereits mit Kaufvertrag vom erworben, weshalb schon von vornherein die Anerkennung des gesamt geltend gemachten Betrages in Höhe von 37.328,75 € ausgeschlossen ist.

Aber auch für jenes Grundstück, welches mittels Schenkung übernommen wurde, fehlt der wirtschaftliche Zusammenhang. Nicht unter Z 2 fallen nämlich Wirtschaftsgüter, die außerhalb des Betriebes nutzbar gemacht werden können, wie etwa Kfz, Maschinen, Gebäude, Warenvorrat (s Quantschnigg RdW 92, 188). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit besteht folglich nicht mehr, wenn Wirtschaftsgüter im Zuge der Betriebsaufgabe in das Privatvermögen übernommen und diese nicht nur abgewickelt, sondern eigenständig - privat oder zB im Rahmen einer außerbetrieblichen Einkunftsart - genutzt werden (Durchbrechung des betrieblichen Veranlassungszusammenhangs; siehe ). Insbesondere muss es sich um eine Rechtsnachfolge in Bezug auf die Einkünfte handeln und nicht um ein einzelnes Wirtschaftsgut.

Entgegen der Auffassung der steuerlichen Vertretung der Bf., wurde die Bf. auch nicht als einzig verbliebene Gesellschafterin der liquidierten Baufirma in Anspruch genommen, sondern einzig aus dem Umstand, dass sie seit 2011 Eigentümerin des Grundstücks mit der Gst. Nr. 1489/2 ist. Das zeigt sich auch am Spruch des Bescheides: "Frau Bf. wird als Grundstückseigentümerin verpflichtet, [...]."

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass es mit diesen Grundstücken nie eine betriebliche Einkunftserzielung gab, weshalb die Betriebsausgaben und Vorsteuern zur Gänze nicht anerkannt werden können."

Im Vorlageantrag hat die Bf. ergänzend Folgendes ausgeführt:

"Alle betroffenen Grundstücke waren im Betriebsvermögen der Baufirma. Die Grundstücke wurden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens von Q 1987 erworben. Die Z GmbH & CoKG, welche 1996 in X GmbH & CoKG umbenannt wurde, war sohin bereits im Jahr 1987 außerbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft.

Es ist auch aktenkundig und unbestritten, dass die Grundstücke von der Baufirma als Deponie zur Schuttablagerung genutzt wurden.

Anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters (Herr Z) und Umbenennung der Firma in "X GmbH & CoKG" wurden aus der KG einige Grundstücke entnommen. Frau Bf. hat zu diesem Zeitpunkt die Grundstücke (Gst. Nr. 1488/2, 1484 und 1485) erhalten. Anlässlich der Liquidation der X GmbH & CoKG am ist auch das Gst. Nr. 1489/2 an die einzige Gesellschafterin Frau Bf. übertragen worden.

Aufgrund dieser Besitzverhältnisse und der Betriebstätigkeit der Baufirma ist es eindeutig und schlüssig, dass bereits die Baufirma Josef Z & Sohn und in der Folge die Z GmbH & CoKG und die Nachfolge Firma X GmbH & CoKG die Grundstücke als Deponie nutzten und entsprechende Ablagerung von Aushub- und Bauschuttmaterial durchführten.

Während der Nutzung als Deponie durch die Baufirma hat die zuständige Behörde nicht reagiert und die gesetzlichen Auflagen dafür nicht eingefordert. Nachdem es keine Verjährung gibt werden erst jetzt, nach Liquidation des Verursachers, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen eingefordert bzw. beauftragt.

Nachdem diese Ausgaben ursächlich mit der Baufirma zusammenhängen bzw. von dieser verursacht wurden, sind sie auch als nachträgliche Betriebsausgaben für den einzig verbliebenen Gesellschafter der X GmbH & CoKG anzuerkennen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einkommensteuer

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen) und zwar jeweils auch beim Rechtsnachfolger.

Zu den Einkünften aus einer ehemaligen Tätigkeit zählen nicht nur nachträgliche Einnahmen, sondern auch nachträgliche Ausgaben (vgl. EStR 2000 Rz 6805, 6901); dies hat das EStG 1988 mit der Klammereinfügung "zB Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen" klargestellt (EB zu § 32 Z 2) [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 57 zu § 32 ()].

Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln.

Da bei den betrieblichen Einkünften mit der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe auch bei einer früheren Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ein Betriebsvermögensvergleich durchzuführen ist, sind die im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe noch offenen Forderungen und Verbindlichkeiten schon bei der Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns berücksichtigt; der spätere Zu- bzw. Abfluss bleibt ohne steuerliche Folgen (vgl. ). Daher kann § 32 Z 2 nur solche Einkünfte bzw. Verluste erfassen, die sich nach dem Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe ereignen und daher im Veräußerungs- oder Aufgabegewinn noch nicht berücksichtigt sind (vgl. ) [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, Tz 62 zu § 32 ()].

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 können Rückstellungen nur gebildet werden für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen.

Gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1988 dürfen Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 nicht pauschal gebildet werden. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist.

Zufolge § 9 Abs. 5 EStG 1988 sind Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 und 4 mit dem Teilwert anzusetzen.

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste zu bilden, die "am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind; mit einer Verbindlichkeit muss ernsthaft zu rechnen sein [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 7 zu § 9 ()].

Besteht eine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung in der Unternehmensbilanz, so ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 eine Rückstellung aufgrund der Maßgeblichkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ebenfalls zwingend, jedoch nur innerhalb des Rahmens der steuerlichen Vorschriften  [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 10/1 zu § 9 ()].

Eine Rückstellung für Altlastensanierung und Umweltschäden ist dann zulässig bzw. geboten, wenn die Beseitigung gesetzlich vorgeschrieben ist und die Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung auch tatsächlich droht [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 23/2 zu § 9 ()].

Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23).

Unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (insbesondere GmbH & CoKG, sog. "verdeckte Kapitalgesellschaften") sind nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB kraft Rechtsform rechnungslegungspflichtig [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 7 zu § 5 ()].

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Es ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Grundstücke mit den Grundstücksnummern 1488/2, 1489/2, 1484 und 1485 der KG Y bis zur Liquidation der Baufirma X GmbH & CoKG mit Stichtag von dieser als Deponie zur Ablagerung von Aushub- und Bauschuttmaterial genutzt worden ist.

Ebenso unbestritten ist, dass bereits am durch die Technische Gewässeraufsicht aufgrund einer anonymen Mitteilung eine Erhebung bezüglich dieser Grundstücke durchgeführt worden ist. "Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück 1488/2, KG Y, im südlichen Bereich ca. 15 m3 Ziegel mit Ruß behaftet sowie 3 alte gefüllte Zementsäcke lagern. Weiters befanden sich unmittelbar an diese Ablagerungen anschließend ca. 10 m3 Pressspanplatten mit Holzfaserplatten sowie ein Baumstumpf und diverse Äste, vermengt mit Eisenanteil. Daneben befanden sich ca. 2 m3 Ziegelbruch, ca. 10 m3 Aushub mit Beton und Ziegelbruch mit Kunststoffanteilen und leere Zementsäcke sowie ca. 5 m3 Bauschutt. Im nordöstlichen Bereich wurde Sperrmüll abgelagert (alte Kästen). Im nordwestlichen Grubenbereich befanden sich ca. 10 m3 Stahlbeton plus Betonbruch sowie Glasbruch, PVC Rohre, leere Kunststoffkanister, Eisen- und Holzanteile. Im nördlichen Grubenbereich wurden ca. 15 m3 Bauschutt vermengt mit hausmüllähnlichen Abfällen vorgefunden.

Ausgelöst durch diesen Erhebungsbericht der Technischen Gewässeraufsicht vom wurde der Amtssachverständige für Deponietechnik von Herrn X am ersucht, die zum damaligen Zeitpunkt im Besitz der X GmbH & CoKG befindliche, ehemalige Materialgewinnungsstätte (Sandgrube) der Firma Q aufzusuchen.
Die dabei festgestellten Bauschutt- und Sperrmüllablagerungen im östlichen Teil wurden in weiterer Folge von der Firma X GmbH & CoKG entfernt.

Hinsichtlich der Anschüttungen der ehemaligen Sandgrube wurde von Herrn X die grundsätzliche Bereitschaft geäußert, eine Erstabschätzung des Gefährdungspotentials durchführen zu wollen.

