Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei bevorstehender Pensionierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat seinen Familienwohnsitz in A, Herzegovina, und war in B nichtselbständig im Zeitraum 3-11/2014 als sogenannter Trockenbauer im Baunebengewerbe tätig. Für die restliche Zeit bezog er Arbeitslosengeld. Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 beantragte er wie in den vergangenen Jahren die Berücksichtigung von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von Euro 2.871,- (Miete für 3-11/2014 für die Zweitwohnung in B Euro 270 monatlich = Euro 2.430 und Betriebskosten für 3-11/2014 monatlich Euro 49 = Euro 441) und Familienheimfahrten für 3-11/2014 in Höhe von Euro 9.072 (Kilometergeld B-A-B, 1.200 km, 2x monatlich, 9 Monate, 21.600 km x 0,42 Euro) begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von Euro 306 monatlich, ergibt Euro 2.754 (insgesamt Euro 5.625).
Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung dieses Begehrens mit der Begründung, dass aus der vorgelegten Einkommensbestätigung E9 hergehe, dass die Gattin des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2014 keine Einkünfte erzielt habe. Da jedoch keine Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort angegeben hätten werden können und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht vorliegen würden, hätten die beantragten Werbungskosten steuerlich nicht anerkannt werden können.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird auf das Erkenntnis des , verwiesen, wonach nach inzwischen gängiger Judikatur die Kosten der regelmäßigen Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung für Gastarbeiter dauerhaft als Werbungskosten absetzbar seien, wenn es ihnen wirtschaftlich nicht zumutbar sei, ihre Familien nach Österreich nachkommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei es sowohl wirtschaftlich und sozial als auch fremdenrechtlich nicht zumutbar, seine Frau und seine am geborene Tochter C, welche sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bis zuletzt noch in Ausbildung befunden habe und gemeinsam mit ihren Eltern in der elterlichen Wohnung in Bosnien Herzegowina leben würde, nach Österreich nachkommen zu lassen.
Das Finanzamt forderte daraufhin vom Beschwerdeführer die Vorlage von Zahlungsbestätigungen für die Kosten der Wohnung in B, eine Bestätigung der tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten und eine Familienstandsbescheinigung sowie einen Einkommensnachweis für die Ehegattin.
Ohne die zur Vorlage der geforderten Unterlagen eingeräumte Frist bis abzuwarten erließ das Finanzamt die abweisende Beschwerdevorentscheidung am und verwies darauf, dass die in der Beschwerde angeführten Gründe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden wären.
In dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag verwies die bevollmächtigte steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers zutreffender Weise darauf, dass die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes noch nicht abgelaufen wäre. Ergänzend zum Vorlageantrag wurde am vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 das 60. Lebensjahr vollenden und sowohl auf Grund der sehr schweren Arbeit als sog. Trockenbauer im Baunebengewerbe als auch auf Grund seines bereits einigermaßen angeschlagenen Gesundheitszustandes aller Voraussicht nach in zwei, spätestens in drei Jahren in Pension gehen werde. Nachdem der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau in seinem Heimatort in xx A, Bosnien Herzegowina, ein kleines Eigenheim auf einem von seinen Eltern geschenkten Grundstück gebaut habe, wäre die Aufgabe dieses Hauses, welche für eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unumgänglich wäre, so kurz vor dem voraussichtlichen Pensionsantritt wirtschaftlich und sozial völlig unzumutbar. Allein die Tatsache der nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der Gattin des Beschwerdeführers lasse die Wohnsitzverlegung der Gattin des Beschwerdeführers zwei bis drei Jahre vor seinem Pensionsantritt als sozial völlig absurd erscheinen. Ungeachtet der genannten wirtschaftlichen und sozialen Gründe, welche allein schon für die Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ausreichen würden, habe eine Anfrage des Beschwerdeführers vor etwas mehr als fünf Jahren bei der d Landesregierung ergeben, dass einem Antrag auf Familiennachzug aus fremdenrechtlicher Sicht seinerzeit nicht stattzugeben gewesen wäre.
