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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.12.2017, RV/2100250/2014

Vorlage einer Bescheidbeschwerde ohne Erlassung einer zwingenden Beschwerdevorentscheidung - Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., G, vertreten durch ECA Metropol-Treuhand Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., Stampfergasse 15, 5541 Altenmarkt im Pongau, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010 und Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis September 2012 und vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2011 sowie vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom hat der Berufungswerber (Bf.) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom und gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Jänner bis September 2012 vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom und gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom hat der Bf. am elektronisch Berufung erhoben.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Berufungsvorentscheidungen erlassen.

Mit Vorlagebericht vom hat das Finanzamt die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten ua. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO in der ab dem anzuwendenden Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs. 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs. 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs. 4).

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Gemäß § 265 Abs. 2 BAO hat die Vorlage der Bescheidbeschwerde jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, zu Recht erkannt, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs. 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Der Vorlagebericht dient hingegen - wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht - bloß dazu, um den Verwaltungsgerichten den Überblick zu erleichtern. Der Vorlagebericht (für sich) ist nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde.

Mit Vorlagebericht vom hat das Finanzamt die Berufungen vom - gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 und gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum Jänner bis September 2012, beide vom - und vom - gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom und gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom - dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt über die Bescheidbeschwerden nicht mittels zwingender Beschwerdevorentscheidungen abgesprochen hat.

Dabei ist festzuhalten, dass eine in § 262 BAO in der ab dem anzuwendenden Fassung des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, geregelte Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der Abgabenbehörde, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, im Beschwerdefall nicht vorliegt, zumal die Bescheidbeschwerden am 6. und - somit vor Inkrafttreten dieser Bestimmung - eingebracht wurden (vgl. dazu die Vorgängerbestimmung des § 276 BAO in der vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, geltenden Fassung).

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kommt im Hinblick auf die Bescheidbeschwerden vom 6. und eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens von entsprechenden (fakultativen) Vorlageanträgen als Reaktion auf die zuvor erlassenen Beschwerdevorentscheidungen nicht in Betracht (vgl.  sowie Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 262, Tz 10a und die dort zitierten Beschlüsse des BFG).

Eine Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzuständigkeit würde für die beschwerdeführende Partei den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Die belangte Behörde hat im fortzusetzenden Verfahren ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen wahrzunehmen und im Falle des Einlangens von Vorlageanträgen durch die beschwerdeführende Partei,  die Beschwerden samt Akten dem Gericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Verpflichtung der belangten Behörde zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 262 Abs. 1 BAO) ergibt, das Nichtvorliegen eines der in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmetatbestandes eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und schließlich die nicht vorhandene Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/15/0001 entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2017, § 262, Tz 10a
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100250.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at