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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.02.2018, RV/7500058/2018

Parkometerstrafe, Abstellen des Fahrzeuges vor eigener Einfahrt in einer Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, Anschrift, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-XY, zu Recht erkannt:

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II.    Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,40 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
 

III.   Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,40 ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von € 62,00 und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von € 10,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 84,40.
 

IV.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom erkannte der Magistrat der Stadt Wien die beschwerdeführe Partei (Bf) schuldig, folgende Übertretung begangen zu haben:

"Sie haben am um 16:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in
Anschrift, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem
behördlichen Kennzeichen NN folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein
gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die
Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für
Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der
Höhe von EUR 62,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird lhnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 72,00.
Zahlungsfrist (..)

„Begründung
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten
Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
beanstandet, da weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein
aktiviert war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von
einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund
einer dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, und in die von diesem angefertigten
Fotos.
Darüber hinaus wurden Sie anlässlich einer Lenkererhebung als Lenker für den
maßgeblichen Zeitpunkt angegeben.
In lhrem Einspruch wendeten Sie im Wesentlichen ein, dass Sie an
gegenständlichem Tag die Einfahrt an der Tatörtlichkeit benutzen wollten. Ein
Bewohner des Hauses hätte seinen PKW allerdings in der Einfahrt abgestellt,
weshalb es Ihnen nicht möglich gewesen wäre zuzufahren. Der Lenker dieses
Fahrzeuges hätte gerade in seiner Wohnung gearbeitet und hätte Sie gebeten, kurz
zu warten. Als Sie die Wohnung des anderen Bewohners verlassen hätten, wäre
schon ein Parkraumüberwachungsorgan bei lhrem Fahrzeug gewesen und hat eine
Strafe ausgestellt.
Bei gegenständlichem Vorfall hätte es sich nicht um einen Parkvorgang gehandelt,
sondern um die Zufahrt zu einem Privatgelände.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das
gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit
abgestellt war.“

„Zu lhrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer
Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe
entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der
Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines
elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung
kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).“

„Auch lediglich das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges in einer
gebührenpflichtigen Kurzparkzone schließt die Abgabepflicht bzw. die Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus.
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen sind.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den
schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus
der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort
umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, war die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umstanden verpflichtet, nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht
erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen waren, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von lhnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass lhnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und lhnen
zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das
Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann
dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im
Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht
gerade gering.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass lhnen der Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage nicht mehr zu Gute kommt.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass
Sie durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die
verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse,
durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht
hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG.“

„Rechtsmittelbelehrung (..)"“

Mit E-Mail vom  erhob der Bf Beschwerde und führte begründend aus:

"Sie führen aus, dass der Unrechtsgehalt meiner Übertretung - selbst bei


Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering ist.


Wie ich schon ausführte, handelte es sich um ein Zufahren zu einem


Privatgrund für eine Lade-bzw. Entladetätigkeit.

„Wie soll das gehandhabt werden? Diese Zufahrt ist durch ein Tor gesichert, welches zuerst geöffnet werden muss. Dabei kommt es naturgemäß zu einem Anhalten und Verlassen des Fahrzeuges. Wenn ich lhrer Rechtsansicht folgen soll, müsste ich zuerst das Fahrzeug irgendwo parken (dann oftmals in einer anderen Gasse), dieses mit einem Parkschein versehen, dann zu dem Tor gehen, dieses öffnen, um dann das Fahrzeug zu holen. Mittlerweile hat ein anderer Bewohner das Tor geschlossen, oder ich werde zur Rede gestellt, denn das Tor ist immer sofort zu schließen. Sie werden sehen, dass das kein wirklich gangbarer Weg sein kann.
Die andere Möglichkeit wäre, das Fahrzeug vor dem Tor anzuhalten, mit Parkschein zu versehen, das Tor zu öffnen und einfahren. Also für 20 Sekunden Aufenthalt des Fahrzeuges vor dem Tor einen Parkschein zu befüllen.
In Wien beinhalten sehr viele Haustore auch eine Einfahrt für Kfz. Die müssen alle für den Aufenthalt des Öffnungsvorgangs einen Parkschein legen?
Ich habe keinen Parkplatz benutzt oder verstellt (kein Längsparken - das Fahrzeug stand für kurze Zeit 90 Grad zur Fahrbahn vor dem Tor, welches als Einfahrt gekennzeichnet ist) und somit sehe ich keinen besonderen Unrechtsgehalt von meiner Seite.
Ich ersuche diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen.
mit freundlichen Grüßen"“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Auf Grundlage des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde vorgelegten Akten samt Tatbildfotos wird nachstehende entscheidungsrelevante Feststellung getroffen:

Der Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen näher bezeichneten Kennzeichen am in der Zeit von 16:05 Uhr bis 16:09 Uhr in vor einem Mehrparteienhaus Anschrift, in dem er wohnhaft ist und dessen Einfahrt und Hof er benützen darf, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und dieses weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet noch einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Bei Durchsicht aller dem BFG vorgelegten Fotos konnte die Anbringung eines entwerteten Parkscheins in der Windschutzscheibe des gegenständlichen Kfz nicht erkannt werden. 

