Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2018, RV/7103117/2011

Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Frau BF , vertreten durch V  über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages StNr. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin (Bf) hatte mit Schriftsatz vom die Rückzahlung des Guthabens iHv. € 1.290,-- auf dem Abgabenkonto der Bf Steuernummer . auf das Bankkonto der steuerlichen Vertretung beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen Antrag auf Rückzahlung des Guthabens ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur (teilweisen) Tilgung einer bei einer anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeit der Bf zu verwenden war. Auf die zugegangene Buchungsmitteilung zum Abgabenkonto wurde verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, dass das Finanzamt nicht

berechtigt gewesen sei „mit der Rückforderung der Berufungswerberin zu kompensieren.
Einerseits bestand zwischen dem Finanzamt Villach und der Berufungswerberin eine gültige Ratenzahlungsvereinbarung, die von der Berufungswerberin auch eingehalten wurde.
Die offenen Verbindlichkeiten, mit denen die belangte Behörde aufgerechnet hat, waren somit aufgrund der abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht fällig, weshalb das Guthaben mangels Fälligkeit nicht kompensiert werden konnte.
Andererseits handelt es sich bei dem Abgabenkonto 10 um ein Konto der V, auf welches Konto auch der nunmehrige Guthabensbetrag von der V eingezahlt wurde. Daraus ergibt sich, daß das gegenständliche Guthaben wieder dem Abgabenkonto 10 gutzubuchen und in weiterer Folge an die V, auszuzahlen ist.
Hingewiesen wird noch, daß auch seitens der V bei den über Finanzonline angemeldeten Verträgen keine Aufrechnung der zu zahlenden Grunderwerbsteuer mit eventuellen Guthaben seitens der verschiedenen Käufer vorgenommen werden kann
.“

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.

In seinem Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat führte das Finanzamt aus:

Bei dem Abgabenkonto zu StNr.10 handelt es sich um ein Selbstberechnungskonto auf dem keinerlei Buchungen seitens des Finanzamtes durchgeführt werden dürfen. Daher ist im Falle einer irrtümlichen bzw. zu hohen Selbstberechnung die selbstberechnete Grunderwerbsteuer dem jeweiligen Abgabenschuldner auf dessen Abgabenkonto und nicht auf dem Selbstberechnungskonto gutzuschreiben.
Ein Guthaben ist gemäß den Bestimmungen des § 215 Abs. 2 BAO zu verwenden. Im gegenständlichen Fall wurde das Guthaben von der StNr. auf die StNr.15 beim Finanzamt Spittal Villach überrechnet um fällige Abgabenrückstände zu tilgen.
Entgegen den Ausführungen ist auf der StNr.15 weder ein Zahlungserleichterungsantrag noch eine Bewilligung von Ratenzahlungen angemerkt. Da die Verwendung von Guthaben nicht als Einbringungsmaßnahme anzusehen ist, stehen Zahlungserleichterungen einer amtswegigen Umbuchung oder Überrechnung nicht entgegen, weil Zahlungserleichterungen gemäß § 230 Abs. 5 BAO lediglich eine Hemmung der Einbringung zu Folge haben. Der Fälligkeitstag bleibt durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungsansuchen unberührt. Somit besteht die Überrechnung des Guthabens zu Recht.“

Nun war die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es ist die Rechtssache somit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Das Bundesfinanzgericht hat Einsicht genommen in den Bemessungsakt StNr., ErfNr. xx des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Dabei wurde festgestellt, dass für einen Kaufvertrag vom (abgeschlossen zwischen BF u.a. als Käufer und S als Verkäuferin) eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer bezüglich des Vorganges der Bf vorgenommen und die Grunderwerbsteuer für diesen Vorgang in Höhe von € 2.580,- berechnet und abgeführt worden war. In der Folge – nämlich am - erließ das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Grunderwerbsteuerbescheid gemäß § 201 BAO und setze die Grunderwerbsteuer für ebendiesen Vorgang mit € 1.290,- fest.

Auf Grund der festgesetzten Abgabe und des selbstberechneten Betrages hatte sich eine Gutschrift in Höhe von € 1.290,- ergeben.

Erwägungen:

§ 215 BAO i.d.F. BGBI. Nr. 312/1987 lautet:
"(1) Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten  fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkelten ausgesetzt ist.
(3) lst der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben/unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."

Guthaben sind damit zuerst zur Tilgung fälliger Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben Abgabenbehörde (durch Umbuchung) zu verwenden, danach zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei anderen Abgabenbehörden (durch Überrechnung) zu verwenden danach iSd Abs. 3 leg.cit und erst danach können Guthaben zurückgezahlt werden.
Solche Umbuchungen oder Überrechnungen dürfen auch zu Gunsten von Abgabenschuldigkeiten erfolgen, die Gegenstand einer Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) sind, weil diese Guthabensverwendung keine Einbringungsmaßnahme iSd § 230 Abs. 5 BAO ist (Ritz BAO Kommentar zu § 215 BAO Rz 4).

Bei den Vorschriften des § 215 BAO handelt es sich um zwingende Vorschriften und es ist dem Finanzamt  hier keinerlei Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall ist auf dem Abgabenkonto StNr. der Bf ein Guthaben entstanden, da der selbstberechnete und abgeführte Grunderwerbsteuerbetrag die in der Folge bescheidmäßig festgesetzte Grunderwerbsteuer überstieg.

Dieses Guthaben hatte das Finanzamt  durch Überrechnung mit bestehenden Abgabenschulden der Bf auf dem Konto StNr. 15 vorschriftsgemäß verwendet.

Selbst wenn ein hinsichtlich der Abgabenschulden der Bf eine Zahlungserleichterung bewilligt gewesen wäre, wäre diese - im Sinne der obigen Ausführungen - einer amtswegigen Überrechnung nicht im Wege gestanden.

Die steuerliche Vertretung, die die Selbstberechnung durchgeführt und abgeführt hat ist immer nur Bevollmächtigter nicht Abgabepflichtiger im grunderwerbsteuerlichen Selbstberechnungsverfahren. D ie Selbstberechnung wie auch eine Entrichtung durch den Parteienvertreter ist immer der Abgabenschuldnerin zuzurechnen (vgl auch ). Eine Rückbuchung auf das Abgabenkonto des steuerlichen Vertreters findet im Gesetz keine Deckung.

Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf das oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom , 97/14/0166 wird verwiesen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103117.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at