Sachbezug für die (behauptete) Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
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RV/3100894/2014-RS1 | Die Nachverrechnung eines Sachbezuges für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW`s setzt voraus, dass eine private Nutzung durch eine Dienstnehmerin/einen Dienstnehmer auch tatsächlich erfolgt ist. Liegen keine klaren Anhaltspunkte dafür vor und sprechen auch die Umstände im Einzelfall nicht für eine tatsächliche Privatnutzung, hat der Ansatz eines Sachbezugswertes zu unterbleiben. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch die Dkfm Erwin Baldauf und Mag Reinhard Eberle Wirtschaftstreuhandgesellschaft OG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Innsbrucker Straße 8, 6600 Reutte, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer sowie die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zu diesem Beitrag für die Jahre 2006 bis 2010
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
II.
Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1) Verfahrensgang:
Als Ergebnis einer GPLA wurden der Arbeitgeberin mit Bescheiden vom für die Jahre 2006 bis 2010 Lohnsteuer zur Haftung und Zahlung vorgeschrieben sowie der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zu diesem Beitrag neu festgesetzt.
Die einzige (steuerliche) Prüfungsfeststellung war, dass für die Dienstnehmerin A******, die Ehegattin des Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Arbeitgeberin, ein Sachbezug für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW`s anzusetzen gewesen wäre.
In der (damals) Berufung gegen diese Bescheide führte die (damals) Berufungswerberin aus, die Vorschreibung der "Steuerbelastungen" würde ausschließlich auf der unrichtigen Feststellung des Prüfers beruhen, dass der Dienstnehmerin "im Rahmen ihres Dienstverhältnisses ein Dienstfahrzeug für private Zwecke zur Verfügung stünde".
Die Dienstnehmerin beziehe aus ihrem Dienstverhältnis ein angemessenes Entgelt. Ihr stehe "kein Dienstfahrzeug auf Grund des Dienstverhältnisses zu". Sie besitze selbst einen PKW und habe keine Veranlassung, einen der Arbeitgeberin gehörenden PKW für private Zwecke zu nützen. Es würden auch keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort notwendig sein, da "Wohn- und Berufssitz" im selben Gebäude lägen.
Mit (damals) Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach den Feststellungen des Prüfers wären im Prüfungszeitraum im Betrieb der Berufungswerberin zwei Personenkraftfahrzeuge vorhanden gewesen. Für diese Fahrzeuge wären keine Fahrtenbücher geführt worden und seien auch "keine genauen Angaben über den Zweck der Pkw gemacht" worden. Dem Prüfer sei beauskunftet worden, dass ein Auto vom Geschäftsführer für dienstliche Zwecke verwendet und ein Auto teilweise von der in Rede stehenden Dienstnehmerin für private Zwecke genutzt werde. Konfrontiert mit der Problematik der Nachverrechnung eines Sachbezuges wäre der steuerliche Vertreter kontaktiert worden. Dieser habe jedoch nichts zur Sachverhaltsklärung beigetragen.
Auf Grund "dieses geschilderten Sachverhaltes" habe sich der Prüfer veranlasst gesehen einen Sachbezug nach der Sachbezugswerteverordnung anzusetzen.
Unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung führte das Finanzamt weiter aus, die Möglichkeit der Privatnutzung sei "nach den ausgeführten Prüfungsfeststellungen" von der Dienstnehmerin auch tatsächlich genutzt worden.
Es lägen weder Unterlagen noch Aufzeichnungen vor, die ein (in der Berufung im Übrigen gar nicht behauptetes und auf Grund der bestehenden Nahebeziehung nach der Lebenserfahrung auch nicht zu erwartendes) Verbot der Privatnutzung belegen oder Fahrtrouten, Kilometerstände oder Fahrtzwecke nachvollziehbar machen würden.
