Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2018, RV/7300034/2017

Hausdurchsuchung, ausreichender Verdacht auf Finanzvergehen gegeben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Finanzstrafsachen gegen 1. Mag. A. B., geb. 1953, 2. DI C. D., geb. 1958, beide Wien, über die Beschwerden der Betroffenen vom  gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1  des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Spruchsenatsvorsitzenden beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom , SpV 5, zugestellt am , zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde Mag. A. B. und DI C. D. eine Ausfertigung der als Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG bezeichneten verfahrensgegenständlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates vom ausgefolgt mit folgendem Inhalt:

„Es ergeht an die ausgewiesenen Organe der Steuerfahndung für das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde gemäß § 93 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnungen oder sonstigen zum Haus gehörigen Räumlichkeiten, sowie den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräumlichkeiten und Kraftfahrzeuge von Mag. A. B., geb. 1953 und DI C. D., geb. 1958 und zwar:

Wien,
Hauptwohnsitz von Mag. A. B. und DI C. D.

Wien1
Nebenwohnsitz von Mag. A. B.

Wien2
Nebenwohnsitz von Mag. A. B.

KFZ
Zugelassen auf DI C. D.

eine Hausdurchsuchung zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahme aller Unterlagen und aller weiteren beweisrelevanten Gegenstände zumindest ab dem Jahr 2011 bis laufend, insbesondere Einkommens- und Erlösaufzeichnungen aller Art und alle Belege, welche über die tatsächlichen Umsätze von Mag. A. B. und DI C. D. sowie der Firmen Aufschluss geben, Aufzeichnungen und Belege über Wareneinkäufe, Lohnaufzeichnungen, Unterlagen über Einkommen und Vermögenszugänge der Verdächtigen, Belege über Privataufwendungen und Lebenshaltungskosten der Verdächtigen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen‚ Bankkonten, Bankschließfächer), EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, etc.), sonstige Speichermedien sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen, welche der Ermittlung der tatsächlichen Umsätze und Einkünfte dienen könnten, vorzunehmen.

Als Begründung wurde ausgeführt:

I.I. Es besteht der Verdacht, dass Mag. A. B. im Bereich des Finanzamtes Wien 8/16/17 vorsätzlich folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat:

a) als Geschäftsführer und somit als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher in Zusammenwirken mit DI C. D. in ihrer Eigenschaft als weitere Geschäftsführerin der unter der Steuernummer 04 beim Finanzamt Wien 4/5/10 erfassten A-GmbH (FN1) mit ehemaligem Sitz in 1050, sowie

b) seine persönliche Steuerpflicht betreffend beim Finanzamt Wien 8/16/17 unter der Steuernummer 06.

Somit wäre Herrn Mag. A. B. anzulasten:

Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Körperschaftsteuer der Jahre 2011 bis 2014 bei der Firma A-GmbH (FN1) als Gruppenträger in noch festzustellender Höhe.

Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 bis 11/2016 bei der Firma A-GmbH in noch festzustellender Höhe.

Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 hinsichtlich seiner persönlichen Einkommensteuer der Jahre 2011 bis 2015 in noch festzustellender Höhe.

I.II. Es besteht der Verdacht, dass DI C. D. im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat:

a) als Geschäftsführerin und somit als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche in Zusammenwirken mit Mag. A. B. in seiner Eigenschaft als weiterer Geschäftsführer der unter der Steuernummer 04 beim Finanzamt Wien 4/5/10 erfassten A-GmbH (FN1) mit Sitz in 1050, sowie

b) ihre persönliche Steuerpflicht betreffend

beim Finanzamt Wien 4/5/10 unter der Steuernummer 05.

Somit wäre Frau DI C. D. anzulasten:

Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Körperschaftsteuer der Jahre 2011 bis 2014 bei der Firma A-GmbH (FN1) als Gruppenträger in noch festzustellender Höhe.

Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011 bis 11/2016 bei der Firma A-GmbH in noch festzustellender Höhe.

Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich ihrer persönlichen Einkommensteuer der Jahre 2011 bis 2015 in noch festzustellender Höhe.

Im Zuge eines Erhebungsverfahrens durch die Abgabenbehörde bei der Firma A-GmbH wurde festgestellt, dass österreichische Unternehmen als (End)Abnehmer über die Firma SBC D. Waren im Ausland, vorwiegend in Fernost, orderten.