Das Finanzamt legte ohne eine Stellungnahme abzugeben die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wird eine Erwerbstätigkeit in unüblicher Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt, so betrachtet die Rechtsprechung die Beibehaltung des Familienwohnsitzes als kausal für die Kosten einer zweiten Haushaltsführung am Beschäftigungsort und ordnet diese damit prinzipiell der privaten Lebensführung zu. Eine steuerliche Berücksichtigung kommt aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen weder die tägliche Heimfahrt noch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar ist. Liegt eine solche steuerliche anzuerkennende doppelte Haushaltsführung im Betrachtungszeitraum vor, steht dem Steuerpflichtigen der Abzug der damit verbundenen unvermeidbaren Mehraufwendungen offen.
Weiters dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- bzw. Tätigkeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 angeführten Betrag von € 3.672,- übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 4 zu § 16 allgemein).
Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich unbestritten in A. Die tägliche Heimfahrt ist auf Grund der Entfernung des Beschäftigungsortes vom Familienwohnsitz mit ca. 600 km nicht möglich.
Die Ursache für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes muss aus Umständen mit erheblichem objektivem Gewicht resultieren. Von der Rechtsprechung wurden diverse Umstände als gewichtig anerkannt, etwa die auf Grund des Alters bevorstehende Pensionierung.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass eine Aufgabe des Familienwohnsitzes in A deshalb unzumutbar sei, da er im Jahr 2016 das 60. Lebensjahr vollenden und sowohl auf Grund der sehr schweren Arbeit als sog. Trockenbauer im Baunebengewerbe als auch auf Grund seines bereits einigermaßen angeschlagenen Gesundheitszustandes aller Voraussicht nach in zwei, spätestens in drei Jahren in Pension gehen werde.
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Ereignisse können daher die Abzugsfähigkeit ab Eintreten dieser Umstände begründen, selbst wenn zuvor die Wohnsitzverlegung zumutbar gewesen wäre (vgl. ).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 95/14/0124, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/14/0081, ausgesprochen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort einem Arbeitnehmer nach Erreichen des 60. Lebensjahres dann nicht zumutbar ist, wenn von vornherein feststeht, dass er die Berufstätigkeit – wie dies der allgemeinen Übung entspricht – spätestens mit Erreichen des 65. Lebensjahres einstellen wird.
Der Beschwerdeführer ist am 0101 geboren. Er hat somit im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 das 60. Lebensjahr zwar noch nicht vollendet, jedoch vorgebracht, innerhalb von 2-3 Jahren in Pension gehen zu wollen. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Bundesfinanzgericht hat er angegeben, mit im 61. Lebensjahr und daher innerhalb von drei Jahren ab Ende des strittigen Veranlagungsjahres die Pension angetreten zu haben. Da nach der Judikatur des VwGH die Verlegung des Familienwohnsitzes als nicht zumutbar zu beurteilen ist, wenn der Abgabepflichtige nach Erreichen des 60. Lebensjahres innerhalb von 5 Jahren beabsichtigt, die Pension anzutreten, so hat das auch dann zu gelten, wenn der Abgabepflichtige beabsichtigt, in 2-3 Jahren ab dem 58. Lebensjahr in Pension zu gehen. Nachdem der Beschwerdeführer laut telefonischer Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt tatsächlich mit die Pension angetreten hat, ist es ihm im Jahr 2014 nicht mehr zumutbar den Familienwohnsitz von A nach B zu verlegen.
Zu den als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten ist klarzustellen, dass grundsätzlich jene Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, die auch tatsächlich angefallen sind. Der Beschwerdeführer hat im Wege seines bevollmächtigten steuerlichen Vertreters Aufwendungen für Familienheimfahrten für den Zeitraum 3-11/2014 für die ca. 1.200 km lange Strecke B-A-B, 2x monatlich, in Höhe von Euro 9.072 (2x9x1200=21.600 km x 0,42) angegeben. Begrenzt mit dem höchsten Pendlerpauschale in Höhe von Euro 306 monatlich wurden Euro 2.754 als Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt hat den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom ersucht, unter anderem eine Bestätigung der tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten (Anzahl der Fahrten, km-Angabe, Ersätze des Arbeitgebers, Fahrten mit dem Auto, Bus oder Bahn) vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Wohnungsaufwandsbestätigung samt Zahlungsbestätigungen für Strom und Fernwärme für die Wohnung in B, eine Familienstandsbescheinigung, eine bosnische Meldebestätigung und einen Einkommensnachweis betreffend seine Ehegattin sowie eine Familienstandsbescheinigung und eine Studienbestätigung betreffend seine Tochter C vorgelegt. Nachweise oder Angaben darüber, mit welchem Fortbewegungsmittel und in welchen zeitlichen Abständen die Familienheimfahrten durchgeführt wurden bzw. welche Kosten ihm tatsächlich entstanden sind, wurden nicht vorgelegt bzw. gemacht.