Die Besonderheiten des gegenständlichen Falles lägen im Naheverhältnis zwischen Geschäftsführer und Dienstnehmerin sowie (räumlich) zwischen Wohn- und Arbeitsort. Gerade auf Grund dieser Umstände wäre es an der Arbeitgeberin gelegen gewesen, den "lebensnahen Annahmen des Finanzamtes respektive des Prüfungsorgans entsprechend substanziiert entgegenzutreten und entsprechende Beweisanbote zu erstatten". Angesichts dessen habe das Finanzamt angenommen, dass ein Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten zur Verfügung gestanden sei, was auch dem Prüfer so bekundet worden sei. Dies könne nicht als unschlüssig erachtet werden. Der Aussage, dass der Dienstnehmerin ohnehin ein eigenes privates Fahrzeug zur Verfügung stehe, könne keinerlei Beweiskraft beigemessen werden und widerspreche es der Lebenserfahrung, dass ein arbeitgeberseitig zur Verfügung gestelltes Fahrzeug niemals für Privatfahrten herangezogen werde. Auf Grund der gegenüber dem Prüfer geäußerten Erstaussagen des Geschäftsführers und der Dienstnehmerin sei davon auszugehen, dass die Dienstnehmerin das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug auch privat verwendet habe. Da über das Ausmaß der Privatnutzung keinerlei Nachweise vorliegen, wäre zu Recht der volle Sachbezug nachberechnet worden.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin mit Eingabe vom die Entscheidung über die (damals) Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Entgegen den Ausführungen des Finanzamtes wäre der Dienstnehmerin von der Arbeitgeberin kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden und wäre auch kein (arbeitgebereigenes) Fahrzeug für private Zwecke benützt worden. Es sei demnach weder ein geldwerter Vorteil zugeflossen noch habe sie aus dem Dienstverhältnis einen Anspruch auf die private Verwendung gehabt. Das Gegenteil wäre richtig: Die Dienstnehmerin habe fallweise ihr privates Fahrzeug für Betriebsfahrten benützt; sie fahre "grundsätzlich lieber mit dem eigenen PKW, weil dieser handlicher" sei.
Die Arbeitgeberin habe im Prüfungszeitraum zwei PKW`s im Betriebsvermögen gehabt. Es handle sich dabei um zwei typenmäßig unterschiedliche Autos, weil es die Geschäftsführung auf Grund des Betriebsgegenstandes für notwendig erachtet hat. Die PKW`s wären immer sehr lange im Betriebsvermögen gewesen.
Anzumerken sei, dass bis zum Jahr 2006 für die PKW`s Fahrtenbücher geführt worden wären. Ab dem Jahr 2007 sei dies dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer dann als zu aufwendig erschienen und habe er auf die Steuerersparnis bei genauer Aufzeichnung der privaten Fahrten verzichtet. Es wäre von den Gesamtkosten beider Fahrzeuge ein Anteil für die (private) Benützung durch den Geschäftsführer verrechnet worden. Zur Illustration werde die Verwendung der PKW`s im Jahr 2006 dargestellt:
Mit dem [Auto1] seien insgesamt knapp 7.800 km zurückgelegt worden; davon entfielen auf Privatfahrten 13,57%.
Mit dem [Auto2] seien insgesamt knapp 7.000 km zurückgelegt worden; davon entfielen auf Privatfahrten 48,17%.
In den Jahren davor wäre die Gesamtnutzung und die Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten ähnlich gewesen.
In den Jahren 2006 bis 2009 wären mit den beiden Fahrzeugen insgesamt durchschnittlich knapp 5.400 km bzw wenig mehr als 7.300 km gefahren worden. In den Jahren 2009 bis 2011 ergäbe sich eine durchschnittliche Anzahl der gesamt gefahrenen Kilometer von knapp 7.750 bzw 5.600.
Dadurch werde aufgezeigt, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung und auch die private Nutzung durch den Geschäftsführer immer relativ gering gewesen sei.
Der Behauptung des Prüfers, die Dienstnehmerin habe eine private Nutzung eingestanden, werde ausdrücklich widersprochen. Für betriebliche Fahrten dürfe sie über Aufforderung des Geschäftsführers einen betrieblichen PKW verwenden. Es wären der Dienstnehmerin daher keine geldwerten Vorteile zugeflossen. Auch lägen im Gegensatz zu den Behauptungen des Prüfers für das Jahr 2006 Fahrtenbücher vor und seien die Gesamtkilometerleistungen der Folgejahre erfasst.