Die Verrechnung dieser Geschäftsvorgänge erfolgte jedoch in weiterer Folge nicht über die A-GmbH, sondern über die Firma E. Ltd. mit Sitz in Hong Kong, welche den Ermittlungen zufolge von Mag. A. B. und DI C. D. gegründet wurde und von diesen kontrolliert wird.

Der Ermittlungsbehörde liegt z.B. eine Rechnung der Fa. F. Ltd. betreffend der Artikelnummer: SB mit einem Stückpreis in Höhe von USD 0.50 vor. (LED-Lampen)

Laut der Importliste des österreichischen Zolls liegt dieser Rechnung auch ein tatsächlich ausgeführter Geschäftsvorgang zugrunde.

Parallel dazu orderte die Firma A-GmbH jedoch bei der Firma E. Ltd. die gleiche Menge an Artikeln mit der gleichen Artikelnummer zu einem Stückpreis von USD 6,14.

Die der Ermittlungsbehörde vorliegenden Rechnungen der E. Ltd. an die A-GmbH weisen keinerlei Bankverbindungen auf, das Erscheinungsbild der einzelnen Rechnungen ist unterschiedlich. Zum Teil gibt es beispielsweise von einer Rechnung mit identen Rechnungsnummern zwei abweichende Ausdrucke, auf denen zwar die Warenbezeichnung und Menge ident sind, jedoch unterschiedliche Einzelpreise und Beträge ausgewiesen werden.

Sämtliche Bezahlungen der A-GmbH an die E. Ltd. erfolgten laut Ermittlungen über G.

Es besteht sohin der begründete Verdacht, dass die Firma E. Ltd., HongKong, von den beiden Verdächtigen lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, fingierte und überhöhte Rechnungen an die Firma A-GmbH zu erstellen, welche diese gewinnmindernd ins buchhalterische Rechenwerk aufnimmt. In weiterer Folge dienen diese Geschäftsfälle mit überhöhten Rechnungen auch dazu, durch die über G abgewickelten Zahlungen der Fa. A-GmbH Kapital abzuziehen und einer Besteuerung in Österreich zu entziehen.

Untermauert wird dieser begründete Verdacht neben den vorliegenden Unterlagen des Weiteren durch eine niederschriftliche Anzeige eines Mitarbeiters der Firma H-GmbH, K. R., wonach die Verdächtigen, welche kurze Zeit für die H-GmbH tätig waren und infolge von Ungereimtheiten in Geschäftsabwicklungen gekündigt wurden, unter Umgehung der Firmenstruktur der H-GmbH, diese dazu benutzten, Geschäfte auf direktem Wege zwischen der E. Ltd. und allfälligen Abnehmern abzuwickeln und diesen infolge ebenfalls weit überhöhte Stückpreise in Rechnung zu stellen.

Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung zur Durchsuchung ergibt sich nach § 93 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes der strafbestimmende Wertbetrag zwar noch zu ermitteln sein wird, zumindest nach derzeitigem Stand jedoch € 100.000,- nicht übersteigen wird und somit von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden kann.

Die Hausdurchsuchung ist im Hinblick auf den aufzuklärenden Sachverhalt jedenfalls verhältnismäßig und ist die beantragte Maßnahme mangels Vorhandenseins anderer verlässlicher Beweismittel nicht substituierbar. Das angestrebte Ziel, nämlich die lückenlose Aufklärung der oben beschriebenen deliktischen Handlungsweise, steht zu einem eventuellen Eingriff in die Rechte unbeteiligter Dritter keineswegs außer Verhältnis und kann auf anderem Wege nicht mit derselben Aussicht auf Erfolg erreicht werden.

Aufgrund der bisherigen Erhebungen der Steuerfahndung ist anzunehmen, dass Beweismaterial an den zu durchsuchenden Räumlichkeiten gelagert wird.

Die Hausdurchsuchung dient der Auffindung und Sicherstellung von Gegenständen, die für die Aufklärung der Straftaten von Bedeutung ist. Insbesondere ist zu erwarten, dass in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten samt Nebenräumen Unterlagen bezüglich der tatsächlich erzielten Umsätze/Einkommen ab dem Jahr 2011 bis laufend aufgefunden und sichergestellt werden können."

