Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in den Beschwerdesachen Bf., gegen die folgenden Vollstreckungsverfügungen
Beschwerde 1: gegen die Vollstreckungsverfügung vom Zahlungsreferenz ZZZ1 zu zahlender Betrag 148,00 bezüglich rechtskräftiger Strafe MA 67 - ZZZ
sowie
Beschwerde 2: gegen die Vollstreckungsverfügung vom Zahlungsreferenz ZZZ2. zu zahlender Betrag 148,00, bezüglich Strafe MA 67 - PA YYYY
zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde 1 gegen die 1. Vollstreckungsverfügung betreffend rechtskräftige Strafe MA 67 - ZZZ wird abgewiesen. Der diesbezügliche Bescheid (Vollstreckungsverfügung) bleibt unverändert.
Der Beschwerde 2 gegen die 2. Vollstreckungsverfügung betreffend Strafe MA 67 - PA YYYY wird Folge gegeben. Der diesbezügliche Bescheid (Vollstreckungsverfügung) wird aufgehoben.
2.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegenständlich sind wie im Spruch ausgeführt zwei Beschwerden anhängig:
Ad Beschwerde 1 Zahl des Magistrats: MA 67-ZZZ:
Strafverfügung vom
„Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 17:46 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Josefsgasse 11 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZNummer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Ad Beschwerde 2 zu Zahl des Magistrats:MA 67-PA-YYYY:
Strafverfügung vom
„Angelastete Verwaltungsübertretung:
Sie haben am um 15:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Nibelungengasse 10 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KFZ folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“
Beide Strafverfügungen betreffend wurde vom Magistrat rechtlich ausgeführt wie folgt:
„Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***148,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 30 Stunden.“
Es ergingen folgende Vollstreckungsverfügungen:
Zu Beschwerde 1:
Vollstreckungsverfügung 1:
„Parkometerstrafe
Die rechtskräftige Strafe zu GZ MA (Zahl wie oben angeführt) vom wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en):
Übertretung(en) gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, KFZ: KFZNummer am in: 8., Josefsgasse 11 wurde bis heute nicht bezahlt.
Zahlungsgrund: Geldstrafe EUR 148,00
Zu zahlender Gesamtbetrag: 148,00
Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBL.Nr. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügen.“
Zu Beschwerde 2:
Vollstreckungsverfügung 2: „rechtskräftige Strafe zu GZ MA 67 - PA YYYY vom wegen Verletzung folgender Rechtsvorschrift(en):
Übertretung(en) gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, KFZ Kennzeichen wie oben bereits angeführt
am
in: 1., Nibelungengasse 10
wurde bis heute nicht bezahlt.
Zahlungsgrund: Geldstrafe EUR 148,00
Zu zahlender Gesamtbetrag: 148,00
Wir müssen daher zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBL.Nr. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügen.“
In Beschwerde 1 führte die Beschwerdeführerin (Bf) aus wie folgt:
„Die Parkometerstrafe (Anmerkung: Tat am ) MA67 ZZZ vom wurde - nach Sichtung meines Kalenders - nicht von mir begangen. Ich habe mein Auto Herrn Vorname1 Familienname geborgt.
Bitte senden Sie die Strafe an Vorname1 …., Familienname gleich wie Familienname der Beschwerdeführerin (Bf), Adresse gleich wie „alte“ Adresse 1 der Bf., damit er diese begleichen kann.“
In Beschwerde 2 führte die Bf. aus wie folgt:
„Ebenso ersuche ich um Zusendung der Parkometerstrafe (Anmerkung: Tat am ) MA 67- PA YYYY vom an Herrn NameNN, Adresse ist aktenkundig.
Sein Freund und er haben das Fahrzeug an diesem Tag genutzt und an der genannten Adresse abgestellt.“
Angemerkt wird, dass beide gegenständlichen Beschwerden von der Bf an MA 6 Kanzlei BA 32 (Buchhaltungsabteilung 32) gerichtet waren, die die Vollstreckungsverfügungen ausgefertigt hat.