Es handle sich in der Berufungsvorentscheidung daher keinesfalls um "lebensnahe Annahmen des Finanzamtes".
Mit einem späteren Schreiben des steuerlichen Vertreters im Nachhang zur Vorlage der Berufung (nunmehr Beschwerde) durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht im Jahr 2014 (das Finanzamt beantragte die Abweisung der Berufung), wurden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen wiederholt und diverse Unterlagen vorgelegt.
2) Rechtslage:
Nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn).
§ 15 Abs 1 EStG 1988 normiert, dass Einnahmen vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile ua aus einem Dienstverhältnis zufließen. Gemäß Abs 2 der genannten Bestimmung sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Dazu bestimmt § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl II Nr 416/2001, in der für den Prüfungszeitraum gültigen Fassung, dass wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen besteht, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach Abs 2 der genannten Bestimmung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
3) Sachverhalt, Beweiswürdigung und Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass im Prüfungszeitraum im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin zwei PKW`s vorhanden waren. Am Anfang des Prüfungszeitraumes handelte es sich um einen [Auto1] (Ankauf März 1997) und einen [Auto2] (Ankauf Mai 2000). Die Fahrten mit diesen Fahrzeugen wurden bis Ende des Jahres 2006 in entsprechenden Aufzeichnungen erfasst. Ebenso unstrittig, da die diesbezüglichen Ausführungen im Vorlageantrag vom Finanzamt unwidersprochen blieben, ist, dass mit den beiden PKW`s im Prüfungszeitraum jeweils eine (relativ) geringe Gesamtkilometeranzahl gefahren wurde und im Jahr 2006 mit beiden Fahrzeugen zusammengerechnet weit weniger als 6.000 km (durch den Geschäftsführer) privat zurückgelegt wurden. Gleiches gilt auch für die - nicht prüfungsgegenständlichen - Jahre 2003 bis 2005. Hätte das Finanzamt die ursprünglichen Ausführungen in der (damals) Berufungsvorentscheidung, nach welchen über die Verwendung der Fahrzeuge im gesamten Prüfungszeitraum keinerlei Aufzeichnungen geführt worden bzw keine Unterlagen vorhanden seien, aufrecht erhalten wollen, wäre den Ausführungen im Vorlageantrag entgegenzutreten gewesen.
Im Jahr 2009 erfolgte entsprechend den vorliegenden Rechnungen der Ankauf eines [Auto3] (obwohl die Rechnung auf die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde erfolgte eine Anmeldung des Fahrzeuges auf den Geschäftsführer, im Rechenwerk der Beschwerdeführerin wurde das Fahrzeug jedoch im Betriebsvermögen ausgewiesen) und eines [Auto4], der [Auto2] wurde in Zahlung gegeben und der [Auto1] privat verkauft.
Die Durchschnittskilometerangaben für die Jahre 2006 bis 2011 sind dieser Entscheidung ebenfalls zu Grunde zu legen, weil auch die diesbezüglichen Ausführungen vom Finanzamt nicht bestritten wurden und sich die Richtigkeit der insgesamt zurückgelegten Kilometeranzahl hinsichtlich des [Auto2]`s zudem aus dem Gutschriftsbeleg des Autohauses ergibt.
Die Betriebsräumlichkeiten und die Wohnung des Geschäftsführers und seiner Gattin befinden sich unter der gleichen Adresse. Die Ehegattin des Geschäftsführers ist im Betrieb als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie verfügt über ein privates Kraftfahrzeug, welches im Feber 2005 auf sie angemeldet wurde. Die Anmeldung war über den gesamten Prüfungszeitraum aufrecht.
