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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.01.2018, RV/7104259/2017

§ 2 GebG regelt die Fälle der persönlichen Gebührenbefreiung und Privatinteresse liegt bei Ersuchen um Rechtsauskunft vor.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., X., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/x, betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Von Herrn Bf., dem Beschwerdeführer wurde am bei der Bezirkshauptmannschaft A. eine E-Mail mit der Bezeichnung „Rechtsauskunft neue Vereinbarung ‚Bauschuttzettel BMV‘ Entsorgung von Baurestmassen“ eingebracht. In dieser Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um eine verbindliche Rechtsauskunft, ob für diese Vereinbarung ein Gemeinderatsbeschluss vorliegen muss bzw. der Bürgermeister der Marktgemeinde solche Vereinbarungen im Rahmen seines Kompetenzbereiches selbstständig und ohne Gemeinderatsbeschluss abschließen und vereinbaren kann. Gezeichnet wurde diese Eingabe
„Mit freundlichen Grüßen
Bf.
x
y
Mobil: …..
E-Mail: …..“

Diesem Auskunftsbegehren wurde von der Bezirkshauptmannschaft A. mit Bescheid vom , Zahl 1, nicht stattgegeben. Dieser Bescheid enthält den Hinweis, dass der Antragsteller mittels beiliegendem Zahlschein binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 feste Gebühren für den Antrag in Höhe von € 14,30 sowie gem. § 1 Abs. 1 Tarif Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6.50, -also insgesamt € 20.80, - an die Bezirkshauptmannschaft A. zu entrichten hat. Hier ist schon festzuhalten, dass die weiteren Eingaben bei der Bezirkshauptmannschaft A. nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Da die Gebühr vom Beschwerdeführer nicht entrichtet wurde, hat die Bezirkshauptmannschaft A. am einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet.

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 1) die Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 14,30 und 2) gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung in der Höhe von € 7,15 vorgeschrieben. Diese Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1) Gebührenbescheid:

„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“

2) Bescheid über eine Gebührenerhöhung:

„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“

Die gegen diese Bescheide eingebrachte Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer wie folgt begründet (ohne Hervorhebungen):

„Meinen Antrag It. Bescheid vom betr. Auskunftsbegehren Bauschuttzettel, habe ich mit bei der BH A. fristgerecht eingebracht

Beweismittel: Schreiben vom - Bf., eingebracht als Umweltgemeinderat und Gemeinderat der MG c

In dieser Bescheid-Beschwerdebeantwortung vom habe ich auch gegen die vorgeschriebenen Gebühren, Beschwerde bei der zuständigen BH A. fristgerecht eingebracht. Bis dato habe ich von dieser keine schriftliche Stellungnahem und Bescheid mäßige Erledigung erhalten.

Ich habe die Behörden, ganz besonders die BH A. darauf hingewiesen, dass ich alle meine Beschwerden, Anzeigen und begehrten Rechtsauskünfte als Gemeinderat und gewählter Umweltgemeinderat der MG c, in schriftlicher Form bei der BH A. einbringe.

Nach den Rechtsvorschriften des Gebührengesetzes 1957 § 2 Absatz 2 sind die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentliche-rechtlichen Wirkungskreises, von der Entrichtung von Gebühren befreit.

Nach Auskunft von Herrn Z., vom FA 10 für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel, sind alle gewählten Gemeinderäte und Gemeindevorstände, sowie Mitarbeiter im Kommunalbereich, welche Tätigkeiten mir öffentlich-rechtlicher Verantwortung im kommunalen Bereich ausüben, in diesem Wirkungskreis erfasst und somit bei allen schriftlichen Eingaben an Behörden, Gebietskörperschaften usw. von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1975 und der Verwaltungsabgabe nach der Bundesabgabenverwaltung befreit.

Auszug aus der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983:

§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungs-Verfahrens Gesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungs-gerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Auszug aus dem Gebührengesetz 1957 TP 6 Abs. 1:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr von € 14.30.

Die zu entrichtende Gebühr und Verwaltungsabgabe betreffen nicht meine Privatinteressen, sondern öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in meiner Funktion als Gemeinde- und Umweltgemeinderat, wie Auskunfts-begehren, Beschwerden usw., daher sind diese Abgaben nach meiner Rechtsauffassung und der Rechtsmeinung des FA10 gebührenfrei.

§ 2 Z 2 Gebührengesetz:

Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft gem. Art 116 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, als gewählter Gemeinderat und Umweltgemeinderat der MG c, gehöre ich daher zu den Organen der Gemeinde.