Die angeführten Strafverfügungen als "Titelbescheide" sind von der MA 67 in deren Verantwortungsbereich erlassen worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Ad Vollstreckungsverfügung 1 bezüglich Strafverfügung 1:
Wie oben dargelegt, wurde über die Bf mit Strafverfügung 1 vom eine Geldstrafe von 148,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Bf. per Adresse Ranzenhofergasse 26, 1130 Wien, (kurz: Adresse 2) durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt (Zustelldienst) am zugestellt. Beginn der Hinterlegung laut diesbezüglichem RSb-Abschnitt war der . Laut ZMR Ausdruck war die Bf. zum gegenständlichen Zustellungszeitpunkt an der Zustelladresse gemeldet, Zustellmängel liegen daher nicht vor. (s. Akt des Magistrats AS 7.)
Dass die Bf im Zeitpunkt des Zustellvorganges betreffend die Strafverfügung von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, kann nicht festgestellt werden, zumal die Bf. seit an ihrer bis dato aktuellen Adresse (Adresse 2) polizeilich gemeldet ist, und laut Aktenlage im o.a. Zustellungszeitraum des RSb-Briefes an Adresse 2 aufhältig war.
Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.
Ad Vollstreckungsverfügung 2 bezüglich Strafverfügung 2:
Wie oben dargelegt, wurde über die Bf mit Strafverfügung vom eine Geldstrafe von 148,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden, verhängt. Diese Strafverfügung wurde der Bf. per Adresse Piaristengasse 26/5, 1080 Wien, (kurz: Adresse 1) durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt an die frühere Adresse (Adresse 1) der Bf. zugestellt. Beginn der Hinterlegung laut RSb-Abschnitt war der .
Dass die Bf im Zeitpunkt des Zustellvorganges betreffend die Strafverfügung an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, kann nicht festgestellt werden und wurde dies auch vom Magistrat nicht behauptet, zumal die Bf. ab an ihrer bis dato aktuellen Adresse (Adresse 2) polizeilich gemeldet war, und laut Aktenlage zweifellos im o.a. Zustellungszeitraum des RSb-Briefes an Adresse 1 nicht mehr aufhältig war. Dies geht auch aus einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Magistrats hervor (vgl. Akt des Magistrats zu Beschwerde 2, Blatt 12; laut ZMR-Abfrage Abmeldung der Bf am vormaligen (Neben)Wohnsitz per ).
Die Strafverfügung erwuchs nicht in Rechtskraft.
Ad Strafverfügung 1:
Der RSb-Brief des Magistrats hinsichtlich Strafverfügung wurde nach Zustellung an Adresse 1 ein zweites Mal an Adresse 2 zugestellt und auch von der Bf. entgegengenommen bzw. beim Postamt behoben. Dass die Bf im Zeitpunkt des Zustellvorganges betreffend die Strafverfügung von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, wurde von dieser ohnehin nicht behauptet.
Ad Strafverfügung 2:
Die Zustellung der Strafverfügung mit RSb-Brief ist rechtswidrig ausschließlich an die alte damals zum Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht mehr aktuelle Adresse (Adresse 1) der Bf. erfolgt (Hinterlegung beim Postamt, der Brief wurde von der Post als nicht behoben an den Magistrat retourniert).
Angemerkt wird, dass aus einem diesbezüglichen Aktenvermerk des Magistrats hervorgeht, dass auch der Magistrat der Ansicht ist, das die Strafverfügung 2 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. wie bereits oben angeführt Akt des Magistrats zu Beschwerde 2, Blatt 12; s. auch o.a. ZMR-Abfrage).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Rechtsgrundlagen
§§ 47 bis 49 VStG lauten:
Strafverfügungen
§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.
(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.
§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:
1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;
2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);
7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).
§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 54b VStG bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen wie folgt:
Vollstreckung von Geldstrafen
§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
§ 1a VVG lautet:
§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG lautet:
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
§ 10 VVG lautet:
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 35 Abs. 1 EO lautet:
Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Vollstreckungsverfügungen
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar. Einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kommt gemäß § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Rechtskräftiger Titelbescheid
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO
in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist.
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. ).
Erwägungen
Ad Beschwerde 1 gegen den Vollstreckungsbescheid 1:
Mangels Erhebung eines (fristgerechten) Einspruchs gegen den Titelbescheid (o.a. Strafverfügung 1) zur o.a. Vollstreckungsverfügung 1 ist dieser in Rechtskraft erwachsen.