Gegen diese Anordnung und auch - siehe die späteren rechtlichen Ausführungen - gegen dessen Umsetzung haben die Beschuldigten am fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt:

Hiermit dürfen wir fristgerecht Beschwerde gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung zu Geschäftszahl SpV 5 einlegen, da die Glaubwürdigkeit des Anzeigenden Herrn K. R. und seines Komplizen Herrn M. L. in Zweifel zu ziehen ist, insbesondere unter der Tatsache, dass Herr R. und sein Komplize seit Jahren in verleumderischer Absicht versuchen, uns, Frau Dipl. lng. D. und Herrn Mag. A. B. mit strafbaren Handlungen in Verbindung zu bringen.

Unter anderem haben uns die beiden folgender Straftaten bezichtigt:

Entwendung und unbefugte Inbetriebnahme eines Firmenautos der Firma H-GmbH

Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nach Beweisaufnahme eingestellt, da wir aufgrund unserer Tätigkeit und den Vereinbarungen mit dem Geschäftsführer der H-GmbH beweisen konnten, dass wir sehr wohl berechtigt waren, dieses Kfz zu benützen.

Anzeige gegen Herrn Mag. B. wegen Datendiebstahls

Herr R. hat am in vermutlich verleumderischer Absicht Anzeige gegen Herrn Mag. B. erstattet, weil dieser angeblich Daten von einem Herrn R. gehörigen PC gestohlen haben soll.

Dazu sei festgehalten, dass Herr Mag. B. nicht einmal gewusst hat, dass Herr R. einen PC besitzt. Herr R. hat nämlich in Gegenwart von Herrn Mag. B. zum Einstieg ins Internet und zur Kommunikation immer nur sein Smartphone benützt.

Das Verfahren wurde nach Beschuldigtenvernehmung eingestellt.

Da die Verleumdung in diesem Fall offensichtlich war, wurde bei der Beschuldigtenvernehmung gegen Herrn R. Anzeige nach § 297 StGB eingebracht. Das Verfahren ist noch im Laufen.

Unterschlagung bzw. Zurückhaltung von persönlichen Gegenständen durch Herrn L.

Herr M. L. hält seit Beendigung des Dienstverhältnisses mit Herrn Mag. B. dessen persönliche Gegenstände, die er im Büro A-1050 gehabt hat, zurück und hat diese auch auf mehrmalige schriftliche Aufforderung hin verweigert, herauszugeben.

Ein Prozess ist deshalb beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig.

Unkorrekte Anmeldung von Dienstnehmern bei der H-GmbH

Herr L. hat als Geschäftsführer der H-GmbH Dienstgeber nur als geringfügig Beschäftigte angemeldet, obwohl sie Vollzeit gearbeitet haben.

Unter anderem hat er Herrn Mag. B. nur geringfügig beschäftigt angemeldet, obwohl dieser Vollzeit gearbeitet hat und bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen für mehr als 90% der Umsätze der H-GmbH verantwortlich war. Auch auf Aufforderung durch Herrn Mag. B. hat Herr L. die Anmeldung des Dienstnehmers nicht korrigiert und letztendlich Sozialversicherungsbeiträge und Steuern hinterzogen.

Dies wurde in einem Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auch bestätigt.

Lagerabverkauf der H-GmbH in liqu. durch Herrn L.

Im Herbst 2016 wurde ein lnsolvenzverfahren gegen die H-GmbH eröffnet. Dieses wurde mangels Masse abgewiesen und die Firma H-GmbH liquidiert.

Seither versucht Herr M. L. als Privatmann das Lager der H-GmbH sowie weitere Artikel, derer er habhaft wird, zu verkaufen.

Mit Stand hat er 195 Anzeigen plaziert, am waren es sogar 273 Anzeigen. Was auf regen Geschäftsgang hindeutet und den Verdacht begründet, dass von Herrn M. L. Mehrwertsteuer und Einkommensteuer bewusst hinterzogen werden. Siehe Anlage A.