Unbestritten ist weiters, dass mit den Firmenfahrzeugen durch den Geschäftsführer, aber auch durch die in Rede stehende Dienstnehmerin und andere im Betrieb beschäftigte Personen betriebliche Fahrten unternommen wurden. Ebenso wurden durch die Dienstnehmerin nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin berufliche Fahrten mit ihrem Privat-PKW durchgeführt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin tatsächlich ein generelles ausdrückliches Verbot von Privatfahrten mit einem arbeitgebereigenen Fahrzeug bestanden hat. Dies wird in den Eingaben der Beschwerdeführerin konkret auch nicht behauptet. Vielmehr wird in der (damals) Berufung ausgeführt, dass der Dienstnehmerin "überhaupt kein Dienstfahrzeug auf Grund des Dienstverhältnisses" zustehen würde, um dann fortzufahren, dass diese auch keine Veranlassung haben würde, einen der Beschwerdeführerin gehörenden PKW für private Zwecke zu benutzen. Hier wird also nicht auf das Bestehen eines Verbotes Bezug genommen, sondern schlichtweg mit dem Umstand argumentiert, dass keine Privatnutzung erfolgt sei. Eine Nutzung für "betriebliche Fahrten" wird im Vorlageantrag als gegeben attestiert.
Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass die in Rede stehende Arbeitnehmerin im Prüfungszeitraum tatsächlich mit einem der beiden Firmenfahrzeuge private Fahrten unternommen hat. In diesem Punkt stehen sich die auf den Angaben des Prüfers beruhenden Ausführungen des Finanzamtes und die Angaben der Beschwerdeführerin diametral gegenüber.
Nach den Angaben des Prüfers (siehe die beinahe zwei Jahre nach der Prüfungsdurchführung verfasste Stellungnahme des Prüfers vom ) wäre "seitens des Dienstgebers bzw. dessen Gattin eingeräumt" worden, "dass das zweite Auto auch teilweise von der Gattin des Dienstgebers für private Zwecke benützt würde". Ein Protokoll oder eine Niederschrift über das geführte Gespräch liegen im übermittelten Verwaltungsakt ebenso wenig auf, wie sonstige Aufzeichnungen etwa in Form eines anlässlich der Prüfungshandlungen an einem Tag im Jahr 2011 angefertigten Aktenvermerks oder Gedankenprotokolls. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung, welche am gleichen Tag wie der Beginn der Prüfung angefertigt wurde, wird lediglich ausgeführt, dass über die "festgestellten Differenzen informiert" worden sei und dass gegen die "Nachrechnung des Sachbezuges des KFZ" "Einspruch" erhoben werde. Auch der als Begründung für die streitgegenständlichen Bescheide dienende Bericht vom enthält unter der Überschrift "Sachverhaltsdarstellung" lediglich die Wortfolge "Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch die Dienstnehmerin A*****".
Diese mangelnde zeitgerechte Dokumentation der wesentlichsten Grundlagen für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und dessen Darstellung im Erstbescheid erscheint einigermaßen verwunderlich bzw unverständlich. Dies umso mehr, als nach den Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme die Prüfungsdurchführung nicht friktionsfrei erfolgt ist, ein Rechtsmittel bereits im Zuge der Schlussbesprechung in Aussicht gestellt wurde und dieses "Eingeständnis" die einzige Grundlage für die Nachverrechnung eines Sachbezugswertes darstellt. Ebenso nicht verständlich ist, dass in der Stellungnahme des Prüfers davon die Rede ist, dass für die erwähnten PKW`s keine Fahrtenbücher geführt worden seien, wo sich doch nunmehr herausgestellt hat, dass für das Jahr 2006, das erste Prüfungsjahr, und die Jahre davor solche geführt worden sind. Eine derartige - offenbar falsche - Aussage des Prüfers lässt sich nur damit erklären, dass während der Prüfung ungenügende Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes gesetzt wurden. Wären im Zuge der Prüfung Fahrtaufzeichnungen abverlangt worden und wäre dieser Aufforderung mit der Begründung, dass es solche nicht gebe, nicht gefolgt worden, hätte dies - um Relevanz für das weitere Verfahren haben zu können - ebenfalls Eingang in die erste behördliche Erledigung finden müssen.