§ 2 Z 3 Gebührengesetz:

Wieder gilt die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft (öffentlich-rechtliche Körperschaft) gem. Art 116 Abs. 1 S 2 B-VG, ich bin ein Organ der Gemeinde.

Nach § 59 Abs. 1 S 1 AVG gilt: „Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen."

Über die Kostenfrage wurde nicht im Spruch ausgesprochen, der Spruch ist aber das, was rechtsverbindlich ist und ggf. rechtskräftig wird. Die Kosten werden lediglich am Ende als „Hinweis" thematisiert nach der Begründung, das entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Sollten sie noch weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, ersuche ich um schriftliche oder tel. Konataktaufnahme.

Für die schriftliche Stellungnahme und Aufhebung des Bescheides des FA für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, bedanke ich mich.“

In einem an die Marktgemeinde c gerichteten Ersuchen gemäß § 158 Bundesabgabenordnung vom ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer die Eingaben im Rahmen des ihm verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgabenkreises (als Abgeordneter oder politischer Mandatar) an öffentliche Behörden und Ämter gerichtet hat oder als Vertretung von Privatpersonen. Dazu wurde vom Gemeindeamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer politischer Mandatar in der Marktgemeinde ist. Er ist Gemeinderat und zusätzlich mit den Aufgaben für Umwelt (Umweltgemeinderat) betraut. Er hat seine Eingaben nicht im Rahmen seiner politischen Funktion als Mandatar getätigt, da er vom Bürgermeister hierzu keinen Auftrag hatte. Gezeichnet wurde dieser Schriftsatz vom Bürgermeister für die Marktgemeinde.

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:

„Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von 14,30 €. Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht. Liegt teilweise öffentliches und teilweise privates Interesse vor, genügt ein teilweises Privatinteresse zur Erfüllung der Gebührenpflicht.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH A. v. , ZI. 1 betr. Abweisung betr. Auskunftsbegehren v. wegen Erforderlichkeit eines Gemeinderatsbeschlusses betreffend Bauschuttzettel am Beschwerde erhoben.

Auf Grund einer Anfrage bei der Marktgemeinde c wurde dem Finanzamt Folgendes mitgeteilt: Herr Bf. ist politischer Mandatar in der Marktgemeinde c. Er ist Gemeinderat und zusätzlich mit den Aufgaben für Umwelt (Umweltgemeinderat) betraut. Herr Bf hat seine Eingabe nicht im Rahmen seiner politischen Funktion als Mandatar getätigt, da er von Seiten des Bürgermeisters hierzu keinen Auftrag hatte.

Diese Beschwerde weist daher alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG auf und unterliegt der Gebühr von 14,30 €.

Desweiteren können politische Mandatare nur hinsichtlich der von Ihnen bei öffentlichen Behörden und Ämtern eingebrachten Eingaben gebührenbefreit sein, wenn diese im Rahmen des ihnen verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgabenkreises eingebracht werden. Im gegenständlichen Fall liegt dies, wie oben dargestellt, nicht vor.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet.

Die Berufung wird daher als unbegründet abgewiesen.“

In dem gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht (ohne Hervorhebungen):

„In ihrer Beschwerdevorentscheidung begründen sie die Abweisung meiner Beschwerde damit, dass ihnen der BM der MG c, auf Grund ihrer Anfrage die Auskunft erteilte, dass ich für meine Eingabe bei der BH A., als politischer Mandatar und Umweltgemeinderat, vom Bürgermeister der Gemeinde c, keinen Auftrag hatte und daher meine Begehren und Eingaben bei der BH-A., als Privatperson bzw. aus privaten Interesse erfolgten.

Somit wären nach ihrer Rechtsauffassung meine Eingaben als Umweltgemeinderat und Gemeinderat der MG c bei allen öffentlichen-rechtlichen Behörden gebührenpflichtig und nur privates Interesse. Des Weiteren verweisen sie darauf, dass eingebachte Eingaben nur dann gebührenfrei sein können, wenn diese im Rahmen meines verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgabenkreises eingebracht werden bzw. wurden.

Die Aufgabenbereiche eines Gemeinde- und Umweltgemeinderat sind sehr vielfältig und umfassend, wie Umweltschutz, Öffentlichkeitsarbeit, Bau- und Kanalrecht, Agenden des Bauhofes, Müllentsorgung und vieles mehr.

Der Gemeinderat ist nach der w. Gemeindeordnung das höchste, oberste und entscheidende Organ in jeder Gemeinde, nicht weisungsgebunden gegenüber dem Bürgermeister, unabhängig und hat daher ein freies Mandat in seinem Handeln und Tun.