Begründeter Verdacht des Sozialbetrugs durch Herrn R.

ln der Einvernahme von Herrn R. behauptet er zum einen, dass er bei der H-GmbH angestellt ist, und zum anderen bezieht er vom Staat Mindestsicherung bzw. Notstandshilfe und lebt in einer vergünstigten Sozialwohnung. Wie passt das zusammen?

Dies zur Glaubwürdigkeit des Anzeigenden Herrn K. R. und seines Komplizen, Herrn M. L..

Was die gegenständliche Anzeige betrifft, gibt es keinerlei Beweise, dass Gelder zur Steuervermeidung ins Ausland verschoben wurden. Alle Verdächtigungen des Anzeigenden, Herr K. R. und seines Komplizen beruhen auf Mutmassungen in verleumderischer Absicht. Herr R. hatte nämlich zu keiner Zeit Einsicht in die Bücher der A-GmbH gehabt und auch keinen Sanierungsplan für die A-GmbH erstellt, wie er behauptet.

Die Anschuldigung, dass der Artikel SB, einmal zu USS 0,50 und einmal zu USS 6,14 von der A-GmbH bezogen wurde, ist vollkommen haltlos, da dies ein Geschäftsvorgang für ein kundenspezifisch erzeugtes Produkt war. Der Kunde hat nämlich nach der Erstbestellung noch eine kundenspezifische Lasergravur für diese LED Lampe gefordert und diese wurde vom Produzenten mit USS 0,50/Stück in Rechnung gestellt.

Vollkommen haltlos und verleumderisch ist der Vorwurf von Herrn R., dass Herr Mag. B. unrechtmäßig Gelder der H-GmbH entwendet hätte. Herr Mag. B. hat nämlich zu keiner Zeit Zugriff auf das Konto der H-GmbH gehabt.

Summa summarum dürfen wir festhalten, dass die Anschuldigungen von Herrn K. R. und seinem Komplizen, Herrn M. L., in verleumderischer Absicht getätigt wurden und folgende Tatbestände erfüllen:
Verleumdung
Rufschädigung
Üble Nachrede

Eine Klage entsprechend den §§ des StGB auf Schadenersatz wird von uns gegen die beiden Herren in Kürze eingereicht.

Des weiteren dürfen wir den Antrag auf unverzügliche Herausgabe aller bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente stellen.

In Erwartung, dass unserer Beschwerde stattgegeben und unser Antrag positiv erledigt wird, dürfen wir uns empfehlen.

Anlage:

Wenn Sie bei einer der vorgenannten Anzeigen auf den button „Weitere Anzeigen dieses Users“ drücken, erscheinen insgesamt 195 Anzeigen von Herrn M. L., der sich als „Privat“ deklariert. Aufgrund der Menge der Anzeigen und dass fast alle Waren in Originalverpackung angeboten werden, liegt allerdings die Vermutung nahe, dass Herr L. den Verkauf von Waren kommerziell betreibt und somit Umsatz- und Einkommensteuer pflichtig ist. Dies auch unter dem Aspekt, dass Herr L. Sortimentspflege betreibt und wöchentlich neue Produkte ins Angebot nimmt.“

  

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

§ 93 Abs. 1 FinStrG: Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

§ 93 Abs. 2 FinStrG: Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Verdacht eines Finanzvergehens:

Für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muss ein begründeter Verdacht vorliegen, der sich sowohl auf eine erfolgte Tat als auch auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen bezieht.

Ein Verdacht ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Verdächtigte als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ).

Ein Verdacht bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden oder in Frage kommende Beweismittel sich an einem bestimmten, zu durchsuchenden Ort befinden könnten, geschlossen werden kann (z.B. für viele: ; ; ; ; ; ; etc.).

Dieser Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss im Zeitpunkt der Anordnung derselben (und deren Durchführung) bestehen: Auf die erst bei der Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung (und Durchführung) nicht an (; , 0131, 0132; , 0041; , 0182; ).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Beschwerdeführer die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung und der Durchführung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. ).

Ein (begründeter) Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (vgl. ; ).

