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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.01.2018, RV/7200173/2009

Keine Berichtigung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7200173/2009-RS1
wie ZRV/0050-Z2L/06-RS1
Die Berichtigung der Bezeichnung eines Warenempfängers in Zollanmeldungen ist nur im Anwendungsbereich des Art 65 ZK zulässig. § 5a ZollR-DG greift nur in den Fällen, in denen es sich nicht um Zollanmeldungen handelt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., nunmehr Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die als Bescheid geltende Anmeldung CRN zzz des Zollamtes Wien vom zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Zollanmeldung CRN zzz vom wurde auf Antrag der Österreichische Post AG beim Zollamt Wien eine Sendung mit Handyersatzteilen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.

Im Feld 8 dieser Zollanmeldung scheint als Warenempfängerin die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf. auf. Auf der Grundlage dieser Anmeldung erfolgte die buchmäßige Erfassung und Mitteilung des Abgabenbetrages gemäß Art. 221 ZK.

Gegen diese gemäß § 74 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der damals geltenen Fassung als Bescheid geltende Anmeldung samt Mitteilung richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) vom  (irrtümlich datiert mit ).

Das Beschwerdevorbringen zielt auf eine Änderung der Zollanmeldung ab. Die Bf. betont in ihrer Eingabe, sie sei lediglich als Spediteur eingeschritten. Tatsächlicher Warenempfänger sei die Firma K. GmbH mit Sitz in München. Sie ersuche daher um Richtigstellung.

Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zZz, als unbegründet ab.

Die Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Artikel 65 der im Beschwerdefall noch maßgebenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (im Folgenden Zollkodex - ZK) über die Berichtigung der Anmeldung lautet:

"Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben."

§ 5a ZollR-DG in der damals gültigen Fassung lautet:

„Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam."

Zur Berichtigung der Anmeldung führt Weymüller in Rüsken, Zollrecht, Art. 65, Rz 1, aus:

"Art. 65 UA. 1 Satz 1 ZK eröffnet dem Anmelder die Möglichkeit, eine von ihm auf amtlichem Muster (Art. 62 ZK) bei der Zollstelle abgegebene schriftliche Anmeldung zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) auch noch nach Annahme durch die Zollbehörde (Art. 63 ZK) zu berichtigen, wenn die Behörde dies bewilligt. Dieses Recht des Anmelders wird allerdings stark eingeschränkt durch Art. 65 UA. 1 Satz 2 und UA. 2 ZK. So kann eine Berichtigung nicht mehr bewilligt werden, wenn sich durch die Berichtigung die Anmeldung auf eine andere Ware beziehen würde oder eine Beschau angeordnet ist (Art. 68 Buchst. b ZK), die Behörde die Unrichtigkeit der ursprünglich abgegebenen Anmeldung bereits selbst festgestellt hat oder die Waren dem Anmelder bereits überlassen worden sind (Art. 73 ZK). Im Umkehrschluss ist dem Art. 65 ZK zu entnehmen, dass der Anmelder grundsätzlich an die bei Annahme vorliegende Anmeldung gebunden ist. Denn die durch die Verwendung vorgeschriebener Vordrucke formalisierte Anmeldung bildet die Basis für die Zollbehandlung durch die Zollbehörde.“

Sind die Waren – wie im Streitfall – bereits überlassen worden, kommt eine Berichtigung vom Zeitpunkt der Überlassung an nicht mehr in Betracht (Henke in Witte6, Zollkodex Art. 65 Rz. 8 mwN).

Die Anmelderin ist im vorliegenden Fall als Vertreterin der Bf. aufgetreten, die in der bezughabenden Zollinhaltserklärung als Warenempfängerin (Name and address of Addressee) und als Übernehmerin (Name of recipient) genannt ist. Über die Nämlichkeit der Partei besteht somit kein Zweifel, sodass kein Anwendungsfall des § 5a ZollR-DG vorliegt und eine Berichtigung der Parteienbezeichnung nach dieser Norm ebenfalls ausscheidet.

Denkbar wäre allenfalls eine Änderung im Wege des Erstattungsverfahrens (Art. 236 ZK). Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Behörde unbeschadet des Art. 65 UA. 2 Buchstabe c ZK auch noch später eine Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 Abs. 3 ZK vornehmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihr bekannten neuen Umstände zu regeln ().

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine derartige Erstattung gemäß Art. 236 ZK vorliegen, entzieht sich aber mangels Sachidentität einer näheren Würdigung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung. Denn im angefochtenen Bescheid wurde über einen solchen Erstattungsantrag nicht abgesprochen.

Das Zollamt Wien hat somit im Ergebnis zu Recht dem Beschwerdevorbringen auf Berichtigung der angefochtenen Anmeldung nicht entsprochen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass für bereits überlassene Waren eine Berichtigung der Anmeldung nicht in Betracht kommt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 5a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 65 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200173.2009

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at