Er hat das Stimmrecht, das Antragsrecht, das Recht auf Einholung von Rechtsauskünften, Beschwerderecht, das Recht auf Bescheid mäßige Erledigung bei allen öffentlich-rechtlichen Behörden und das Auskunftserteilungsrecht etc. - Grundlage dafür sind die gesetzlichen Grundlagen wie w. Gemeindeordnung, AVG, BAO usw.

Als Umweltgemeinderat der MG c und deren gesetzlichen Bestimmungen, umfasst mein Aufgabenbereich noch wesentlich mehr Aufgabenbereiche, Verpflichtungen und Zuständigkeiten. All diese hier anzuführen, würde mehrere Seiten ausfüllen. Die Haftung und Verantwortlichkeit des UWGR erfolgt nach dem ABGB. Er ist wie der Gemeinderat unabhängig, nicht weisungsgebunden gegenüber dem Bürgermeister, wird aus der Mitte des GR gewählt, hat eine freie politische Funktion und vieles mehr etc.

Aus diesen Begründungen und den rechtlichen, gesetzlichen Bestimmungen, benötige ich für mein Tun, Wirken und Handeln nicht den Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde.

Hinweisen und betonen möchte ich, dass der BM und ich als Umweltgemeinderat und GR der Gemeinde, unterschiedlichen, politischen Fraktionen angehören. Daraus ergibt sich, dass wir in manchen Fragen unterschiedlicher Auffassung sind, was mir nicht zum Vorteil gereicht, sondern mehr schadet als hilft. Daher ist es für mich nachvollziehbar, dass ihnen der BM der Gemeinde c, auf Grund ihrer Anfrage die in der Beschwerdevorentscheidung begründete Auskunft erteilt hat. Wäre ich bei seiner Fraktion, hätte die Auskunft anders gelautet, nämlich der BM der Gemeinde hätte mich mit der oben genannten Eingabe beauftragt.

Auf Grund welcher Rechtsgrundlage ihnen der BM der Gemeinde c diese Auskunft erteilt hatte und auf welchen gesetzlichen Bestimmungen er auch noch beauskunftet, das ich für die og. Eingabe als pol Mandatar und UWGR von ihm keinen Auftrag hatte, entzieht sich meiner Kenntnis. Daher ersuche ich sie, mir diese Rechtsgrundlagen schriftlich bekannt zu geben.

Fakt ist, dass sie die erteilte Auskunft des BM ohne Rechtsgrundlage als Grundlage zur Abweisung meiner eingebrachten Beschwerde in ihrer Beschwerdevorentscheidung anführen und begründen.

…..“

Ansonsten werden die Ausführungen in der Beschwerde wiederholt.

Erwägungen

Festzuhalten ist, dass Gegenstand dieser Verfahren die Vorschreibung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 14,30 für die Eingabe bei der Bezirkshauptmannschaft A. vom sowie die Vorschreibung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 7,15 durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit den Bescheiden vom ist. Gegenstand dieses Verfahrens sind nicht die weiteren bei der Bezirkshauptmannschaft A. eingebrachten Eingaben.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen.

Im vorliegenden Fall wurde dem an die Bezirkshauptmannschaft A. gerichteten Ansuchen des Beschwerdeführers vom um verbindliche Rechtsauskunft von der Bezirkshauptmannschaft A. mit Bescheid vom nicht stattgegeben. Dass dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, beweist der an die Bezirkshauptmannschaft A. gerichtete Schriftsatz des Beschwerdeführers vom , in dem auf diesen Bescheid vom Bezug genommen wird. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld liegen im gegenständlichen Fall vor.

Nach § 2 Z. 2 GebG sind – neben dem nach Z. 1 befreiten Bund – die übrigen Gebietskörperschaften von den Gebühren befreit, jedoch nur im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises. Die Z. 3 leg. cit. enthält eine Befreiung von den Gebühren für öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie aller Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern.

Im Beschwerdeverfahren wird vorgebracht, dass die Eingabe vom Beschwerdeführer nicht als Privatperson, sondern als Gemeinderat und gewählter Umweltgemeinderat der Marktgemeinde c eingebracht wurde und daher diese Eingabe nach § 2 Z. 2 bzw. Z. 3 GebG von der Gebühr befreit wäre.

Eine Gebietskörperschaft ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung zu einem Gebiet stehen (Twardosz, GebG6, § 2 Rz 32 mit Verweis auf Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Verfassung10 Rz 863). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel (Art 116 Abs. 1 B-VG). Die Gemeinde ist nach Art. 116 Abs. 2 B-VG selbständiger Wirtschaftskörper und hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Die Gemeinde ist einerseits Selbstverwaltungskörper und andererseits die kleinste Einheit der territorialen Verwaltungsgliederung des Staatsgebietes.

