Bewilligung Auskunftsverlangen
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über das Auskunftsverlangen der Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels an die Bank vom betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG für die Jahre 2014, 2015 und 2016 bezüglich des Kontos
IBAN der GmbH, Wels beschlossen:
Das Auskunftsverlangen wird bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die ersuchende Abgabenbehörde legte dem BFG einen Antrag auf Bewilligung eines Auskunftsverlangens vor.
Dabei wurden folgende Unterlagen beigebracht:
vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigtes Auskunftsverlagen an die Bank vom betreffend Konteneinschau nach § 8 KontRegG für die Jahre 2014, 2015 und 2016 bezüglich des Kontos IBAN der GmbH, Wels
Niederschriften über die Anhörung des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehend aus einem Ergänzungsauftrag der Abgabenbehörde vom (betr. Vorlage der Kontoauszüge) samt Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers dazu und einem Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde vom samt der Stellungnahme Gesellschafter-Geschäftsführers dazu,
vom Leiter der Abgabenbehörde unterfertigter und begründeter Antrag auf Bewilligung des Auskunftsverlangens,
Ausdruck der Kontenregisterabfrage.
Das Bundesfinanzgericht hat über das Auskunftsverlangen erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung fest:
Das auf die GmbH lautende Konto IBAN bei der Bank scheint im Rechenwerk der GmbH nicht auf.
Das Finanzamt hat nachweislich um Vorlage der Kontoauszüge ersucht und der Abgabepflichtigen mitgeteilt, dass es Zweifel an der vollständigen Erfassung der Umsätze hat.
Die Abgabepflichtige hat keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt und keine weiteren Erläuterungen dazu gemacht.
Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über das vorliegende Auskunftsverlangen rechtlich erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 BWG anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Österreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
Gemäß § 38 Abs. 2 Z 11 BWG idF BGBl I 2015/116 besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes auf ein Auskunftsverlangen gemäß § 8 des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes.
§ 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl I 2015/116) lautet:
„(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn
1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme steht.
(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsersuchen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren.
(3) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskunftsverlangen (Abs. 1) nicht zulässig, außer wenn – nach Ausräumung von Zweifeln durch einen Ergänzungsauftrag nach § 161 Abs. 1 BAO – die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
Gemäß § 9 Abs. 1 KontRegG entscheidet das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.
Gemäß § 9 Abs. 3 KontRegG prüft das Bundesfinanzgericht auf Basis des vorgelegten Auskunftsverlangens das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach diesem Gesetz.
Im gegenständlichen Verfahren wurden die in § 9 Abs. 2 KontRegG angeführten Unterlagen (Niederschrift über die Anhörung des Abgabepflichtigen, Auskunftsverlangen an das Kreditinstitut und Begründung in Form des begründeten Antrages auf Bewilligung) vollständig vorgelegt.
Aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Abgabepflichtigen bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben in der Steuererklärung. Es ist zu erwarten, dass die Bekanntgabe der Kontobewegungen geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären zumal über ein betriebliches Girokonto üblicherweise betriebliche Umsätze abgewickelt werden.
Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme da die Abgabepflichtige im Rahmen ihrer Buchführung ohnedies verpflichtet ist, betriebliche Bankkonten offen zu legen (vgl in diesem Sinne schon ).
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen liegen im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen ("Konteneinschau") nach § 8 KontRegG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:KE.2100002.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-16697