Das BFG nimmt es daher gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an, dass zum Zeitpunkt der Beanstandung die Abgabe nicht entrichtet war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen.

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Strittig ist, ob das Kraftfahrzeug vom Bf zum Beanstandungszeitpunkt mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen war, da er einwandte, an der Einfahrt in den Hof durch ein anderes blockierendes Auto gehindert worden zu sein.

Dazu ist die Rechtfertigung des Bf im Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom heranzuziehen:

"Ich bin in Anschrift, wohnhaft und darf die dortige Einfahrt bzw. den Hof benützen. Am gegen 16:05 Uhr wollte ich zum Zwecke der Lade- bzw. Entladetätigkeit in den Hof einfahren. Im Erdgeschoß renoviert eine Partei eine Wohnung. Der Wagen Fiat Kombi des betreffenden Herrn stand in der Einfahrt zum Hof. Ich verließ mein Fahrzeug, um ihn zu bitten, sein Fahrzeug zurückzusetzen. Dieser Herr (Name natürlich bekannt) arbeitete gerade in der Wohnung und ersuchte mich, zwei Minuten zu warten. Als wir seine Wohnung verließen (Eingang direkt in der Einfahrt, Türe war offen), stand Ihr Bediensteter bei meinem Wagen und hatte bereits die Strafver[fü]gung fertig und heftete sie gerade an mein vor der Einfahrt befindliches Fahrzeug. Freundliches Reden bzw. Erklären der Situation war zwecklos. Er sagte nur, er habe ja gefragt, wem das Auto gehöre. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete eine Kärntner Firma im Hof. Natürlich kennen diese Arbeiter mein Fahrzeug nicht als hauszugehörig.
Es handelte sich bei dem Vorfall nicht um einen Parkvorgang, sondern um eine Zufahrt zu einem Privatgelände.
Ich ersuche um Berücksichtigung der angeführten Tatsachen (diese sind alle hinterfragbar) und verbleibe mit freundlichen Grüßen."

Gemäß § 2 Abs. 1 StVO 1960 gilt im Sinnes dieses Bundesgesetzes:

Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (Z 27);

Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer (Z 28).

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung  umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Mit Erkenntnis vom , 88/17/0103, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Haus- und Grundstückseinfahrten von einer Kurzparkzone - als einem von § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz geforderten Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind. Daher ist davon auszugehen, dass der an einer Garagen-, Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Nutzungsberechtigte zwar, ohne die Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. b StVO zu übertreten, in einer solchen sein Kraftfahrzeuge abstellen darf; befindet sich jedoch die Haus- oder Grundstückseinfahrt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, so hat auch dieser allein Nutzungsberechtigte für den Fall des Abstellens eine Abgabe nach dem Wiener Parkometergesetz zu entrichten bzw. sein Kraftfahrzeug mittels angebrachten Parkscheines dem Wiener Parkometergesetz entsprechend zu kennzeichnen. Andernfalls macht er das Abstellen eines anderen Kraftfahrzeuges in der Einfahrt unter Verbleib des Lenkers im Fahrzeug gemäß § 23 Abs. 3 StVO unmöglich und vereitelt solcherart den fiskalischen und administrativen Zweck des Wiener Parkometergesetzes ().

Daraus folgt, dass grundsätzlich auch für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in (eigenen oder nicht) Hauseinfahrten, die sich in einer Kurzparkzone befinden, die Verpflichtung zur gültigen Entwertung bzw. elektronischen Aktivierung von Parkscheinen besteht.

Gemäß §§ 1 und 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960 ist für das Halten und Parken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Kurzparkzone die Parkometerabgabe zu entrichten bzw. ein Fünfzehn-Minuten-Gratis-Parkschein auszufüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 StVO 1960 gilt im Sinnes dieses Bundesgesetzes:

Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges (Z 26).

Da der Vorgang des Anhaltens iSd § 2 Abs. 1 Z 26 StVO nicht vom Begriff des Abstellens umfasst ist, da gemäß § 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung darunter lediglich das Halten und Parken iSd § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO zu verstehen ist, war zu prüfen, ob es sich im gegenständlichen Fall um einen gebührenpflichtigen Abstellvorgang handelte.

Der dies verneinenden Rechtsansicht des Bf ist entgegenzuhalten, dass es sich zwar im Falle einer ungehinderten Zufahrtsmöglichkeit in den Hof des Wohnhauses, bei dem man für gewöhnlich (außer bei Vorhandensein einer Fernbedienung) das Fahrzeug kurzfristig verlassen muss, um das die Einfahrt versperrende Tor zu öffnen, nicht um ein Parkgebühren auslösendes "Halten" oder "Parken" handelt, sondern lediglich um ein "Anhalten".