§ 2 GebG enthält persönliche Gebührenbefreiungsvorschriften. Der persönliche Charakter der Befreiungsbestimmung bedeutet, dass die Befreiungsbestimmung anderen Personen nicht zugutekommt. Das bedeutet auf den gegenständlichen Fall bezogen, dass die Eingabe nur dann von der Gebühr befreit wäre, wenn sie direkt von der Gemeinde oder für die Gemeinde eingebracht wurde.

Diese Voraussetzungen liegen bei der gegenständlichen Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft A. vom jedoch nicht vor. Auf keinen Fall wurde diese Eingabe von der Marktgemeinde c eingebracht. Sie enthält auch keinen Hinweis, dass sie für die Marktgemeinde eingebracht worden wäre. Gezeichnet wurde diese Eingabe nur vom Beschwerdeführer unter Angabe seiner persönlichen Anschrift und seiner persönlichen Telefonnummer sowie seiner persönlichen E-Mail Adresse. Hier findet sich kein Hinweis, dass diese Eingabe für die Marktgemeinde eingebracht worden wäre. Da die Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft A. vom vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebracht wurde, können dafür nicht die Befreiungsbestimmungen des § 2 GebG zur Anwendung kommen.

Auch wenn vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er die Behörden, ganz besonders die Bezirkshauptmannschaft A. darauf hingewiesen habe, dass er alle seine Beschwerden, Anzeigen und begehrten Rechtsauskünfte als Gemeinderat und gewählter Umweltgemeinderat der Marktgemeinde c eingebracht habe, kann damit für ihn Nichts gewonnen werden. Dieser Hinweis weist nur darauf hin, dass die Eingabe von einer Person eingebracht wurde, die Gemeinderat und gewählter Umweltgemeinderat einer bestimmten Marktgemeinde ist, ist aber kein Indiz dafür, dass die Eingabe von der Marktgemeinde bzw. für die Marktgemeinde eingebracht wurde. Außerdem enthält die gegenständliche Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft A. vom nicht diesen Hinweis. Bleibt nur, dass diese Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft A. vom Beschwerdeführer als Privatperson eingebracht wurde.

§ 2 GebG regelt die Fälle der persönlichen Gebührenbefreiung und zählt jene Personen auf, die an dieser Befreiung teilhaben. Der Beschwerdeführer ist keine der dort genannten Personen, weshalb für ihn die persönliche Gebührenbefreiung nicht in Betracht kommen kann.

Bestritten wird vom Beschwerdeführer auch das Vorliegen eines Privatinteresses. Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG (vgl ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. ) ist ein privates Interesse dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes ().

Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Im gegenständlichen Fall ersucht der Beschwerdeführer um eine verbindliche Rechtsauskunft, ob für eine in der Eingabe erwähnte Vereinbarung ein Gemeinderatsbeschluss vorliegen muss bzw. der Bürgermeister solche Vereinbarungen im Rahmen seines Kompetenzbereiches selbstständig und ohne Gemeinderatsbeschluss abschließen und vereinbaren kann. Ansuchen um Erteilung einer Rechtsauskunft sind grundsätzlich gebührenpflichtige Eingaben. An der Klärung von Zweifelsfragen besteht nicht nur ein öffentliches Interesse, sondern auch ein Privatinteresse. Auch ein Informationsbedürfnis stellt ein solches Privatinteresse dar (). Bei dem vom Beschwerdeführer gestellten Ersuchen liegt auf jeden Fall auch Privatinteresse vor, da durch die Beantwortung ein zukünftiges Verhalten beeinflusst werden kann.

Die Verwaltungsbehörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, hat den Gebührenschuldner nach den Gebührenrichtlinien (Rz 61) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld aufzufordern, die im jeweiligen Verfahren anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Diese Aufforderung findet sich im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A. vom , Zahl 1, unter „Hinweis“. Hier handelt es sich nicht um eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr, sondern nur um eine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr.

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht also bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat.

Nach § 34 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehsteuern und Glücksspiel zu übersenden.

Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr nicht nachgekommen ist, war von der Bezirkshauptmannschaft A. ein Befund aufzunehmen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weiterzuleiten. Erst vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid die Gebühr für die Eingabe vom vorgeschrieben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Vorschreibung von Gebühren durch die Bezirkshauptmannschaft A. gehen daher ins Leere.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Im Gegenstandsfall wurden nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühren mit Bescheid (Gebührenbescheid vom ) festgesetzt, sodass die nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend festzusetzende Gebührenerhöhung vorzuschreiben war. Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. und ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104259.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at