Demgegenüber stehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die in der (damals) Berufung ausführt, der Prüfer habe im Rahmen der Prüfung "verkündet", dass er nicht glaube, dass die Dienstnehmerin nicht ab und zu einen betrieblichen PKW für Privatfahrten benütze. Bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichts würde nur der "halbe" Sachbezugswert verrechnet, sonst der "ganze". Damit wird ein im wesentlichen Punkt gänzlich anderer Prüfungsablauf geschildert.
In den Erstbescheiden fehlt jede Darstellung des (behaupteten) Eingeständnisses der Privatnutzung, obwohl dieses Eingeständnis das tragende Element für die Abgabenvorschreibung darstellt. Auch in der Argumentation in der (damals) Berufung erfolgen keine Ausführungen zum (behaupteten) Eingeständnis von Privatfahrten, sodass auch hier kein entsprechender Hinweis zu finden ist. Diese völlige Negierung gibt durchaus Anlass zu Zweifeln, dass im Zuge der Prüfungshandlungen ein solches Eingeständnis tatsächlich erfolgt ist und Gegenstand von Diskussionen war.
Erst in der zwei Jahre nach der Prüfung verfassten Stellungnahme des Prüfers und dieser folgend in der (damals) Berufungsvorentscheidung wird (aktenkundig) erstmals die Behauptung thematisiert, der Dienstgeber (gemeint wohl: Geschäftsführer) und die Dienstnehmerin hätten die private Verwendung der arbeitgebereigenen Fahrzeuge eingeräumt. Dieser Behauptung wird im Vorlageantrag "ausdrücklich widersprochen". Weiters wird im Vorlageantrag angegeben, dass die Dienstnehmerin betriebliche Fahrten (auch) mit einem arbeitgebereigenen PKW durchführte. Dies könnte allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass es im Zuge der Prüfungshandlungen zu einem Missverständnis gekommen ist und seitens der Dienstnehmerin bzw des Geschäftsführers zugestanden worden ist, dass auch die Dienstnehmerin mit den Fahrzeugen fahre. Dies gemeint jedoch ausschließlich im Rahmen betriebsnotwendiger Fahrten.
Das Bundesfinanzgericht kann auf Grund des oben Gesagten alleine der Behauptung des Prüfers, es hätte ein Eingeständnis von Privatfahrten gegeben, nicht eine ausreichende Beweiskraft dafür zumessen, dass tatsächlich eine private Nutzung durch die Dienstnehmerin stattgefunden hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl /97/14/0175) reicht alleine die (theoretische) Möglichkeit der Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für private Fahrten nicht aus, einen Sachbezug anzusetzen. Unter Bezugnahme auf § 15 EStG 1988 hält der Gerichtshof fest, dass die entsprechende Bestimmung der Sachbezugswerteverordnung nur so verstanden werden kann, das der Ansatz eines Sachbezuges voraussetzt, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen sein muss, dass ein Arbeitnehmer die Möglichkeit - wenn auch fallweise - nützt. Ob im Einzelfall eine solche Sachverhaltskonstellation vorliegt, ist eine Tatfrage und sind Feststellungen darüber zu treffen, warum davon ausgegangen werden kann, dass (auch) Privatfahrten mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug unternommen worden sind.
Vorweg ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass die Aufzeichnungen des Jahres 2006 die Privatnutzung aus der Sicht des Geschäftsführer betreffen, daraus direkt noch keine Rückschlüsse auf eine private Nutzung durch die Dienstnehmerin gezogen werden können. Eine Privatnutzung durch die Dienstnehmerin (als zusätzliche Entlohnung im Rahmen ihres Dienstverhältnisses) würde nämlich - aus der Sicht der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin - keine Privatnutzung darstellen. In diesem Zusammenhang ist eine Erklärung des betroffenen Dienstnehmers oder der betroffenen Dienstnehmerin aber dann nicht als unerheblich anzusehen, wenn die vorliegenden Fakten, Darstellungen und Beweismittel keine Hinweise auf eine (zusätzliche) Privatnutzung durch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer geben.