Im gegenständlichen Fall musste der Bf jedoch nicht nur kurzfristig aussteigen, da er den Lenker des die Einfahrt blockierenden Fahrzeuges zunächst ausfindig machen und ihn dann zu einem Wegfahren bewegen musste. Dass er dabei seinen PKW nicht nur kurzfristig verließ, lässt sich zum einen daraus schließen, dass er sein Fahrzeug vor der Hauseinfahrt (ersichtlich aus einem Tatortfoto) nicht quer zur Fahrbahn und offensichtlich nicht unversperrt und ohne laufenden Motor abstellte, wie dies beim lediglichen Toröffnen der Fall gewesen wäre.

Zum anderen geht aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt hervor, dass der Meldungsleger zunächst im Hof des betreffenden Hauses angetroffene Arbeiter über den Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges befragte, bevor er ein Organmandat ausstellte. In dieser Zeit war der Bf daher nicht bei seinem Fahrzeug.

Das bloße Anhalten eines Fahrzeuges zum Öffnen des Haustores ist zwar noch kein Abstellen im Sinne der §§ 1 und 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (), jedoch wird der Tatbestand des Abstellens dann verwirklicht, wenn die Voraussetzungen für den erzwungenen Stillstand des Fahrzeuges fortfallen, dieses jedoch weiter stehen gelassen wird ().

Für das Bundesfinanzgericht steht eindeutig fest, dass der Bf sein mehrspuriges Fahrzeug nach dessen Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verlassen hat, ohne bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe zu entrichten oder einen Fünfzehn-Minuten-Gratisparkschein zu entwerten. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Bf auch nicht behauptet, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichtet oder einen Gratisparkschein entwertet zu haben.

Der Bf hat im Übrigen keinerlei Vorbringen erstattet, aus welchen sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen ergeben könnten. Taugliche Anhaltspunkte, welche den gegenständlichen Tatvorwurf widerlegen könnten, wurden vom Bf weder angeboten noch vorgelegt.

Im gegenständlichen Fall liegen vielmehr eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Dieser Zeitpunkt lag mit Sicherheit vor der behördlichen Beanstandung, da der Bf das Fahrzeug bereits verlassen hatte.

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Entgegen der Ansicht des Bf ist sohin aus den genannten Gründen die Frage des
Bestehens einer Abgabepflicht für den gegenständlichen Abstellvorgang zu bejahen.
Da der Bf dieser Abgabepflicht nicht nachgekommen ist, hat er den Tatbestand der
Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben.

Dem Bf ist insoweit auch Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne einen gültigen Parkschein hinterlegt zu haben.

Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten
Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in
seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches
Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird
die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen
einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben
im Einzelfall in der Regel € 1,05 bis € 6,30 nicht übersteigen werden, ist angesichts
der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine
Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine
generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der
Bewirtschaftung eines ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat
(fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden FaII keineswegs als
unbedeutend.

Was die im Rahmen der Strafbemessung zu beachtenden Erschwerungsgründe betrifft,
ist gemäß § 19 VStG iVm § 33 Abs 1 Z 2 StGB insbesondere ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer gleichen Tat verurteilt worden ist, wobei aber bereits getilgte Verwaltungsstrafen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 55 VStG, der diesbezüglich eine Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft vorsieht).

Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Bf entsprechend einem schon im Zeitpunkt
der Erlassung der Strafverfügung ausgefertigten Vorstrafenauszug bereits eine einschlägige, rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafe zu verantworten hat. Zur Tatzeit rechtskräftige und derzeit noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind als erschwerend zu werten, beruhen diese doch auf der gleichen deliktischen Handlung. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf aufgrund einer aktenkundigen Vorstrafe im gegenständlichen Strafbereich somit nicht mehr zugute.

Auch eine Schuldeinsicht hat der Bf im Rahmen des gegenständlichen
Verwaltungsstrafverfahrens nicht gezeigt. Der Milderungsgrund eines reumütigen
Geständnisses kommt für ihn daher auch nicht in Betracht.

Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch
sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekanntgegeben, die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl. z.B. ).

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG darf die Ersatzfreiheitstrafe (…) zwei Wochen nicht übersteigen.

Die gemäß § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit in Höhe von 14 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Gesetz und der ordnungsgemäßen Ermessensübung.

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (Abs. 2).

Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz.

Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Kostenentscheidung:

In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gemäß § 52 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1). Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (Abs. 2).

Gemäß § 52 VwGVG waren die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht daher mit € 12,40 zu bestimmen.

Vollstreckungsbehörde:

Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DR oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seines Erkenntnisses sicherzustellen.

Da der Magistrat der Stadt Wien auch eine Abgabenbehörde ist, war dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde zulässig.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500058.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at