Eine am durchgeführte Überprüfung des Anlagengeländes zeigte, dass der im Nordwestteil des Gst. Nr. 1488/2 und im Nordostteil des Gst. Nr. 1489/2 angelegte Schüttkörper durch weitere Zufuhr von Erdaushub- und Bauschuttmischmaterialien in geringem Ausmaß Richtung Südwesten auf Gst. Nr. 1489/2 ausgedehnt worden ist.
Vom Amtssachverständigen für Deponietechnik wurde zu dem mit Stellungnahme vom angedeuteten Erkundungsumfang ergänzt, dass sich dieser durch das Inkrafttreten der Deponieverordnung 1996 geändert hat und unzupassen ist.
Es wurde ein Erkundungs- und Untersuchungsaufwand definiert" (vgl. Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom , GZ RU4-KS-7/001-2008, Seiten 3 und 4, mit dem die Bf. als Grundstückseigentümerin verpflichtet worden ist, die im Bescheid angeführten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die konsenslosen Ablagerungen auf Teilflächen der Gst. Nr. 1488/2, 1489/2, 1484 und 1485 in der KG Y innerhalb der vorgegebenen Frist umzusetzen).

Somit hätte die Fa. X GmbH & CoKG, die ihren Gewinn zwingend nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln hat, bereits im Jahr 1996 bzw. 2002 aber jedenfalls im Rahmen der Betriebsaufgabebilanz im Zuge der Liquidation zum die Verpflichtung gehabt, den von der Bf. im Streitjahr getragenen Aufwand im Wege einer Rückstellung periodengerecht zu berücksichtigen (vgl. ).

Da demnach der strittige Aufwand bilanzmäßig und ertragsteuerlich im Rahmen der Gewinnermittlung der verursachenden Baufirma zu berücksichtigen gewesen wäre, stellt sich damit das Problem nachträglicher Betriebsausgaben bei der Bf. als ehemalige Gesellschafterin nicht.

Umsatzsteuer

Gemäß § 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte oder gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers.

Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehören daher nicht nur die Veräußerung des Unternehmensvermögens, sondern auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen, sowie Änderungen der Bemessungsgrundlage, die nach Einstellung der eigentlichen Tätigkeit auftreten (s a RFH , RStBl 920). Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen ( "Fini H", Slg I-1599) [Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 2, Tz 142].

Auch bei Personengesellschaften endet die Unternehmereigenschaft nicht schon mit der Betriebseinstellung, sondern erst mit der Beendigung der Liquidation (, Slg 2751 F). Es kann daher auch ein Umsatzsteuerbescheid rechtswirksam an eine aufgelöste und gelöschte KG erlassen werden, solange deren Rechtsverhältnisse Dritten gegenüber nicht vollständig abgewickelt sind (, ÖStZB 1984, 264) [Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 2, Tz 143].

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Zufolge § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten.

Auch der Unternehmer kann nur Vorsteuerbeträge für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges. Ebenso genügt der Zusammenhang mit ehemaligen Umsätzen (solange im Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Leistungserbringung noch Aufwendungen anfallen, ist die Unternehmereigenschaft noch gegeben (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 12, Tz 102).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Die für den beantragten Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt € 7.465,75 maßgeblichen drei Rechnungen - Rechnung des Ing. Dr. M vom , betreffend die Erstellung einer Gefährdungsabschätzung; Rechnung der Dr. N ZT GmbH vom , betreffend Laborleistungen und Rechnung des Ing. Dr. M vom , betreffend Erstellung einer Gefährdungsabschätzung - sind alle an die Bf. zu Handen ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes adressiert worden.

Da diese Leistungen aber noch in unmittelbarem Zusammenhang mit den von der Fa. X GmbH & CoKG rechtswidrig vorgenommenen Ablagerungen von Aushub- und Bauschuttmaterialien auf den in Rede stehenden Grundstücken stehen, sind diese Leistungen nicht an die Bf., sondern an die, im Zeitpunkt des Leistungsbezuges bereits liquidierte Baufirma erbracht worden, was den von der Bf. in ihrer Eigenschaft als ehemalige Gesellschafterin begehrten Vorsteuerabzug aber jedenfalls ausschließt.                                             

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Entscheidung bezüglich der nachträglichen Betriebsausgaben und bezüglich des Vorsteuerabzuges nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere und sowie ) orientiert, ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100449.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at