Im Vorlageantrag wird die Gesamtkilometerleistung der Fahrzeuge in den Jahren ab 2003 dargestellt. Daraus ergibt sich, dass mit beiden PKW`s im Jahr 2006 insgesamt weniger als 15.000 km gefahren wurden, wobei auf die betrieblichen Fahrten über 10.000 km entfielen. In den Folgejahren betrug die durchschnittliche Gesamtkilometerleistung beider Fahrzeuge jeweils insgesamt weniger als 13.000 km pro Jahr. In Anbetracht des Umstandes, dass mit den PKW`s betrieblich veranlasste Fahrten nicht nur im örtlichen Nahbereich, sondern Kunden im ganzen Bundesland, einem angrenzenden Bundesland, aber auch im südlichen und nördlichen Ausland zu besuchen waren und der (relativ) niedrigen jährlichen Gesamtkilometerleistung erscheinen die Angaben über die (insgesamt ebenfalls hinsichtlich der Kilometeranzahl relativ geringe) private Verwendung der Kraftfahrzeuge ausschließlich durch den Gesellschafter-Geschäftsführer durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Dies umso mehr, als im vorliegenden Fall keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angefallen sind und der Dienstnehmerin ein privater PKW zur Verfügung gestanden ist (vgl , und ), was eine Privatnutzung eines Firmen-PKW`s nicht unbedingt nahe legt.
Aus dem Umstand, dass ab dem Jahr 2007 keine Fahrtenbücher mehr geführt wurden kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl , unter Verweis auf , , , und ) nicht auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung durch einen Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin geschlossen werden.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass sich zwei Fahrzeuge im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befunden haben. Zum einen bleibt es vorerst der unternehmerischen Entscheidung eines Wirtschaftstreibenden überlassen, welche Anlagegüter er für die Führung des Betriebes für notwendig erachtet; eine Überprüfung der Betriebsvermögenszugehörigkeit und der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen hat im Rahmen der (Betriebs)Prüfung durch die Finanzverwaltung zu erfolgen. Einen zwingenden Rückschluss, dass das zweite Fahrzeug aus Gründen einer beabsichtigten und erfolgten Privatnutzung durch Familienangehörige oder Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerinnen angeschafft worden ist, lässt dieser Umstand jedenfalls nicht zu. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben einerseits die Notwendigkeit mit der auf Grund der straßenmäßigen Erschließung oder von Witterungsbedingungen zum Teil schwierigen Erreichbarkeit der Auftragsorte und des Betriebsstandortes (insbesonders im Winter), andererseits auch mit der Notwendigkeit der Durchführung durch den Betrieb veranlasster Fahrten durch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während der Abwesenheit des Geschäftsführers begründet.
Die Beschwerdeführerin hat somit konkrete Sachverhalte vorgetragen, die nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ausreichen, eine private Nutzung der Firmen-PKW durch die in Rede stehende Dienstnehmerin nicht nur in Zweifel zu ziehen, sondern die Nichtnutzung für private Zwecke trotz des persönlichen familiären Naheverhältnisses glaubwürdig erscheinen lassen. Dies umso mehr, als dem entgegen einzig die - erst zwei Jahre nach der Prüfung aktenkundig gewordene - Aussage des Prüfers steht, im Zuge der Prüfung wäre eine Privatnutzung eingestanden worden.
Erfolgte im Prüfungszeitraum keine private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch die in Rede stehende Dienstnehmerin, ist im Zuge der Lohnverrechnung auch kein Sachbezug anzusetzen gewesen und erweist sich die durchgeführte Selbstberechnung als richtig. Nachdem die einzige (steuerliche) Feststellung im Zuge der GPLA die Nachrechnung eines Sachbezuges für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges war und diese zu Unrecht erfolgte, bestand kein Grund für eine Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer und auch kein Grund für die Neufestsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zu diesem Beitrag.
Die bekämpften Bescheide waren daher ersatzlos aufzuheben.
4) Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall orientierte sich das Bundesfinanzgericht an der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse) und waren darüber hinaus ausschließlich Sachverhaltsfragen zu klären. Fragen der Beweiswürdigung stellen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Steiger in taxlex 2019, 29 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100894.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at