Eine Anfrage beim Bundesministerium für Inneres (KZR) hat ergeben, dass auf den Beschwerdeführer in Österreich kein Kraftfahrzeug angemeldet ist oder war. Unabhängig davon ist es aus wirtschaftlicher Sicht auch nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bei einem Jahresnettoeinkommen von 19.518,14 Euro einen Betrag von Euro 9.072 (46,5%) für Fahrten zu seinem Familienwohnsitz (nur im Zeitraum März bis November) und weitere Euro 3.828,- für die Zweitwohnung in B aufgewendet hat. Vielmehr ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer eine weitaus günstigere Reisemöglichkeit, z.B. einen Reisebus anstatt eines kleinen und teuren Personenkraftfahrzeuges, genutzt hat. Auf der Internetseite https://getbybus.com/de/bus-B-nach-A werden Fahrten von B nach A hin und retour für 63 Euro angeboten (im Jahr 2018). Die Reisezeiten betragen zwischen 09:15 bis 11:00 Stunden. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise bezüglich seiner Familienheimfahrten vorgelegt hat geht das Bundesfinanzgericht bezüglich des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers, auf Grund der sehr schweren Arbeit als Trockenbauer im Baunebengewerbe und seines bereits einigermaßen angeschlagenen Gesundheitszustandes in 2-3 Jahren in Pension zu gehen, davon aus, dass er sich nicht 14-tägig an den Wochenenden den jeweils ca. 10 Stunden dauernden Busfahrten für hin und 10 Stunden für zurück ausgesetzt hat, sondern, wenn überhaupt, einmal pro Monat diese beschwerlichen Reisen auf sich genommen hat. Diese Ansicht wird auch darauf gestützt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vorsprache beim Bundesfinanzgericht am ab dem Jahr 2013 kein Visum mehr notwendig sei und seine Gattin hin und wieder nach Österreich, aber nie länger als einen Monat, gekommen sei. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Fahrpreise (betreffend das Jahr 2018) wären dem Beschwerdeführer für 9 Monate 567 Euro an Aufwendungen für Familienheimfahrten entstanden.
Die Aufwendungen im Rahmen der doppelte Haushaltsführung für die Wohnung in B wurden entsprechend den vorgelegten Belegen (Miete Euro 268,30 x 9 Monate = Euro 2.414,70, Strom Euro 25,92 x 9 Monate = Euro 233,28 und Fernwärme Euro 17 x 9 Monate = Euro 153) von den insgesamt beantragten Euro 2.871 auf Euro 2.800,98 berichtigt.
Auf Grund dieser Ausführungen sind anstatt der beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung in Höhe von Euro 5.625,- Aufwendungen in Höhe von Euro 3.367,98 als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Einkommensteuer wird wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | |
FirmaA | 2.120,64 € |
FirmaB | 12.153,63 € |
Auf Grund der Kontrollrechnung anzusetzen | 3.808,96 € |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -3.367,98 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 14.715,25 € |
Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 € |
Steuerberatungskosten | -240,00 € |
Einkommen | 14.415,25 € |
Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988: | |
(14.415,25-11.000)x5.110/14.000 | 1.246,56 € |
Verkehrsabsetzbetrag | -291,00 € |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 901,56 € |
anrechenbare Lohnsteuer | -1.918,69 € |
Festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | 1.017,00 € |
Bezüglich der Hinzurechnung auf Grund der Kontrollrechnung wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101306.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at