Dass die im Hausdurchsuchungsbefehl dargestellten Vorgänge bloße Indizien einer Abgabenhinterziehung sein mögen, hindert die Annahme eines begründeten Verdachtes dann nicht, wenn auf Grund dieser Indizien nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren basiert dieser für die Anordnung einer Hausdurchsuchung vorliegende begründete Verdacht auf einer niederschriftlichen Anzeige eines Mitarbeiters der Firma H-GmbH, Herrn K. R., wonach die Verdächtigen, welche kurze Zeit für die H-GmbH tätig waren, unter Umgehung der Firmenstruktur der H-GmbH diese dazu benutzten, Geschäfte auf direktem Wege zwischen der E. Ltd. und allfälligen Abnehmern abzuwickeln und diesen infolge ebenfalls weit überhöhte Stückpreise in Rechnung zu stellen.

Auch wenn beide Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die Anschuldigungen von Herrn K. R. und seinem Komplizen, Herrn M. L., in verleumderischer Absicht getätigt wurden und die Tatbestände der Verleumdung, Rufschädigung und üblen Nachrede erfüllen, somit die Glaubwürdigkeit des Anzeigers in Frage gestellt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass - laut Darstellung in der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates - die der Ermittlungsbehörde vorliegenden Rechnungen der E. Ltd. an die A-GmbH keinerlei Bankverbindungen aufweisen und das Erscheinungsbild der einzelnen Rechnungen unterschiedlich ist. Zum Teil gibt es beispielsweise von einer Rechnung mit identen Rechnungsnummern zwei abweichende Ausdrucke, auf denen zwar die Warenbezeichnung und Menge ident sind, jedoch unterschiedliche Einzelpreise und Beträge ausgewiesen werden.

Sämtliche Bezahlungen der A-GmbH an die E. Ltd. erfolgten laut Ermittlungen über G.

Den Beschwerden sind keine Ausführungen zu entnehmen, die den Verdacht, die Firma E. Ltd. wäre von beiden Verdächtigen lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, fingierte und überhöhte Rechnungen an die A-GmbH zu erstellen, welche diese gewinnmindernd ins buchhalterische Rechenwerk aufnimmt bzw. diese Geschäftsfälle in weiterer Folge mit überhöhten Rechnungen auch dazu gedient haben soll, durch die über G abgewickelten Zahlungen der Fa. A-GmbH Kapital abzuziehen und einer Besteuerung in Österreich zu entziehen, tatsächlich entkräften würden.

Da es sich bei Finanzvergehen um Offizialdelikte handelt, liegt es nicht im Ermessen der Finanzstrafbehörde, ob eine Prüfung der Anzeige erfolgt, sondern sind bei entsprechender Verdachtslage die notwendigen Ermittlungen einzuleiten.

Beweismittel:

Die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden richtete sich an bestimmte Behördenorgane zur Durchsuchung bestimmter in Aussicht genommener Räumlichkeiten nach Beweismitteln an exakt bezeichneten Lokalitäten. Voraussetzung für die Anordnung bzw. Vornahme der gegenständlichen Hausdurchsuchung ist der begründete Verdacht, dass sich in den zur Durchsuchung vorgesehenen Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die in den Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen (siehe dazu , 93/15/0132; ; ).

Aufgrund des aus der Aktenlage ableitbaren gravierenden Verdachtes einer durch die Betroffenen bewirkten Abgabenhinterziehung in beträchtlicher Höhe über mehrere Jahre erweist sich die gegenständliche Anordnung der Hausdurchsuchung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates auch nicht als unverhältnismäßig. Da somit dringender Verdacht einer Abgabenhinterziehung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß bestand, war auch die Annahme eines Verdachtes, dass sich in den Wohnungen beider Beschwerdeführer Beweismittel befinden könnten, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, gerechtfertigt.

Eine Unverhältnismäßigkeit bei der Anordnung der Hausdurchsuchung kann im gegenständlichen Fall in Anbetracht der Schwere des Vorwurfes und der Dringlichkeit des Verdachtes nicht abgeleitet werden.

Argumente gegen die Umsetzung der Hausdurchsuchungsbefehle bzw. gegen die daraus resultierende unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wurden nicht vorgebracht und sin auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. 

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Ob der gegenüber den Beschwerdeführern geäußerte Vorwurf sich als zutreffend erweist und wie glaubwürdig die Aussagen der Anzeiger sind, bleibt der Auswertung der sichergestellten Unterlagen bzw. dem Ergebnis des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Über den Antrag auf Herausgabe der Unterlagen ist nicht in diesem Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ergangene oben zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300034.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at