Die Bf ist nach der Aktenlage ihrer Zahlungsverpflichtung auf Grund des Titelbescheides bislang nicht nachgekommen.
Ad Beschwerde 2 gegen den Vollstreckungsbescheid 2:
Die Strafverfügung zu Vollstreckungsverfügung 2 ist wegen des Zustellmangels (Zustellung ausschließlich an die falsche Adresse der Bf) nicht in Rechtskraft erwachsen und somit gegenüber der Bf nicht wirksam geworden.
Zulässigkeit der Vollstreckung
Ad Beschwerde 1 gegen die Vollstreckungsverfügung 1:
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG sind erfüllt, zumal ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der Verpflichteten wirksam geworden ist. Weiters ist die Verpflichtete ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen (vgl. 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid war darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen, und weiters stimmt die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).
Der rechtskräftige Titelbescheid, nämlich die Strafverfügung 1 vom , wurde der Bf nachweislich durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ) gemäß § 17 Zustellgesetz mit zugestellt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz).
Dass sich die Bf im Zeitpunkt des Zustellversuches nicht regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz aufhalte (§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz) wurde von der Bf ebenso wenig behauptet, wie dass sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz).
Es finden sich auch in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise auf eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung des Titelbescheides und wurde diese von der Bf ohnehin nicht behauptet.
Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam geworden ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung darüber hinaus auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben (vgl. etwa für viele ).
Keinen Beschwerdegrund bilden Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. , m. w. N.).
Mit dem Vorbringen, die Bf habe das Auto zum Tatzeitpunkt an einen o.a. namentlich aktenkundigen Mann verborgt, ist folglich für die Beschwerde nichts gewonnen, da der Vollstreckungsverfügung 1 die rechtskräftige Strafverfügung 1 zu Grunde liegt, und die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr aufgeworfen werden kann (für viele z. B. ; , n.v.; ; ).
Mit diesem Vorbringen wird die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, nämlich dass die Bf die Täterin sei, bestritten, nicht aber jene der Vollstreckungsverfügung. Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung wird damit nicht dargetan.
Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann grundsätzlich nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden, und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. , u. v. a., etwa ).
Einen Zustellmangel betreffend den Titelbescheid (Strafverfügung 1) hat die Bf ohnehin nicht behauptet, geschweige denn bewiesen.
Da ein Einspruch gegen die Strafverfügung nicht (oder, sähe man die Beschwerde auch als derartigen Einspruch an, wofür freilich auf Grund der Adressierung an die für die Einhebung zuständige Magistratsabteilung kein Anlass besteht, "nicht rechtzeitig") erhoben wurde, ist die Strafverfügung 1 gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.
Abweisung der Beschwerde 1
Die Beschwerde 1 gegen die Vollstreckungsverfügung 1 zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) dieser Verfügung auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Ad Beschwerde 2 gegen Vollstreckungsverfügung 2:
Der RSb-Brief mit der Strafverfügung 2 wurde rechtswidrig ausschließlich an die frühere, nicht mehr aktuelle und somit falsche Adresse der Bf. zugestellt und auch nicht behoben bzw. übernommen, sondern an den Magistrat retourniert.
Die frühere Adresse der Bf. war im Zeitpunkt des Zustellversuchs durch die Post sowie im gesamten Zeitraum der Hinterlegung des Schriftstückes bei der Post zur Abholung desselben eine nicht mehr gültige Abgabestelle für die Bf.
Wegen des Zustellmangels betreffend den Titelbescheid 2 ist dieser gegenüber der Bf. nicht rechtskräftig ergangen. (siehe Aktenvermerk des Magistrats, Akt des Magistrats zu Beschwerde 2 Blatt 12).
Die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist hier nicht erfüllt: Es liegt kein entsprechender zu vollstreckender Titelbescheid (Strafverfügung 2 ist nicht rechtskräftig und gegenüber der Bf somit nicht wirksam ergangen) vor, welcher gegenüber der Verpflichteten wirksam geworden ist.
Aus angeführten Gründen ist der Beschwerde 2 Folge zu geben und somit diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen (vgl. etwa ).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500671.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at